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Verkehrsunfall mit Todesfolge – Freiheitsstrafe

Oberlandesgericht Karlsruhe

Az: 1 Ss 127/07

Beschluss vom 28.03.2008


Leitsatz:

Ist ein Verkehrsunfall mit besonders schweren, insbesondere tödlichen Unfallfolgen auf einen besonders groben und rücksichtslosen Verkehrsverstoß zurückzuführen, kommt die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung nach § 56 Abs. 3 StGB insbesondere dann in Betracht, wenn der Verkehrsverstoß nicht auf einem einmaligen Fehlversagen, sondern auf einer verkehrsfeindlichen und aus eigennützigen Beweggründen geprägten Motivation beruht (Fortführung von Senat VRS 104, 443 ff. = NStZ-RR 2003, 246 ff. = DAR 2003, 325 ff. = NZV 2004, 156 ff. = Die Justiz 2003, 295 ff).


Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts C. vom 6. Juni 2007 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die den Nebenklägern insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

I.
Mit Urteil vom 6.6.2007 verwarf das Landgericht C. die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts C. vom 1.8.2006, durch welches der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung und grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Fahrens an unübersichtlichen Stellen zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten ohne Bewährung verurteilt worden war, mit der Maßgabe als unbegründet, dass der Angeklagte der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig ist, und reduzierte die Sperrfrist von 15 Monaten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auf elf Monate. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seinem Rechtsmittel, mit welchem er mehrere Verfahrensrügen und die Sachrüge erhebt.
Zum Tatgeschehen hat die Strafkammer festgestellt, dass der zur Tatzeit …-jährige, bislang nicht vorbestrafte, im Verkehrszentralregister nicht wegen Verstößen im Straßenverkehr erfasste und sich intensiv für Autos und den Motorsport interessierende Angeklagte am ….2005 gegen 19.15 Uhr mit dem Kraftfahrzeug der Marke D. die L … zwischen E. und F. befuhr. Den Personenkraftwagen, bei welchem es sich um eine für den Einsatz im Motorsport stark modifizierte Version dieser viertürigen Limousine handelte, hatte der Angeklagte zuvor gegen 16.00 Uhr bei … als Neuwagen übernommen. Nachdem er zunächst dessen Leistungsfähigkeit getestet und diese, seinem Mitfahrer, dem Zeugen G., auf Schotterpisten im Bereich von H. demonstriert hatte, wollte er diesen nunmehr in Richtung I. nach Hause bringen. Dabei überholte er auf der engen und kurvenreichen Landstraße zunächst mit einer Geschwindigkeit von deutlich über 125 km/h auf gerader Strecke den – von dem Vorgang erschrockenen – Zeugen J. in seinem Pkw, um sodann mit einer Geschwindigkeit von 125 km/h nach einer Rechtskurve mit einem mittleren Radius von 180 bis 190m und einer darauf folgende Geraden von 55 bis 65 Metern die sich anschließende Linkskurve zu schneiden. Dabei war für ihn die weitere Fahrbahn wegen eines sich nach der Rechtskurve befindlichen Waldes und eines hochbewachsenen Rapsfeldes nicht einsehbar, allerdings hatte er beim Einfahren in die Rechtskurve wegen einer Lücke zwischen dem sich dort befindlichen Wald und Rapsfeld das auf der Gegenfahrbahn sich nähernde Fahrzeug der K. für einen kurzen Augenblick anhand dessen Scheinwerfer erkennen können. Nachdem der Angeklagte nach Einfahrt in die Linkskurve – er befand sich dabei weitgehend auf der linken Fahrbahn – das ihm entgegenkommende und von ihm zuvor entfernungsmäßig unterschätzte Fahrzeug der K. wahrgenommen hatte, versuchte er nach rechts auszuweichen, wobei er die Beherrschung über sein Fahrzeug verlor, mit welchem er etwa fünf Meter nach Ende der Linkskurve rechts über die Bordsteinkante und danach kurzfristig an der steil ansteigenden Böschung entlang fuhr, um dann wieder auf die befestigte Fahrbahn zu gelangen, auf deren linken Seite zu schleudern und dort mit dem Fahrzeug der K. frontal zusammenzustoßen, welche an den Folgen des Aufpralls sofort verstarb. Der Angeklagte selbst wurde lebensgefährlich und der Zeuge G. leicht verletzt. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes geht die Strafkammer davon aus, dass der Angeklagte zwar nicht mit der ernsthaften Möglichkeit einer Gefährdung, Verletzung oder gar Tötung anderer Menschen gerechnet habe, jedoch aufgrund einer – auch auf einer bedenklichen Einstellung zu Verkehrsregeln beruhenden – Begeisterung über sein Fahrzeug und seine fahrerischen Fähigkeiten versäumt habe, die elementarsten Überlegungen anzustellen, die sich auch unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und Erfahrungen über die mit seinem Verhalten verbundenen Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer hätten aufdrängen müssen.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Hinsichtlich der erhobenen Verfahrensrügen nimmt der Senat Bezug auf die ausführliche und dem Verteidiger des Angeklagten mitgeteilte Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 24.9.2007. Auch die aufgrund der Sachrüge vorzunehmende Überprüfung des Schuldspruchs und der Strafzumessung hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, weshalb der Senat die Revision des Angeklagten insoweit als offensichtlich unbegründet verwirft (§ 349 Abs. 2, 3 StPO).

