Verkehrsunfall
– Sicherheitsgurt nicht angelegt - Mitverschulden
Oberlandesgericht Naumburg
Az: 6 U 71/07
Urteil vom
27.02.2008
Leitsätze:
1. Wer
entgegen § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO den Sicherheitsgurt nicht anlegt, den trifft
grundsätzlich ein Mitverschulden gem. § 254 Abs. 1 BGB (BGH - VI ZR 213/79 - und
VI ZR 59/97).
2. Bei schweren Frontalkollisionen mit hohen Geschwindigkeiten ist die
Ursächlichkeit der erlittenen Unfallverletzungen jedoch nicht zu vermuten (vgl.
auch OLG Karlsruhe - 13 U 205/77), wenn der Verletzte den Sicherheitsgurt nicht
angelegt hatte, sondern in den Airbag geprallt ist.
3. Vielmehr muss der Schädiger beweisen, dass dieselben Verletzungen (im
konkreten Fall: hintere Hüftluxation mit Acetabulumfraktur) bei Anlegen des
Sicherheitsgurts nicht eingetreten wären.
In dem Rechtsstreit hat der 6.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom
27.02.2008 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 09.05.2007 verkündete Urteil des
Landgerichts Magdeburg (11 O 1059/06) abgeändert.
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 8.374,85
Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
8.000,00 Euro seit dem 16.08.2005 und aus 374,85 Euro seit dem 29.07.2004 zu
zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet
sind, dem Kläger sämtliche künftig entstehende materielle und immaterielle
Schäden aus dem Unfallereignis vom 19.11.2003 zu ersetzen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Am 19.11.2003 gegen 19.45 Uhr befuhr der Kläger, ohne den Sicherheitsgurt
angelegt zu haben, mit seinem Pkw Toyota, amtliches Kennzeichen ... , die
Landstraße 70 im Kreis Sch. zwischen A. und U. in Richtung A. . In der
Gegenrichtung fuhr der Beklagte zu 2) mit dem bei der Beklagten zu 1)
haftpflichtversicherten Pkw Opel, amtliches Kennzeichen ... . Kurz nach
Verlassen der Ortschaft A. wechselte der Beklagte zu 2) an einer für ihn nicht
übersehbaren Stelle - es war dunkel und es regnete - zwecks Durchführung eines
Überholvorgangs auf die Gegenfahrbahn, wo er frontal mit dem klägerischen Pkw
kollidierte. Der Kläger erlitt eine Hüftgelenksluxation rechts mit Absprengung
eines Fragments aus dem dortigen Pfannenrand. Er befand sich zwei Wochen in
stationärer Behandlung - einschließlich operativer Reposition des luxierten
Hüftgelenks - und ca. vier Monate in ambulanter Behandlung. Für die mehr als
viermonatige Dauer seiner Erwerbsunfähigkeit war er bettlägerig. Seit dem
07.07.2005 ist bis auf Weiteres eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 %
gegeben. Der als Maurer tätige Kläger leidet noch heute an Schmerzen und
Wetterfühligkeit.
Die Beklagte zu 1) zahlte vorgerichtlich ein Schmerzensgeld von 7.000,00 Euro
(4.500,00 Euro + 2.500,00 Euro). Für beim Unfall beschädigte Sachen - im Wert
von 700,00 Euro - und zu Besuchszwecken getätigte Aufwendungen - in Höhe von
549,50 Euro - leistete sie insgesamt 874,65 Euro.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger Schmerzensgeld in Höhe von weiteren
8.000,00 Euro (15.000,00 Euro - 7.000,00 Euro), Schadensersatz in Höhe von
weiteren 374,85 Euro (1.249,50 Euro - 700,00 Euro) sowie die Feststellung der
Einstandspflicht der Beklagten für alle künftig entstehenden materiellen und
immateriellen Schäden. Er hat vorgetragen, dass ihn kein Mitverschulden treffe,
weil bei Anlegen des Sicherheitsgurts dieselben Verletzungsfolgen eingetreten
wären. Hinsichtlich der Beschädigung der Sachen habe das Tragen des
Sicherheitsgurts ohnehin keine Bedeutung. Die Beklagten haben die Auffassung
vertreten, dass sich der Kläger wegen des Nichtanlegens des Sicherheitsgurts ein
Mitverschulden von 30 % anrechnen lassen müsse.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in I. Instanz und der dort
gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen
Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 119 - 121).
