Verkehrsunfall
– Überholvorgang mit Motorrad
Oberlandesgericht Brandenburg
Az: 12 U
263/08
Urteil vom
23.07.2009
Die Berufung des Klägers gegen das am 19.11.2008 verkündete Teilurteil der 2.
Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin, Az.: 2 O 248/07, wird
zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil teilweise
abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des
Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche sowie die
Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden
aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 13.09.2004 gegen 11:00 Uhr auf der
B 1... zwischen K... und H... ereignet hat. Der Kläger befuhr dabei mit seinem
Motorrad die Bundesstraße 1... aus K... kommend in Richtung H... und
beabsichtigte, das vor ihm fahrende, von dem Beklagten zu 2. gesteuerte Fahrzeug
VW Passat, das bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversichert ist, sowie das vor
diesem fahrende Fahrzeug des Zeugen S... zu überholen. Der Beklagte zu 2. setzte
ebenfalls zum Überholen des vor ihm fahrenden Fahrzeugs des Zeugen S... an. Aus
zwischen den Parteien streitigen Gründen kam der Kläger von der Fahrbahn ab und
kollidierte mit einem Straßenbaum, wobei er erhebliche Verletzungen erlitt. Zu
einer Berührung zwischen dem Motorrad des Klägers und dem Fahrzeug des Beklagten
zu 2. kam es nicht. Die Parteien streiten über den Unfallhergang, wobei sie sich
gegenseitig jeweils eine alleinige Verursachung des Unfalls vorwerfen.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gemäß § 540
Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Das Landgericht hat mit der als "Teilurteil"
bezeichneten Entscheidung die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von
75.000,00 EUR nebst Zinsen an den Kläger verurteilt und die Feststellung
ausgesprochen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, dem
Kläger die künftigen materiellen und immateriellen Schäden unter Berücksichtung
eines Mithaftungsanteils von 50 % zu ersetzen, und dass die Klage hinsichtlich
der bereits bezifferten materiellen Schadensansprüche dem Grunde nach
gerechtfertigt sei mit der Maßgabe, dass den Kläger ein Mithaftungsanteil von 50
% treffe. Soweit der Kläger beantragt hat, die Beklagten zur Zahlung einer
monatlich im Voraus zu zahlenden Schmerzensgeldrente zu verurteilen, hat es die
Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der
Unfallhergang bleibe zur entscheidenden Frage der gefahrenen Geschwindigkeit
ungeklärt, sodass keine Seite der anderen ein Verschulden nachweisen könne und
die verbleibende Haftung aus der jeweiligen Betriebsgefahr nach den §§ 7 Abs. 1,
17 Abs. 1 StVG zu einer hälftigen Schadensteilung führe. Nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme stehe nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte zu
2. den Verkehrsunfall schuldhaft verursacht habe. Der von der Kammer beauftragte
Sachverständige sei nachvollziehbar und mit überzeugenden Begründungen zu dem
Ergebnis gekommen, dass sich aus der Kombination der Bewegungsvarianten der
Fahrzeuge eine Vielzahl von Konstellationen ergeben könne. Zwar habe der
Sachverständige festgestellt, dass der Beklagte zu 2. den Kläger durch eine
weitere Rückschau zu jeder Zeit hätte erkennen können; auf die von dem
Sachverständigen berechnete Bandbreite der Ausgangsgeschwindigkeit des
Motorrades zwischen 86 km/h und 124 km/h lasse sich jedoch weder ein
überwiegendes Verschulden des Klägers noch des Beklagten zu 2. stützen. Das dem
Kläger zugesprochene Schmerzensgeld sei angemessen, während ein Schmerzensgeld
in der vom Kläger geltend gemachten Höhe nur bei Gesundheitsschäden mit
schwerwiegenden Folgen, wie Lähmungen, Verlusten von Sinnesorganen oder
Gliedmaßen zugesprochen werde. Eine Schmerzensgeldrente sei nicht zuzusprechen,
da der Kläger Umstände, nach denen eine Schmerzensgeldrente neben einem
Kapitalbetrag in Betracht komme, nicht substantiiert dargelegt habe. Im Übrigen
wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 20.01.2009 hat das Landgericht das Urteil dahingehend
berichtigt, dass der von dem Beklagten zu ersetzende Gesamtschaden aus dem
streitgegenständlichen Verkehrsunfall auf 600.000,00 EUR begrenzt ist (Blatt 247
ff GA).
