Verkehrsunfall
mit Kühen und Tierhalterhaftung
Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 4 U 166/07
Urteil vom
19.03.2009
Leitsätze:
1. Bei einem
Verkehrsunfall (nachts auf einer unbeleuchteten Landstraße) zwischen einem PKW
und mehreren Kühen, die aus einer umzäunten Weide ausgebrochen sind, ist die
Tiergefahr in der Regel höher zu bewerten als die (einfache) Betriebsgefahr des
PKW. (Hier: Haftung des Tierhalters zu 75 %.)
2. Eine (nachgewiesene) Überschreitung der Sichtgeschwindigkeit kann sich auf
die Haftungsquote nicht auswirken, wenn nicht feststeht, ob die Schäden (hier:
schwere Verletzungen) des PKW-Fahrers bei Einhalten der Sichtgeschwindigkeit
geringer gewesen wären.
3. Ein mangelhafter Weidezaun hat keine Auswirkungen auf die Haftungsquote des
Tierhalters, wenn offen bleibt, ob die Kühe auch bei einem ordnungsgemäßen Zaun
ausgebrochen wären, beispielsweise bei einer Panikreaktion im Gewitter.
I. Auf die Berufung des Beklagten
wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 15.10.2007 - 1 O 138/06 -
im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.050,00 EUR zu zahlen nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 13.07.2006.
2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 217,44 EUR freizustellen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens werden in beiden Instanzen gegeneinander
aufgehoben.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts
Waldshut-Tiengen vom 15.10.2007 verwiesen.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Widerklage
abgewiesen. Der Beklagte hafte für den Schaden des Klägers aus dem
Verkehrsunfall vom 16.04.2005 mit einer Quote von 50 %. Bei einem unstreitigen
Verdienstausfall in der Zeit vom 01.05.2005 bis zum 30.04.2006 in Höhe von
16.200 EUR ergebe sich daher ein Anspruch des Klägers in Höhe von 8.100 EUR
nebst Zinsen. Der Beklagte habe den Kläger auch von den geltend gemachten
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 350,15 EUR freizustellen, insoweit jedoch ohne
Zinsen. Die Widerklage sei hingegen nicht begründet. Zwar seien der Kläger und
die Widerbeklagte Ziff. 2 dem Grunde nach verpflichtet, 50 % des Schadens zu
ersetzen, den der Beklagte durch den Unfall, insbesondere durch die Verletzungen
der Kühe, erlitten habe. Der Beklagte habe jedoch nicht nachgewiesen, dass die
geltend gemachten Schadenspositionen tatsächlich entstanden seien, bzw., dass
die von ihm angeführten Vermögenseinbußen durch den Unfall verursacht wurden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Beklagten. Er
beanstandet, dass das Landgericht bei der Zuerkennung der Klageforderung nicht
berücksichtigt habe, dass der Beklagte (bzw. seine Haftpflichtversicherung)
außergerichtlich bereits 50 % des geltend gemachten Verdienstausfallschadens
reguliert habe. Die vom Landgericht angenommene Haftungsquote von 50 %
beanstandet der Beklagte nicht. Wegen der vorgerichtlichen Zahlung stehe dem
Kläger jedoch der mit der Klage geltend gemachte weitergehende Anspruch nicht
zu.
Der Beklagte beantragt,
1. das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 15.10.2007 - Az. 1 O 138/06
- aufzuheben und
2. die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das Urteil des Landgerichts. Zwar sei die
Urteilsbegründung, soweit es um die Klage gehe, rechnerisch unzutreffend. Der
Beklagte hafte gegenüber dem Kläger für den Schaden aus dem Verkehrsunfall vom
16.04.2005 - entgegen der Auffassung des Landgerichts - jedoch zu 100 %. Daher
sei der Beklagte verpflichtet - über die bereits vorgerichtlich erfolgte Zahlung
hinaus -, auch den mit der Klage geltend gemachten weiteren
Verdienstausfallschaden zu ersetzen.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien verwiesen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch ein ergänzendes mündliches Gutachten des
Sachverständigen ... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das
Protokoll vom 26.02.2009 verwiesen.
