Verkehrsunfall
– Haftung eines Kindes bei Überforderung
Bundesgerichtshof
Az: VI ZR
109/06
Urteil vom
17.04.2007
Leitsätze:
a)
Stößt ein achtjähriges Kind mit seinem Fahrrad aufgrund überhöhter, nicht
angepasster Geschwindigkeit und Unaufmerksamkeit im fließenden Verkehr gegen ein
verkehrsbedingt haltendes Kraftfahrzeug, das es nicht herankommen sehen konnte
und mit dem es deshalb möglicherweise nicht rechnete, so handelt es sich um eine
typische Fallkonstellation der Überforderung des Kindes durch die Schnelligkeit,
die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe im motorisierten
Straßenverkehr.
b) Darauf, ob sich diese Überforderungssituation konkret ausgewirkt hat oder ob
das Kind aus anderen Gründen nicht in der Lage war, sich verkehrsgerecht zu
verhalten, kommt es im Hinblick auf die generelle Heraufsetzung der
Deliktsfähigkeit von Kindern durch § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Fassung des
Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002
(BGBl I S. 2674) nicht an.
Der VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 2007 für
Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des
Landgerichts Bayreuth vom 19. April 2006 aufgehoben, soweit zum Nachteil des
Beklagten erkannt worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bayreuth -
Zweigstelle Pegnitz - wird insgesamt zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem
Verkehrsunfall vom 16. Juli 2005 geltend. An dem Verkehrsunfall waren die
Klägerin mit ihrem PKW und der zum Unfallzeitpunkt achtjährige Beklagte mit
seinem Fahrrad beteiligt.
Die Klägerin hielt ihren PKW im Bereich einer Straßeneinmündung auf ihrer
Fahrbahnhälfte vor der gedachten Sichtlinie an, um sich vor dem beabsichtigten
Linksabbiegen zu vergewissern, ob sie bevorrechtigtem Verkehr eventuell Vorfahrt
gewähren musste. Zur selben Zeit näherte sich der Beklagte mit seinem Fahrrad
aus Sicht der Klägerin von links kommend dem Einmündungsbereich, um nach rechts
in die Straße einzubiegen, in der die Klägerin mit ihrem PKW stand. Dem
Beklagten war zunächst der Blick auf die Einmündung und den dort seit wenigen
Sekunden haltenden PKW der Klägerin durch eine am Fahrbahnrand stehende, ca. 2 m
hohe Hecke versperrt, bei weiterer Annäherung aber war dieser zumindest aus
einer Entfernung von ca. 20 m deutlich erkennbar. Er übersah ihn jedoch aufgrund
überhöhter, nicht angepasster Geschwindigkeit und Unaufmerksamkeit und fuhr
frontal auf den stehenden PKW der Klägerin auf.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Ersatz des an ihrem PKW entstandenen
Schadens in Höhe von 1.415,57 EUR nebst einer Unkostenpauschale von 30 EUR. Das
Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das
Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und der Klage
zu einer Quote von 4/5 stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen
Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint im Gegensatz zum erstinstanzlichen Urteil, dem
Beklagten komme das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F. nicht
zugute. Zwar sei der Beklagte zum Unfallzeitpunkt erst acht Jahre alt gewesen
und habe der Klägerin den Schaden auch bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug
entsprechend dem Wortlaut dieser gesetzlichen Regelung zugefügt. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greife die Vorschrift nach ihrem Sinn und
Zweck jedoch nur ein, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine
typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des
motorisierten Verkehrs realisiert habe. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.