Beide Parteien haben das Urteil angefochten. Der Kläger hat gegen das ihm zu
Händen seines Prozessbevollmächtigten am 02.12.2008 zugestellte Urteil (Blatt
232 GA) mit einem per Telefax beim Brandenburgischen Oberlandesgericht am
02.01.2009 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Blatt 264 GA) und sein
Rechtsmittel - nach antragsgemäßer Fristverlängerung bis dahin (Blatt 278 GA) -
mit einem per Telefax am 24.02.2009 eingegangenen Schriftsatz begründet (Blatt
279 ff GA). Die Beklagten haben gegen das ihnen zu Händen ihrer
Prozessbevollmächtigten am 24.11.2008 zugestellte Urteil (Blatt 231 GA) mit
einem per Telefax am 23.12.2008 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht
eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Blatt 260 GA), die sie - ebenfalls
nach antragsgemäßer Fristverlängerung bis dahin (Blatt 274 GA) - mit einem per
Telefax am 24.02.2009 eingegangenen Schriftsatz begründet haben (Blatt 299 ff
GA).
Der Kläger verfolgt mit der Berufung sein erstinstanzliches Klagebegehren unter
Aufrechterhaltung und Vertiefung seiner Auffassung, wonach eine alleinige
Haftung der Beklagten für das Unfallgeschehen gegeben sei, weiter und wendet
sich gegen die Annahme einer Mithaftung durch das Landgericht. Er rügt, das
Landgericht habe unzutreffend ein Verschulden des Beklagten zu 2. am
Unfallereignis verneint. Es sei von einem groben schuldhaften Verkehrsverstoß
des Beklagten zu 2. gegen die §§ 7, 5 StVO auszugehen. Nach dem Ergebnis des
Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. R... stehe fest, dass der Unfall nicht
verursacht worden wäre, wenn der Beklagte zu 2. seiner doppelten
Rückschaupflicht nachgekommen wäre. Auf Grund dieses groben Verkehrsverstoßes
habe der Beklagte zu 2. schuldhaft im Sinne der §§ 823 ff BGB gegen seine
verkehrsrechtlichen Pflichten gemäß § 5 StVO verstoßen, indem er ausgeschert
sei, ohne sich zuvor zu vergewissern, dass er dies ohne Behinderung oder
Gefährdung des Hintermannes tun könne. Nach der zusammenfassenden Analyse des
Sachverständigen sei auszuschließen, dass er sich als Motorradfahrer im
Zeitpunkt des Unfallereignisses außerhalb des Sichtfeldes des Beklagten zu 2.
befunden habe. In Anbetracht dessen könne die rechtliche Würdigung des
Landgerichts, dass der Beklagte zu 2. nicht gegen die §§ 7 Abs. 5, 5 Abs. 4 StVO
verstoßen habe, nicht nachvollzogen werden. Hingegen könne ihm - dem Kläger -
ein Mitverschulden dahingehend, dass er an der Unfallverursachung durch eine
überhöhte Geschwindigkeit beteiligt gewesen sei, nicht nachgewiesen werden.
Abweichend von der Einschätzung des Landgerichts sei bei der Bewertung der
beiderseitigen Verursachungsbeiträge ein wesentliches überwiegendes
Fehlverhalten des Beklagten zu 2. festzustellen, hinter dem die Betriebsgefahr
des von ihm gesteuerten Motorrades insgesamt zurücktrete.
