Verkehrsunfall
– Taxiunternehmer – Anmietung Ersatztaxi
Bundesgerichtshof
Az: VI ZR
20/93
Urteil vom
19.10.1993
Tatbestand:
Die Klägerin, die als Taxen einsetzbare Fahrzeuge vermietet, begehrt aus
abgetretenem Recht Schadensersatz wegen Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall
vom 13. Dezember 1989, an dem der Taxiunternehmer 1. und die Fahrerin eines bei
dem Beklagten haftpflichtversicherten Pkw beteiligt waren.
Bei diesem Unfall wurde der Pkw Mercedes Benz 250 D des 1. - nach Behauptung der
Klägerin das einzige seinerzeit von ihm betriebene Taxi - erheblich beschädigt.
Die volle Einstandspflicht des Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Das
beschädigte Fahrzeug befand sich in der Zeit vom 13. Dezember 1989 bis zum 4.
Januar 1990 zur Reparatur.
Mit Vertrag vom 14. Dezember 1989 hat 1. bei der Klägerin ein Ersatztaxi
angemietet, wobei er seinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte betreffend
die Mietwagenkosten zur Sicherung abgetreten hat. Bis zum 4. Januar 1990 hat 1.
mit dem gemieteten Taxi in seinem Geschäftsbetrieb 5.875 km zurückgelegt.
Zwischen dem 14. und 31. Dezember 1989 hat er dabei Einnahmen von insgesamt
6.211,50 DM erzielt; seine Einkünfte aus den ersten Januartagen 1990 sind nicht
mitgeteilt worden. Die Klägerin hat 1. für die gesamte Mietzeit Mietwagenkosten
in Höhe von 13.422,19 DM (ohne Mehrwertsteuer) in Rechnung gestellt.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin zunächst die vollen
Mietwagenkosten gegen die Beklagte geltend gemacht. Das Landgericht hat die
Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin ihr Zahlungsbegehren
unter Anrechnung der von 1. durch Nichtbenutzung seines eigenen Fahrzeugs
ersparten Aufwendungen von pauschal 15 % der Mietwagenkosten auf einen Betrag
von 11.408,86 DM beschränkt. Das Berufungsgericht hat die Beklagte - unter
Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin - zur Zahlung von
4.032,39 DM nebst Zinsen verurteilt. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt
die Klägerin ihr im Berufungsrechtszug gestelltes Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der an die Klägerin abgetretene
Schadensersatzanspruch des 1. rechtfertige nicht die Inanspruchnahme der
Beklagten wegen der Mietkosten für das Ersatztaxi. Zwar könne ein
Taxiunternehmer bei Beschädigung seines Fahrzeugs grundsätzlich seinen Schaden
auch in der Weise geltend machen, daß er die Kosten für ein angemietetes
Ersatztaxi ersetzt verlange. Ein derartiger Anspruch sei dem Taxiunternehmer
jedoch dann versagt, wenn die Grenze des § 251 Abs. 2 BGB überschritten werde,
die Aufwendungen also unverhältnismäßig hoch seien. Dies sei zu bejahen, wenn
die Inanspruchnahme eines Mietwagens für einen wirtschaftlich denkenden
Geschädigten aus der Sicht ex ante geradezu unvertretbar sei. Letzteres sei hier
der Fall.