Der Beklagte hat im Berufungsverfahren zunächst auch an seinem Widerklageantrag
gegen den Kläger und die Widerbeklagte Ziff. 2 festgehalten. Im Senatstermin vom
26.02.209 haben sich die Parteien über den Gegenstand der Widerklage in der
Hauptsache (ohne Kostenregelung) verglichen. Insoweit wird auf das Protokoll vom
26.02.2009 verwiesen.
I.
Die Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg. Dem Kläger steht - über die
bereits vom Beklagten geleistete Zahlung hinaus - für die Zeit vom 01.05.2005
bis 30.04.2006 ein restlicher Verdienstausfallschaden in Höhe von lediglich
4.050,00 EUR zu.
1. Der Kläger hat wegen des geltend gemachten Verdienstausfalls einen restlichen
Zahlungsanspruch gegen den Beklagten in Höhe von 4.050,00 EUR. Einerseits haftet
der Beklagte für den Schaden des Klägers nicht nur - wie vom Landgericht
angenommen - zu 50 %, sondern mit einer Quote von 75 %. Andererseits ist bei der
Klageforderung jedoch die vorgerichtliche Teilzahlung des Beklagten zu
berücksichtigen, welche das Landgericht nicht in Abzug gebracht hat.
a) Die Haftung des Beklagten beruht auf § 833 BGB. Der Verkehrsunfall vom
16.04.2005 ist verursacht worden durch die nachts auf der Straße befindlichen
Kühe, deren Halter der Beklagte war. Bei dem Ausbrechen von Kühen aus einer
umzäunten Weide handelt es sich um eine typische Tiergefahr, für welche die
Haftung gemäß § 833 BGB eingreift.
Einen Entlastungsbeweis gemäß § 833 Satz 2 BGB hat der Beklagte nicht erbracht.
Der Beklagte tritt in diesem Punkt dem Urteil des Landgerichts nicht entgegen.
Es fehlt für einen Entlastungsbeweis im Sinne von § 833 S. 2 BGB sowohl an
ausreichenden Darlegungen als auch an entsprechenden Beweisangeboten des
Beklagten. Unter Anderem ist ungeklärt, auf welche Weise und aus welchen Gründen
die Kühe aus der mit einem Elektrodraht gesicherten Weide des Beklagten
ausgebrochen sind. Es ist daher zum einen ungeklärt, ob - für den Beklagten
erkennbar - Umstände vorlagen, die ihn zu einer besseren Kontrolle oder
Beaufsichtigung der Tiere hätten veranlassen müssen. Außerdem ist der Zustand
des Zaunes an der Stelle, an der die Tiere ausbrachen, nicht geklärt, so dass
sich auch insoweit ein Sorgfaltsverstoß des Beklagten jedenfalls nicht
ausschließen lässt.
b) Der Beklagte haftet für den Schaden des Klägers zu 75 %. Dies ergibt eine
Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge gemäß § 254 Abs. 1 BGB.
aa) Für eine Abwägung von Verursachungsbeiträgen gemäß § 254 Abs. 1 BGB ist
generell davon auszugehen, dass nur solche Verursachungsbeiträge auf beiden
Seiten berücksichtigt werden können, die als solche nachgewiesen sind und bei
denen außerdem nachgewiesen ist, dass sie sich auf den Schaden (mit)ursächlich
ausgewirkt haben. Hingegen sind solche Verursachungsbeiträge nicht zu
berücksichtigen, die nicht feststehen. Außerdem spielen - nachgewiesene -
Umstände des Geschehens keine Rolle, wenn diese zwar abstrakt eine
Gefahrerhöhung bewirkt haben, jedoch im konkreten Fall nicht nachgewiesen werden
konnte, dass die Umstände sich auf den Schaden, bzw. auf die Höhe des Schadens,
(mit) ausgewirkt haben (vgl. BGH, VersR 1970, 441, 442; BGH, NJW 1995, 1029).
Hiervon ausgehend kann der Senat auf Seiten des Beklagten lediglich die Gefahr
berücksichtigen, die von Kühen ausgeht, die nachts - ohne Aufsicht - auf einer
durch einen Elektrozaun gesicherten Weide gehalten werden. Auf Seiten des
Klägers ist lediglich die (einfache) Betriebsgefahr zu berücksichtigen, die von
einem PKW ausgeht, der nachts auf einer gut ausgebauten Landstraße mit einer
Geschwindigkeit von 70 km/h unterwegs ist. (Eine höhere Ausgangsgeschwindigkeit
des Beklagten ist nicht nachgewiesen.) Andere Gesichtspunkte spielen für die
Abwägung keine Rolle (siehe im einzelnen unten).
