Verkehrsunfall
– Geschwindigkeitsüberschreitung - Mithaftung
Oberlandesgericht Dresden
Az: 7 U 7/09
Beschluss vom
17.04.2009
Vorinstanz: LG Dresden, Az.: 7 O 1433/07
In dem Rechtsstreit wegen
Schadenersatz hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne
mündliche Verhandlung beschlossen:
1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Berufung des Klägers nach
derzeitiger Auffassung des Senats nur im Umfang einer Mithaftung der Beklagten
unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr - in Höhe von 20 % - Aussicht auf
Erfolg bietet und der weitergehende Berufungsantrag (der Kläger begehrt mit der
Berufung nunmehr einen Haftungsanteil der Beklagten von 50 %) zurückzuweisen
wäre, wobei allerdings die Klageforderung der Höhe nach, insbesondere zu den
Mietwagenkosten, streitig ist.
Zur Haftungsquote sind folgende Überlegungen ausschlaggebend:
a) Es ist daran festzuhalten, dass der Kläger nicht den Beweis geführt hat, dass
dem Beklagten zu 1) ein Mitverschulden zur Last fällt. Denn nach den
überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen T………… gibt es in Bezug auf das
vorkollisionäre Fahrverhalten des Beklagten zu 1) keine zuverlässigen
Erkenntnisse und beruhen die unfallanalytischen Überlegungen des
Sachverständigen insoweit überwiegend auf hypothetischer Grundlage. Dies gilt
sowohl im Hinblick auf die Ausgangsgeschwindigkeit als auch den beanspruchten
Fahrbahnbereich des Zweirades in der Annäherungs- und Reaktionsphase. Auch die
vom Sachverständigen als möglich angesprochene "Überreaktion" des
Zweirad-Fahrers bei Einleitung des Bremsvorganges, infolge dessen der Beklagte
zu 1) die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren habe und gestürzt sei, kann im
Sinne eines vorwerfbaren, schuldhaften Verkehrsverstoßes dem Beklagten mit der
für eine Überzeugung ausreichenden Gewissheit (§ 286 ZPO) nicht zur Last gelegt
werden. Vielmehr hat der Sachverständige auch bei seiner mündlichen Anhörung
ohne Einschränkung daran festgehalten, dass seine Betrachtungen zum gesamten
Fahrverhalten des Zweirad-Fahrers unter Berücksichtigung aller auswertbaren
Unfallspuren und unfallortsbezogenen Kenntnisse keine Aussagen darüber treffen
lassen, wo sich das Zweirad exakt befunden und mit welcher Geschwindigkeit es
sich bewegt hat, als vom Beklagten zu 1) die letztlich zum Sturz führende
Vollbremsung eingeleitet wurde bzw. über welche Wegstrecke das Zweirad
abgebremst worden ist. Vielmehr gelangte der Sachverständige abschließend zu dem
Ergebnis, dass eine Geschwindigkeitsübertretung beim Motorradfahrer "zwar
möglich, aber nicht beweisbar" ist. Ebenso sei nicht zu beweisen, dass sich der
Motorradfahrer vor der Bremsreaktion im mittleren oder linken Bereich der
Fahrbahn befunden habe.
