Verkehrsunfall
– Pflegegeldzahlung und Verjährungseinrede
Bundesgerichtshof
Az: VI ZR
197/07
Urteil vom
17.06.2008
Der VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2008 für Recht
erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Juli 2007 wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, ein Träger der Pflegeversicherung, begehrt von dem beklagten
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Erstattung von Aufwendungen, die sie für ihr
Mitglied R. nach einem Verkehrsunfall im Jahr 1978 erbracht hat. R. ist seit dem
Unfall pflegebedürftig. Bis August 2004 übernahmen die Eltern von R. dessen
Pflege.
Der Beklagte hat sich mit Schreiben vom 30. November 1981 gegenüber der
gesetzlichen Krankenversicherung des R., der AOK C., mit einer auf den Beklagten
entfallenden Haftungsquote von 2/3 einverstanden erklärt und auf die Einrede der
Verjährung verzichtet. Im Anschluss an einen gerichtlichen Vergleich zahlte der
Beklagte aufgrund einer außergerichtlichen Vereinbarung mit R. an diesen bis
August 2004 monatlich 600 DM für die Pflege. Seit September 2004 zahlt die
Klägerin an R. im Rahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung ein Pflegegeld von
410 EUR/Monat.
Mit der am 12. Juli 2005 beim Landgericht Karlsruhe eingegangenen Klage hat die
Klägerin Ersatz von 2/3 des von September 2004 bis Juli 2005 von ihr an R.
gezahlten Pflegegeldes, insgesamt 3.006,67 EUR, sowie die Feststellung begehrt,
dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr 2/3 aller weiteren Pflegeaufwendungen zu
ersetzen.
Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Auf die Berufung der
Klägerin hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 3.006,37 EUR nebst Zinsen zu
bezahlen, und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 2/3
aller weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr als Pflegekasse für R. im
Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 25. Juni 1978 ab August 2005 entstanden
sind und weiterhin entstehen werden, soweit R.'s Anspruch gegen die Klägerin mit
dem unfallbedingten Schadensersatzanspruch wegen vermehrter Bedürfnisse sachlich
und zeitlich kongruent ist. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
begehrt der Beklagte die Zurückweisung der Berufung der Klägerin.
Entscheidungsgründe:
I.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen
ausgeführt, der Anspruch der Klägerin sei nicht verjährt. Zunächst habe R. ein
Anspruch gemäß § 843 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG gegen den Beklagten wegen vermehrter
Bedürfnisse zugestanden. Ansprüche auf hiermit kongruente
sozialversicherungsrechtliche Leistungen, die nach § 1542 RVO a.F. im Zeitpunkt
des Unfalls zu einem Übergang des Anspruchs auf die gesetzliche
Krankenversicherung geführt haben könnten, hätten nicht bestanden. Jede der
monatlichen Pflegegeldzahlungen des Beklagten seit 1987 sei ein Anerkenntnis
gemäß § 208 BGB a.F. gewesen.
Erst mit dem Inkrafttreten des Gesundheitsreformgesetzes am 1. Januar 1989 habe
R. einen Anspruch auf sozialversicherungsrechtliche Leistungen gemäß §§ 53 ff.
SGB V gegen die AOK C. erhalten. Der Anspruch des R. auf Pflegegeld sei sachlich
und zeitlich kongruent zu dem Anspruch des R. gegen den Beklagten wegen
vermehrter Bedürfnisse (§ 843 BGB) und mit Einführung der Pflegeversicherung
deshalb zunächst am 1. Januar 1989 gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die AOK C.