Darüber hinaus wendet sich der Kläger mit der Berufung gegen die Ausführungen
des Landgerichts zur Schmerzensgeldbemessung. Das Landgericht habe bei seiner
Bewertung außer Acht gelassen, dass die erlittenen physischen und psychischen
Störungen weiter andauerten und er sich fortlaufend in psychischer Behandlung
befinde. Darüber hinaus habe das Landgericht die vollständige
Erfüllungsverweigerung sowie das verzögerte Regulierungsverhalten der
Beklagtenseite nicht berücksichtigt. Seine postoperativen Beeinträchtigungen
sowie die insgesamt eingetretene Behinderung zu 9/10 sei nicht ansatzweise
berücksichtigt worden. Auch die Ausführungen des Landgerichts zur
Schmerzensgeldrente verkennten, dass in seiner Person ein von der Regel
abweichender Schadensfall zu verzeichnen sei. Er sei in der Gesamtschau als
Schwerstschadensfall einzuschätzen. In diesem Zusammenhang verweist der Kläger
auf einschlägige Rechtsprechung, wonach bei einem schwerwiegenden Dauerschaden
mit ständigen Schmerzen und erheblicher Beeinträchtigung der Lebensqualität eine
Schmerzensgeldrente zu gewähren sei.
Der Kläger beantragt,
unter teilweiser Abänderung des am 19.11.2008 verkündeten Urteils der 2.
Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin, Az.: 2 O 248/07,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, über den erstinstanzlich
zuerkannten Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 75.000,00 EUR hinaus weitere
175.000,00 EUR Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 26.08.2006 an ihn zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm
den künftigen materiellen und immateriellen Schaden, der ihm aus dem
Verkehrsunfall vom 13.09.2004 gegen 11:00 Uhr auf der B 1... noch entsteht, in
Höhe von 100 % ohne jeden Mithaftungsanteil zu ersetzen, soweit der Anspruch auf
Träger der Sozialversicherung übergegangen ist;
3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ohne jeden
Mithaftungsanteil monatlich im Voraus beginnend mit 01.03.2007 eine monatliche
Schmerzensgeldrente, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die
einen Betrag unter 500,00 EUR jedoch nicht unterschreiten sollte, zu zahlen;
4. festzustellen, dass die Klage hinsichtlich der von ihm geltend gemachten
bereits bezifferten Zahlungsansprüche, mit denen er den Ersatz seiner
materiellen Schäden sowie seiner außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten
gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldner geltend macht, dem Grunde nach zu
100 % ohne jeden Mithaftungsanteil gerechtfertigt ist, soweit diese Ansprüche
nicht auf Träger der Sozialversicherung übergegangen sind;
5. festzustellen, dass der von den Beklagten als Gesamtschuldner zu ersetzende
Gesamtschaden aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall nicht auf eine
Höchstsumme in Höhe von 600.000,00EUR gemäß § 12 StVG begrenzt ist;
6. den Rechtsstreit zur Durchführung des Betragsverfahrens an das Landgericht
zurückzuverweisen.
Ferner beantragt der Kläger,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagten beantragen,
das angefochtene Teilurteil des Landgerichts Neuruppin - Az.: 2 O 248/07 -
abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen; sowie die Berufung des Klägers
zurückzuweisen.
Die Beklagten wenden sich mit ihrer Berufung gegen die vom Landgericht bejahte
Haftung aus der Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges. Sie machen geltend, das
Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass nach dem Sachverständigengutachten
der Kläger den Verkehrsunfall bei Einhaltung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit hätte vermeiden können. Nach den Feststellungen des
Sachverständigen lasse sich der Unfall widerspruchsfrei nur bei einer höheren
Annäherungsgeschwindigkeit des Krades erklären. Aufgrund der festgestellten
Bremsspuren, des Aufpralls des Klägers gegen den Baum und des Vorbeischleuderns
an den fahrenden Fahrzeugen sowie der Aussagen der beteiligten Zeugen sei
auszuschließen, dass der Kläger die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten
habe. Das Landgericht habe daher den Unfall nicht als ungeklärt ansehen dürfen,
sondern alleine die von dem Sachverständigen als völlig widerspruchsfrei und
nachvollziehbar bezeichnete Variante der Kombination einer geringen
Geschwindigkeit der Pkw`s und einer hohen Geschwindigkeit des Krades zugrunde
legen müssen. Darüber hinaus habe der Sachverständige M... keine Anzeichen dafür
feststellen können, dass die Fahrzeugbeleuchtung am Motorrad eingeschaltet
gewesen sei, was einen Verstoß gegen § 17 Abs. 2 a StVO darstelle. Angesichts
des auf der Hand liegenden groben Verschuldens des Klägers müsse eine Haftung
der Beklagten aus der Betriebsgefahr vollständig zurücktreten.