b) Dagegen hat die Begutachtung des Sachverständigen zweifelsfrei ergeben, dass
der Kläger den Unfall durch eine nachweisbare Geschwindigkeitsübertretung
verschuldet hat, da aufgrund der gesicherten Bremsspuren eine solche von
mindestens 12 km/h festzustellen ist, wobei der Sachverständige bei diesem
Ergebnis auch davon ausgegangen ist, dass der Pkw BMW des Klägers - wie dieser
behauptet - während der Kollision bereits gestanden hat. Mit einer
feststellbaren Ausgangsgeschwindigkeit von (wenigstens) 32 km/h hat der Kläger
somit eine bewiesene, vorwerfbare Unfallursache gesetzt, die - entgegen der
Berufung - auch unfallkausal geworden ist. Hierzu hat der Sachverständige
nämlich ermittelt und ausgeführt, dass der Pkw des Klägers bei Einhaltung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit (bei selbigem Reaktionsverhalten des Klägers)
mindestens 6 m vor dem späteren Kollisionsort zum Stillstand hätte gebracht
werden können. Darüber hinaus hat die Beweisaufnahme auch ergeben, dass sich der
Pkw des Klägers vor dem Abbremsen in mittiger Position auf der Fahrbahn befunden
hat, was letztlich die Bremsreaktion des Beklagten zu 1) sowie dessen
anschließenden Sturz ausgelöst hat. Dieses vorkollisionäre Fahrverhalten des
Klägers lässt die Berufung gänzlich außer Betracht, wenn sie - somit
unzutreffend - ein (Mit-)Verschulden des Beklagten zu 1) damit zu begründen
versucht, dass dessen Zweirad "aufgrund eines geschwindigkeits- und
bremsbedingten Sturzes in den Pkw des Klägers, welcher sich zu diesem Zeitpunkt
auf seiner Fahrbahnhälfte befand", hineingefahren sei. Diese Sicht verkürzt das
maßgebliche Unfallgeschehen und blendet bei der Kausalitätsbetrachtung das
entscheidende, in Bezug auf den Kläger bewiesene Fehlverhalten, welches eine
Reaktionsaufforderung an den Beklagten zu 1) bedeutet hat, völlig aus.
Auch rechtfertigt der Hinweis der Berufung, es sei nach dem Gutachten von einer
Ausgangsgeschwindigkeit des Zweirades von 35 km/h auszugehen, keine abweichende
Beurteilung. Auch dieses Ergebnis stellt nach dem Gutachten nur eine Möglichkeit
dar und steht unter der Prämisse, dass "beide Fahrzeugführer zeitgerecht
reagierten" ... und der Fall "in Anlehnung an die untere Pkw-Geschwindigkeit"
hypothetisch durchdacht worden ist. Eine zur Überzeugungsbildung ausreichende
Beweisführung im Sinne der Klage ist damit aber nicht erbracht.
c) Somit verbleibt es auf Beklagtenseite bei der einfachen Betriebsgefahr des
Zweirades, welche der Senat vorliegend mit 20 % berücksichtigt, wobei sich
einerseits bereits im Ansatz eine gegenüber dem Pkw (leicht) geringere
Betriebsgefahr auswirkt, die andererseits aber auch nicht gänzlich zu
vernachlässigen ist. Insbesondere sieht der Senat auf Klägerseite keinen
besonders gravierenden, groben Verkehrsverstoß, welcher mit der Rechtsprechung
aber regelmäßig als Voraussetzung zu fordern ist, um die Betriebsgefahr
zurücktreten zu lassen. Zu einem derart massiven Schuldvorwurf kommt der Senat
insbesondere auch nicht dadurch, dass dem Kläger neben einer bewiesenen
Geschwindigkeitsüberschreitung auch ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot
vorzuwerfen wäre. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nicht davon
ausgegangen werden, dass insoweit auch eine Unfallkausalität mit ausreichender
Gewissheit bewiesen ist (§ 286 ZPO).
2. Wenn aber eine Mithaftung der Beklagten im Umfang von 20 % aus dem
Gesichtspunkt der Betriebsgefahr gegeben ist, müssen auch die zur Schadenshöhe
höchst streitigen Ausführungen der Parteien, insbesondere zu den
Mietwagenkosten, Beachtung finden. Dabei ist festzustellen, dass der gesamte
Komplex zur Schadenshöhe bislang erstinstanzlich - in Konsequenz der
landgerichtlichen Entscheidung - keine Rolle gespielt hat, so dass der (Hilfs-)Antrag
der Streithelferin im Schriftsatz vom 11.03.2009, die Sache insoweit an das
Landgericht Dresden zurückzuverweisen, durchaus ihre Berechtigung hat, zumal
auch in der schriftsätzlichen Erörterung der Parteien die landgerichtliche
Entscheidungspraxis für gleichgelagerte Fälle ausdrücklich zitiert, bislang aber
nicht zum Tragen gekommen ist, was im Ergebnis einen Instanzverlust für die
Parteien bedeutet.
