Verkehrsunfall
mit Todesfolge - Freiheitsstrafe
Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 1 Ss
127/07
Beschluss vom
28.03.2008
Leitsatz:
Ist ein
Verkehrsunfall mit besonders schweren, insbesondere tödlichen Unfallfolgen auf
einen besonders groben und rücksichtslosen Verkehrsverstoß zurückzuführen, kommt
die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Verteidigung der
Rechtsordnung nach § 56 Abs. 3 StGB insbesondere dann in Betracht, wenn der
Verkehrsverstoß nicht auf einem einmaligen Fehlversagen, sondern auf einer
verkehrsfeindlichen und aus eigennützigen Beweggründen geprägten Motivation
beruht (Fortführung von Senat VRS 104, 443 ff. = NStZ-RR 2003, 246 ff. = DAR
2003, 325 ff. = NZV 2004, 156 ff. = Die Justiz 2003, 295 ff).
Die Revision des Angeklagten gegen
das Urteil des Landgerichts C. vom 6. Juni 2007 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die den
Nebenklägern insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
I.
Mit Urteil vom 6.6.2007 verwarf das Landgericht C. die Berufung des Angeklagten
gegen das Urteil des Amtsgerichts C. vom 1.8.2006, durch welches der Angeklagte
wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung und grob
verkehrswidrigen und rücksichtslosen Fahrens an unübersichtlichen Stellen zu
einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten ohne Bewährung verurteilt worden war, mit
der Maßgabe als unbegründet, dass der Angeklagte der fahrlässigen Tötung in
Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Gefährdung des
Straßenverkehrs schuldig ist, und reduzierte die Sperrfrist von 15 Monaten für
die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auf elf Monate. Hiergegen wendet sich der
Angeklagte mit seinem Rechtsmittel, mit welchem er mehrere Verfahrensrügen und
die Sachrüge erhebt.
Zum Tatgeschehen hat die Strafkammer festgestellt, dass der zur Tatzeit
...-jährige, bislang nicht vorbestrafte, im Verkehrszentralregister nicht wegen
Verstößen im Straßenverkehr erfasste und sich intensiv für Autos und den
Motorsport interessierende Angeklagte am ....2005 gegen 19.15 Uhr mit dem
Kraftfahrzeug der Marke D. die L ... zwischen E. und F. befuhr. Den
Personenkraftwagen, bei welchem es sich um eine für den Einsatz im Motorsport
stark modifizierte Version dieser viertürigen Limousine handelte, hatte der
Angeklagte zuvor gegen 16.00 Uhr bei ... als Neuwagen übernommen. Nachdem er
zunächst dessen Leistungsfähigkeit getestet und diese, seinem Mitfahrer, dem
Zeugen G., auf Schotterpisten im Bereich von H. demonstriert hatte, wollte er
diesen nunmehr in Richtung I. nach Hause bringen. Dabei überholte er auf der
engen und kurvenreichen Landstraße zunächst mit einer Geschwindigkeit von
deutlich über 125 km/h auf gerader Strecke den - von dem Vorgang erschrockenen -
Zeugen J. in seinem Pkw, um sodann mit einer Geschwindigkeit von 125 km/h nach
einer Rechtskurve mit einem mittleren Radius von 180 bis 190m und einer darauf
folgende Geraden von 55 bis 65 Metern die sich anschließende Linkskurve zu
schneiden. Dabei war für ihn die weitere Fahrbahn wegen eines sich nach der
Rechtskurve befindlichen Waldes und eines hochbewachsenen Rapsfeldes nicht
einsehbar, allerdings hatte er beim Einfahren in die Rechtskurve wegen einer
Lücke zwischen dem sich dort befindlichen Wald und Rapsfeld das auf der
Gegenfahrbahn sich nähernde Fahrzeug der K. für einen kurzen Augenblick anhand
dessen Scheinwerfer erkennen können. Nachdem der Angeklagte nach Einfahrt in die
Linkskurve - er befand sich dabei weitgehend auf der linken Fahrbahn - das ihm
entgegenkommende und von ihm zuvor entfernungsmäßig unterschätzte Fahrzeug der
K. wahrgenommen hatte, versuchte er nach rechts auszuweichen, wobei er die
Beherrschung über sein Fahrzeug verlor, mit welchem er etwa fünf Meter nach Ende
der Linkskurve rechts über die Bordsteinkante und danach kurzfristig an der
steil ansteigenden Böschung entlang fuhr, um dann wieder auf die befestigte
Fahrbahn zu gelangen, auf deren linken Seite zu schleudern und dort mit dem
Fahrzeug der K. frontal zusammenzustoßen, welche an den Folgen des Aufpralls
sofort verstarb. Der Angeklagte selbst wurde lebensgefährlich und der Zeuge G.
