Verkehrsunfall
– Regulierungsfrist Haftpflichtversicherung
Oberlandesgericht Stuttgart
Az: 3 W 15/10
Beschluss vom
26.04.2010
In Sachen wegen Schadensersatz hat
der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart beschlossen:
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Kostenentscheidung gemäß § 91
a ZPO im Schlussurteil des Landgerichts Rottweil vom 09.02.2001 - 3 O 424/09 –
wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: bis 1.500,00 €
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen die im Schlussurteil des Landgerichts Rottweil vom
09.02.2010 gemäß § 91 a ZPO ergangene Kostenentscheidung, wonach ihm
hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits
die Kosten auferlegt wurden.
I. Mit seiner Klage, die er am 04.12.2009 beim Landgericht Rottweil eingereicht
hat, hat der Kläger Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 03.
November 2009 geltend gemacht. Dass die Beklagten dem Kläger vollen
Schadensersatz wegen des insoweit erlittenen Schadens schulden, ist zwischen den
Parteien unstreitig. Nach dem Unfall am 03.11.2009 schrieb die Beklagte Ziff. 2
den Kläger am 04.11.2009 an, bat um Kontaktaufnahme wegen des weiteren
Vorgehens, teilte die Schadennummer mit und bot zur Erledigung des Schadens das
"...-Reparatur-Service-Paket" an. Mit Schreiben vom 05.11.2009 legitimierte sich
der Klägervertreter gegenüber der Beklagten Ziff. 2, teilte den Unfallhergang
mit und bat zunächst um Bestätigung, dass der Unfall in der üblichen Weise über
das Büro des Klägervertreters reguliert wird. Letzteres bestätigte die Beklagte
Ziff. 2 mit Schreiben vom 10.11.2009. Mit Schreiben vom 09.11.2009 übersandte
der Klägervertreter der Beklagten Ziff. 2 ein vom Kläger in Auftrag gegebenes
Sachverständigengutachten und bat auf Vorschussbasis um Schadensregulierung in
Höhe von vorläufig 4.149,38 €. Mit Schreiben vom 16. November 2009 teilte der
Klägervertreter der Beklagten Ziff. 2 mit, dass das klägerische Fahrzeug
zwischenzeitlich repariert wurde und bezifferte den Gesamtschaden auf 4.801,23
€. Zur Begleichung des Schadens setzte er eine Frist bis zum 24.11.2009. Mit
weiterem Schreiben vom 19. November 2009 übersandte der Klägervertreter der
Beklagten Ziff. 2 eine Mietwagenrechnung der Firma K... und stellte den Schaden
mit einer Summe in Höhe von 5.555,76 € zusammen. Auch in diesem Schreiben setzte
er eine Zahlungsfrist bis zum 24.11.2009. Nach Einreichung der Klageschrift vom
03.12.2009, die der Beklagten Ziff. 2 am 10.12.2009 zugestellt wurde, hat die
Beklagte Ziff. 2 am 15.12.2009 eine Zahlung von 5.673,12 € geleistet, wobei ein
Betrag von 546,69 € auf die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten (Klagantrag
Ziff. 2) entfiel. Mit Schriftsatz vom 21.12.2009 erklärte der Kläger den
Rechtsstreit in Höhe von 5.126,43 € in der Hauptsache für erledigt. Weiter
erklärte er den Klagantrag Ziff. 2 für erledigt. Die Beklagten schlossen sich
der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 29.12.2009 an und erklärten
hinsichtlich des restlichen Hauptsachebetrages ihr Anerkenntnis.