übergegangen und dann am 1. April 1995 auf die Klägerin, als diese mit
Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes für die Zahlung des Pflegegeldes
an den Geschädigten zuständig geworden sei. Durch die bis August 2004 erfolgten
Zahlungen von zunächst 600 DM monatlichem Pflegegeld an R. sei die Verjährung
des Schadensersatzanspruchs wiederum jeweils nach § 208 BGB a.F. unterbrochen
worden und habe nach dem 31. Dezember 2001 mit jeder Zahlung gemäß § 212 Abs. 1
Nr. 1 BGB erneut begonnen. Dass der Beklagte die Zahlungen an R. und nicht an
die Klägerin erbracht habe, stehe dem nicht entgegen. Es sei davon auszugehen,
dass dem Beklagten das Inkrafttreten des Gesundheitsreformgesetzes und der damit
verbundene Erwerb von Ansprüchen des R. gegen die AOK nach §§ 53 ff. SGB V sowie
der damit verbundene Übergang des Ersatzanspruchs auf die AOK bekannt gewesen
sei. Wenn der Beklagte dennoch Leistungen an R. erbracht habe, habe er lediglich
die Leistungskette über die AOK abgekürzt mit der Folge, dass die AOK insoweit
kein Pflegegeld an R. mehr zahlen und die Beklagte nicht mehr auf Erstattung in
Anspruch habe nehmen müssen. R. sei daher nach dem Rechtsgedanken der
Geschäftsführung ohne Auftrag als legitimierter Empfänger eines Anerkenntnisses
des Beklagten nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB anzusehen. Nach Übergang des
Ersatzanspruchs auf die Klägerin am 1. April 1995 habe der Beklagte daher mit
den Zahlungen an R. in gleicher Weise seine Verpflichtung auch dieser gegenüber
anerkannt.
Der Ablauf der Verjährungsfrist, die hiernach mit der letzten Zahlung des
Beklagten im Sommer 2004 erneut begonnen habe, sei durch die Klage vom 12. Juli
2005 gehemmt worden. Die Klägerin könne daher ihre der Höhe nach unstreitigen
Pflegeaufwendungen von September 2004 bis Juli 2005 erstattet verlangen.
Auch der Feststellungsklage sei aus denselben Gründen stattzugeben.
II.
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. Der
Beklagte verstößt mit der Geltendmachung der Verjährungseinrede gegen Treu und
Glauben (§ 242 BGB).
1. Das Berufungsgericht bejaht ohne Rechtsfehler einen Anspruch des R. auf
Ersatz vermehrter Bedürfnisse wegen dessen auf dem Unfall vom 25. Juni 1978
beruhender Pflegebedürftigkeit (§ 843 Abs. 1 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG a.F., nunmehr:
§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG).
2. Dieser Anspruch ist auf die Klägerin übergegangen und kann von ihr gegen den
Beklagten geltend gemacht werden.
a) Der Übergang von Schadensersatzansprüchen erfolgt sowohl nach § 116 SGB X als
auch nach dem gemäß § 120 SGB X auf Schadensereignisse vor dem 30. Juni 1983
anwendbaren § 1542 RVO regelmäßig schon im Zeitpunkt des Unfalls, soweit - wie
hier - nicht völlig unwahrscheinlich ist, dass der Sozialversicherungsträger
(künftig: SVT) dem Geschädigten nach den Umständen des Schadensfalles Leistungen
zu erbringen hat, die sachlich und zeitlich mit den Schadensersatzansprüchen des
Geschädigten kongruent sind (vgl. Senat, BGHZ 19, 177, 178; 127, 120, 123 f.),
spätestens aber - im Fall der Neubegründung des Anspruchs durch Änderung des
bisherigen Leistungssystems - bei Inkrafttreten der neuen Regelung. Der Anspruch
des R. ist daher spätestens mit Inkrafttreten der §§ 53 ff. SGB V a.F. am 1.
Januar 1989 (Art. 79 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen vom 20.
Dezember 1988 [Gesundheits-Reformgesetz - GRG -] BGBl I, 2477) auf die AOK C.
als Leistungsträger für ein Pflegegeld gemäß § 57 Abs. 1 SGB V a.F.
übergegangen. Im Streitfall war R. nach den nicht angegriffenen und aus
Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts ab 1.
Januar 1989 leistungsberechtigt nach §§ 53 ff. SGB V a.F.. Der Anspruch wegen
vermehrter Bedürfnisse ist mit dieser Leistung sachlich und zeitlich kongruent
(Senat, Urteil vom 8. Oktober 1996 - VI ZR 247/95 - VersR 1996, 1565).