Schließlich hält auch die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Soweit die Strafkammer die Vollstreckung der Freiheitsstrafe trotz Annahme einer günstigen Sozialprognose und des Vorliegens besonderer Umstände i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB deshalb nicht zu Bewährung ausgesetzt hat, weil die Verteidigung der Rechtsordnung diese gebiete (§ 56 Abs.3 StGB), hält sie sich dabei innerhalb des ihr zustehenden Beurteilungsspielraumes (vgl. hierzu BayObLG NJW 2003, 3498 ff.) und berücksichtigt auch die rechtlichen Vorgaben des Senats in seinem Beschluss vom 18.2.2003 – 1 Ss 82/02 – (VRS 104, 443 ff. = NStZ-RR 2003, 246 ff. = DAR 2003, 325 ff. = NZV 2004, 156 ff. = Die Justiz 2003, 295 ff.; vgl. auch Fischer, StGB, 55. Auflage 2008, § 56 Rn. 14 f.).

1. Nach § 56 Abs.3 StGB wird bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe vom mindestens sechs Monaten die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet. Ein solcher Fall ist nur dann anzunehmen, wenn eine Strafaussetzung im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalles für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müsste und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert werden könnte (BGHSt 24, 40 ff., 46). Dabei dürfen die hierin zum Ausdruck kommenden generalpräventiven Erwägungen nicht dazu führen, bestimmte Tatbestände oder Tatbestandsgruppen von der Möglichkeit der Aussetzung der Strafe zur Bewährung generell auszuschließen, vielmehr bedarf es stets einer dem Einzelfall gerecht werdenden Abwägung, bei welcher Tat und Täter umfassend zu würdigen sind (Senat a.a.O.; BGH StV 1998, 260 ff.; wistra 2001, 378 f.; NStZ 2001, 319; StV 1999. 645 f.; LK-Gribbohm, StGB, 11. Aufl. 2003, § 56 Rn. 45 ff.). Nimmt der Tatrichter bei einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr an, dass zwar besondere Umstände i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB vorliegen, einer Strafaussetzung zur Bewährung aber die Verteidigung der Rechtsordnung entgegensteht, bedarf dies besonderer Darlegung und Begründung (Senat Die Justiz 1997, 61 und Beschluss vom 21.12.2007, 1 Ss 116/07).

Auch bei Fahrlässigkeitsdelikten kann bei Freiheitsstrafen von mindestens sechs Monaten das Kriterium der Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gebieten, wenn sowohl das Erfolgs- als auch das Handlungsunrecht schwer wiegen und es trotz der vorrangig zu gewichtenden spezialpräventiven Gesichtspunkte (LK-Gribbohm, a.a.O., Rn. 52) unabweislich ist, durch eine stringente Anwendung des Strafrechts das Vertrauen der Bevölkerung in die Wirksamkeit des Rechts-güterschutzes zu sichern. Dabei kann sich trotz der grundsätzlich veranlassten restriktiven Auslegung des Begriffs der „Verteidigung der Rechtsordnung“ die Vollstreckung auch dann als notwendig erweisen, wenn die Tat Ausdruck einer verbreiteten Einstellung ist, die eine durch einen erheblichen Unwertgehalt gekennzeichnete Norm nicht ernst nimmt und von vornherein auf die Aussetzung einer etwaigen Freiheitsstrafe vertraut (BGH a.a.O; LK-Gribbohm, a.a.O., Rn. 49 m.w.N.; Schönke-Schröder-Stree, 27. Aufl, 2006, § 56 Rn. 38). Dieses Kriterium schließt Fahrlässigkeitstaten nicht aus, sie rückt sie aber an den Rand des angesprochenen Bereichs. Dabei spielt der Gesichtspunkt der Sühne oder der Tatvergeltung für das begangene Unrecht keine Rolle. Auch die Schwere der Schuld kann für sich gesehen eine Versagung der Bewährung nicht rechtfertigen, ihr kommt jedoch bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung erhebliche Bedeutung bei (BGH a.a.O).

