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Verkehrsunfall mit Radfahrer – falsche Fahrtrichtung

 OLG Celle

Az: 14 U 157/09

Urteil vom 28.04.2010


Auf die Berufung des Beklagten zu 2 wird das am 24. September 2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise abgeändert.

Die Klägerin wird auf die Widerklage hin verurteilt, an den Beklagten zu 2 weitere vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 3,14 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29. November 2007 zu zahlen.

Die weitergehenden Berufungen der Beklagten zu 1 und 2 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin 22 %, die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 63 % und der Beklagte zu 2 weitere 15 %;

von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 tragen die Klägerin 22 % und die Beklagte zu 1 78 %;

von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 tragen die Klägerin 22 % und der Beklagte zu 2 78 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Berufungen der Beklagten, über die der Senat nach der bereits vor der mündlichen Verhandlung erklärten Rücknahme der klägerischen Berufung allein noch zu entscheiden hatte, erweisen sich im Wesentlichen als unbegründet. Lediglich hinsichtlich des Umsatzsteuersatzes auf die erstattungsfähigen vorgerichtlichen Anwaltskosten des Beklagten zu 2 hat dessen Rechtsmittel teilweise in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Haftungsquote :

Die vom Landgericht unter Abwägung der jeweiligen Mitverursachungsanteile an dem Unfall ausgeurteilte Quotierung von 50 : 50 % ist nicht zu beanstanden.

a) Die Beklagten haften gemäß § 7 StVG i. V. m. § 3 Nr. 1 PflVersG a. F. für die Folgen des Sturzes der Klägerin mit ihrem Fahrrad, weil die Klägerin beim Betrieb des Pkw des Beklagten zu 2 verletzt worden ist.

b) Gemäß § 9 StVG i. V. m. §.

c) Der Umfang der jeweiligen Ersatzpflicht für die unfallbedingten Schäden des anderen Unfallbeteiligten hängt vom Gewicht der beiderseitigen Mitverursachungsanteile ab.

aa) Dazu hat der mit der Begutachtung des Unfallhergangs vom Landgericht beauftragte Sachverständige M. unter Berücksichtigung der fotografisch durch die Polizei gesicherten Endstellungen des Fahrrades und des Pkw Mercedes sowie der am Fahrrad und dem Pkw anhand der Fotos und jeweils eigener Besichtigung durch den Sachverständigen feststellbaren unfallbedingten Schäden aufgrund einer Unfallsimulation festgestellt, die Kollision habe sich auf der markierten Radfahrerfurt der Einmündung D.Straße in die V. Straße ereignet. Dabei sei der Pkw Mercedes, während er sich in einer Vorwärtsbewegung befunden habe, mit dem rechten Frontbereich gegen die linke Seite des Vorderrades am Fahrrad der Klägerin gestoßen. Insbesondere stammten eine Anstoßspur unterhalb der rechten Leuchten des Pkw Mercedes mit Verschürfungen in der Lackoberfläche und eine ca. 5 cm rechts des vorderen Kennzeichens befindliche markante Kratzspur von der streitgegenständlichen Kollision mit dem Fahrrad der Klägerin. Diese Kontaktspur lasse sich bei einer bremsbedingten Absenkung der Front des Pkw Mercedes exakt der Achsmutter am Vorderrad des Fahrrades der Klägerin zuordnen. Durch den Anstoß des Pkw in der Vorwärtsbewegung gegen die vordere linke Flanke des Fahrrades sei es dann zu der fotografisch dokumentierten Endlage des Fahrrades vor der rechten Front des Pkw Mercedes gekommen. Ferner habe dieser Anstoß zu der ebenfalls durch die Lichtbilder der Polizei festgehaltenen massiven Deformation des Vorderrades am klägerischen Fahrrad geführt. Das Fahrrad zeige keinerlei Verbiegung der Vorderradgabel in Längsrichtung, was ein weiterer Hinweis darauf sei, dass die starke Deformation des Vorderrades aus einem seitlichen Anstoß durch das Auto herrühre. Auch die Endlage des Fahrrades – nämlich auf dessen linker Seite liegend – gebe einen deutlichen Hinweis auf einen Anstoß durch den Pkw Mercedes in der Vorwärtsbewegung gegen die linke Seite der Radfahrerin, wodurch diese in eine Kippbewegung nach links versetzt und auf die Motorhaube des Fahrzeuges gefallen sei (wobei dem die Eindellungen auf der Motordeckeloberseite im rechten Frontbereich zuzuordnen seien), während das Fahrrad dann in die dokumentierte Endlage gekommen sei. Die sowohl auf den polizeilichen Lichtbildern als auch bei der Inaugenscheinnahme des Fahrrades durch den Sachverständigen festgestellte Verdrehung des Sattels des Fahrrades leicht nach rechts sowie die Verformung der vorderen Radabdeckung am Fahrrad und insbesondere der Halterung wiesen ebenfalls einen seitlichen Anstoß von links gegen das Vorderrad des Fahrrades nach. Bei einem frontalen Anstoß des Fahrrades mit dem Vorderrad gegen die rechte vordere Seite des Pkw Mercedes – wie vom Beklagten zu 2 geltend gemacht – wäre hingegen ein markanter Abdruck des Reifenprofils vom Fahrrad in der Lackoberfläche des Pkw Mercedes zu erwarten gewesen; ein solcher Spurennachweis liege jedoch nicht vor. Alle vorliegenden Unfallspuren wiesen deshalb darauf hin, dass beide Beteiligten bei der Kollision in einer Vorwärtsbewegung gewesen seien. Eine Computersimulation der Bewegungsverläufe der Unfallbeteiligten führe unter Berücksichtigung der Schäden am Fahrzeug und dem Fahrrad sowie der jeweiligen Endlage zu einer Kollisionsgeschwindigkeit der Klägerin von ca. 5 km/h und einer Kollisionsgeschwindigkeit des Pkw von knapp 15 km/h. Die Kollision wäre für den Beklagten zu 2 vermeidbar gewesen, wenn er bei Einfahren in den Einmündungsbereich nach rechts Einsicht genommen hätte, weil er das Fahrrad dann so rechtzeitig hätte erkennen können, dass der Pkw noch unmittelbar vor Einfahren in den markierten Radweg zum Stillstand gekommen wäre. Für die Klägerin wäre eine Kollision vermeidbar gewesen, wenn sie sich aus einer verringerten Ausgangsgeschwindigkeit von unter 10 km/h oder aber mit von vornherein bestehender Bremsbereitschaft und dadurch verkürzter Reaktionsdauer an die Einmündung angenähert hätte.