Das ordnungsgemäß haltende Fahrzeug der Klägerin habe allenfalls ein stehendes
Objekt dargestellt, von dem keine Gefahr ausgegangen sei, die auf die
Geschwindigkeit des Fahrzeuges zurückgeführt werden könne. Eine hier gegebene
Überforderungssituation des Beklagten sei auf dessen eigene, gegebenenfalls
überhöhte Geschwindigkeit, jedenfalls aber auf dessen vollkommene Sorglosigkeit
bei der Teilnahme im Straßenverkehr zurückzuführen. Von einer solchen voll
umfänglichen Sorglosigkeit sei der Gesetzgeber bei der Haftungsprivilegierung
nach § 828 Abs. 2 Satz 1 nicht ausgegangen. Diese Schwierigkeiten, sich im
Straßenverkehr verkehrsgerecht zu verhalten, die ausschließlich in der Person
des Kindes, nicht jedoch in den Gefahren des motorisierten Verkehrs ihre
Grundlage hätten, rechtfertigten keine Haftungsfreistellung. Die Klägerin habe
sich mithin lediglich eine Mithaftung wegen der von ihrem Fahrzeug ausgehenden
Betriebsgefahr in Höhe von 20% anrechnen zu lassen.
II.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nachprüfung
nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die
Verantwortlichkeit des Beklagten nach § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB unter den
Umständen des Streitfalles ausgeschlossen.
1. Da das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist, richtet
sich die Verantwortlichkeit des minderjährigen Schädigers gemäß Art. 229 § 8
Abs. 1 EGBGB nach § 828 BGB in der Fassung des 2. Gesetzes zur Änderung
schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl I S. 2674). Danach ist
für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug einem anderen
zufügt, nicht verantwortlich, wer das 7., aber nicht das 10. Lebensjahr
vollendet hat.
Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass § 828 Abs. 2
Satz 1 BGB nach seinem Wortlaut im vorliegenden Fall ohne weiteres eingreift.
Soweit es gleichwohl seine Anwendbarkeit unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung
des erkennenden Senats verneint, kann dem nicht gefolgt werden.
2. Der erkennende Senat hat zwar eine teleologische Reduktion des Wortlauts
dieser Vorschrift in Fällen vorgenommen, in denen Kinder der privilegierten
Altersgruppe mit einem Kickboard oder Fahrrad gegen ein ordnungsgemäß geparktes
Kraftfahrzeug gestoßen sind und dieses beschädigt haben. Er hat hierzu
ausgeführt, die Vorschrift greife nach ihrem Sinn und Zweck nur ein, wenn sich
bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des
Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert
habe (vgl. Senatsurteile BGHZ 161, 180 und vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 276/03
- VersR 2005, 378 m.w.N.).
Der Gesetzgeber hat nämlich mit der Einführung der Ausnahmevorschrift des § 828
Abs. 2 BGB dem Umstand Rechnung getragen, dass Kinder bis zur Vollendung ihres
zehnten Lebensjahres regelmäßig überfordert sind, die besonderen Gefahren des
motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen, insbesondere die Entfernungen und
Geschwindigkeiten von anderen Verkehrsteilnehmern richtig einzuschätzen und sich
den Gefahren entsprechend zu verhalten. Dabei hat er sich von der Erkenntnis
leiten lassen, dass Kinder in diesem Alter wegen ihres Lauf- und
Erprobungsdrangs, ihrer Impulsivität, Affektreaktionen, mangelnden
Konzentrationsfähigkeit und ihrem gruppendynamischen Verhalten oft zu einem
verkehrsgerechten Verhalten nicht in der Lage sind (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S.
16 f. und 26 f.). Allerdings wollte er die Deliktsfähigkeit nicht generell und
nicht bei sämtlichen Verkehrsunfällen erst mit Vollendung des zehnten
Lebensjahres beginnen lassen. Er wollte die Heraufsetzung der Deliktsfähigkeit
vielmehr auf im motorisierten Straßen- oder Bahnverkehr plötzlich eintretende
Schadensereignisse begrenzen, bei denen die altersbedingten Defizite eines
Kindes, wie z.B. Entfernungen und Geschwindigkeiten nicht richtig einschätzen zu
können, zum Tragen kommen, weil sich das Kind durch die Schnelligkeit, die
Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe im motorisierten Verkehr in
einer besonderen Überforderungssituation befindet (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S.