aa) Dem Anspruchsübergang stand die Vereinbarung, welche R. bereits im Jahre
1987 mit dem Beklagten getroffen hatte, nicht entgegen. R. und der Beklagte
haben im Jahre 1987 keinen Abfindungsvergleich geschlossen, den sich die
Klägerin möglicherweise entgegenhalten lassen müsste, sondern die Zahlung von
monatlich 600 DM auf den Anspruch vereinbart. Dass der Anspruch aus § 843 BGB
damit insgesamt der Höhe nach auf 600 DM/Monat begrenzt worden wäre (mit der
Folge der Bindung eines SVT gemäß §§ 404, 412 BGB; vgl. Küppersbusch,
Ersatzansprüche bei Personenschaden, 9. Aufl., Rn. 702; ders., NZV 1997, 30,
33), hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Höhe der von der Klägerin
geltend gemachten Ansprüche ist jedoch unstreitig.
bb) Dem Anspruchsübergang stand auch nicht entgegen, dass R. vor September 2004
keinen Leistungsantrag gestellt hatte. Wie bereits erwähnt, ist für einen
Anspruchsübergang lediglich erforderlich, aber auch ausreichend, dass eine
spätere Leistungserbringung nicht völlig unwahrscheinlich ist (vgl. Senat,
Urteil vom 17. April 1990 - VI ZR 276/89 - VersR 1990, 1028, 1029; Kasseler
Kommentar/Kater [Stand Dez. 2007, 56. EL], § 116 SGB X Rn. 35; Nehls in Hauck/Nehls,
SGB X [Stand Feb. 2008, EL 1/08], K § 116 Rn. 22).
cc) Der Anspruch fiel nach dem 1. Januar 1989 auch nicht an R. zurück, weil
dieser bis einschließlich August 2004 keine Leistungen beantragt hatte. Der
Rechtsübergang auf den SVT steht zwar unter der auflösenden Bedingung eines
späteren Wegfalls der Leistungspflicht des SVT. In einem solchen Fall wird
nämlich dem Forderungsübergang nachträglich der Boden entzogen mit der Folge,
dass der Geschädigte gemäß § 158 Abs. 2 BGB wieder in seine Rechte eintritt,
ohne dass es einer besonderen Rückübertragung bedarf. Jedoch kann ein Wegfall
der Leistungspflicht des SVT nur angenommen werden, wenn eine spätere
Inanspruchnahme völlig unwahrscheinlich, also geradezu ausgeschlossen erscheint,
weil er nur dann sein durch die Frühzeitigkeit des Forderungsübergangs
gesichertes Regressinteresse verliert. Kommt hingegen eine spätere
Inanspruchnahme des SVT in Betracht, so gebietet es der Zweck des
Forderungsübergangs, ihm den Anspruch zu belassen. Das gilt selbst bei einem
Verzicht des Geschädigten (vgl. Senat, Urteil vom 3. Dezember 2002 - VI ZR
142/02 - VersR 2002, 267, 269) und erst recht bei bloßem Unterlassen der
Antragstellung wie hier (vgl. Kasseler Kommentar/Kater, aaO Rn. 162). Ob im
Gegensatz zum Stammrecht einzelne Monate betreffende Anspruchsteile zwischen
1989 und 2004 wieder an R. zurückfielen, weil Leistungen der SVT für diese
Monate etwa durch Verstreichen der Antragsfrist (vgl. § 33 Abs. 1 SGB XI;
Mühlenbruch in Hauck/Nehls, SGB XI [Stand Nov. 2007, 29. EL], K § 33 Rn. 10)
gesetzlich ausschieden, kann hier offen bleiben.
b) Der Anspruch des R. auf Ersatz unfallbedingt vermehrter Bedürfnisse nach §
843 BGB ging am 1. April 1995 von der AOK C. als gesetzlicher
Krankenversicherung auf die Klägerin als Pflegekasse über.
Die §§ 53 ff. SGB V a.F. wurden durch das am 1. Januar 1995 in Kraft getretene
SGB XI (Art. 68 Abs. 1 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der
Pflegebedürftigkeit vom 26. Mai 1994 [Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG] -
BGBl I, 1014) abgelöst, das als neuen eigenständigen Zweig der
Sozialversicherung die soziale Pflegeversicherung schuf, deren Träger die
Pflegekassen sind; ihre Aufgaben werden von den Krankenkassen wahrgenommen (§ 1
Abs. 1 und 3 SGB XI). Es sieht in den am 1. April 1995 in Kraft getretenen (Art.
68 Abs. 2 PflegeVG) Vorschriften über die häusliche Pflege ein monatliches
Pflegegeld vor (§ 37 SGB XI), das sachlich und zeitlich kongruent zu dem
Anspruch auf Ersatz vermehrter Bedürfnisse sein kann (vgl. Senat, Urteil vom 3.
