Verkehrsunfall
– fiktive und konkrete Schadensabrechnung
Amtsgericht
Medebach
Az: 3 C 329/08
Urteil vom
03.09.2009
In dem Rechtsstreit hat das
Amtsgericht Medebach auf die mündliche Verhandlung vom 13.08.2009durch für Recht
erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 919,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2008 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem
Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Das Fahrzeug des Klägers wurde am 25.03.08 bei einem Verkehrsunfall in O, für
den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners unstreitig haftet,
beschädigt.
Der Sachverständige ermittelte einen Reparaturschaden von netto 4.837,66 €. Es
handelt sich bei dem Schaden nicht um einen wirtschaftlichen Totalschaden.
Die Beklagte hat dem Kläger den Reparaturschaden auf Nettobasis nach dem
Gutachten erstattet. Der Kläger hat das Fahrzeug jedoch nicht repariert, sondern
sich am 11.04.08 ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis von netto 16.386,56 €
zuzüglich Mehrwertsteuer, somit brutto 19.500,01 € erworben.
Der Kläger begehrt von der angefallenen Mehrwertsteuer in Höhe von 3.113,45 €
für das Ersatzfahrzeug den Anteil der Mehrwertsteuer auf die Reparaturkosten,
was einen Betrag von 919,16 € ausmacht.
Die Beklagte ist zur Erstattung der Mehrwertsteuer nicht bereit, weil sie der
Auffassung ist, dass es sich um eine unzulässige Vermischung von fiktiver und
konkreter Abrechnung handele.
Der Kläger ist der Auffassung, dass es ihm freistehe, auf welche Art und Weise
er den Schaden kompensiere. Er sei auch berechtigt, in Reparaturfällen ein
Ersatzfahrzeug anzuschaffen. Wenn dieses Ersatzfahrzeug, für das auch
Mehrwertsteuer anfalle, teurer sei als der Reparaturschaden, sei sein
Mehrwertsteueranspruch begrenzt auf die Mehrwertsteuer, die bei der Reparatur
angefallen wäre.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass der Geschädigte bei einem Reparaturschaden, der
kein wirtschaftlicher Totalschaden sei, kein Wahlrecht habe hinsichtlich der
Frage, wie der Schaden abzurechnen sei. Wegen des Wirtschaftlichkeitsgebotes
komme hier nur eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis in Betracht. Da der
Kläger aber nicht repariert habe, sei keine Mehrwertsteuer angefallen. Auf die
bei der Ersatzbeschaffung entstandene Umsatzsteuer komme es aber nicht an, weil
der Kläger als Geschädigter auf dieser Basis gerade nicht abrechnen dürfe, da er
versuche, unzulässigerweise die fiktive und konkrete Abrechnung zu kombinieren.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat den geltend gemachten Anspruch auf die Mehrwertsteuer, die auf
die Reparaturkosten angefallen wäre, wenn er das Fahrzeug repariert hätte.
Die Beklagte kann sich nicht auf die Vorschrift des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB
berufen, wonach die Mehrwertsteuer nur dann zu ersetzen ist, wenn sie
tatsächlich angefallen ist.
Zwar ist es richtig, dass wegen der nicht durchgeführten Reparatur
Mehrwertsteuer auf die Reparaturkosten nicht angefallen ist. Die streitige Frage
ist hier nur die, ob der Kläger die für die Ersatzbeschaffung angefallenen
Mehrwertsteuer in der Höhe verlangen kann, wie sie auf die Reparaturkosten
entfällt. Diese Frage wird vom Gericht bejaht.
Die hier streitige Frage ist vom BGH noch nicht entschieden worden. Die
vorgelegten Entscheidungen und Abhandlungen, die von der Beklagten vorgelegt
werden, stellen darauf ab, dass eine Kombination von fiktiver und konkreter
Abrechnung unzulässig sei. Wenn dieser Grundsatz uneingeschränkt richtig ist,
wäre die Klage abzuweisen.
Allerdings hat der Bundesgerichtshof diesen Grundsatz so deutlich nicht
formuliert. In der Entscheidung vom 30.05.2006 (Versicherungsrecht 2006, 1088 =
NJW 2006 2320) hat der BGH lediglich erklärt, dass eine Kombination von fiktiver
und konkreter Schadensabrechnung "insoweit" unzulässig sei. In diesem Fall hatte
der Geschädigte einen Totalschaden erlitten und erhielt den
Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Der Geschädigte erwarb dann ein
Gebrauchtfahrzeug desselben Typs zu einem geringeren Preis und verlangte
zuzüglich zum Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert noch die Kosten der
Fahrzeugbeschaffung (Telefon, Internet und Überführungskosten). Hier hat der BGH
ausgeführt, dass der Geschädigte die für ihn günstigere Möglichkeit einer
fiktiven Schadensabrechnung auf Grundlage des Sachverständigengutachtens gewählt
habe. An dieser Schadensabrechnung müsse er sich jedenfalls dann festhalten
lassen, wenn die konkreten Kosten der Ersatzbeschaffung unter Einbeziehung der
geltend gemachten Nebenkosten den im Wege der fiktiven Schadensabrechnung
erhaltenen Betrages nicht übersteigen. Eine Kombination von fiktiver und
konkreter Schadensabrechnung sei insoweit unzulässig. In der selben Entscheidung
hat der BGH erklärt, dass keine unzulässige Kombination von fiktiver und
konkreter Abrechnung vorliege, wenn der Geschädigte den Fahrzeugschaden fiktiv
auf Gutachtenbasis abrechne, den Restwert aber nur in der konkret erzielten Höhe
ansetze, wo hingegen der Sachverständige einen höheren Restwert ermittelt hatte.