Die Akten 2 O 301/07 Landgericht Neuruppin (12 U 270/08 Brandenburgisches
Oberlandesgericht), sowie 346 Js 35736/04 Staatsanwaltschaft Neuruppin lagen vor
und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
Beide Berufungen sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß §§ 517
ff ZPO eingelegt und begründet worden. Beide Parteien machen geltend, das
Landgericht habe bei der Abwägung der jeweiligen Verursachungs- und
Verschuldensbeiträge einen der anderen Partei vorzuwerfenden schuldhaften
Verkehrsverstoß unberücksichtigt gelassen. Der Kläger rügt darüber hinaus, das
Landgericht habe bei der Bemessung des Schmerzensgeldes wesentliche von ihm
vorgetragene Gesichtspunkte außer Acht gelassen und zu Unrecht eine
Verpflichtung zur Rentenzahlung verneint. Beide Parteien machen damit Umstände
geltend, nach denen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen eine andere
rechtliche Beurteilung gebieten (§§ 513, 546 ZPO).
In der Sache bleibt das Rechtsmittel des Klägers ohne Erfolg, während die
Berufung der Beklagten begründet ist und zur Abweisung der Klage unter
Abänderung des angefochtenen Urteils führt. Dem Kläger stehen gegenüber den
Beklagten keine Ansprüche aus den §§ 7 Abs. 1, 11 Satz 2, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG,
823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 229 StGB, 253 Abs. 2 BGB, 3 Nr. 1 PflVG
zu.
1. Der Kläger hat nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten
Beweisaufnahme letztlich nicht zur Überzeugung des Senats den ihm obliegenden
Beweis erbracht, dass der Unfall und die von ihm dabei erlittenen Verletzungen
sowie materielle Schäden bei dem Betrieb des von dem Beklagten zu 2. geführten
Kraftfahrzeuges im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG verursacht worden sind.
a) Zwar steht einer Haftung der Beklagten aus § 7 Abs. 1 StVG nicht schon
entgegen, dass es zu keiner Berührung zwischen dem von dem Kläger geführten
Motorrad und dem Fahrzeug des Beklagten zu 2. gekommen ist. Denn das
Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" ist nach dem Schutzzweck der Vorschrift weit
auszulegen. Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr
ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Fahrzeug
mitgeprägt worden ist. An dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es,
wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren
ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will. Für eine
Zurechnung zur Betriebsgefahr kommt es daher maßgeblich darauf an, dass der
Unfall in einem nahen, örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem
bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des
Kraftfahrzeuges steht. Hiernach rechtfertigt die Anwesenheit eines in Betrieb
befindlichen Kraftfahrzeuges an der Unfallstelle allein noch nicht die Annahme,
der Unfall sei bei dem Betrieb dieses Fahrzeuges entstanden. Erforderlich ist
vielmehr, dass die Fahrweise oder der Betrieb des Fahrzeuges zu dem Entstehen
des Unfalls beigetragen hat; nicht erforderlich ist hingegen, dass es zu einer
Kollision der Fahrzeuge gekommen ist. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei
dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges" entstanden, wenn sich von einem Kraftfahrzeug
ausgehende Gefahren ausgewirkt haben (vgl. BGH NJW 2005, 2081 ff; BGH NJW 1988,
2802 j. m. w. N.; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 7
StVG Rn. 11). Es kommt darauf an, ob in einer konkreten Situation die Gegenwart
des Fahrzeuges vom Lenker des unfallgeschädigten Fahrzeuges als gefährlich
empfunden werden konnte und dessen Reaktion subjektiv vertretbar erscheint. Es
müssen hinreichende Anhaltspunkte feststehen, dass der Fahrer des Unfallwagens
sich in Folge der Fahrweise des anderen Fahrzeuges zu der von ihm durchgeführten
Fahrweise veranlasst sehen durfte, etwa weil er hätte befürchten müssen,
anderenfalls mit dem anderen Fahrzeug zu kollidieren (vgl. KG NZV 2002, 229). In
den Fällen, in denen es nicht zu einer Berührung zwischen dem Fahrzeug des
Geschädigten und demjenigen des in Anspruch genommenen Kraftfahrers gekommen
ist, hat der Geschädigte den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen
dem Betrieb des Kraftfahrzeuges und seinem Schaden darzutun und zu beweisen;
etwaige Zweifel an der Ursächlichkeit des Betriebsvorganges für den Unfall gehen
zu Lasten des Geschädigten (vgl. BGH NJW 1998, 2802; KG a.a.O.).