Dezember 2002 - VI ZR 142/02 - aaO, 268 f.).
3. Es kann offen bleiben, ob der auf die Klägerin hiernach übergegangene
Anspruch verjährt ist, wofür manches sprechen mag. Der Beklagte kann sich auf
einen Ablauf der Verjährungsfrist jedenfalls nicht berufen.
a) Die Verjährungsfrist für den Anspruch des Geschädigten R. war zwar bis 31.
Dezember 1988 nicht abgelaufen. Die Verjährungsfrist des am 25. Juni 1978
entstandenen Anspruchs aus §§ 823 Abs. 1, 843 Abs. 1 BGB, § 7 StVG und § 3 Nr. 1
PflVG a.F. (jetzt: § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG) beträgt nach § 852 Abs. 1 BGB a.F.
i.V.m. § 3 Nr. 3 PflVG a.F. (jetzt: § 115 Abs. 2 VVG) drei Jahre. Diese
Verjährungsfrist wurde durch die Vereinbarung zwischen R. und dem Beklagten aus
dem Jahre 1987 nicht verändert. Eine solche Änderung der Verjährungsfrist wäre
zwar bei Abschluss eines gerichtlichen oder sonst vollstreckbaren Vergleichs
möglich gewesen, weil Ansprüche hieraus in dreißig statt in drei Jahren
verjähren (§ 218 Abs. 1 BGB a.F.). Dazu hat das Berufungsgericht jedoch keine
Feststellungen getroffen. Vereinbarungen über einen gesetzlichen Anspruch
verändern regelmäßig das ursprüngliche Rechtsverhältnis nur, soweit sie
streitige oder ungewisse Punkte betreffen, lassen es im Übrigen aber nach Inhalt
und Rechtsnatur weiter bestehen; das gilt auch für die Verjährungsfrist (vgl.
Senat, Urteile vom 15. Januar 1957 - VI ZR 317/55 - n.v., Umdruck S. 5 f.; vom
26. Februar 2002 - VI ZR 288/00 - VersR 2002, 996, 997).
Der Lauf der Verjährungsfrist begann, als der Geschädigte R. Kenntnis von
Schaden und Schädiger hatte (§ 852 BGB a.F., Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB).
R. erlangte diese Kenntnis spätestens im Rahmen seiner Verhandlungen mit dem
Beklagten, die 1987 endeten. Bis zu diesem Zeitpunkt lief die Verjährungsfrist
nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ab (§ 852 Abs. 2 BGB a.F.).
Das nimmt die Revision hin; aus Rechtsgründen ist dagegen nichts zu erinnern.
Die anschließenden quartalsweisen Zahlungen des Beklagten an R. für die Monate
März 1987 bis 31. Dezember 1988 hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als
Anerkenntnisse gewertet, die zu einer Unterbrechung der Verjährung führten (§
208 BGB a.F.; Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB).
Die gesetzliche Neuregelung in §§ 53 ff. SGB V a.F., die gemäß Art. 79 GRG am 1.
Januar 1989 in Kraft trat, sah erstmals eine Leistungspflicht der gesetzlichen
Krankenkasse wegen Pflegebedürftigkeit eines Geschädigten außerhalb einer
Erkrankung vor (Systemänderung; vgl. Senat, BGHZ 134, 381, 385 ff.). Aus diesem
Grund ging der Anspruch des R. erst am 1. Januar 1989 auf die AOK C. als Träger
der gesetzlichen Krankenversicherung über (§ 1542 RVO, § 120 Abs. 1 Satz 1 SGB
X; vgl. Senat, Urteil vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02 - aaO, 268 f.).
Ob die weiteren Zahlungen des Beklagten nach dem Übergang der bis dahin nicht
verjährten Forderung auf Ersatz vermehrter Bedürfnisse auf den neuen Gläubiger
auch weiterhin zur Unterbrechung der Verjährung führten, braucht hier nicht
abschließend entschieden zu werden. Für eine weitere Hemmung oder Unterbrechung
der Verjährung ab dem Übergang der Forderung kommt es nach bisheriger
Rechtsprechung ausschließlich darauf an, dass die Voraussetzungen für eine
Hemmung oder Unterbrechung in der Person des neuen Gläubigers gegeben waren.
