Verkehrsunfall
– Pkw und Mofa bei Abbiegevorgang - Haftungsquoten
Amtsgericht
Ansbach
Az: 1 C
1266/07
Urteil vom
28.12.2007
In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes erlässt das Amtsgericht Ansbach am
28.12.2007 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2007 folgendes
Endurteil
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.616,23
EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit 13.2.2007 zu bezahlen.
2. Die Beklagten werden weiter gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin
nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 EUR
zu bezahlen.
3. Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner
verpflichtet sind, 50 % des der Klägerin aus der Inanspruchnahme ihrer
Vollkaskoversicherung bei der ….. in Folge des Verkehrsunfallereignisses vom
16.5.2007 in ….. entstandenen und künftig entstehenden Rückstufungsschadens zu
ersetzen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klagepartei 4/23 und die
Beklagten gesamtverbindlich 19/23.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagten vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.321,73 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Mit der Klage wird Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall vom 16.5.2007 gegen
10.45 Uhr in …. geltend gemacht. Die Klägerin befuhr mit ihrem im
Sicherungseigentum der Bank stehenden PKW, BMW amtl. Kennz. …. die
Schlegelgasse. Die Klägerin wollte nach links in eine Parklücke einbiegen. Der
Beklagte zu 3) fuhr mit dem Roller des Beklagten zu 1), der bei der Beklagten zu
2) haftpflichtversichert ist, links am klägerischen PKW vorbei.
Es kam zur Kollision. Die Klägerin nahm ihre Vollkaskoversicherung wegen ihres
Schadens in Anspruch. Die Vollkaskoversicherung bezahlte 2.260,26 EUR.
Die Klägerin trägt vor, sie habe den linken Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig
gesetzt. Sie habe in den Innen- und Außenspiegel gesehen. Als sie über die
Schulter geblickt habe, sei es zur Kollision gekommen.
Die Klägerin macht den restlichen bei ihr noch bestehenden Schaden geltend und
beantragt daher:
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin einen
Betrag in Höhe von 1.721,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit 13.7.2007 zu bezahlen.
2. Die Beklagten werden weiter gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin
die außergerichtliche Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 229,55
EUR zu bezahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet
sind, der Klägerin aus den der Inanspruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung bei
der XXX zur Versicherungsnummer XXX Folge des Verkehrsunfallereignisses vom
16.5.2007 in XXX entstandenen und künftig entstehenden Rückstufungsschaden zu
ersetzen und zwar in voller Höhe.
Die Beklagten beantragen:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagten tragen vor, dass der Fahrtrichtungsanzeiger durch die Klägerin
nicht rechtzeitig gesetzt worden sei. Sie habe den Roller des Beklagten
überholt, sei nach rechts gezogen und habe stark abgebremst. Hierdurch sei der
Beklagte zu 3) zu einer Ausweichbewegung nach links veranlasst worden.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Parteivertretern gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Klage ist zulässig.
Das Amtsgericht Ansbach ist örtlich gem. § 32 ZPO, § 20 StVG zuständig.
Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich aus dem Schreiben der Bank vom
6.8.2007.
II.
Die Klage ist zum Teil begründet.
Der Klägerin stehen die geltend gemachten restlichen Schadenersatzansprüche
gegenüber den Beklagten soweit sie quotenbevorrechtigt sind voll und soweit sie
nicht quotenberechtigt sind, zu 50 % gem. § 7 Abs. 1 StVG gegenüber dem
Beklagten zu 1), gem. § 3 Nr. 1 PflVG gegenüber der Beklagten zu 2) und gem. §
18 Abs. 1 StVG gegenüber dem Beklagten zu 3) zu.
Beide beteiligten Fahrzeugführer haften aus Verschulden für die Unfallfolgen.
Der Beklagte zu 3) hat das langsam vor ihm fahrende Fahrzeug bei unklarer
Verkehrslage überholt. Dies ergibt sich bereits aus der niedrigen
Geschwindigkeit, die der Beklagte zu 3) beim Überholen angesichts des Umstands,
dass er ein Mofa führte, einhalten konnte. Angesicht dieser niedrigen, von der
Klägerin eingehaltenen Geschwindigkeit war für den Beklagten deren Fahrabsicht
nicht erkennbar.