Gleichwohl hält es der Senat mit Rücksicht auf die relativ geringfügigen
Erfolgsaussichten der Berufung zur Haftungsquote jedenfalls aus wirtschaftlichen
Überlegungen heraus für angebracht, den Rechtsstreit ohne weiteren Zeit- und
Kostenaufwand möglichst zügig zu beenden. Dies könnte sinnvoll durch einen
Vergleich auf der Basis der dargelegten Haftungsquote geschehen, welcher auch
die vor dem Senat anberaumte Verhandlung vom 10.06.2009 entbehrlich machen
würde.
Zu den zahlreichen Streitfragen zur Schadenshöhe gibt der Senat für die
angeregte Vergleichslösung Folgendes zu bedenken:
Zentraler Streitpunkt sind die Mietwagenkosten (der angenommene
Wiederbeschaffungswert und die Klageberechtigung des Klägers - jedenfalls zum
Hilfsantrag - werden nicht ernsthaft zu bezweifeln sein; auch die
Aktivlegitimation zur Geltendmachung der Mietwagenkosten wird der Kläger
gegebenenfalls ohne weiteres nachweisen können, falls insoweit eine Abtretung an
das Mietwagenunternehmen tatsächlich erfolgt wäre). Hierzu haben sich die
Parteien insbesondere mit der Problematik der in jüngster Zeit in der
Rechtsprechung unterschiedlich vorgenommenen Bewertung von Schätzgrundlagen bei
der Bestimmung der angemessenen und notwendigen Mietwagenkosten
auseinandergesetzt (Stichwort: Schwacke-Liste 2006 im Gegensatz zur Untersuchung
des Frauenhofer Instituts von 2008). Der Senat sieht allerdings keine
Notwendigkeit, für die Entscheidung des vorliegenden Falls vertiefend in eine
grundsätzliche Betrachtung der Problematik einzusteigen. Maßgeblich ist - wie
der Senat stets betont - jeweils der konkrete Einzelfall. Auch nach der neuesten
BGH-Rechtsprechung lässt sich keinesfalls eine generelle Bevorzugung der einen
oder anderen, mit der Anwendung von § 287 ZPO herangezogenen Schätzgrundlage
rechtfertigen und sind pauschal und generell gehaltene Betrachtungen hierzu auch
nicht zielführend.
Im vorliegenden Fall ist bereits nicht erkennbar, weshalb überhaupt die
Untersuchungen des Frauenhofer Instituts aus dem Jahr 2008 für die im November
2006 erfolgte Anmietung eines Ersatzfahrzeugs durch den Kläger von
entscheidender Bedeutung sein könnten. Die Rechtsprechung befasst sich mit Blick
auf § 249 Abs. 2 BGB bei der Frage nach dem jeweils erforderlichen Geldbetrag
zur Wiederherstellung stets mit den zum Zeitpunkt der Anmietung im
Erkenntnisbereich des Geschädigten bestehenden Verhältnissen. Somit ist nicht zu
beanstanden, im vorliegenden Fall auf die Schwacke-Liste 2006 als
Schätzgrundlage abzustellen, was auch in der Entscheidung des BGH vom 13.01.2009
(VI ZR 134/08) Bestätigung gefunden hat. Bereits mit Urteil vom 11.03.2008 (VI
ZR 164/07; BGHR 13, 2008, S. 632) hatte der BGH im Übrigen grundsätzlich zur
Eignung von Listen oder Tabellen zur Schadensschätzung Stellung bezogen und den
"Schwacke-Mietpreisspiegel" 2006 ohne durchgreifende Bedenken als geeignete
Schätzgrundlage angesehen und betont, dass eine andere Beurteilung nur dann
angezeigt wäre, wenn der Schädiger mit konkreten Tatsachen aufzeigt, dass die
geltend gemachten Mängel sich auch tatsächlich auf den zu entscheidenden Fall
auswirken würden, was vorliegend aber nicht ersichtlich ist (s.a. BGH, Urteil
vom 14.10.2008 - VI ZR 308/07 = MDR 1/2009, S. 25/26).