Nach vorausgegangenem Anerkenntnisteilurteil vom 30.12.2009 hat das Landgericht
Rottweil im Schlussurteil vom 09.02.2010 dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits
auferlegt. Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden
sei, habe der Kläger die Kosten gemäß § 91 a ZPO zu tragen. Die Beklagten hätten
sich zum Zeitpunkt der Zahlung nicht im Verzug befunden. Auch in
durchschnittlichen Schadensfällen sei dem Haftpflichtversicherer eine
Prüfungsfrist von 4 Wochen ab Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens zu
gewähren. Der Kläger habe seine Ansprüche erstmals mit Schreiben vom 16.11.2009
konkret beziffert und mit Schreiben vom 19.11.2009 erstmals Mietwagenkosten
geltend gemacht. Da die zuzubilligende Prüfungsfrist zum Zeitpunkt der Zahlung
am 15.12.2009 noch nicht abgelaufen sei, habe der Kläger nach dem Rechtsgedanken
des § 93 ZPO die Kosten des erledigten Teils zu tragen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde, die am
26.02.2010 beim Landgericht Rottweil eingegangen ist. Zur Begründung führt er
aus, dass das Landgericht ihm zu Unrecht die Kosten des Verfahrens auferlegt
habe. Aus dem Schreiben der Beklagten Ziff. 2 vom 04.11.2009 ergebe sich, dass
die Beklagte Ziff. 2 vollumfänglich über das Unfallgeschehen informiert worden
sei und sich aus den Erklärungen ihres Versicherungsnehmers eindeutig ergeben
habe, dass eine alleinige Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für das
Unfallgeschehen gegeben sei. Andernfalls hätte sie dem Kläger keinesfalls ihr
Reparatur-Service-Paket angeboten. Hätte sich auch nur den geringsten Zweifel an
der alleinigen Haftung ihres Versicherungsnehmers gehabt, hätte die Beklagte
Ziff. 2 dieses Angebot dem Kläger niemals unterbreitet. Die Beklagte Ziff. 2
habe auch keine Akten von der Polizei benötigt. Der Unfallhergang sei ebenso
klar wie die Zahlungsverpflichtung der Beklagten Ziff. 2. Obwohl der Beklagten
Ziff. 2 das Verschulden ihrer Versicherungsnehmerin bekannt gewesen sei, habe
sie mit Schreiben vom 10.11.2009 das Verfahren und die Auszahlung verzögert. Für
die Prüfung des am 09.11.2009 übersandten Gutachtens hätte die Beklagte Ziff. 2
bis zur Klagerhebung 3 1/2 Wochen Zeit gehabt. Die vom Gutachter kalkulierten
Reparaturkosten seien identisch mit den später tatsächlich entstandenen
Reparaturkosten. Es sei nicht sachgerecht, einer Versicherung bei der
Schadensregulierung eine Überlegungsfrist einzuräumen, wie es das Landgericht
getan habe.
Die Beklagten verteidigen die Kostenentscheidung des Landgerichts. Mit Schreiben
vom 04.11.2009 habe die Beklagte Ziff. 2 nicht ihre volle Verantwortung
bestätigt. In dem Schreiben heiße es lediglich, dass ein bei der Beklagten Ziff.
2 versichertes Fahrzeug an einem Unfall beteiligt sei. Auf S. 2 des Schreibens
heißt es, dass die Erstattung der Leistungen entsprechend der Haftung des
Versicherungsnehmers erfolge. Der Kläger wurde weiter in dem Schreiben
aufgefordert, einen Fragebogen für Anspruchsteller ausgefüllt zurückzuschicken.
In diesem Schreiben sei auch eine Schilderung des Unfallhergangs verlangt,
weshalb der Kläger nicht davon ausgehen durfte, dass die Beklagte Ziff. 2 die
volle Verantwortung für den streitgegenständlichen Verkehrsunfall erklären
wollte. Es sei auch unzutreffend, dass die Beklagte Ziff. 2 gleichlautende
Schreiben nur dann versende, wenn sie von ihrer vollumfänglichen Haftung
ausgehe. Auch unabhängig davon, ob eine polizeiliche Ermittlungsakte angefordert
werde, sei der Versicherung eine Prüfungsfrist z.B. hinsichtlich der Höhe des
geltend gemachten Schadensersatzes zuzubilligen. Die vollständige Bezifferung
des materiellen Schadens sei erst mit Schreiben vom 19.11.2009 erfolgt. Erst ab
diesem Zeitpunkt habe eine Frist zu laufen begonnen. Die Klagerhebung am 03.