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen steht im Streitfall jedoch gerade nicht
fest, dass der Kläger sich durch die Fahrweise des Beklagten zu 2. in jedem Fall
zu einem Ausweichmanöver veranlasst sehen musste, um anderenfalls eine Kollision
mit dem seinerseits zum Überholen ansetzenden Fahrzeug des Beklagten zu 2. zu
vermeiden, in Folge dessen der Kläger mit seinem Motorrad von der Fahrbahn
abgekommen ist und gegen einen Straßenbaum geprallt ist. Zwar ist nach dem von
dem Kläger geschilderten Unfallhergang, wonach er bereits zum Überholen der
beiden vor ihm auf der rechten Fahrspur fahrenden Fahrzeuge angesetzt habe, als
der Beklagte zu 2. seinerseits nach links auf die Gegenfahrbahn gezogen sei, der
erforderliche Zurechnungszusammenhang ohne Weiteres zu bejahen. Der genaue
Unfallhergang ist zwischen den Parteien jedoch streitig. Die Beklagten zu 2.
haben bestritten, dass in dem Zeitpunkt, als sich der Beklagte zu 2. seinerseits
entschloss, das vor ihm fahrende Fahrzeug des Zeugen S... zu überholen, der
Kläger bereits für den Beklagten zu 2. im Rückspiegel sichtbar war. Nach den
äußerst umfangreichen, sorgfältigen und detaillierten Feststellungen des
gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. R..., die von keiner der Parteien in
Frage gestellt werden, ist eine exakte Rekonstruktion des tatsächlichen
Unfallherganges nach dem Akteninhalt und den zur Verfügung stehenden
Anknüpfungstatsachen nicht mehr möglich. Der Sachverständige vermochte weder die
konkrete Kollisionsgeschwindigkeit des Motorrades beim Anprall gegen den Baum
zuverlässig zu ermitteln, noch lassen sich nach den zur Verfügung stehenden
Anknüpfungstatsachen Rückschlüsse auf die Ausgangsgeschwindigkeit des Motorrades
ziehen. Der Sachverständige hat hinsichtlich der Ausgangsgeschwindigkeit zwar
eine Bandbreite zwischen 86,4 km/h und 123,5 km/h als möglich ermittelt, jedoch
gleichzeitig klargestellt, dass es sich bei diesen Werten nicht um absolute
Grenzwerte handelt und sich zudem nicht einmal mehr zweifelsfrei feststellen
lässt, dass die Geschwindigkeit des Motorrades in jedem Fall über 80 km/h
gelegen haben muss. Entgegen der Auffassung der Beklagten lassen sich auch die
Geschwindigkeiten der Fahrzeuge des Zeugen S... und des Beklagten zu 2. nicht
mehr zuverlässig rekonstruieren, da die entsprechenden Angaben der Zeugen bzw.