leicht verletzt. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes geht die Strafkammer
davon aus, dass der Angeklagte zwar nicht mit der ernsthaften Möglichkeit einer
Gefährdung, Verletzung oder gar Tötung anderer Menschen gerechnet habe, jedoch
aufgrund einer - auch auf einer bedenklichen Einstellung zu Verkehrsregeln
beruhenden - Begeisterung über sein Fahrzeug und seine fahrerischen Fähigkeiten
versäumt habe, die elementarsten Überlegungen anzustellen, die sich auch unter
Berücksichtigung seiner Kenntnisse und Erfahrungen über die mit seinem Verhalten
verbundenen Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer hätten aufdrängen müssen.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Hinsichtlich der erhobenen Verfahrensrügen nimmt der Senat Bezug auf die
ausführliche und dem Verteidiger des Angeklagten mitgeteilte Antragsschrift der
Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 24.9.2007. Auch die aufgrund der
Sachrüge vorzunehmende Überprüfung des Schuldspruchs und der Strafzumessung hat
keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, weshalb der Senat die
Revision des Angeklagten insoweit als offensichtlich unbegründet verwirft (§ 349
Abs. 2, 3 StPO).
Schließlich hält auch die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung
revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Soweit die Strafkammer die Vollstreckung
der Freiheitsstrafe trotz Annahme einer günstigen Sozialprognose und des
Vorliegens besonderer Umstände i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB deshalb nicht zu
Bewährung ausgesetzt hat, weil die Verteidigung der Rechtsordnung diese gebiete
(§ 56 Abs.3 StGB), hält sie sich dabei innerhalb des ihr zustehenden
Beurteilungsspielraumes (vgl. hierzu BayObLG NJW 2003, 3498 ff.) und
berücksichtigt auch die rechtlichen Vorgaben des Senats in seinem Beschluss vom
18.2.2003 - 1 Ss 82/02 - (VRS 104, 443 ff. = NStZ-RR 2003, 246 ff. = DAR 2003,
325 ff. = NZV 2004, 156 ff. = Die Justiz 2003, 295 ff.; vgl. auch Fischer, StGB,
55. Auflage 2008, § 56 Rn. 14 f.).
1. Nach § 56 Abs.3 StGB wird bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe vom
mindestens sechs Monaten die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die
Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet. Ein solcher Fall ist nur dann
anzunehmen, wenn eine Strafaussetzung im Hinblick auf schwerwiegende
Besonderheiten des Einzelfalles für das allgemeine Rechtsempfinden
unverständlich erscheinen müsste und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in
die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert werden könnte (BGHSt 24, 40 ff.,
46). Dabei dürfen die hierin zum Ausdruck kommenden generalpräventiven
Erwägungen nicht dazu führen, bestimmte Tatbestände oder Tatbestandsgruppen von
der Möglichkeit der Aussetzung der Strafe zur Bewährung generell auszuschließen,
vielmehr bedarf es stets einer dem Einzelfall gerecht werdenden Abwägung, bei
welcher Tat und Täter umfassend zu würdigen sind (Senat a.a.O.; BGH StV 1998,
260 ff.; wistra 2001, 378 f.; NStZ 2001, 319; StV 1999. 645 f.; LK-Gribbohm,
StGB, 11. Aufl. 2003, § 56 Rn. 45 ff.). Nimmt der Tatrichter bei einer
Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr an, dass zwar besondere Umstände i.S.d.