Gegenüberzustellen seien insoweit die Mietwagenkosten unter Abzug ersparter
Eigenaufwendungen und der Verdienstausfall, den der Taxiunternehmer ohne
Anmietung des Ersatzfahrzeuges erlitten hätte. Für diesen voraussichtlichen
Verdienstausfall sei auf die tatsächlich mit dem Mietwagen erzielten Einnahmen
abzustellen. Ausgehend von den Einkünften des 1. zwischen 14. und 31. Dezember
1989 (6.211,50 DM) und den hinzuzurechnenden Einnahmen für die Zeit vom 1. bis
4. Januar 1990, die mangels genauerer Angaben anhand einer
Durchschnittsberechnung auf der Grundlage der Monate Oktober und November 1989
auf täglich 137,11 DM geschätzt werden könnten, ergäben sich Bruttoeinkünfte für
die Mietzeit von insgesamt 6.759,94 DM. Hiervon abzusetzen seien die
Mehrwertsteuer, ersparte Betriebskosten, die bei Dieselfahrzeugen pauschal auf
30 % der Einnahmen veranschlagt werden könnten, sowie Aufwendungen, die L. im
Mietzeitraum für Aushilfsfahrer getätigt habe. Es verbleibe dann ein fiktiver
Gewinnentgang von 4.032,39 DM, der zu den anrechenbaren Mietwagenkosten in Höhe
von 11.408, 86 DM ins Verhältnis zu setzen sei; dies führe zu einem Quotienten
von 1: 2, 83. Damit sei die Grenze zu unverhältnismäßigen Aufwendungen im Sinne
des § 251 Abs. 2 BGB überschritten.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß im allgemeinen dann von solchen
unverhältnismäßigen Aufwendungen auszugehen sei, wenn die Mietwagenkosten mehr
als das Doppelte des Verdienstausfallschadens ausmachten, zu dessen Vermeidung
das Ersatzfahrzeug angemietet werde. Mit dieser Grenze werde auch dem Interesse
des Taxiunternehmers an der Aufrechterhaltung seines Betriebes in ausreichender
Weise Rechnung getragen. Andernfalls drohe eine Verletzung des Grundsatzes, daß
der Geschädigte durch das Schadensereignis nicht "verdienen" solle.
Zwar könnten besondere Umstände zu einer Zubilligung verhältnismäßig höherer
Mietwagenkosten führen; dies komme etwa dann in Betracht, wenn ein
Taxiunternehmer in seinem Betrieb in besonderem Maße von Stammkunden abhänge und
als Folge eines zeitweiligen Ausfalls seines Fahrzeugs (und der Einstellung
seines Betriebes) in seiner geschäftlichen Existenz ernsthaft bedroht werde. Ein
solcher Sachverhalt sei vorliegend aber nicht gegeben. Vielmehr sei hier die
Anmietung des Ersatztaxis vorhersehbar völlig unwirtschaftlich gewesen, so daß
L. hiervon habe absehen und seinen Schaden auf der Grundlage seines
Verdienstausfalls berechnen müssen. Denn er sei als Geschädigter verpflichtet
gewesen, unter mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten diejenige
zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordere.
Unter diesen Umständen sei es auch nicht gerechtfertigt, der Klägerin einen
(sich innerhalb der Grenze des § 251 Abs. 2 BGB bewegenden) Anteil der
Mietwagenkosten als Schadensersatz zuzubilligen. Andererseits sei die Klage auch
nicht in vollem Umfang unbegründet, da der Klägerin Schadensersatz auf der
Grundlage des fiktiven Verdienstausfalls zustehe, der mit 4.032, 39 DM
anzunehmen sei.
II. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand,
soweit die weitergehende Berufung der Klägerin zurückgewiesen und der Anspruch
auf Ersatz der geltendgemachten Mietwagenkosten versagt worden ist.