26 f.).
3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann eine solche typische
Überforderungssituation, die nach dem Willen des Gesetzgebers zu einem
Haftungsausschluss führt, unter den Umständen des Streitfalles nicht verneint
werden. Eine typische Gefahr des motorisierten Verkehrs kann auch von einem
Kraftfahrzeug ausgehen, das im fließenden Verkehr anhält (d.h. seine
Geschwindigkeit auf Null reduziert) und auf der Fahrbahn für das Kind ein
plötzliches Hindernis bildet, mit dem es möglicherweise nicht gerechnet hat.
Auch in einer solchen Fallkonstellation können altersbedingte Defizite eines
Kindes im motorisierten Straßenverkehr, von denen die Fähigkeit zur richtigen
Einschätzung von Entfernungen und Geschwindigkeiten nur beispielhaft genannt
sind, zum Tragen kommen. Insoweit ist der Streitfall nicht - wie das
Berufungsgericht meint - mit den Fällen einer Kollision mit einem ordnungsgemäß
parkenden Kraftfahrzeug vergleichbar, an dessen Stelle ebenso gut ein anderer
Gegenstand stehen könnte, mit dem aber im fließenden Verkehr so nicht zu rechnen
ist.
Die Klägerin nahm im Streitfall, obwohl sie anhielt, mit ihrem PKW zum Zeitpunkt
des Zusammenstoßes am fließenden Straßenverkehr teil. Der einheitliche Vorgang
der Fahrt wird nicht dadurch beendet, dass das Fahrzeug durch verkehrsbedingte
Umstände vorübergehend angehalten wird (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2000
- VI ZR 411/99 - VersR 2001, 524). Die Klägerin hatte nach den insgesamt
unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts im Einmündungsbereich einer
Straße, in welche der Beklagte einbiegen wollte, lediglich kurz auf ihrer
Fahrbahnseite angehalten, um ihrerseits nach links abzubiegen. Sie war für den
Beklagten wegen der sich am Fahrbahnrand befindlichen ca. 2 m hohen Hecke
während ihrer Annäherung an die Straßeneinmündung nicht erkennbar gewesen. Dem
Beklagten war durch die Hecke zunächst auch der Blick auf die Einmündung und den
bereits dort seit wenigen Sekunden haltenden PKW der Klägerin versperrt. Stößt
ein achtjähriges Kind in einer solchen Situation mit seinem Fahrrad aufgrund
überhöhter, nicht angepasster Geschwindigkeit und Unaufmerksamkeit im fließenden
Verkehr gegen ein verkehrsbedingt haltendes Kraftfahrzeug, das es nicht
herankommen sehen konnte und mit dem es deshalb möglicherweise nicht rechnete,
so handelt es sich damit um eine typische Fallkonstellation der Überforderung
des Kindes durch die Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit
der Abläufe im motorisierten Straßenverkehr. Darauf, ob sich diese
Überforderungssituation konkret ausgewirkt hat oder ob das Kind aus anderen
Gründen nicht in der Lage war, sich verkehrsgerecht zu verhalten, kommt es nicht
an. Um eine klare Grenzlinie für die Haftung von Kindern zu ziehen, hat der
Gesetzgeber diese Fallgestaltungen einheitlich in der Weise geregelt, dass er
die Altersgrenze der Deliktsfähigkeit von Kindern für den Bereich des
motorisierten Verkehrs generell heraufgesetzt hat (vgl. Senatsurteil vom 14.
Juni 2005 - VI ZR 181/04 - VersR 2005, 1154, 1155).
III.
Da keine weiteren Feststellungen mehr erforderlich sind, kann der Senat selbst
entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Wiederherstellung des die Klage
insgesamt abweisenden erstinstanzlichen Urteils.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.