Daran fehlt es hier. Die Zahlungen des Beklagten ab dem 1. Januar 1989 ergeben
zwar auch weiterhin unzweideutig sein Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs
(vgl. Senat, Urteil vom 29. Oktober 1985 - VI ZR 56/84 - VersR 1986, 96 ff.).
Grundsätzlich muss aber ein Anerkenntnis nach einer Zession gegenüber dem
Zessionar und nicht gegenüber dem Zedenten erfolgen. Als Anerkenntnisse zu
wertende Zahlungen des Schädigers an den Geschädigten sind deshalb regelmäßig
für die Verjährung eines übergegangenen Anspruchs bedeutungslos (Senat, Urteil
vom 15. Januar 1957 - VI ZR 317/55 - n.v., Umdruck S. 4).
Ein Anerkenntnis gegenüber einem anderen als dem Gläubiger kann jedoch in
Ausnahme von dem erwähnten Grundsatz für eine Anwendung des § 208 BGB a.F.
ausreichen, wenn es mit dem Willen des Schuldners demnächst (vgl. BGH, Urteil
vom 15. Dezember 1958 - VII ZR 12/58 - LM § 208 BGB Nr. 1; MünchKomm/Grothe,
BGB, 5. Aufl., § 212 Rn. 11; Staudinger/Peters, BGB (2003), § 212 Rn. 30) zur
Kenntnis des Gläubigers gelangt, mag dies auch auf Umwegen geschehen; ein Zugang
nach § 130 BGB ist nicht erforderlich. Rechtsprechung und Literatur haben ferner
ein in einer Zahlung liegendes Anerkenntnis in Fällen angenommen, in denen es
gegenüber einem Vertreter des Gläubigers oder einer sonstigen Person erklärt
wurde, die mit Wirkung für und gegen den Gläubiger zu handeln berufen war, etwa
einem Testamentsvollstrecker, einem Insolvenzverwalter (Staudinger/Peters, BGB
(2003), § 212 Rn. 30) oder in denen es einem Pfändungsgläubiger gegenüber
abgegeben wurde, dem die Forderung zur Einziehung überwiesen ist (BGH, Urteil
vom 27. April 1978 - VII ZR 219/77 - LM § 208 BGB Nr. 9).
Gleiches gilt dann, wenn ein Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten erfolgt,
obwohl die Forderung auf einen Sozialhilfeträger übergegangen ist (vgl. OLG Köln
VersR 1998, 1307 mit Nichtannahmebeschluss vom 23. März 1999 - VI ZR 179/98).
Die auch im Wortlaut der Bestimmung zum Ausdruck gekommene Zielsetzung des § 116
SGB X und die in der Institution der Verjährung enthaltene rechtliche Wertung
führen in dem Fall eines Übergangs auf einen Sozialhilfeträger - wie in der
Rechtsprechung des erkennenden Senats und der Literatur anerkannt wird (vgl.
Senat, BGHZ 131, 274, 280; 133, 129, 141; Jaeger, BGHReport 2002, 565; Kasseler
Kommentar/Kater, aaO Rn. 184, 191) - zu einem weitgehenden Gleichlauf der
Verjährungsvoraussetzungen. Ob dieser zur Folge hat, dass sich auch der SVT auf
ein gegenüber dem Geschädigten erfolgtes Anerkenntnis berufen kann, braucht der
erkennende Senat im Streitfall nicht abschließend zu entscheiden.
b) Der Beklagte kann sich jedenfalls auf eine eventuell eingetretene Verjährung
unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht berufen, was das
Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft
hat. Ein Schuldner verhält sich widersprüchlich, wenn er nach jahrelangen
Zahlungen an den Geschädigten trotz Übergangs der Ersatzforderung wegen
vermehrter Bedürfnisse auf einen Sozialleistungsträger die Einrede der
Verjährung erhebt.
aa) Die Klage scheitert allerdings nicht daran, dass der Beklagte am 30.
