Verkehrsunfall
– kompatible Vorschäden – Reparaturnachweis
Kammergericht
Berlin
Az: 12 U
180/06
Beschluss vom
13.08.2007
In Sachen beabsichtigt der Senat,
die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO
zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei
Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Gründe:
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt den im Wesentlichen
zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die
Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes
hingewiesen:
Nach § 513 Absatz 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die
angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die
nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung
rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.
I. Das Landgericht hat die Klage zu Recht mit der Begründung abgewiesen, die
Klägerin habe ihr Eigentum an dem PKW Audi S 8 mit dem amtlichen Kennzeichen B-M
5666 nicht dargelegt und nachgewiesen.
1. Entgegen der Darstellung der Klägerin in ihrer Berufungsbegründungsschrift
war erstinstanzlich nicht unstreitig, dass die Klägerin am 23. Dezember 2003
Eigentümerin des vorgenannten Fahrzeuges war. Das Gegenteil ergibt sich aus dem
Tatbestand der angefochtenen Entscheidung, der gemäß § 314 ZPO den Beweis für
das Vorbringen der Parteien liefert.
2. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass die Klägerin erstinstanzlich
hinsichtlich eines Eigentumserwerbs im Sinne der §§ 929 BGB ff keine Tatsachen
vorgetragen und insofern auch keinen Beweis angeboten hat. Auch die
Berufungsbegründung enthält hierzu weder Vortrag noch Beweisangebote. Nach dem
nach dem BGB geltenden Abstraktionsprinzip kann aus dem Abschluss eines
(schuldrechtlichen) Kaufvertrages noch nicht auf einen (dinglichen)
Eigentumserwerb geschlossen werden.
II. Die mit der Berufung erhobene Rüge der Klägerin, das Landgericht habe durch
eine Überraschungsentscheidung ihr Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs
verletzt, ist unbegründet und führt weder zur Abänderung des Urteils noch zu
seiner Aufhebung und Zurückverweisung (§ 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Es kann dahinstehen, ob dem Landgericht ist eine solche Rechtsverletzung
vorzuwerfen ist. Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich nicht, dass die
behauptete Rechtsverletzung ursächlich für die angefochtene Entscheidung gewesen
sein könnte. Der Berufungsbegründung ist nicht zu entnehmen, mit welchem
weiteren Vortrag auf einen richterlichen Hinweis die Klägerin den Rechtsstreit
erstinstanzlich zu einem ihr günstigeren Ergebnis geführt hätte.
III. Selbst wenn aber die Aktivlegitimation der Klägerin unterstellt wird, ist
das angefochtenen Urteil im Ergebnis richtig, weil die Klägerin das
unfallbedingt eingetretene Schadensmaß nicht hinreichend dargelegt und
nachgewiesen hat.
Die Ausführungen des Landgerichts auf S. 5 f. des angefochtenen Urteils zur
Notwendigkeit der Darlegung einer fachgerechten Reparatur von Vorschäden sind
richtig und die Nachweise einschlägig.
Ein Geschädigter kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen kann,
wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass sie
bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind (vgl. hierzu beispielhaft
OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. Februar 2006 - 1 U 148/05 - DAR 2006, 324) und er
hat bei bestrittener Kausalität zwischen dem Unfall und den vorliegenden Schäden
die Ursächlichkeit im Einzelnen nachzuweisen hat, wofür er ausschließen muss,
dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren
(vgl. hierzu BGHZ 71, 339).
Daher muss die Klägerin im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren
behaupteter Reparatur vortragen.
Kann sie dies nicht, weil sie ein Fahrzeug mit Vorschaden erworben hat, der zwar
behoben ist, darüber einen Reparaturrechnung oder sonstige Nachweise ihr jedoch
nicht mit dem Fahrzeug übergeben wurden, geht dies im Streitfall zu ihren
Lasten. Entsprechendes gilt, wenn das Fahrzeug nicht von einem gerichtlichen
Sachverständigen nach dem Unfall begutachtet werden kann, weil die Klägerin das
Fahrzeug nicht mehr besitzt, sondern weitergegeben hat.
So liegt es hier. Der Sachverständige Prof. Dr. Rn hat auf S. 10 seines
Gutachtens vom 2. Februar 2006 u.a. ausdrücklich darauf hingewiesen, "dass sich
eine Reihe von Fragen bezüglich des Reparaturweges nicht klären lassen, weil das
klägerische Fahrzeug dem Unterzeichner für eine Besichtigung nicht zur Verfügung
stand...".
Das Landgericht hat dies bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze und in
Würdigung des Sachvortrages einschließlich der darin enthaltenen Beweisangebote
zutreffend berücksichtigt. Es hat in rechtsfehlerfreier Weise den behaupteten
Unfallschaden insgesamt als nicht bewiesen angesehen und sich durch die
Darlegungen des Klägers zu einer weiteren Beweisaufnahme zum unfallbedingt
entstandenen Schaden nicht veranlasst gesehen.
Auch wenn die Klägerin die Kosten der Hinterachse im Berufungsverfahren nicht
mehr geltend macht, bleibt es bei der Einschätzung, dass auch die Ursächlichkeit
der übrigen Schadenspositionen nicht festgestellt werden kann.
IV. Ergänzend sei die Klägerin - obwohl es hierauf nicht entscheidend ankommt -
darauf hingewiesen, dass nach Ansicht des Senats werthaltige Indizien den
Schluss zulassen, dass mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ein manipuliertes
Unfallgeschehen vorliegt.
V. Im Übrigen hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung, und eine
Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich.
Es wird daher angeregt, die Fortführung der Berufung zu überdenken.