§ 56 Abs. 2 StGB vorliegen, einer Strafaussetzung zur Bewährung aber die
Verteidigung der Rechtsordnung entgegensteht, bedarf dies besonderer Darlegung
und Begründung (Senat Die Justiz 1997, 61 und Beschluss vom 21.12.2007, 1 Ss
116/07).
Auch bei Fahrlässigkeitsdelikten kann bei Freiheitsstrafen von mindestens sechs
Monaten das Kriterium der Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der
Freiheitsstrafe gebieten, wenn sowohl das Erfolgs- als auch das Handlungsunrecht
schwer wiegen und es trotz der vorrangig zu gewichtenden spezialpräventiven
Gesichtspunkte (LK-Gribbohm, a.a.O., Rn. 52) unabweislich ist, durch eine
stringente Anwendung des Strafrechts das Vertrauen der Bevölkerung in die
Wirksamkeit des Rechts-güterschutzes zu sichern. Dabei kann sich trotz der
grundsätzlich veranlassten restriktiven Auslegung des Begriffs der „Verteidigung
der Rechtsordnung" die Vollstreckung auch dann als notwendig erweisen, wenn die
Tat Ausdruck einer verbreiteten Einstellung ist, die eine durch einen
erheblichen Unwertgehalt gekennzeichnete Norm nicht ernst nimmt und von
vornherein auf die Aussetzung einer etwaigen Freiheitsstrafe vertraut (BGH a.a.O;
LK-Gribbohm, a.a.O., Rn. 49 m.w.N.; Schönke-Schröder-Stree, 27. Aufl, 2006, § 56
Rn. 38). Dieses Kriterium schließt Fahrlässigkeitstaten nicht aus, sie rückt sie
aber an den Rand des angesprochenen Bereichs. Dabei spielt der Gesichtspunkt der
Sühne oder der Tatvergeltung für das begangene Unrecht keine Rolle. Auch die
Schwere der Schuld kann für sich gesehen eine Versagung der Bewährung nicht
rechtfertigen, ihr kommt jedoch bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung erhebliche
Bedeutung bei (BGH a.a.O).
Diese Grundsätze gelten nicht nur für Trunkenheitsdelikte im Straßen-verkehr,
die zu besonders schweren, insbesondere tödlichen Unfallfolgen führen
(grundlegend BGHSt 24, 65 ff.; BGH NJW 1990, 193 ff.; vgl. auch BayObLG NJW
2003, 3498 ff.; OLG Hamm NZV 1993, 317 f.; dass. DAR 1990, 308; OLG Koblenz VRS
75, 37 ff.; OLG Frankfurt NJW 1977, 2175 ff.), sondern auch für andere schwerste
Verkehrsverstöße, wenn diese Zuwiderhandlungen mit erheblichen, insbesondere
tödlichen Unfallfolgen einhergehen (Senat VRS 104, 443 ff. = NStZ-RR 2003, 246
ff. = DAR 2003, 325 ff. = NZV 2004, 156 ff. = Die Justiz 2003, 295 ff.).
Allerdings erfordert nicht jede Missachtung von Verkehrsvorschriften eine derart
nachdrückliche Sanktion, vielmehr kann dies nur dann der Fall sein, wenn die Tat
neben den durch sie verursachten schwersten Folgen einen erheblichen
Unrechtsgehalt aufweist und Ausdruck einer verbreiteten Einstellung ist, welche
die Geltung des Rechts nicht mehr ernst nimmt. Die lediglich falsche
Einschätzung einer Verkehrssituation oder eine bloße Überschätzung der eigenen
Fähigkeiten im Umgang mit einem Kraftfahrzeug genügt hierfür aber nicht, denn
hierdurch verwirklicht sich nur eine dem Straßenverkehr eigentümliche generelle
Gefahrenlage, der auch ein ansonsten besonnener Verkehrsteilnehmer einmal
ausgesetzt sein kann. In Betracht kommen daher nur besonders grobe und
rücksichtslose Verstöße, wie diese etwa in der Bestimmung des § 315c StGB
umschrieben sind. Auch Fälle der „verantwortungslosen Raserei" können hierzu
zählen. Denn nach wie vor führen gerade besonders aggressive Fahrweisen oder zu
hohe Geschwindigkeiten häufig zu schwersten Verkehrsunfällen (vgl. insoweit die
Verkehrsunfallstatistik des Innenministeriums Baden-Württemberg für das erste
Halbjahr 2007 und allg. Pfundt, ZVS 2002, 82 ff. unter Auswertung verschiedener
Statistiken zu Unfallursachen; Jagow VD 1997, 49 ff.; Holzammer DRiZ 1988, 110;
zur Geschwindigkeitsüberschreitung als Massendelikt und Ursache auch schwerster
Unfälle vgl. auch BGHSt 43, 241 ff, 245 f.; BT-Dr V/1319 Seite 90).