des Beklagten zu 2. dem gegen ihn geführten strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren nur auf ungefähren Schätzungen der beteiligten Personen
beruhen, ohne dass diese Geschwindigkeitsangaben bei einer Rekonstruktion des
Unfallgeschehens als feststehend zugrunde gelegt werden können. Im Hinblick
darauf hat der Sachverständige wahlweise verschiedene Alternativvarianten des
Unfallherganges als möglich dargestellt, die von ihrem Hergang selbst nicht
ausgeschlossen werden können. U. a. ist der Sachverständige dabei zu der
Feststellung gelangt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der
Kläger zu dem Zeitpunkt, als der Beklagte zu 2. den Entschluss fasste, das vor
ihm fahrende Fahrzeug des Zeugen S... zu überholen, noch vollständig auf der
rechten Fahrspur befand. Dies gelte sowohl hinsichtlich der Variante, dass sich
die Fahrzeuge nur mit geringer Ausgangsgeschwindigkeit fortbewegt haben (Anlage
11 und Anlage 12 des Sachverständigengutachtens), als auch bei der Annahme einer
hohen Ausgangsgeschwindigkeit des Motorrades. Soweit der Sachverständige auf
Seite 75 des Gutachtens ausgeführt hat, der Beklagte zu 2. sei auch bei kurzer
Blickzuwendung besonders gut zu erkennen gewesen mit der daraus resultierenden
Schlussfolgerung, dass er - unabhängig davon, in welcher Fahrspur er sich zu
diesem Zeitpunkt befunden habe - überholen werde, steht diese Schlussfolgerung
unter der Prämisse einer deutlich überhöhten Geschwindigkeit des Klägers, die
jedoch gerade nicht feststeht und vom Kläger auch in Abrede gestellt wird.
Besteht jedoch die Möglichkeit, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt der
Einleitung des Überholvorganges durch den Beklagten zu 2. noch in der rechten
Fahrspur befand, ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände er sich durch
die Einleitung des Überholmanövers durch den Beklagten zu 2. zu der von ihm
vorgenommenen Reaktion herausgefordert sehen durfte, so dass der Unfall noch dem
Betrieb des beklagten Fahrzeuges zurechenbar ist. Erforderlich ist, dass das
Verhalten des Beklagten zu 2. für den Kläger zu der Befürchtung hätte Anlass
geben müssen, es werde ohne eine Reaktion zu einer Kollision kommen (vgl. KG NZV
2000, 43; Burmann in Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl., § 7
StVG, Rn. 14). Legt man diese vom Sachverständigen ausdrücklich als möglich
bezeichnete Unfallvariante zu Grunde, steht gerade nicht fest, dass die von dem
Kläger vorgenommene Ausweichreaktion subjektiv vertretbar war und insbesondere
die einzige Möglichkeit für den Kläger darstellte, einen Zusammenstoß mit dem
Fahrzeug des Beklagten zu 2. zu vermeiden, etwa weil eine rechtzeitige
Abbremsung nicht mehr möglich war. In diesem Fall fehlt es an einem
hinreichenden Nachweis des erforderlichen ursächlichen Zusammenhangs zwischen
dem Betrieb des Beklagtenfahrzeuges und dem Unfall des Klägers.
Allein die Tatsache, dass aufgrund des Zusammenpralls des Motorrades mit dem
Straßenbaum offenbar Bremsflüssigkeit oder Öl ausgetreten ist und sich auf der
Windschutzscheibe des Pkw`s des Beklagten zu 2. niedergeschlagen hat, reicht zur
Begründung eines örtlichen und zeitlichen Zurechnungszusammenhangs mit dem
Unfall des Klägers nicht aus, da allein die bloße Anwesenheit der Fahrzeuge in
der Nähe der Unfallstelle zur Begründung eines Ursachenzusammenhanges gerade
nicht genügt.
Entgegen der Auffassung des Klägers vermag auch der Umstand, dass nach den
Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen der Kläger mit Ausnahme eines
kurzen Zeitraumes, in dem er sich im toten Winkel befunden haben kann, für den
Beklagten zu 2. bei einer Rückschau erkennbar war, den Ursachenzusammenhang
nicht zu begründen, da allein daraus noch nicht für den Beklagten zu 2.
zweifelsfrei der Schluss zu ziehen war, dass der Kläger bereits seinerseits zum
Überholen angesetzt hatte und der Beklagte zu 2. ihm aus diesem Grunde den
Vortritt zu gewähren hatte.