Der Senat bewertet die Gefahr, die von den Kühen des Beklagten ausging (nachts
unbeaufsichtigt auf einer Weide) deutlich höher als die (einfache)
Betriebsgefahr des klägerischen PKW. Andererseits kann die Betriebsgefahr des
klägerischen PKW jedoch im Rahmen der Abwägung nach Auffassung des Senats nicht
gänzlich zurücktreten. Etwas anderes käme nur dann in Betracht, wenn - anders
als vorliegend - auf Seiten des Beklagten schuldhafte Pflichtverletzungen
zusätzlich zu berücksichtigen wären. Daher erscheint dem Senat eine
Haftungsquote von 75 % angemessen.
bb) Der Umstand, dass der Kläger (unstreitig) ohne Sicherheitsgurt gefahren ist,
findet bei der Abwägung keine Berücksichtigung. Entscheidend ist hierbei, dass
nicht nachgewiesen ist, dass das Nichtanlegen des Sicherheitsgurts sich auf die
Verletzungen des Klägers ausgewirkt hat. Nach dem Gutachten des Sachverständigen
Dr. ... ist hier vom Gegenteil auszugehen. Die schweren Kopfverletzungen des
Klägers sind dadurch entstanden, dass die vom Fahrzeug aufgeladene Kuh das Dach
im vorderen linken Bereich eingedrückt hat. Vor diesen Verletzungen hätte auch
der Sicherheitsgurt den Kläger nicht schützen können. Die - auf dem Gutachten
des Sachverständigen ... basierenden - Feststellungen des Landgerichts sind
insoweit nicht zu beanstanden und vom Beklagten auch im Berufungsverfahren nicht
angegriffen worden.
cc) Auch der Umstand, dass der Kläger entweder nicht mit Sichtgeschwindigkeit
gefahren ist oder nicht oder zu spät auf die Kühe auf der Fahrbahn reagiert hat,
spielt für die Haftungsquote keine Rolle.
aaa) Nach dem Gutachten des Sachverständigen ..., das dieser im Senatstermin vom
26.02.2009 ergänzt hat, ist davon auszugehen, dass der Kläger entweder nicht mit
Sichtgeschwindigkeit gefahren ist oder nicht bzw. verspätet reagiert hat. Denn
nur so ist letztlich erklärbar, dass er mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von
(mindestens) 70 km/h mit der auf der Fahrbahn befindlichen Kuh zusammengestoßen
ist.
bbb) Der Umstand, dass dem Unfallgeschehen ein Verkehrsverstoß des Klägers
vorausgegangen ist, reicht jedoch nicht aus, um diesen Verkehrsverstoß im Rahmen
von § 254 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen. Es kommt vielmehr darauf an, ob -
nachweisbar - der Verkehrsverstoß sich auf den Umfang des klägerischen Schadens
ausgewirkt hat. Lässt sich eine Kausalität nicht mit der erforderlichen
Sicherheit - ggf. auch nicht im Wege eines Anscheinsbeweises - feststellen,
kommt eine Berücksichtigung nicht in Betracht (vgl. BGH, VersR 1970, 441, 442).
Auch dann, wenn der Kläger mit Sichtgeschwindigkeit gefahren wäre bzw. wenn er
rechtzeitig reagiert hätte, wäre der Unfall für ihn möglicherweise nicht
vermeidbar gewesen, weil die auf der Fahrbahn befindlichen Kühe ihm entgegen
liefen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen ... ist - insoweit im Rahmen von
§ 254 Abs. 1 BGB zugunsten des Klägers - eine maximale Geschwindigkeit der
entgegenkommenden Kuh von 20 - 25 km/h anzunehmen. Die entgegenkommende Kuh hat
einen möglichen Bremsweg des klägerischen Fahrzeugs entsprechend verkürzt.
