Verkehrsunfall
– Schadensersatz bei Altschäden
Kammergericht
Berlin
Az: 12 U
146/08
Urteil vom
29.06.2009
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. April 2008 verkündete Urteil der
Zivilkammer 17 des Landgerichts Berlin – 17 0 176/06 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Es kann dahinstehen, ob die von den Beklagten vorgetragenen Indizien ausreichen,
um von einer Unfallmanipulation auszugehen. Die Klage ist schon deshalb
abzuweisen, weil eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO nicht möglich ist. Der
Kläger hat nämlich die sach- und fachgerechte Beseitigung der Vorschäden nicht
konkret dargelegt.
a) Ein Geschädigter kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) auszuschließen ist, dass
sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind (vgl. hierzu
beispielhaft schon OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. Februar 2006 – 1 U 148/05 – DAR
2006, 324).
Bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des
geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass
Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren (vgl.
hierzu BGHZ 71, 339), wofür er bei unstreitigen Vorschäden im Einzelnen zu der
Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss (Senat,
Beschluss vom 6. Juni 2007 – 12 U 57/06 – VRS 113, 421 = KGR 2008, 234 = NJOZ
2008, 765 = NZV 2008, 297).
Eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO kommt nämlich erst in Betracht, wenn der
Kläger dargelegt und bewiesen hat, welcher eingrenzbare Vorschaden durch welche
konkreten Reparaturmaßnahmen fachgerecht beseitigt worden ist (Senat, Beschluss
vom 11. Oktober 2007 – 12 U 46/07 – NJW 2008, 1006 = MDR 2008, 142 = NZV 2008,
196 = KGR 2008, 333 = NJW – Spezial 2008, 267 = BeckRS 2008, 00332).
Kann der Geschädigte nicht im Einzelnen zum fachgerechten Reparaturweg
vortragen, weil er das Fahrzeug mit repariertem Vorschaden, aber ohne Nachweise
über die Reparatur erworben hat, geht dies zu seinen Lasten (Senat, Beschluss
vom 13. August 2007 – 12 U 180/06 – KGR 2008, 499 = NZV 2008, 356 = VRS 114,
128).
b) Daher musste im Streitfall der Kläger im Einzelnen zu der Art der Vorschäden
und deren behaupteter Reparatur vortragen. Dem ist er nicht nachgekommen.
Bei dem streitgegenständlichen Unfall am 15. Januar 2006 wurde das Fahrzeug des
Klägers durch einen Streifstoß rechts beschädigt. Zwischen den Parteien ist
unstreitig, dass das Fahrzeug bereits am 12. Januar 2005 einen ganz erheblichen
Schaden auf der rechten Fahrzeugseite erlitten hat. Der Sachverständige hatte
die Reparaturkosten dieses Schadens auf mehr als 7.000,00 € brutto geschätzt.
Die sach- und fachgerechte Beseitigung dieses Vorschadens hat der Kläger
entgegen der Ansicht des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung nicht
dargelegt.
a) Der Kläger beschränkt seinen Sachvortrag bezüglich dieser Frage auf die
schlichte Behauptung, die Behebung des Vorschadens sei im August 2005 durch die
… GmbH erfolgt. Welche konkreten Arbeiten hierbei durchgeführt worden sein
sollen, legt er nicht dar. Auch der als Anlage B5 zur Akte gelangten
Reparatur-Bestätigung sind solche konkreten Angaben nicht zu entnehmen. Die auf
Seite 2 des Schriftsatzes vom 2. April 2007 als Anlage K8 angekündigte
"berichtigte Reparatur-Bestätigung" ist nicht zur Akte gelangt, worauf die
Beklagten mit Schriftsatz vom 26. April 2007 hingewiesen hatten.
b) In dem Verfahren 111 C 3164/06 Amtsgericht Mitte = 24 S 62/08 Landgericht
Berlin hat der Kläger zur Darlegung für die Beseitigung der Unfallschäden vom
12. Januar 2005 auf seinen Schriftsatz vom 2. April 2007 im vorliegenden
Verfahren Bezug genommen und als Anlage K8 ("berichtigte Reparatur-Bestätigung")
eine Rechnung der … GmbH vom 2. Februar 2006 eingereicht. Das Landgericht weist
in seinem Berufungsurteil in dem o. g. Verfahren zu Recht darauf hin, dass
erhebliche Zweifel angebracht sind, dass sich diese Reparaturrechnung auf den
Schaden vom 12. Januar 2005 bezieht.
Hinzu kommt, dass der Kläger die identische Rechnung vom 2. Februar 2006 mit
Schriftsatz vom 29. Mai 2007 im vorliegenden Verfahren als Anlage K9 einreicht
und hierzu behauptet, mit diesem Schriftstück sei die Beseitigung des vorliegend
streitgegenständlichen Schadens vom 15. Januar 2006 in Rechnung gestellt worden.
c) Aus der vom Kläger als Anlage K7 überreichten Stellungnahme des
Sachverständigen … vom 14. März 2007 nebst den dieser Stellungnahme beigefügten
Fotos ergibt sich, nicht, dass eine sach- und fachgerechte Schadensbeseitigung
erfolgt ist, aus diesen Unterlagen ergibt sich allenfalls, dass der Schaden
optisch beseitigt worden ist, dies reicht aber nicht aus.
d) Spätestens seit Zustellung des Berufungsurteils des Landgerichts zu dem
Aktenzeichen 24 S 62/08 ist dem Kläger bekannt, dass sein Vortrag zur
Beseitigung des Vorschadens vom 12. Januar 2005 unzureichend ist. Gleichwohl hat
er im vorliegenden Berufungsverfahren seinen Vortrag insoweit weder ergänzt noch
präzisiert.
Die Revision war nicht zuzulassen, da weder die Sache grundsätzliche Bedeutung
hat, noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung oder zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Absatz 1
Nr.1, Absatz 2 ZPO n. F.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91Absatz 1 ZPO. Die weiteren prozessualen
Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m § 26 Nr. 8
EGZPO.