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen
Sachverständigengutachtens. Wegen des Beweisergebnisses wird auf das Gutachten
des Sachverständigen Dr. L. S. (Bl. 96 - 106) Bezug genommen.
Mit am 09.05.2007 verkündeten Urteil hat das Landgericht Magdeburg - unter
Abweisung der Klage im Übrigen - die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung
von 2.310,00 Euro nebst Zinsen verurteilt. Hinsichtlich der Gründe wird auf die
angefochtene Entscheidung Bezug genommen (Bl. 121 - 124).
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt,
das am 09.05.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg (11 O 1059/06)
abzuändern und
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes
Schmerzensgeld, mindestens weitere 8.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2005 zu zahlen;
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 374,85 Euro nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2004
zu zahlen;
3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm
sämtliche künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus dem
Unfallereignis vom 19.11.2003 zu ersetzen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Auf das Berufungsvorbringen der Parteien wird verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Der Kläger hat gegen die
Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe -
weiterer - 8.000,00 Euro, auf Schadensersatz in Höhe - weiterer - 374,85 Euro
und auf Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für alle künftig
entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aufgrund des
Unfallereignisses vom 19.11.2003 gemäß den §§ 253, 823 Abs. 1 BGB, 3 PflVG.
1.
Vorliegend kann unterstellt werden, dass den Kläger am Eintritt seiner
Verletzungen ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB deshalb trifft, weil er
entgegen § 21 a StVO den Sicherheitsgurt nicht angelegt hat. Denn das
Verschulden des Beklagten zu 2) ist derart überragend, dass dahinter ein
Mitverschulden des Klägers zurücktritt.
Die Norm des § 254 Abs.1 BGB ist derart auszulegen, dass bei der Abwägung in
erster Linie das Maß der Verursachung maßgeblich ist, in dem die Beteiligten zur
Schadensentstehung beigetragen haben, wobei das beiderseitige Verschulden nur
einen Faktor der Abwägung darstellt. Es kommt danach für die Haftungsverteilung
entscheidend darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des
Geschädigten den Eintritt des Schadens in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich
gemacht hat. Die unter diesen Gesichtspunkten vorzunehmende Abwägung kann in
besonderen Fallgestaltungen zu dem Ergebnis führen, dass einer der Beteiligten
allein für den Schaden aufkommen muss. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das
Gewicht, das der Verletzung der Anschnallpflicht bei der Abwägung der
Schadensbeiträge zukommt, nicht für alle Fälle konstant ist. Seine Bewertung
hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von dem
Gewicht der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge des Schädigers (BGH, Az. VI
ZR 213/79 und VI ZR 59/97; zitiert nach juris). Vorliegend ist von
entscheidender Bedeutung, dass die Gefahr, die von dem mit voller
Geschwindigkeit bei Dunkelheit und auf regennasser Gegenfahrbahn fahrenden
Kraftfahrzeug des Beklagten zu 2) ausging, als ungewöhnlich hoch zu bewerten
ist. Hinzu kommt, dass der Zweitbeklagte die Gegenfahrbahn nicht übersehen
konnte und trotz dieses Umstandes einen Überholvorgang einleitete. Gegenüber dem
Gewicht dieser Verursachungs- und Verschuldensbeiträge des Beklagten zu 2) ist
der Unfallbeitrag des Klägers, der sich auf ein ordnungswidriges Verhalten i. S.
d. § 49 Abs. 1 Nr. 20 a StVO beschränkt, als gering einzuschätzen und bei der
Abwägung nach § 254 Abs. 1 BGB vollständig außer Ansatz zu lassen.
2.