Diese Grundsätze gelten nicht nur für Trunkenheitsdelikte im Straßen-verkehr, die zu besonders schweren, insbesondere tödlichen Unfallfolgen führen (grundlegend BGHSt 24, 65 ff.; BGH NJW 1990, 193 ff.; vgl. auch BayObLG NJW 2003, 3498 ff.; OLG Hamm NZV 1993, 317 f.; dass. DAR 1990, 308; OLG Koblenz VRS 75, 37 ff.; OLG Frankfurt NJW 1977, 2175 ff.), sondern auch für andere schwerste Verkehrsverstöße, wenn diese Zuwiderhandlungen mit erheblichen, insbesondere tödlichen Unfallfolgen einhergehen (Senat VRS 104, 443 ff. = NStZ-RR 2003, 246 ff. = DAR 2003, 325 ff. = NZV 2004, 156 ff. = Die Justiz 2003, 295 ff.). Allerdings erfordert nicht jede Missachtung von Verkehrsvorschriften eine derart nachdrückliche Sanktion, vielmehr kann dies nur dann der Fall sein, wenn die Tat neben den durch sie verursachten schwersten Folgen einen erheblichen Unrechtsgehalt aufweist und Ausdruck einer verbreiteten Einstellung ist, welche die Geltung des Rechts nicht mehr ernst nimmt. Die lediglich falsche Einschätzung einer Verkehrssituation oder eine bloße Überschätzung der eigenen Fähigkeiten im Umgang mit einem Kraftfahrzeug genügt hierfür aber nicht, denn hierdurch verwirklicht sich nur eine dem Straßenverkehr eigentümliche generelle Gefahrenlage, der auch ein ansonsten besonnener Verkehrsteilnehmer einmal ausgesetzt sein kann. In Betracht kommen daher nur besonders grobe und rücksichtslose Verstöße, wie diese etwa in der Bestimmung des § 315c StGB umschrieben sind. Auch Fälle der „verantwortungslosen Raserei“ können hierzu zählen. Denn nach wie vor führen gerade besonders aggressive Fahrweisen oder zu hohe Geschwindigkeiten häufig zu schwersten Verkehrsunfällen (vgl. insoweit die Verkehrsunfallstatistik des Innenministeriums Baden-Württemberg für das erste Halbjahr 2007 und allg. Pfundt, ZVS 2002, 82 ff. unter Auswertung verschiedener Statistiken zu Unfallursachen; Jagow VD 1997, 49 ff.; Holzammer DRiZ 1988, 110; zur Geschwindigkeitsüberschreitung als Massendelikt und Ursache auch schwerster Unfälle vgl. auch BGHSt 43, 241 ff, 245 f.; BT-Dr V/1319 Seite 90).

2. Eine derartige besonders grobe und rücksichtslose Pflichtverletzung hat die Strafkammer vorliegend zu Recht angenommen. Sie hat nicht nur die Eingangsvoraussetzungen des § 315c Abs. 1 Nr. 2 d und e StGB festgestellt, sondern letztendlich das Verhalten des Angeklagten auch auf eine dauerhaft verkehrsfeindliche und aus eigennützigen Beweggründen geprägte Motivation zurückgeführt. Das ergibt sich zunächst daraus, dass der Angeklagte nicht nur auf der schmalen und kurvenreichen Landstraße zu schnell gefahren ist, sondern auch an der für ihn unübersichtlichen Linkskurve die rechte Fahrbahnseite nicht eingehalten hat und auf die linke Fahrspur gewechselt ist, denn gerade dieses „Kurvenschneiden“ zeigt, dass der Angeklagte nicht nur die Fahrleistung seines neuen Fahrzeugs überschätzt, sondern – wie von der Strafkammer angenommen (UA S. 25) – sich ohne Bedenken über Verkehrsregeln und die Sicherheitsinteressen anderer Verkehrseilnehmer hinweggesetzt hat. Es handelt sich auch nicht um ein bloßes spontanes Fehlversagen, dem der motorsportinteressierte Angeklagte aufgrund einer Gedankenlosigkeit und aus Freude über das neue Fahrzeug erlegen ist, denn insoweit hat die Strafkammer für den Senat bindend festgestellt, dass der Unfall vor allem auf der mangelnden Einsicht des Angeklagten in die Notwendigkeit der Einhaltung von Verkehrsregeln (UA S. 27, 30) und damit – trotz seiner vorherigen Unfallfreiheit – auf einer dauerhaften und verantwortungslosen Selbstüberschätzung eigener Fahrfertigkeiten und der groben Missachtung der Rechte anderer Verkehrsteilnehmer beruht.

Ein derartiges besonders rücksichtsloses und mit dem Tode eines anderen Menschen einhergehendes Verhalten im Straßenverkehr gebietet auch unter Berücksichtigung der von der Strafkammer festgestellten und von ihr in die Abwägung mit einbezogenen besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere der sozialen Integration des Angeklagten, seiner familiären Bindungen und einer bestehenden besonderen Haftempfindlichkeit (UA S. 30), die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe. Eine Strafaussetzung zur Bewährung würde bei der – auch über die vom Tatrichter angenommenen „besonderen Umstände“ i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB informierte – Bevölkerung auf völliges Unverständnis stoßen und deren Rechtsgefühl und Rechtstreue ernstlich beeinträchtigen. Dass das Landgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 29.7.2004 – 11 Ns 40 Js 26274/03 (abgedruckt bei juris, dort Rn. 549 – sog. „Autobahnraser – Fall“) zu einer anderen Beurteilung gekommen ist, führt entgegen der Ansicht der Revision nicht zu einer anderen Bewertung, zumal die für die dortige Strafkammer hierfür tragenden Gründe der Entscheidung selbst nicht zu entnehmen sind und das Urteil in der Öffentlichkeit zu heftigen Kontroversen führte (vgl. hierzu auch die Besprechung von Brandenstein/Kury in NZV 2005, 225 ff.).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs.1 StPO.

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