Diese Ausführungen hat das Landgericht ohne Rechtsfehler für in sich schlüssig, nachvollziehbar und in der Sache überzeugend erachtet. Dem schließt sich der Senat an. Soweit die Beklagten zunächst vor Beauftragung des Sachverständigen behauptet hatten, an der Vorderfront des Mercedes sei kein Schaden vorhanden (vgl. Bl. 180 d. A.), was belege, dass die Klägerin mit ihrem Fahrrad in den zum Zeitpunkt der Kollision stehenden Mercedes seitlich hineingefahren sein müsse, ist dies durch die gegenteiligen Feststellungen des Sachverständigen (insbesondere in dem zweiten Ergänzungsgutachten vom 6. Mai 2009) eindeutig widerlegt. Gegen dieses Gutachten haben die Beklagten im ersten Rechtszug keine weiteren Einwendungen mehr erhoben und namentlich auch nicht die Anhörung des Sachverständigen beantragt.

Vielmehr haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 5. September 2008 (Bl. 231 d. A.) nicht mehr länger an dem Vorbringen festgehalten, der Beklagte zu 2 habe seinen Pkw bereits vor der Kollision zum Stehen gebracht gehabt. Denn in dem vorgenannten Schriftsatz haben die Beklagten darauf verwiesen, auch der Zeuge K. habe in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht im Bußgeldverfahren ausgesagt, der Beklagte zu 2 habe „nahezu gestanden“, und in diesem Zusammenhang lediglich geltend gemacht, der Pkw könne deshalb höchstens mit Schrittgeschwindigkeit in die Kollision gefahren sein. Das lässt sich der protokollierten Aussage des Zeugen jedoch nicht entnehmen. In dem Hauptverhandlungsprotokoll (Bl. 97 der Beiakte) vom 19. April 2007 wird die Aussage des Zeugen vielmehr wie folgt wiedergegeben: „Der Autofahrer stand schon fast, als die Radfahrerin gegen das Auto fuhr.“ Die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten haben in ihrer Unfallanzeige vom 6. September 2006 (Bl. 14 ff. der Ermittlungsakte) den von ihnen seinerzeit befragten Zeugen dahingehend zitiert, dieser habe gesagt, der Pkw sei vor der Kollision „nahezu mit Schrittgeschwindigkeit“ gefahren. Auch die Klägerin sei vor der Einmündung langsamer geworden und habe schon fast einen Fuß auf dem Boden gehabt, sei aber dennoch mit geringer Geschwindigkeit auf die Fahrbahn gerollt.