Selbst wenn man dies anders beurteilte, wären die Klageanträge begründet, weil
sich der Kläger ein Mitverschulden deshalb nicht anrechnen lassen muss, weil die
Beklagten die Ursächlichkeit des Nichttragens des Gurts für die eingetretenen
Unfallverletzungen nicht bewiesen haben.
a) Den Verletzten, der im Unfallzeitpunkt entgegen § 21 a Abs. 1 StVO den im
Fahrzeug vorschriftsmäßig vorhandenen Sicherheitsgurt nicht angelegt hat, trifft
ein Mitverschulden i. S. d. § 254 Abs. 1 BGB an den infolge der Nichtanlegung
des Sicherheitsgurts erlittenen Unfallverletzungen (BGH, Az. VI ZR 236/79;
zitiert nach juris). Das Nichtanlegen des Sicherheitsgurts wirkt sich je nach
der Art des Unfalls und der dabei erlittenen Verletzungen aber nicht stets in
gleicher Weise aus; die Ursächlichkeit dieses Versäumnisses kann selbst
innerhalb desselben Unfallgeschehens für das Ausmaß der eingetretenen Schäden
verschieden sein. Häufig treten auch Schäden ein, die von diesem Pflichtverstoß
nicht beeinflusst sind, weil sie in gleicher Weise und in gleichem Umfang auch
entstanden wären, wenn der Verletzte angegurtet gewesen wäre. Bei dem auf den
Verstoß gegen § 21 a StVO gestützten Mitschuldeinwand muss der für den Unfall
Verantwortliche beweisen, dass dieser Verstoß die Verletzungen - ganz oder doch
zum Teil - verursacht hat. Insoweit verbleibende Zweifel gehen, wie immer beim
Einwand des Mitverschuldens, auch hier zu Lasten des Haftpflichtigen. Zwar kann
sich der Unfallverantwortliche auf einen durch die Erfahrung nahegebrachten
Anschein der Ursächlichkeit berufen (prima-facie-Beweis). Das setzt jedoch die
Feststellung eines typischen Geschehensablaufs voraus, dessen Vorliegen im
Einzelfall zu beurteilen ist (BGH, Az. VI ZR 40/79 und VI ZR 239/89; zitiert
nach juris). So ist die Ursächlichkeit zu vermuten, wenn bei einem
Frontalzusammenstoß bei einer Aufprallgeschwindigkeit von 35 - 40 km/h
Verletzungen an Kopf und Brust eingetreten sind (BGH, Az. VI ZR 236/79; zitiert
nach juris).
Bei schweren Frontalkollisionen mit hohen Geschwindigkeiten besteht dieser
Anscheinsbeweis hingegen nicht (OLG Karlsruhe, Az. 13 U 205/77; zitiert nach
juris).
Entgegen der Auffassung des Vordergerichts (LGU 5) ist vorliegend ein solcher
schwerer Frontalzusammenstoß gegeben. Die Fotos (insbesondere auf Bl.
9/10/17/18), die eine massive Deformierung beider Fahrzeuge zeigen, belegen
eindrucksvoll, dass die Fahrzeuge mit erheblicher Geschwindigkeit frontal
zusammengestoßen sind.
b) Die Beklagten haben nicht bewiesen, dass dieselben Verletzungen bei Anlegen
des Sicherheitsgurts nicht eingetreten wären. Der Sachverständige hat in seinem
gerichtlichen Gutachten insoweit zwar ausgeführt, dass im Rahmen einer Studie
nachgewiesen worden sei, dass bei einer Geschwindigkeit von 56 km/h die
Wahrscheinlichkeit, als unangeschnallter Pkw-Insasse auf den Vordersitzen eine
Hüftluxation zu erleiden, auf über 40 % angestiegen sei (S. 7 d. Gutachtens, Bl.
102). Er hat im Weiteren jedoch ausdrücklich festgestellt, "dass nicht
geschlussfolgert werden (könne), dass durch das Anlegen des Sicherheitsgurts bei
dem unzweifelhaft schwersten Unfallereignis keine hintere Hüftluxation mit
Acetabulumfraktur eingetreten wäre." (S. 9 d. Gutachtens, Bl. 104).
3.
Der Senat erachtet im Gegensatz zum Vordergericht, das im Ansatz ein
Schmerzensgeld von nur 13.000,00 Euro zugrunde legt (LGU 5), ein Schmerzensgeld
von 15.000,00 Euro als angemessen. Er berücksichtigt hierbei insbesondere den
operativen Eingriff, die Erwerbsunfähigkeit des Klägers über einen Zeitraum von
mehr als vier Monaten, die weiterhin bestehende Erwerbsunfähigkeit von 10 %, die
erlittenen Schmerzen, die weiterhin bestehenden Schmerzen sowie die durch die
Schmerzen gegebene Einschränkung der Lebensqualität.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10,
711, 713 ZPO.