November 1981 gegenüber dem Krankenversicherungsträger des R. auf die Einrede
der Verjährung verzichtet hat. Diese Erklärung betraf nicht den Anspruch auf das
damals noch nicht bestehende, sondern erst zum 1. Januar 1989 neu geschaffene
Pflegegeld (§ 57 SGB V a.F.). Nach der Rechtsprechung des Senats hatte eine
derartige Verzichtserklärung im Hinblick auf den bis zum 31. Dezember 2001
geltenden § 225 S. 1 BGB a.F. (anders jetzt § 202 BGB) die Wirkung, dass dem
Schuldner die Berufung auf die eingetretene Verjährung insoweit versagt wurde,
als er sich damit zu seiner früheren Erklärung treuwidrig in Widerspruch gesetzt
hätte. Das kommt bei Ansprüchen, die dem (Neu-) Gläubiger bei Abgabe der
Verzichtserklärung noch nicht zustanden, nicht in Betracht (vgl. Senat, Urteil
vom 23. November 1976 - VI ZR 191/74 - VersR 1977, 227).
Der 1981 gegenüber dem Krankenversicherer abgegebene Verzicht galt auch nicht
ohne weitere Umstände gegenüber der ab 1. April 1995 leistungszuständigen
Klägerin weiter (vgl. Jahnke, VersR 1996, 924, 935; a.A. Krauskopf/ Marburger,
Die Ersatzansprüche nach § 116 SGB X, 6. Aufl., Bd. 2, S. 113 [zu Fn. 400] unter
Bezugnahme auf ein nicht veröffentlichtes Urteil des OLG Brandenburg vom 6. März
2002). Insoweit hat der Senat bislang die Frage, ob ein gegenüber einem SVT
abgegebener Verzicht auch gegenüber dessen Rechtsnachfolger gilt, offen gelassen
(Urteil vom 4. November 1997 - VI ZR 375/96 - VersR 1998, 124, 125). Im hier zu
entscheidenden Fall war die Pflegekasse nicht Rechtsnachfolger der Krankenkasse.
Es geht nicht um eine Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge, sondern lediglich um
einen Wechsel der Zuständigkeit zur Leistung (§§ 1 Abs. 3, 46 Abs. 1, 2 SGB XI;
vgl. Senat, Urteil vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02 - aaO, 269).
bb) Die Berufung auf die Einrede der Verjährung ist jedoch rechtsmissbräuchlich
und deshalb dem Beklagten nach Treu und Glauben nicht möglich (§ 242 BGB).
Unabhängig von der verneinten Drittwirkung des Einredeverzichts ist einem
Schuldner die Berufung auf Verjährung dann nicht möglich, wenn er als Schuldner
den oder die neuen Gläubiger, sei es auch unabsichtlich, von einer rechtzeitigen
Klageerhebung abgehalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1991 - XII ZR 146/90 -
NJW-RR 1991, 1033, 1034 f.; vgl. auch Senat, Urteil vom 11. Juli 1972 - VI ZR
85/71 - VersR 1972, 1078, 1079).
Das ist hier zu bejahen, weil der Beklagte durch seine Zahlungen den
Geschädigten von der Stellung eines Antrags auf Pflegegeld abgehalten und damit
die Kenntnis der SVT von ihrer Eintrittspflicht verhindert hat. Der Beklagte
verhält sich widersprüchlich, wenn er die bislang erfolgten Zahlungen, die
ersichtlich in Anerkennung seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Verkehrsunfall
erfolgt sind, nicht mehr als solche gewertet wissen will und sich auf die
Ansicht zurückziehen will, die nach dem 1. Januar 1989 erfolgten Zahlungen seien
ohne Bedeutung für die Verjährung des auf die Klägerin übergegangen Stammrechts.
Anderenfalls würde einem Schuldner die Möglichkeit eröffnet, nach einem ihm
bekannten Forderungsübergang (vgl. Senat, BGHZ 19, 177, 181; 127, 120, 128;
Urteil vom 4. Oktober 1983 - VI ZR 44/82 - VersR 1984, 35, 37) durch weitere
Zahlungen an den Geschädigten einen Leistungsantrag, damit die Kenntnis eines
Sozialleistungsträgers von einer übergegangenen Ersatzforderung zu verhindern
und damit die Verjährung der Regressforderung herbeizuführen.
4. Aus denselben Gründen kann sich der Beklagte auch gegenüber dem Anspruch der
Klägerin auf Feststellung der Ersatzverpflichtung nicht mehr auf die Einrede der
Verjährung berufen.
5. Nach allem ist die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1
ZPO zurückzuweisen.