Diese protokollierten Aussagen des Zeugen K. hat der Sachverständige M. in seine Begutachtung des Unfallhergangs einbezogen und dazu festgestellt (S. 10 des Gutachtens vom 31. Juli 2008), der Unfall stehe „in guter Übereinstimmung mit den entsprechenden Angaben des Zeugen K. sowohl in Bezug auf die Annäherung des Pkw Mercedes und dessen Kollisionsgeschwindigkeit wie auch die langsame Geschwindigkeit der Radfahrerin, mit der diese in die Fahrbahn und die Kollision mit dem Pkw Mercedes“ eingefahren sei.

Das Landgericht hat deshalb zu Recht von einer nochmaligen Vernehmung des Zeugen K. abgesehen. Auch der Senat hatte keinen Anlass, den Zeugen bzw. den Sachverständigen M. ergänzend anzuhören. Insoweit wird auf die Erläuterungen in der Hinweisverfügung vom 17. März 2010 Bezug genommen.

bb) Legt man die vorgenannten Feststellungen zugrunde, trifft sowohl die Klägerin als auch den Beklagten zu 2 ein unfallursächliches Mitverschulden.

(1) Der Klägerin ist – wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt und bereits eingangs unter Abschnitt b) angesprochen – ein Verstoß gegen § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO wegen Befahrens des Radwegs in falscher Richtung zur Last zu legen. Dies verpflichtete sie zur deutlichen Reduzierung ihrer Geschwindigkeit in Annäherung an die Einmündung oder zumindest zu erhöhter Bremsbereitschaft, was nach den Feststellungen des Sachverständigen die Kollision vermieden hätte.

(2) Dem Beklagten zu 2 ist hingegen der Vorwurf eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO zu machen. Entgegen seiner in der Berufungsbegründung geäußerten Rechtsauffassung ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass Autofahrer wegen der verbreiteten und allgemein bekannten Disziplinlosigkeit von Radfahrern verpflichtet sind, sich auch auf eine Benutzung von Radwegen in falscher Richtung einzustellen (so ausdrücklich BGH, VersR 1982, 94 – juris-Rdnr. 14; ebenso OLG Hamm, OLGR 97, 43 in einem Fall, wo ebenfalls – wie hier – der Mittelstreifen der Vorfahrtsstraße abgesperrt war). Deshalb hätte der Beklagte zu 2 vor Einfahren in den Bereich der Radfahrerfurt durch Blick nach rechts sicherstellen müssen, dass sich von dort kein Radfahrer näherte. Hätte er dies getan, so hätte er nach den Feststellungen des Sachverständigen M. die Kollision vermeiden können.

Daneben ist dem Beklagten zu 2 auch eine Vorfahrtsverletzung im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVO vorzuwerfen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1986, 2651; ebenso OLG Hamm, OLGR 1997, 43 und OLG Düsseldorf, NZV 2000, 506), der sich der Senat anschließt, nimmt ein den Radweg einer vorfahrtsberechtigten Straße befahrender Radfahrer an deren Vorfahrtsberechtigung auch dann teil, wenn er den linken von zwei beidseitig vorhandenen Radwegen benutzt, der nicht zum Befahren in diese Richtung freigegeben ist. Das bestehende Vorfahrtsrecht der Klägerin hat der Beklagte zu 2 hier verletzt, da er mit seinem Pkw Mercedes die ungehinderte Durchfahrt der Klägerin mit ihrem Fahrrad auf dem Radweg verhindert hat.