Dezember 2009, also 13 Tage nach Eingang des spezifizierten Anspruchsschreibens
bei der Beklagten Ziff. 2, sei zu früh gewesen. Die Beklagte Ziff. 2 habe das
Verfahren auch nicht verzögert. Mit Schreiben vom 10.12.2009 habe sie den
Schaden abgerechnet. Zwischen dem Eingang des spezifizierten Anspruchsschreibens
am 20.11.2009 und dem Abrechnungsschreiben vom 10.12.2009 hätten somit gerade
einmal 20 Tage gelegen.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 02.03.2010 nicht
abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht vorgelegt.
Das Schlussurteil vom 09.02.2010 wurde dem Kläger am 13.02.2010 zugestellt.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen
Erfolg.
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Zwar hat das Landgericht die
angegriffene Kostenentscheidung durch Schlussurteil getroffen. Es handelt sich
jedoch um eine sog. Kostenmischentscheidung, die nur insoweit auf § 91 a ZPO
beruht, soweit der Rechtsstreit von den Parteien übereinstimmend für erledigt
erklärt wurde. Die restliche Kostenentscheidung des Landgerichts beruht auf § 93
ZPO. Die in I. Instanz ergangene gemischte Kostenentscheidung kann isoliert mit
der sofortigen Beschwerde angefochten werden (BGHZ 40, 265; BGH NJW-RR 2003,
1504 [BGH 29.07.2003 - VIII ZB 55/03]; 2007, 1586). Die Überprüfungskompetenz
des Beschwerdegerichts beschränkt sich jedoch auf den Teil der
Kostenentscheidung, der den für erledigt erklärten Teil der Hauptsache betrifft,
also auf § 91 a ZPO beruht. Auf Hinweis des Senats hat der Klägervertreter
klargestellt, dass sich seine sofortige Beschwerde auf diesen Teil beschränkt.
2. In der Sache hat das Rechtsmittel des Klägers jedoch keinen Erfolg.
Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt
erklärt hatten, war über die Kosten des Rechtsstreits insoweit gemäß § 91 a ZPO
unter Berücksichtigung des bis zur Erledigungserklärung bestehenden Sach- und
Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Zu Recht hat das Landgericht
in seiner Kostenentscheidung hinsichtlich des erledigten Teils der
Klageforderung den Rechtsgedanken des § 93 ZPO angewandt und dem Kläger die
Kosten des Verfahrens auferlegt.
Bei Zustellung der Klage am 10.12.2009 hatte sie den Schaden bereits mit
Schreiben vom gleichen Tage abgerechnet und in der Folge die Auszahlung
veranlasst. Noch vor Ablauf der vom Landgericht mit Verfügung vom 08.12.2009
gesetzten Klagerwiderungsfrist hat der Kläger den Rechtsstreit für erledigt
erklärt, sodass ein sofortiges Anerkenntnis für die Beklagte Ziff. 2 nicht mehr
in Betracht kam.
Bei der Entscheidung nach § 91a ZPO ist der Grundsatz des § 93 ZPO anzuwenden,
wenn die Beklagten während des Rechtsstreits erfüllen, sodass der Kläger wegen
der folgenden Erledigungserklärung zu keinem Anerkenntnisurteil mehr gelangt.
Maßgeblich ist insoweit, ob die Beklagten dem Kläger Veranlassung zur Klage
gegeben haben oder der Kläger mutwillig Klage erhoben hat (vgl.
Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 91 a Rn. 25 mit zahlreichen
Rechtsprechungsnachweisen). Veranlassung zur Klagerhebung hat der Beklagte
gegeben, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden
und materielle Rechtslage gegenüber dem Kläger so war, dass dieser annehmen
musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (vgl. Zöller-Vollkommer
aaO., § 91 a Rz. 25 sowie Zöller-Herget aaO., § 93 Rz. 2). Hieran fehlt es
vorliegend.
Zwar war der Schadensersatzanspruch des Klägers sofort nach Schadensentstehung
fällig, § 271 BGB. Solange und soweit ein Haftpflichtversicherer jedoch trotz
ordnungsgemäßer Behandlung das Regulierungsbegehren eines Anspruchstellers nicht
abschließend beurteilen kann, beruht das Nichtzahlen der Regulierungsleistung
auf einem vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand mit der Wirkung, dass kein
Verzug eintritt und auch keine Veranlassung zur Klagerhebung besteht.