Er führt dazu aus, dass die Behauptung des Geschädigten zur Höhe des erzielbaren
Restwertes als Grundlage für eine gem. § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmende
Schadensschätzung diene.
Für die Auffassung der Beklagten spricht sich Lemke in einer Anmerkung zu der
eben zitierten BGH-Entscheidung in r+s 2006 Seite 474 aus. Greiner ("Die
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Fahrzeugschaden seit dem zweiten
Schadenrechtsänderungsgesetz" in ZfS 2006, 63 ff.) scheint ebenfalls diese
Meinung vertreten zu wollen, weist aber darauf hin, dass es dazu bisher keine
Entscheidung des BGH gibt. Soweit er bezüglich der Umsatzsteuer auf zwei
BGH-Entscheidungen Bezug nimmt, ergibt sich aus diesen Entscheidungen jedoch
nichts dafür, dass die hier vom Kläger angestrebte Erstattung der Mehrwertsteuer
nicht zulässig sein sollte.
Pamer, (Die Mehrwertsteuer beim Fahrzeugschaden), berechnet auf Seite 82 bis 84
den Schaden so wie der Kläger. Er billigt dem Geschädigten, der ein
Ersatzfahrzeug erwirbt, das teurer ist als die ermittelten Reparaturkosten, die
Mehrwertsteuer in Höhe der Mehrwertsteuer zu, die für die Reparaturkosten
angefallen wäre.
Bei einem Schaden eines Kfz kann der Geschädigte auf zweierleiweise die ihm
zustehende Naturalrestitution erreichen. Er kann die Kosten für die Reparatur
oder die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeuges verlangen, wobei
der Geschädigte grundsätzlich die Art zu wählen hat, die den geringsten Aufwand
erfordert. Die Einbuße des Geschädigten an dem Erhalt seines Vermögens in dessen
gegenständlicher Zusammensetzung soll nicht größer sein als das, was er
aufwenden muss, um sein Vermögen auch hinsichtlich des beschädigten Bestandteils
in zumutbarer Weise in einem dem früheren wirtschaftlich gleichwertigen Zustand
zu versetzen. Das Gebot zur wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung
verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder
sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen
hätte. Das Wahlrecht des Geschädigten findet seine Grenze außerdem an dem
Verbot, sich durch den Schadensersatz zu bereichern (BGH, Versicherungsrecht
2005, 663 = NJW 2005 1108).
Wenn der Geschädigte das Fahrzeug nicht reparieren lassen möchte, ist er
berechtigt, auf fiktiver Reparaturkostenbasis abzurechnen. Wenn er das Fahrzeug
aber nicht mehr fahren möchte, sondern sich ein anderes, teureres Fahrzeug
anschafft, bei dem auch Mehrwertsteuer anfällt, dann ist sein Vermögen geringer
als es früher war, wenn man ihm nicht die Mehrwertsteuer, die beim Erwerb des
Ersatzfahrzeuges angefallen ist, in der Höhe zubilligt, die auch für die
Reparaturkosten angefallen wäre.
Der Kläger kann nach Auffassung des Gerichts nicht darauf verwiesen werden, das
Fahrzeug tatsächlich reparieren zu lassen, um die gesamten Reparaturkosten
einschließlich Mehrwertsteuer zu erhalten und dann erst das Fahrzeug zu
verkaufen, wenn er sich ein anderes Fahrzeug anschaffen will. Es ist nicht
ersichtlich, warum insoweit nicht eine Kombination von den fiktiven
Reparaturkosten mit der konkret angefallenen Mehrwertsteuer für ein
Ersatzfahrzeug zulässig sein soll, wobei natürlich die Höhe der Mehrwertsteuer
auf die Mehrwertsteuer beschränkt ist, die für die Reparaturkosten anfallen
würden.
Der Geschädigte ist dadurch nicht bereichert und der Geschädigte hat auch keinen
Nachteil. Die Haftpflichtversicherungen, die vor der Änderung des § 249 BGB auch
die Mehrwertsteuer bezahlen mussten, wenn sie nicht angefallen waren, haben
durch die Rechtsänderung bereits eine erhebliche Einsparung erfahren. Er ist
kein Grund ersichtlich, warum in dem hier vorliegenden Fall der Geschädigte dem
Schädiger die Mehrwertsteuer nicht ersetzen soll, wenn sie bei einem Erwerb des
Fahrzeuges konkret angefallen ist.
Soweit der Beklagten-Vertr. in der mündlichen Verhandlung noch darauf
hingewiesen hat, dass da Missbrauch möglich wäre, nämlich wenn der Geschädigte
die fiktiven Netto-Reparaturkosten verlange, das Fahrzeug in Eigenregie
günstiger repariere und dann verkaufe und anschließend ein Ersatzfahrzeug
anschaffe und nunmehr die konkret angefallenen Mehrwertsteuer für das
Ersatzfahrzeug in Höhe der Mehrwertsteuer verlange, die für die Reparaturkosten
angefallen wären, so wäre dies ein Fall, wo sich der Geschädigte bereichern
würde und wäre unzulässig. Wenn eine längere Zeitspanne zwischen dem
Unfallereignis und dem Erwerb des Ersatzfahrzeuges vorliegt, kann ein solcher
Missbrauch, bzw. eine Bereicherung vorliegen. Die Versicherer, bzw. der
Schädiger könnte dann vom Geschädigten verlangen, dass er nachweist, dass er das
Fahrzeug unrepariert veräußert hat, um einen solchen Missbrauch auszuschließen.
Die Missbrauchsmöglichkeit als solche rechtfertigt jedoch nicht, eine ansonsten
zulässige Verfahrensweise generell für unzulässig zu halten.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus Verzug.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.