1. Rechtlich zutreffend geht das Berufungsgericht von den im Senatsurteil vom 4.
Dezember 1984 - VI ZR 225/82 (NJW 1985, 793 f. [BGH 04.12.1984 - VI ZR 225/82] =
VersR 1985, 283 f.) niedergelegten Grundsätzen zur Naturalrestitution bei
Ausfall eines ausschließlich gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs durch Anmietung
eines Ersatzwagens aus:
Die nach § 249 Satz 1 BGB geschuldete Wiederherstellung des ohne das
Schadensereignis bestehenden Zustandes kann beim schadensbedingten Ausfall eines
Kraftfahrzeugs, unabhängig davon, ob dieses privat oder gewerblich genutzt wird,
in der Regel am ehesten dadurch erfolgen, daß der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug
anmietet, wobei der Schädiger die hierdurch entstehenden Kosten zu ersetzen hat
(§ 249 Satz 2 BGB). Die Grenze, bis zu der in solchen Fällen Naturalrestitution
durch Anmietung eines Ersatzwagens verlangt werden kann, wird durch § 251 Abs. 2
BGB bestimmt. Hiernach tritt erst dann Wertersatz, hier die Verweisung des
Geschädigten auf Ersatz des entgangenen Gewinns, an die Stelle der
Wiederherstellung, wenn letztere nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich
ist. Bei der Beurteilung, ob im Einzelfall von einer solchen
Unverhältnismäßigkeit auszugehen ist, kommt zwar dem Vergleich zwischen den
Mietkosten für das Ersatzfahrzeug einerseits und dem bei Verzicht auf die
Anmietung drohenden Verdienstausfall andererseits durchaus Bedeutung zu; es
handelt sich hier aber nur um einen unter einer Mehrzahl von Gesichtspunkten
innerhalb der anzustellenden Gesamtbetrachtung des Interesses des Geschädigten
an der ungestörten Fortführung seines Betriebes. Denn in gleicher Weise sind
auch dessen sonstige schutzwürdige Belange zu berücksichtigen, etwa sein
Anliegen, den guten Ruf seines Betriebes nicht zu gefährden, mit vollem
Wagenpark disponieren zu können, die Kapazität der verbliebenen Fahrzeuge nicht
übermäßig beanspruchen zu müssen etc. Die Grenze des § 251 Abs. 2 BGB ist nicht
schon dann überschritten, wenn die Kosten für die Inanspruchnahme eines
Mietwagens den ansonsten drohenden Gewinnausfall (sei es auch erheblich)
übersteigen, sondern erst dann, wenn die Anmietung des Ersatztaxis für einen
wirtschaftlich denkenden Geschädigten aus der maßgeblichen vorausschauenden
Sicht unternehmerisch geradezu unvertretbar ist, was nur ausnahmsweise der Fall
sein wird.
2. Diesen Grundsätzen werden die Überlegungen, aufgrund deren das
Berufungsgericht vorliegend eine Überschreitung der Verhältnismäßigkeitsgrenze
des § 251 Abs. 2 BGB bejaht hat, nicht in gebotener Weise gerecht.
a) Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 BGB gegeben sind,
ist in erster Linie Angelegenheit tatrichterlicher Würdigung in Anwendung des §
287 Abs. 1 ZPO; revisionsrechtlich überprüfbar ist jedoch, ob dabei die
maßgeblichen Umstände und Maßstäbe, insbesondere alle wesentlichen
Bemessungsfaktoren, in gebotener Weise berücksichtigt worden sind (vgl.
Senatsurteile vom 13. Mai 1975 - VI ZR 85/74 - VersR 1975, 1047 f. und vom 8.
Dezember 1987 - VI ZR 53/87 - VersR 1989, 299, 301).
b) Erfolglos greift die Revision die Berechnungen des Berufungsgerichts zum
voraussichtlichen Gewinnentgang im Falle des Verzichts auf die Anmietung eines
Ersatzfahrzeuges an.
aa) Es ist dem Tatrichter nicht verwehrt, insoweit die (um ersparte
Eigenaufwendungen gekürzten) Nettomietwagenkosten dem Gewinn gegenüberzustellen,
den der Taxiunternehmer durch Einsatz des angemieteten Fahrzeugs tatsächlich
erwirtschaftet hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 225/82 -
aaO.). Dem Berufungsgericht standen hier die Zahlen betreffend die Umsätze zur
Verfügung, die 1. mit dem Ersatztaxi im größten Teil des Mietzeitraums, nämlich
zwischen dem 14. und dem 31. Dezember 1989 getätigt hat. Lediglich für wenige
Tage (1. bis 4. Januar 1990) mußte auf der Grundlage der Umsatzzahlen von
Vormonaten ein Durchschnittsumsatz in Anwendung des § 287 ZPO geschätzt werden;
diese Vorgehensweise des Berufungsgerichts ist hier nicht zu beanstanden. Auch
eine anders geartete Umsatzberechnung, die von den mit dem angemieteten Fahrzeug
zurückgelegten insgesamt 5.875 Kilometern ausginge und für jeden gefahrenen
Kilometer einen - von der Klägerin im Berufungswie im Revisionsrechtszug für
realistisch erachteten - Umsatz von 1,20 DM in Ansatz brächte, käme zu keinem in
relevantem Ausmaß höheren Gesamtumsatz (7.050 DM gegenüber dem vom
Berufungsgericht ermittelten Betrag von 6.759,94 DM).