Insoweit ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei durchschnittlichen
Verkehrsunfallsachen ein Prüfungszeitraum des Haftpflichtversicherers von 4 bis
6 Wochen abgewartet werden muss (KG Berlin VersR 2009, 1262, LG Karlsruhe VersR
1969, 865; OLG Hamm, VersR 1971, 187; LG München VersR 1973, 87; LG München
VersR 1974, 69; OLG Köln VersR 1974, 268; OLG Schleswig VersR 1974, 271; OLG
Nürnberg VersR 1976, 1052; OLG München VersR 1979, 479; OLG Karlsruhe, LG
Hannover ZfS 1986, 176, Schaden-Praxis 2003, 391; OLG Düsseldorf DAR 2007, 611;
vgl. auch Müller in Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht,
Kap. 6 Rn. 60 f m.w.N. und Himmelreich/Halm-Kuhn, Handbuch der
Kfz-Schadensregulierung, 2009, A 173). Zuzugeben ist dem Kläger, dass die Praxis
der Schadensregulierung im Allgemeinen nicht von starren Bearbeitungsfristen
ausgeht. Es hängt vielmehr von der individuellen Gestaltung des Einzelfalls ab,
welche Regulierungsfrist angemessen ist. Dem Haftpflichtversicherer des
Ersatzpflichtigen ist jedoch regelmäßig - d.h. selbst bei einfachen
Sachverhalten - eine Bearbeitungszeit von einigen Wochen einzuräumen
(Himmelreich/Halm-Kuhn aaO., A 179 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall waren zwar keine umfangreichen Recherchen hinsichtlich der
Verantwortlichkeiten erforderlich. Allerdings hat der Klägervertreter den
geltend gemachten Schadensbetrag erstmals mit Schreiben vom 16.11.2009 konkret
beziffert und mit Schreiben vom 19.11.2009 um die Mietwagenkosten erweitert.
Nach Eingang des Schreibens vom 16. November 2009 am 17. November 2009 hat die
Beklagte Ziff. 2 3 Wochen und 2 Tage gebraucht, um den Schaden abzurechnen. Eine
Verzögerung der Schadensregulierung kann hierin nicht gesehen werden. Auch
hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes ist der
Kfz-Haftpflichtver-sicherung eine Prüfungsfrist von mindestens 4 Wochen ab
konkreter Schadensbezifferung einzuräumen. Bei der Bearbeitung von
Schadensersatzforderungen im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen handelt es sich
um ein Massengeschäft der Haftpflichtversicherer. In ihrer betriebsinternen
Organisation müssen sie personelle Schwankungen sowie die Schwankungen der
Anzahl der an sie herangetragenen Schadensregulierungen berücksichtigen. Es ist
einem Versicherungsunternehmen daher nicht zuzumuten, jeweils sicherzustellen,
innerhalb einer kürzeren Frist die Schadensregulierung abzuwickeln. Umgekehrt
ist es dem Anspruchsteller schon deshalb zuzumuten, mit seiner Klagerhebung eine
Mindestfrist von 4 Wochen ab konkreter Schadensbezifferung abzuwarten, da in der
Regel die Reparaturwerkstätten nicht auf sofortiger Bezahlung bestehen, wenn die
Reparatur über eine Versicherung abgerechnet wird.
Die der Versicherung zuzugestehende Prüfungs- und Bearbeitungsfrist kann auch
nicht dadurch abgekürzt werden, dass die verschiedenen Schadenspositionen
sukzessive geltend gemacht werden oder möglichst frühzeitig Vorschusszahlungen
eingefordert werden. Letztlich wird durch ein solches Vorgehen der
Anspruchsteller nur unnötiger Aufwand verursacht, der letztlich nur zu einer
weiteren Verzögerung der eigentlichen Schadensbearbeitung führt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert ist nach
den Kosten des Rechtsstreits, die (geschätzt) auf den erledigten Teil entfallen
(ca. 88 %), zu bestimmen.