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Verkehrsunfall – Schadensersatz und Spot-Repair-Methode


Landgericht Duisburg

Az: 11 S 68/06

Urteil vom 22.08.2007



1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgericht Duisburg-Hamborn (Az: 8 C 567/05) vom 24. Februar 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 3 ZPO auf 618,00 Euro festgesetzt.

Gründe:
I.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat gegenüber den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung eines höheren Schadensersatzes, als er durch das Amtsgericht mit 200,00 Euro bereits zugesprochen und von den Beklagten sodann geleistet wurde. Das Gegenteil ist der Fall. Die Beklagten haben den an dem Fahrzeug des Klägers anlässlich des Unfalls vom 16. März 2005 entstandenen Schaden mit Zahlung des vom Amtsgericht zugesprochenen Betrages bereits überzahlt.

Die Einholung des schriftlichen Sachverständigengutachtens durch die Kammer hat ergeben, dass der von dem Kläger zur Klagebegründung eingereichte Kostenvoranschlag der Firma mit 817,00 Euro maßlos übersetzt ist und für eine fachgerechte Reparatur des klägerischen Fahrzeuges weder eine Erneuerung der vorderen Stoßfängerverkleidung, die nach Kalkulation des Sachverständigen 525,02 Euro kosten würde, noch eine komplette Reparaturlackierung einschließlich De- und Montage des Stoßfängers, die nach Kalkulation des Sachverständigen 348,10 Euro kosten würde, erforderlich sind. Vielmehr kann der Schaden mit der von dem Sachverständigen näher erläuterten Spot-Repair-Methode vollständig und fachgerecht für einen Betrag von 197,40 Euro beseitigt werden. Den umfassenden und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, die auch von dem Kläger nicht mehr angegriffen wurden, schließt sich die Kammer an.

Dementsprechend kann der Kläger auch keinen weiteren Betrag für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten verlangen, als sie ihm vom Amtsgericht bereits zugesprochen worden sind.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.


 

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