bb) Es unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht vom
Bruttoumsatz die Mehrwertsteuer sowie ersparte Betriebskosten mit pauschal 30 %
- dies greift die Revision nicht an - in Abzug gebracht hat. Entgegen der
Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht zu Recht vom Nettoumsatz einen
weiteren Betrag in Höhe von 390 DM als Lohn für Aushilfsfahrer abgesetzt. Die
Entlohnung der Fahrer der Taxen hat nur dann außer Betracht zu bleiben, wenn es
sich insoweit um leistungsunabhängige feste Kosten handelt, die den
Taxiunternehmer auch bei einem Verzicht auf einen Mietwagen belastet hätten
(vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 225/82 - aaO.). Um solche Kosten
geht es aber bei den Löhnen von Aushilfsfahrern, die nicht in einem festen
Arbeitsverhältnis stehen, sondern von Fall zu Fall in unregelmäßigen Abständen
zur Arbeit herangezogen werden, gerade nicht. Das Berufungsgericht konnte
aufgrund des Parteivortrags ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis kommen, daß es
sich hier um Aufwand für Aushilfsfahrer gehandelt hat, der dem Taxiunternehmer
1. nicht entstanden wäre, wenn er die Ersatztaxe nicht angemietet und daher auch
keine Aushilfsfahrer eingesetzt hätte.
c) Die Revision wendet sich jedoch zu Recht gegen die Maßstäbe, aufgrund deren
im Berufungsurteil die entstandenen Mietwagenkosten anhand des Vergleichs mit
dem drohenden Gewinnausfall als unverhältnismäßige Aufwendungen im Sinne des §
251 Abs. 2 BGB erachtet wurden. Insbesondere geben die Erwägungen, mit denen das
Berufungsgericht die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit der Mietwagenkosten
regelmäßig dann als überschritten ansehen möchte, wenn letztere mehr als das
Doppelte des Verdienstausfallschadens ausmachen, zu durchgreifenden Bedenken
Anlaß.
aa) Mit seinem Hinweis, der Taxiunternehmer L. sei als Geschädigter verpflichtet
gewesen, unter mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten diejenige
zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordere, somit hier die
Inrechnungstellung des Verdienstausfalles, zieht das Berufungsgericht einen
schadensrechtlichen Grundsatz heran, der für eine im Rahmen des § 251 Abs. 2 BGB
vorzunehmende Beurteilung untauglich ist. Nur unter mehreren vom Erfolg her
gleichwertigen Möglichkeiten der Schadensbeseitigung hat der Verletzte die
wirtschaftlichste zu wählen (etwa zwischen zwei Alternativen, die beide zur
Naturalrestitution zu führen vermögen, vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 115, 364,
368 f. und BGHZ 115, 375, 378 [BGH 15.10.1991 - VI ZR 67/91] sowie Urteil vom
17. März 1992 - VI ZR 226/91 - VersR 1992, 710, 711). Vorliegend geht es aber
nicht um die Auswahl zwischen zwei gleichwertigen Alternativen. Vielmehr stellt
nur die Anmietung eines Ersatzwagens Naturalrestitution für den Taxiunternehmer
dar, die er bis zu der in § 251 Abs. 2 BGB bestimmten Grenze eines
unverhältnismäßigen Aufwands verlangen kann. Zwar steht auch diese Vorschrift
wie das Schadensrecht allgemein unter dem Postulat der Wirtschaftlichkeit der
Schadensbeseitigung. Der Gesetzgeber hat aber durch die Grenzziehung bei
unverhältnismäßigen Aufwendungen unterstrichen, daß Herstellung vor Wertersatz
geht und auf letztere nicht schon dann verzichtet werden muß, wenn Wertersatz
für den Schädiger einen geringeren Aufwand erfordert.