Hierzu ergibt sich, dass das Gericht die Angaben des Beklagten zu 3) zum
Unfallhergang als Schutzbehauptung und somit nicht der Wahrheit entsprechend,
qualifiziert. Die Schilderung des Beklagten zu 3), die Klägerin habe ihn
zunächst überholt, sofort abgebremst und sei dann nach links abgebogen, ist
nicht nachvollziehbar. Das Gericht geht hier davon aus, dass der Beklagte zu 3)
angesichts der geringen von der Klägerin eingehaltenen Geschwindigkeit ein
Überholmanöver durchführen wollte.
Die näheren Einzelheiten des Verkehrsvorgangs, also ob die Klägerin rechtzeitig
den Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hatte und der Beklagte trotz erkennbarer
Abbiegeabsicht überholt hat, sind demgegenüber nicht nachgewiesen. Insoweit ist
ei Nachweis nicht geführt.
Demgegenüber hat sich auch die Klägerin selbst verkehrswidrig verhalten. Bei
Anwendung der beim Abbiegen erforderlichen Sorgfalt und insbesondere bei
Beachtung der Regeln der Straßenverkehrsordnung wäre für die Klägerin das hinter
ihr fahrende Zweirad erkennbar gewesen. Bei Durchführung der zweiten Rückschau
(§ 9 Abs. 1 S. 4 StVO) wäre für die Klägerin auch das überholende Zweirad
erkennbar gewesen. Die Klägerin hat sich entsprechend verkehrswidrig verhalten.
Bei einer gem. § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der Verursachungsbeiträge
bemisst das Gericht beiden beteiligten Verkehrsteilnehmern gleich hohe
Verursachungsbeiträge bei. Es ergibt sich somit eine Haftungsquote der Beklagten
zu 50 %.
Zur Schadenshöhe ergibt sich, dass der Selbstbehalt der Vollkaskoversicherung
als kongruenter Schaden quotenvorberechtigt ist und daher 300,00 EUR voll zu
ersetzen ist.
Gleiches gilt für die merkantile Wertminderung zu 500,00 EUR und die
Sachverständigenkosten zu 444,66 EUR.
Bei dem Nutzungsentgang für 4 Tage zu 43,00 EUR, insgesamt demnach 172,00 EUR
sind 50 % entsprechend der Haftungsquote und somit 86,00 EUR erstattungsfähig.
Die Höhe der Auslagenpauschale beträgt nach ständiger Rechtsprechung des
Gerichts 25 EUR (Palandt-Heinrichs BGB 67. Aufl., § 249 RdNr. 43 mwN).
Entsprechend der Haftungsquote sind demnach 12,50 EUR erstattungsfähig.
Die Rechtsanwaltskosten für die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung sind
quotenbevorrechtigt und mit 272,87 EUR zu ersetzen.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei Inanspruchnahme der
Vollkaskoversicherung sich das Quotenvorrecht des Geschädigten gegenüber dem
Schädiger auf die kongruenten Schäden, die quotenbevorrechtigt sind, erstreckt.
Hierzu gehören auch Anwaltskosten bei der Inanspruchnahme der Kaskoversicherung
(AG Herford, Schaden-Praxis 2002, 247).
Hieraus errechnet sich insgesamt der erstattungsfähige Gesamtschadensbetrag in
Höhe von 1.616,23 EUR.
III.
Der Rückstufungsschaden für die Kaskoversicherung ist entsprechend der
Haftungsquote zu ersetzen (BGH MDR 2006, 1344-1345). Der entsprechende
Rückstufungsschaden ist entsprechend der Haftungsquote aus dem vorliegenden Fall
mit 50 % zu ersetzen. Dem Feststellungsantrag war deshalb insoweit stattzugeben.
IV.
Die Nebenforderungen ergeben sich aus Verzug.
V.
Kosten: § 92 ZPO.
VI.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.