2. Eine derartige besonders grobe und rücksichtslose Pflichtverletzung hat die
Strafkammer vorliegend zu Recht angenommen. Sie hat nicht nur die
Eingangsvoraussetzungen des § 315c Abs. 1 Nr. 2 d und e StGB festgestellt,
sondern letztendlich das Verhalten des Angeklagten auch auf eine dauerhaft
verkehrsfeindliche und aus eigennützigen Beweggründen geprägte Motivation
zurückgeführt. Das ergibt sich zunächst daraus, dass der Angeklagte nicht nur
auf der schmalen und kurvenreichen Landstraße zu schnell gefahren ist, sondern
auch an der für ihn unübersichtlichen Linkskurve die rechte Fahrbahnseite nicht
eingehalten hat und auf die linke Fahrspur gewechselt ist, denn gerade dieses
„Kurvenschneiden" zeigt, dass der Angeklagte nicht nur die Fahrleistung seines
neuen Fahrzeugs überschätzt, sondern - wie von der Strafkammer angenommen (UA S.
25) - sich ohne Bedenken über Verkehrsregeln und die Sicherheitsinteressen
anderer Verkehrseilnehmer hinweggesetzt hat. Es handelt sich auch nicht um ein
bloßes spontanes Fehlversagen, dem der motorsportinteressierte Angeklagte
aufgrund einer Gedankenlosigkeit und aus Freude über das neue Fahrzeug erlegen
ist, denn insoweit hat die Strafkammer für den Senat bindend festgestellt, dass
der Unfall vor allem auf der mangelnden Einsicht des Angeklagten in die
Notwendigkeit der Einhaltung von Verkehrsregeln (UA S. 27, 30) und damit - trotz
seiner vorherigen Unfallfreiheit - auf einer dauerhaften und verantwortungslosen
Selbstüberschätzung eigener Fahrfertigkeiten und der groben Missachtung der
Rechte anderer Verkehrsteilnehmer beruht.
Ein derartiges besonders rücksichtsloses und mit dem Tode eines anderen Menschen
einhergehendes Verhalten im Straßenverkehr gebietet auch unter Berücksichtigung
der von der Strafkammer festgestellten und von ihr in die Abwägung mit
einbezogenen besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere der sozialen
Integration des Angeklagten, seiner familiären Bindungen und einer bestehenden
besonderen Haftempfindlichkeit (UA S. 30), die Vollstreckung der verhängten
Freiheitsstrafe. Eine Strafaussetzung zur Bewährung würde bei der - auch über
die vom Tatrichter angenommenen „besonderen Umstände" i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB
informierte - Bevölkerung auf völliges Unverständnis stoßen und deren
Rechtsgefühl und Rechtstreue ernstlich beeinträchtigen. Dass das Landgericht
Karlsruhe in seinem Urteil vom 29.7.2004 - 11 Ns 40 Js 26274/03 (abgedruckt bei
juris, dort Rn. 549 - sog. „Autobahnraser - Fall") zu einer anderen Beurteilung
gekommen ist, führt entgegen der Ansicht der Revision nicht zu einer anderen
Bewertung, zumal die für die dortige Strafkammer hierfür tragenden Gründe der
Entscheidung selbst nicht zu entnehmen sind und das Urteil in der Öffentlichkeit
zu heftigen Kontroversen führte (vgl. hierzu auch die Besprechung von
Brandenstein/Kury in NZV 2005, 225 ff.).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs.1 StPO.