bb) Auch die Überlegung im Berufungsurteil, eine noch hinzunehmende
Überschreitung des Verdienstausfalls durch die Mietwagenkosten um 100 % sei nur
dadurch zu rechtfertigen, daß dem Taxiunternehmer ein besonderes Interesse an
der Aufrechterhaltung seines Betriebes und der Erhaltung von Stammkunden
zuzubilligen sei, zeigt, daß das Berufungsgericht den im Rahmen des § 251 Abs. 2
BGB anzulegenden Maßstäben nicht hinreichend gerecht geworden ist. Dem
geschädigten Taxiunternehmer steht auf der Grundlage des § 249 Satz 1 und Satz 2
BGB in aller Regel ein Anspruch auf Naturalrestitution zu, der grundsätzlich
auch dann keiner besonderen Rechtfertigung bedarf, wenn er einen Aufwand
erfordert, der ein (hier beim Verzicht auf die Überbrückung des Ausfalls des
Unfallwagens im Gewinnentgang bestehendes) Kompensationsinteresse des Verletzten
- gegebenenfalls auch erheblich - übersteigt. Hingegen stellt die Versagung der
Restitution unter den Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 BGB nach der Gesetzeslage
die vom Schädiger darzulegende und begründungsbedürftige Ausnahme vom Regelfall
des § 249 BGB dar. Diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis ist in den Erwägungen des
Berufungsgerichts nicht in zutreffender Weise Rechnung getragen worden.
cc) Das Berufungsgericht will die von ihm für richtig erachtete "200 %-Grenze"
auch damit rechtfertigen, anderenfalls werde dem Grundsatz, daß der Geschädigte
durch das Schadensereignis nicht "verdienen" solle, nicht mehr entsprochen.
Indessen verdient der geschädigte Taxiunternehmer, der ein Ersatzfahrzeug
angemietet und für dieses entsprechende Kosten zu entrichten hat, am
Schadensereignis nichts, unabhängig davon, ob sich der Mietwagenaufwand im
Rahmen der Verhältnismäßigkeitsgrenze des § 251 Abs. 2 BGB hält oder nicht; eine
Ersatzleistung des Schädigers für die Mietwagenkosten verbleibt nicht dem
Geschädigten zur eigenen Vermögensmehrung, sondern fließt in vollem Umfang an
den Vermieter des Ersatzfahrzeuges.
d) Es ist jedoch nicht nur die Argumentation des Berufungsgerichts als rechtlich
ungeeignet zu erachten, eine beim Doppelten des Verdienstausfallschadens
liegende "Regelgrenze" für die Ersatzfähigkeit der Mietwagenkosten des
Taxiunternehmers zu begründen. Vielmehr ist eine solche "Regelgrenze", wie sie
auch der 31. Deutsche Verkehrsgerichtstag 1993 (VI Ziff. 2) empfohlen hat (vgl.
NZV 1993, 102, 104), auch in der Sache nicht gerechtfertigt. Denn zur Abgrenzung
des Ausnahmefalles des § 251 Abs. 2 BGB, bei dem es ganz wesentlich auf eine
Gesamtbetrachtung aller Umstände des konkreten Einzelsachverhalts ankommt, läßt
sich ein derartiger allgemein gültiger Grenzwert, liege er nun beim Doppelten
des Gewinnentgangs oder bei einer anderen Verhältniszahl, überhaupt nicht
bestimmen.
aa) Die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Aufwendungen im hier
maßgeblichen Sinne hängt von einer Vielzahl tatsächlicher Gegebenheiten ab, die
sich einer pauschalen Wertung entziehen. Von Bedeutung sind sowohl Umstände, die
sich auf das Taxiunternehmen des Geschädigten und seine Stellung am Markt
beziehen, als auch solche, die das Unfallereignis selbst und seine Folgen
betreffen. So können zum Beispiel folgende Punkte relevant und daher in die
Gesamtbetrachtung mit einzubeziehen sein: Umsatzgröße und -entwicklung des
Unternehmens, Zeitdauer seines bisherigen Bestehens und Intensität seiner
Einführung am Markt, Anzahl der im Unternehmen zur Verfügung stehenden und
betriebenen Taxen, Auslastungsgrad der Fahrzeuge und der Fahrer, Personal- und
Kostenstruktur des Unternehmens (etwa fest angestellte Fahrer, Aushilfsfahrer
oder dergleichen), Zusammensetzung seiner Kundschaft (Stammkunden,
Gelegenheitsfahrten), Struktur des Marktes (z.B. in einer Großstadt oder in
ländlichem Raum), Wettbewerbssituation, Konditionen des Anschlusses an die
Funkzentrale, Kooperationsmöglichkeiten mit anderen Taxibetrieben, Umfang und
Dauer der Reparatur des Unfallfahrzeugs, Geschäftsaussichten für Taxen während
der Reparaturzeit ("Hochsaison" anläßlich von Feiertagen, Kongressen oder
dergleichen). Diese Vielzahl von einzelnen Gesichtspunkten, die dem im Rahmen
des § 251 Abs. 2 BGB zu gewinnenden Gesamtbild ihr Gepräge geben, verbietet es,
den Ausnahmefall, in welchem vom Grundsatz der Naturalrestitution abgewichen
werden muß, schematisch anhand einer "Regelgrenze" zu ermitteln.