Ein Anscheinsbeweis kommt dem Kläger ebenfalls nicht zu Gute. Soweit ein
Anscheinsbeweis angenommen wird, wenn es im örtlichen und zeitlichen
Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel im Sinne des § 7 Abs. 5 StVO zu einer
Kollision des Fahrstreifenwechslers mit dem nachfolgenden Fahrzeug kommt, liegt
im Streitfall eine solche Situation nicht vor, da § 7 StVO das Vorhandensein
mehrerer Fahrstreifen für eine Richtung voraussetzt, während bei einem
Fahrstreifenwechsel im Zusammenhang mit einem Überholvorgang § 5 StVO als
Sonderbestimmung vorgeht (vgl. Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 7 StVO Rn. 17).
Darüber hinaus fehlt es an einem typischen Geschehensablauf, der nach
allgemeiner Lebenserfahrung zu dem Schluss einer Sorgfaltspflichtverletzung
drängt, weil er für die schuldhafte Verursachung typisch ist (vgl. König, a.a.O.,
Einleitung, Rn. 157 a m.w.N.). Hier lassen jedoch die unstreitigen Tatsachen,
dass sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 2. das vorausfahrende Fahrzeug
des Zeugen S... überholen wollten und es in diesem Zusammenhang zu einem Unfall
ohne Berührung der Fahrzeuge gekommen ist, gerade nicht den Schluss zu, dass in
einem solchen Fall nach allgemeiner Lebenserfahrung typischerweise ein Verstoß
des als erstes überholenden Fahrzeuges gegen § 5 Abs. 4 StVO vorliegt. Vielmehr
sind mehrere nach der Lebenserfahrung nicht auszuschließende Schadensursachen
möglich, wie etwa eine überhöhte Geschwindigkeit oder ein unzureichender
Sicherheitsabstand des nachfolgenden Fahrzeuges.
Da der Kläger für das Vorliegen sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs.
1 StVG die Darlegungs- und Beweislast trägt, und aufgrund des letztlich
ungeklärten Unfallherganges Zweifel verbleiben, inwieweit die Reaktion des
Klägers durch das Verhalten des Beklagten zu 2. herausgefordert worden ist, ist
der Kläger für den erforderlichen Ursachenzusammenhang beweisfällig geblieben
mit der Folge, dass ein Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG bereits dem Grunde nach
nicht besteht. Hierauf und auf die damit verbundenen Konsequenzen hat der Senat
im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin zur mündlichen
Verhandlung hingewiesen.
2. Aus den vorstehenden Gründen scheitert auch eine Haftung der Beklagten aus §
823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 229 StGB, 253 Abs. 2 BGB, 3 Nr. 1
PflVersG, da es insoweit an einem Nachweis der objektiven Zurechnung der
Fahrweise des Beklagten zu 2. für die bei dem Kläger eingetretene
Gesundheitsbeschädigung fehlt, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich
der Kläger zu dem Zeitpunkt, als der Beklagte zu 2. den Entschluss fasste,
seinerseits das vorausfahrende Fahrzeug des Zeugen S... zu überholen, noch auf
der rechten Fahrspur befand und für den Beklagten zu 2. eine eigene
Überholabsicht des Klägers nicht erkennbar war.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO; die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711
Satz 1, 709 Satz 2 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Im
Hinblick darauf, dass die Entscheidung des Senats einen Einzelfall betrifft und
der Senat dabei nicht von bestehender höchst- oder obergerichtlicher
Rechtsprechung abweicht, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu
(§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 3 ZPO in
Verbindung mit § 47 Abs. 1, S. 1 GKG auf 383.413,69 EUR festgesetzt. Davon
entfallen auf die Berufung des Klägers 246.706,80 EUR (Antrag zu 1. 175.000,00
EUR, Antrag zu 2. 37.500,00 EUR, Antrag zu 3. 30.000,00 EUR gemäß § 42 Abs. 2
GKG, Antrag zu 4. 14.206,80 EUR) sowie auf die Berufung der Beklagten 126.706,80
EUR (Schmerzensgeld 75.000,00 EUR, Feststellung 37.500,00 EUR, materielle
Schäden 14.206,80 EUR).