Darüber hinaus hat der Beklagte zu 2 für die Betriebsgefahr seines Pkw einzustehen.

cc) Bei Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungsanteile erweist sich die vom Landgericht angenommene Quotierung von 50 : 50 % ohne weiteres als vertretbar (ebenso für eine vergleichbare Verkehrssituation z. B. OLG Hamm, VersR 1999, 1432 bei einem noch gewichtigeren Fehlverhalten des Radfahrers; mit einer Quote von 2/3 zum Nachteil des Pkw-Fahrers sogar OLG Hamm, OLGR 1997, 43). Im vorliegenden Fall erscheint insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr – die nur auf Beklagtenseite ins Gewicht fällt – eine gleichgewichtige Bewertung der beiderseitigen Verursachungsanteile ohne weiteres angemessen. Ein überwiegender Verursachungsanteil des Radfahrers wird bei ähnlichen Unfallkonstellationen lediglich vereinzelt angenommen (vgl. dazu insgesamt die Übersicht bei Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 10. Aufl., Rdnr. 370). Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt im vorliegenden Fall hingegen keine Orientierung an der Quotierung in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. Oktober 1981 (VersR 1982, 94) in Betracht. Denn der dortige Geschädigte fuhr ein Moped, sodass der Verletzte ebenfalls für die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs nach § 7 StVG einzustehen hatte, die bei der Haftungsabwägung erheblich zu berücksichtigen war. Ein Fahrrad hat demgegenüber keine Betriebsgefahr. Außerdem bestand in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall die Besonderheit, dass der Zweiradfahrer eine Einbahnstraße in verkehrter Richtung befuhr, sodass er dort gegenüber dem Pkw-Fahrer kein Vorfahrtsrecht genoss.

2. Schadenshöhe :

a) Gegen die Ausführungen des Landgerichts zum Schadensumfang auf Seiten der Klägerin haben die Beklagten keine Berufungsangriffe erhoben. Die Verurteilung der Beklagten auf die Klage hin ist deshalb nicht zu beanstanden; die auf vollständige Klagabweisung gerichtete Berufung beider Beklagter bleibt insoweit ohne Erfolg.

b) Hinsichtlich des mit der Berufung darüber hinaus weiterverfolgten eigenen, zum Gegenstand der Widerklage erhobenen Schadens des Beklagten zu 2 ist dessen Rechtsmittel ebenfalls überwiegend unbegründet.

aa) Soweit es den Sachschaden am Pkw betrifft, liegt schon kein zulässiger, jedenfalls kein begründeter Berufungsangriff vor. Das Landgericht hat die geltend gemachten Nettoreparaturkosten von 1.885,86 € entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen M. in seinem Gutachten vom 31. Juli 2008 auf 1.276,48 € netto gekürzt und hierauf die Quotierung von 50 % angewendet. Dabei hat es die Feststellungen des Sachverständigen zugrunde gelegt, wonach die im vom Beklagten zu 2 eingeholten Kostenvoranschlag zugrunde gelegte Instandsetzung des rechten vorderen Kotflügels am Pkw Mercedes nicht erforderlich sei, weil dieser gar nicht beschädigt sei. Außerdem verringere sich der Reparaturkostenbedarf zusätzlich deshalb, weil entgegen dem Kostenvoranschlag keine Erneuerung des kompletten Motordeckels erforderlich sei, sondern dieser instandgesetzt werden könne. Mit der letztgenannten Feststellung setzt sich die Berufungsbegründung des Beklagten zu 2 nicht auseinander. Hinsichtlich der – vom Sachverständigen verneinten – Beschädigung des rechten vorderen Kotflügels enthält die Berufungsbegründung unter Abschnitt 5. lediglich die Äußerung, diese Schlussfolgerung des Sachverständigen sei „nicht zwingend“. Die dafür gegebene Begründung, die Klägerin könne über ihren Fahrradlenker geflogen und auf der Motorhaube aufgeprallt und dann heruntergerutscht sein und sich dabei den Fuß gebrochen haben, ist jedoch von vornherein nicht geeignet, die vom Sachverständigen – der den Pkw Mercedes auch persönlich besichtigt hat – getroffene Feststellung infrage zu stellen, es liege keinerlei Beschädigung des rechten vorderen Kotflügels vor.

Deshalb hat das Landgericht mit Recht lediglich einen ersatzfähigen Nettoschaden von 1.276,48 € zzgl. der Kostenpauschale von 25 € zugrunde gelegt, wobei sich bei einer 50 %igen Mithaftung des Beklagten zu 2 ein erstattungsfähiger Restbetrag von 650,74 € – wie ausgeurteilt – ergibt.

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bb) Dagegen hält die Berechnung der ersatzfähigen vorgerichtlichen Anwaltskosten des Beklagten zu 2 den Berufungsangriffen nicht stand. Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft lediglich einen Umsatzsteuersatz von 16 % berücksichtigt.

Nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage schließt sich der Senat der Auffassung des Beklagtenvertreters an, wonach hier ein Steuersatz von 19 % anzuwenden ist. Die Frage, welcher Steuersatz gilt, richtet sich allein nach dem Umsatzsteuergesetz; § 60 Abs. 1 RVG ist hier nicht anwendbar (vgl. Schneider, NJW 2007, 325 unter I. 2.; OVG NRW, NJW 2009, 933 – juris-Rdnr. 12 ff. m. w. N.). Das Umsatzsteuergesetz stellt auf den Zeitpunkt oder den Zeitraum der Leistung ab. Darauf, wann die Rechnung erstellt wird, kommt es entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht an. Auch auf die erstmalige Entstehung der Gebühren kann im Gegensatz zu der vom Senat zunächst vertretenen Auffassung nicht abgestellt werden, wie der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung im Ergebnis zu Recht geltend gemacht hat. Da es sich bei der anwaltlichen Tätigkeit in der Regel um eine Dauertätigkeit handelt, ist vielmehr das Ende des Leistungszeitraums maßgebend; dieser Zeitpunkt entspricht nach übereinstimmender zivilrechtlicher Rechtsprechung regelmäßig dem Zeitpunkt der Fälligkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG, also der Beendigung oder Erledigung des Mandats (vgl. Schneider, a. a. O., m. w. N.; von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., VV Nr. 7008, Rdnr. 48 m. w. N.; OLG Schleswig, Beschluss vom 5. Januar 2007 – 1 Verg 9/06; LG Karlsruhe, Beschluss vom 22. Februar 2007 – 3 O 313/06; OVG NRW, NJW 2009, 933 – juris-Rdnr. 9 m. w. N.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 25. Februar 2010 – 5 E 120/09 – juris-Rdnr. 13; OLG Koblenz, JurBüro 2007, 316 – juris-Rdnr. 3; OLG Düsseldorf, VersR 1983, 158).

Wird dem Rechtsanwalt die außergerichtliche Regulierung eines Unfallschadens übertragen, ist die Angelegenheit mit der Regulierung oder ihrem Scheitern beendet. Die Fälligkeit des Gebührenanspruchs für die außergerichtliche Tätigkeit tritt ein, wenn der Schädiger bzw. seine Versicherung eindeutig zu erkennen geben, dass eine außergerichtliche Einigung über die vom Geschädigten geltend gemachten Ansprüche für sie nicht mehr in Betracht kommt (vgl. von Eicken/Madert/Müller-Rabe, a. a. O., § 8 Rdnr. 16 m. w. N. in Fußnote 5).

Im vorliegenden Fall haben die außergerichtlichen Regulierungsbemühungen des anwaltlichen Bevollmächtigten des Beklagten zu 2 erst im Jahr 2007 geendet. Zwar hatte der Klägervertreter zunächst mit Schreiben vom 8. November 2006 (Anlage K 4, Bl. 127 d. A.) die unter dem 23. Oktober und 3. November 2006 geltend gemachten Ansprüche des Beklagten zu 2 insgesamt zurückgewiesen und den Beklagten zu 2 auf den Klageweg verwiesen. Mit weiterem Schreiben vom 20. November 2006 (Bl. 128 d. A.) hat er dann aber doch noch eine Zahlung an den Beklagten zu 2 – allerdings nur mit einer Quote von 20 % – angeboten, die durch Verrechnung mit den klägerischen Gegenansprüchen erbracht werden sollte. Daraufhin begann zwischen den anwaltlichen Bevollmächtigten der Klägerin und des Beklagten zu 2 offenbar eine weitere Diskussion über die Haftungsverteilung, in der der Vertreter des Beklagten zu 2 unter anderem mit Schreiben vom 26. Februar 2007 (Anlage K 5, Bl. 129 d. A.) nochmals seine Rechtsauffassung darlegte. Somit war die außergerichtliche Regulierung hier noch nicht im Jahr 2006, sondern erst im Jahr 2007 beendet. Das führt zur Anwendbarkeit des seit 1. Januar 2007 erhöhten Umsatzsteuersatzes von 19 %.

Bei den vom Landgericht zutreffend zugrunde gelegten erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen in Höhe von 104,50 € erhöht sich damit der Umsatzsteuerbetrag von 16,72 € auf 19,86 €, sodass der Beklagte zu 2 Zahlung weiterer 3,14 € nebst anteiliger Rechtshängigkeitszinsen verlangen kann. In diesem Umfang führt sein Rechtsmittel zur Abänderung des angefochtenen Urteils.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 i. V. m. § 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen.

 

 

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