bb) Angesichts der gegebenen Preissituation werden die Kosten eines
Mietfahrzeugs in aller Regel einen prognostizierbaren Verdienstausfall des
Taxiunternehmers übersteigen. Als unverhältnismäßig kann die Anmietung eines
Ersatztaxis jedoch nur dann gewertet werden, wenn sie für einen wirtschaftlich
denkenden Geschädigten unvertretbar ist, es sich also aus der Sicht eines
verständigen Kaufmanns um eine schlechthin unvernünftige Entscheidung gehandelt
hat. Ein solches Urteil läßt sich auch dann keineswegs ohne weiteres fällen,
wenn die Mietwagenkosten um mehr als 100 % oder um eine andere Prozentzahl über
einem prognostizierbaren Gewinnentgang liegen. Denn es gehört zum Wesen
unternehmerischen Gestaltens und der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit, um
längerfristiger Vorteile willen zumindest für einen überschaubaren Zeitraum
kurzfristige Verluste, mögen diese auch beträchtlich sein, in Kauf zu nehmen.
Von daher wird es aus dem Blickwinkel eines verständigen Kaufmanns selten als
unvertretbar erscheinen, einige Wochen lang Mietkosten hinzunehmen, die den mit
der Mietsache zu erwirtschaftenden Ertrag voraussichtlich erheblich übersteigen
werden, wenn er dadurch seinen Betrieb ungestört aufrechterhalten, den
unternehmerischen "good-will" sichern, sich seine Stammkundschaft erhalten, am
Markt und in der Organisation der Funkzentrale präsent bleiben kann etc.
Demgemäß ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte Erstattungsfähigkeit der
Mietkosten auch in Fällen angenommen worden, in denen diese deutlich mehr als
100 % über dem Verdienstausfall lagen (vgl. z.B. OLG Karlsruhe, DAR 1989, 226,
227; OLG Nürnberg, NJW-RR 1990, 984 [OLG Nürnberg 21.12.1989 - 2 U 2815/89]; LG
Nürnberg-Fürth, DAR 1991, 186, 187).
cc) Grundsätzlich wird daher in einem "Normalfall", in welchem für eine
durchschnittliche Reparaturzeit ein Ersatztaxi angemietet wird, dessen
Auslastung sich in einem betriebsüblichen Rahmen hält, kein Anlaß gegeben sein,
den Ersatz von Mietwagenkosten, die sich am Marktpreis ausrichten, im Hinblick
auf § 251 Abs. 2 BGB zu versagen. Der Geschädigte kann erst dann auf Wertersatz
in Höhe seines Verdienstausfalls verwiesen werden, wenn eine wirtschaftliche
Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls, in deren Rahmen neben allen
schützenswerten Interessen des Geschädigten auch dem Vergleich zwischen den
Mietkosten einerseits, dem voraussichtlichen Gewinnentgang des Taxiunternehmens
andererseits, aber auch der Höhe des Mietpreises als solchen eine bedeutsame
Rolle zukommen kann, zu dem Ergebnis führt, daß ausnahmsweise die auf Anmietung
eines Ersatzwagens gerichtete kaufmännische Entscheidung nicht mehr vertretbar
ist.
3. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann im vorliegenden Fall die Grenze
zur Unverhältnismäßigkeit der Mietaufwendungen im Sinne von § 251 Abs. 2 BGB
noch nicht als überschritten angesehen werden, obwohl der Mietpreis für das
Ersatztaxi im oberen Bereich des wirtschaftlich Vertretbaren liegen mag. Der
Senat kann diese Beurteilung selbst abschließend vornehmen, da keine
entscheidungserheblichen tatrichterlichen Feststellungen mehr zu treffen sind.