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger bei der Anmietung des
Ersatzfahrzeugs schon keinen Tarif gewählt hat, der sich in die nach der "Schwacke-Liste"
2006 ausgewiesene Rubrik "Unfallersatztarif" einordnen lässt. Vielmehr wird dort
für die angemietete Fahrzeugklasse 7 ein "Normaltarif" von 169,00 EUR
(Tagestarif) im gewichteten Mittel (Modus) sowie ein Wochen (normal)-Tarif von
845,00 EUR (Modus) genannt, wobei der Kläger konkret zu einem Tagestarif von
120,00 EUR netto angemietet hat. Damit ist aber nicht dargetan oder ersichtlich,
weshalb sich für den Kläger überhaupt der im konkreten Fall gewählte Tarif nach
dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten
Wirtschaftlichkeitsgebot und im Rahmen des dem Geschädigten Zumutbaren als ein
letztlich unwirtschaftlicher Weg der Schadensbehebung dargestellt hätte und ihn
überhaupt zu weiteren Nachforschungen in Bezug auf Konkurrenzangebote hätten
veranlassen müssen. Vielmehr ergeben sich bei einem Vergleich des vorliegend
abgerechneten Tarifs mit den auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen
"Normaltarifen" keine nennenswerten Auffälligkeiten und Besonderheiten, so dass
gegen die klägerische Abrechnung der Mietwagenkosten im Ansatz keine Bedenken
bestehen.
Auch ist der Berufung nicht darin zu folgen, der Kläger müsse sich wegen des
Alters des beschädigten Fahrzeugs eine Rückstufung um zwei Fahrzeugklassen (von
7 auf 5) gefallen lassen. Zwar war das unfallgeschädigte Fahrzeug des Klägers
bereits 14 Jahre alt. Es befand sich aber in einem normalen Zustand mit einer
Laufleistung von 62.660 km. Es handelte sich somit nicht um ein geringwertiges
oder gar technisch nicht mehr zuverlässiges Fahrzeug (vgl. hierzu Hentschel/König/Dauer,
Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., Rz. 34 zu § 12 StVG). Im Übrigen ergäbe sich
nach der "Schwacke-Liste" 2006 auch bei der Fahrzeugklasse 5 noch ein
"Normaltarif" von 119,00 EUR im gewichteten Mittel.
Eine Haftungsbefreiung (25,00 EUR täglich) kann der Kläger auch dann
beanspruchen, wenn das unfallgeschädigte Fahrzeug selbst nicht
vollkaskoversichert gewesen ist, wobei sich der Kläger allerdings nach der
ständigen Rechtsprechung des Senats ersparte Eigenaufwendungen im Umfang von 10
% anrechnen lassen muss. Dies führt nach der Mietwagenrechnung (Anlage K 8) zu
einem Abschlag von 203,00 EUR und einer berechtigten Forderung von 2.165,72 EUR
brutto. Ausgehend von der Schadensberechnung des Klägers (Klage Seite 6) ergibt
sich somit bei einer Mithaftung der Beklagten im Umfang von 20 % ein
Forderungsbetrag in Höhe von 1.579,94 EUR. In diesem Umfang würde sich demnach
die Berufung des Klägers voraussichtlich als begründet erweisen. Den Parteien
wird nahegelegt, sich unter diesen Vorgaben gütlich und bei entsprechender
Kostenquote im Bereich von 1.500,00 EUR bis 1.600,00 EUR zuzüglich anteiliger
Rechtsanwaltsgebühren zu einigen, so dass in Anwendung von § 278 Abs. 6 ZPO auch
der bereits anberaumte Verhandlungstermin vom 10.06.2009 aufgehoben werden
könnte.
Streitwert der Berufungsinstanz: 4.031,95 EUR
(1. Instanz: 8.063,90 EUR).
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab
Zustellung dieses Beschlusses.