Ausgehend von einer Geschwindigkeit der Kuh von 20 - 25 km/h wäre nach dem
Gutachten des Sachverständigen auch bei korrekten Verhalten des Klägers
(Sichtgeschwindigkeit und rechtzeitige Reaktion) ein Unfall mit einer
Kollisionsgeschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs von maximal 45 - 48 km/h
möglich gewesen. Aufgrund der physikalischen Gegebenheiten wäre der Unfallablauf
auch bei dieser - geringeren - Kollisionsgeschwindigkeit möglicherweise nicht
wesentlich anders gewesen. Das heißt: Auch bei dieser geringeren Geschwindigkeit
wäre die Kuh möglicherweise vom Fahrzeug des Klägers aufgeladen worden und hätte
das Dach eingedrückt. Die durch die eingedrückten Fahrzeugteile auf den Körper
des Klägers einwirkenden Kräfte wären möglicherweise nicht wesentlich geringer
gewesen.
Der Sachverständige hat in seinem ergänzenden Gutachten im Senatstermin zwar
darauf hingewiesen, dass bei einer geringeren Kollisionsgeschwindigkeit eine
gewisse Wahrscheinlichkeit bestanden hätte, dass die Kuh durch den Aufprall
nicht so weit auf das Dach gelangt wäre, so dass möglicherweise mit geringeren
Verletzungen des Klägers zu rechnen gewesen wäre. Eine exakte Rekonstruktion des
hypothetischen Ablaufs der Kollision ist nach dem Gutachten des Sachverständigen
jedoch nicht möglich. Jedenfalls bei den zu Gunsten des Beklagten anzunehmenden
hypothetischen Werten (Kollisionsgeschwindigkeit von 45 - 48 km/h mit einer Kuh,
die mit einer Eigengeschwindigkeit von 20 - 25 km/h entgegenkommt) ist nach dem
Gutachten jedoch nicht auszuschließen, dass die Kuh auch unter diesen Umständen
in gleicher Weise das Dach des Fahrzeugs eingedrückt hätte, mit entsprechenden
Auswirkungen auf den Körper des Klägers. Mithin wären die gesundheitlichen
Beeinträchtigungen des Klägers auch ohne den Verkehrsverstoß möglicherweise
nicht geringer gewesen.
Bei der Frage eines möglichen Mitverschuldens des Klägers sind aus
Beweislastgründen (siehe oben) sämtliche Umstände des Geschehens, die nicht
geklärt sind, in der jeweils für den Kläger günstigsten Variante zugrunde zu
legen. Dies gilt insbesondere für die Geschwindigkeit der entgegenkommenden Kuh.
Nach der Aussage des Zeugen R. vor dem Landgericht steht fest, dass die Kühe dem
Vater des Klägers entgegen liefen. Der Zeuge gab an, einige Tiere seien
„bestimmt gerannt". Aufgrund der Zeugenaussage sind nähere Feststellungen zur
Geschwindigkeit der Kuh, die mit dem Fahrzeug des Klägers kollidiert ist, nicht
möglich; dementsprechend ist - aus Beweislastgründen - zugunsten des Klägers von
einer Geschwindigkeit von 20 - 25 km/h auszugehen, die nach dem Gutachten des
Sachverständigen in Betracht kommen kann.
Dass das Fahrzeug des Klägers zwei weitere Kühe gestreift hat, ist für die Frage
eines Mitverschuldens letztlich ohne Bedeutung. Denn es ist nicht geklärt, ob
das Fahrzeug zunächst mit einer Kuh kollidiert ist und danach zwei andere Kühe
gestreift hat, oder ob die Kollision mit einer Kuh stattfand, nachdem das
Fahrzeug zwei andere Kühe gestreift hatte. Zu Recht hat der Sachverständige
darauf hingewiesen, dass es für eine eindeutige Feststellung zu dieser Frage
keine objektive Grundlage gibt. Dementsprechend ist in diesem Punkt zugunsten
des Klägers - bei der Frage des Mitverschuldens - zu unterstellen, dass sein
Fahrzeug mit der ersten entgegenkommenden Kuh kollidiert ist, so dass der Kläger
auch erst auf diese Kuh (und nicht etwa auf zwei andere, voraus laufende Kühe)
reagieren konnte.