Das Berufungsgericht hat den hier maßgeblichen Umständen nicht den rechtlich
gebotenen Stellenwert zukommen lassen.
a) Sollte, wie die Klägerin vorgetragen hat, der Taxiunternehmer L. im
Unfallzeitpunkt lediglich ein Taxi, eben das Unfallfahrzeug, in Betrieb und zur
Verfügung gehabt haben, so hätte er ohne Anmietung eines Ersatzfahrzeuges sein
Taxiunternehmen für die gesamte Dauer der Reparatur stillegen müssen. Er hätte
weder seine Stammkundschaft bedienen können noch hätte er der Funkzentrale zur
Vermittlung von Gelegenheitsfahrten zur Verfügung gestanden.
Hat schon der Taxiunternehmer, von dessen mehreren Taxifahrzeugen eines
unfallbedingt ausfällt, ein schutzwürdiges Interesse daran, durch Anmietung
eines Ersatzfahrzeuges die ungestörte Fortführung seines Betriebes
sicherzustellen, um mit vollem Wagenpark disponieren zu können (vgl.
Senatsurteil vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 225/82 - aaO.), so ist das Interesse
des "Ein-Taxi-Unternehmers", seinen Betrieb bei Ausfall des einzigen Fahrzeugs
nicht zeitweise stillegen zu müssen, noch ungleich höher zu bewerten. Denn der
Zwang zur zeitweiligen Einstellung der selbständigen beruflichen Tätigkeit
bedeutet einen sehr schweren Eingriff für den Betroffenen, auch wenn hierdurch
eintretende finanzielle Schäden in hinreichender Weise kompensiert werden
können.
Es kann daher grundsätzlich nicht als eine unvertretbare kaufmännische
Entscheidung angesehen werden, wenn ein Taxiunternehmer, um die zeitweilige
Betriebsschließung mit allen möglicherweise hieraus resultierenden
Beeinträchtigungen zu vermeiden, für eine überschaubare, einige Wochen dauernde
Reparaturzeit ein Ersatztaxi anmietet, mag dies auch mit einem Kostenaufwand
verbunden sein, der ganz erheblich über dem durch seinen Einsatz zu erwartenden
Gewinn liegt.
b) Aber auch wenn L. kein "Ein-Taxi-Unternehmer" gewesen sein sollte, sondern
ihm im Unfallzeitpunkt noch weitere Fahrzeuge zur Verfügung gestanden haben
sollten, könnte der - recht hoch erscheinende - Mietaufwand nach dem vorstehend
für den "Normalfall" dargelegten Grundsatz hier noch nicht als unverhältnismäßig
im Sinne des § 251Abs. 2 BGB gewertet werden. Hier kommt außerdem hinzu, daß die
auch bei Ausfall nur einer von mehreren Taxen zwangsläufig gegebene
vorübergehende Beeinträchtigung des Betriebsablaufs das Vorweihnachts-,
Weihnachts- und Silvestergeschäft betroffen hätte und damit einen Zeitraum, in
dem - auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - der Bedarf an Taxen
besonders groß und deren Umsatz- und Verdienstmöglichkeiten besonders günstig
sind. In dieser Zeit konnte einem kaufmännisch vernünftig denkenden
Taxiunternehmer eine ungestörte Aufrechterhaltung des Betriebes mittels eines
angemieteten Ersatztaxis - auch unter Inkaufnahme eines hohen Aufwandes - noch
naheliegender erscheinen als zu anderer Zeit.
Auch die sonstigen Umstände, wie sie dem festgestellten Sachverhalt und dem
Parteivortrag zu entnehmen sind, geben keinen Anlaß, hier einen Ausnahmefall zu
bejahen, in welchem L. auf Naturalrestitution hätte verzichten müssen.
III. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben, soweit die Berufung der Klägerin
zurückgewiesen worden ist. Da es weiterer Sachaufklärung nicht mehr bedarf, war
gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO auf die Berufung der Klägerin entsprechend deren
Berufungsantrag zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 und 344 ZPO.