dd) Auf der anderen Seite spielt es auch keine Rolle, ob die Weide des Beklagten
ordnungsgemäß gesichert war, oder ob der Zaun Mängel aufwies. Es kann
dahinstehen, ob der Elektrodraht in ausreichender Höhe angebracht war (nach den
Feststellungen der Polizei - AS. 15 der Beiakte - Befestigung des Elektrodrahts
an den Pfählen in einer Höhe von 90 - 100 cm, bzw. - nach den polizeilichen
Lichtbildern - Befestigung in einer Höhe von 70 cm). Außerdem kann dahinstehen,
ob die Konstruktion des Zaunes üblichen Anforderungen an die Sicherung einer
Viehweide entspricht. Denn es ist nicht festzustellen - weder vom Kläger
behauptet noch nachgewiesen -, dass die Kühe bei einer anderen Sicherung der
Weide nicht ausgebrochen wären. Eine solche Feststellung lässt sich nach
Auffassung des Senats in derartigen Fällen - jedenfalls bei einem Elektrozaun -
im übrigen auch generell nicht treffen. Denn ein Weidezaun (mit Elektrodrähten
oder mit Stacheldraht) ist generell nicht geeignet, dem Gewicht einer Kuh
standzuhalten, die in Panik auf den Zaun zuläuft. Da die Umstände des
Ausbrechens der Kühe von der Weide ungeklärt sind, bleibt in jedem Fall offen,
ob ein besserer Zaun unter den konkreten Umständen ausgereicht hätte, um die
Kühe am Ausbrechen zu hindern. (Der Gesichtspunkt des Nachweises der Kausalität
von Mängeln eines Weidezaunes wird beispielsweise von OLG Köln, OLGR 1993, 100,
in einem ähnlichen Fall nicht berücksichtigt.)
c) Die Haftungsquote von 75 % führt bei einem Verdienstausfallschaden von 16.200
EUR in der Zeit vom 01.05.2005 bis zum 30.04.2006 zu einem
Schadensersatzanspruch des Klägers in Höhe von 12.150 EUR. Da der Beklagte (bzw.
seine Haftpflichtversicherung) auf diese Forderung - unstreitig - bereits 8.100
EUR gezahlt hat, steht dem Kläger noch ein restlicher Anspruch in Höhe von 4.050
EUR zu.
d) Dem Kläger stehen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit Rechtshängigkeit zu gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Ein - vor
Rechtshängigkeit liegender - Verzugseintritt ist vom Kläger nicht dargetan. Das
vorgelegte Abrechnungsschreiben der Haftpflichtversicherung des Beklagten vom
02.06.2006 (I, 55) enthält entgegen der Auffassung des Klägers keine ernsthafte
und endgültige Verweigerung der Zahlung (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB).
e) Der Beklagte hat den Kläger gemäß §§ 833, 249 Abs. 1 BGB auch von den
vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen. Insoweit steht dem Kläger
allerdings lediglich ein Betrag von 238,56 EUR zu.
Für die vorgerichtliche Tätigkeit kann der Rechtsanwalt des Klägers eine 1,3
Gebühr gemäß VV Nr. 2300 RVG verlangen. Der Kläger rechnet hierbei die
Anwaltstätigkeit seines Prozessbevollmächtigten nur insoweit ab, als der
Gegenstandswert der Tätigkeit über den außergerichtlich gezahlten Betrag von
8.100 EUR hinaus ging. Für die Anwaltsgebühren ist daher der dem Kläger
zustehende restliche Verdienstausfallschaden in Höhe von 4.050 EUR (siehe oben)
maßgeblich. Hieraus ergibt sich folgende Abrechnung:
1,3 Gebühr 354,90 EUR
Auslagenpauschale 20,00 EUR
16 % MwSt. 59,98 EUR
Summe: 434,88 EUR
Der Kläger macht von den außergerichtlichen Anwaltskosten nur die Hälfte
geltend, so dass sich der Freistellungsanspruch auf 217,44 EUR beläuft.
2. Eine Entscheidung über die Widerklage ist nicht mehr erforderlich, nachdem
sich die Parteien im Senatstermin insoweit verglichen haben.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 98 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff.
10, 713 ZPO.
4. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen
nicht vor. Insbesondere ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen bestimmte
Umstände bei einer Abwägung im Rahmen von § 254 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen
sind, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt.