Verkehrsunfall
- Unfallprovozierung
Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 25 U
220/04
Urteil vom
21.01.2008
Gründe:
A. Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen
Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird gem. §§ 540 Abs.
2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
B. Die zulässige, insbesondere statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und
innerhalb der gesetzlichen Fristen mit Begründung versehene Berufung des Klägers
hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.
I. Die Beklagten sind gem. §§ 7, 18 StVG, § 3 PflVG als Gesamtschuldner
verpflichtet, dem Kläger 6.617,68 EUR als Schadensersatz zu leisten aus dem
Unfallereignis auf der A-Straße im Bereich der Einmündung B-Straße am 5.3.2003,
das von den Parteien zwischenzeitlich wahlweise auf den 4.3. oder 6.3.2003
datiert worden war.
1. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der Kläger aktivlegitimiert. Unter
Würdigung aller Umstände bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der
Kläger, und nicht etwa der Zeuge Vorname A Nachname B, Eigentümer des
beschädigten PKW A - ist.
a) Selbst wenn man aus dem Umstand, dass am Unfalltage das Fahrzeug vom Zeugen
Vorname A Nachname B gesteuert wurde, eine zu seinen Gunsten sprechende
Eigentumsvermutung ableiten könnte (§ 1006 BGB), hätte der Kläger diese
Vermutung widerlegt und sein Eigentum nachgewiesen.
Unstreitig befand sich das Fahrzeug Anfang August 2002 im Eigentum des
Gebrauchtwagenhändlers A. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass
dieser sich in Vollzug des Kaufvertrages vom 10.8.2008 mit dem Kläger über den
Eigentumsübergang geeinigt und dem Kläger Besitz verschafft hat. Wie jedenfalls
in der Berufungsinstanz unstreitig ist, wurde der Kaufvertrag auf Käuferseite
vom Kläger unterzeichnet. Die Unterschrift stimmt im Übrigen offensichtlich mit
anderen zu den Akten gelangten Unterschriften des Klägers (Anlage B8; ferner
Vollmacht Bl. 7 der Akten des Regierungspräsidiums Kassel 24-286.190142;
Abtretung vom 5.9.2005) überein, weist aber keinerlei Ähnlichkeit zur
Unterschrift des Zeugen Vorname A Nachname B auf. Die Schlüsse der Beklagten aus
der Anlage B10 gehen fehl. Gerade weil - unstreitig - der Zeuge Vorname A
Nachname B den Kaufvertrag für den PKW B unterschrieben und in Vollzug dieses
Vertrages zunächst selbst Eigentümer geworden war, und nicht der Kläger, konnte
der Kläger Eigentum an jenem Fahrzeug erst in Vollzug eines weiteren
Kaufvertrages (Anlage B8) erwerben. Der andersartige Verlauf hinsichtlich des
PKW A im August 2002 zwingt deshalb allenfalls zu dem der Auffassung der
Beklagten gegenteiligen Schluss.
Der Kläger ist auch im Rubrum des Vertrages als Käufer angegeben. Die im
Original vorliegende Durchschrift (Hülle Bl. 258 Band I d.A.) gibt keinen
Anknüpfungspunkt dafür, dass erst nach der Unterschrift der Vorname B eingesetzt
worden sein könnte. Lediglich die Bezeichnungen "Fa." und "Autohandel" auch der
Zeuge Vorname A Nachname B war im Übrigen zu keinem Zeitpunkt als Autohändler,
sondern als Ersatzteilhändler gewerblich angemeldet und selbst dies nach dem
Klägervortrag, der belegt wird durch die Bescheinigung der Stadt O1 vom
10.10.2005 (Bl. 165 Band II d.A.), im August 2002 nicht mehr, so dass die
Eintragung "Autohandel" für den Zeugen Vorname A Nachname B in jedem Fall falsch
gewesen wäre, während hinsichtlich des Klägers wegen seiner Beschäftigung bei
einem Autohändler wenigstens ein Anknüpfungspunkt bestand - sind auf der
Durchschrift nachträglich mit Graphit durchgestrichen worden, wie man erkennen
kann, was vom Kläger auch genau so eingeräumt wird.
b) Unschädlich ist, dass dem Namen des Klägers zunächst der Zusatz "Fa."
beigegeben wurde. Es kommt nicht darauf an, ob andere Familienmitglieder
gewerblich tätig sind und ggf. eine Firma (§ 17 HGB) führen. Vielmehr ist
insoweit entscheidend, dass es keine vom Kläger unterschiedene Firma Vorname B
Nachname B gibt. Weist der Kaufvertrag einen eindeutig identifizierbaren Käufer
aus, entspricht es der Lebenserfahrung, dass in Vollzug dieses Vertrages der
Verkäufer diesem Käufer gegenüber die Übereignung erklären will, weil er sonst
von seiner Verpflichtung aus dem Kaufvertrag nicht frei wird. Dieser Anschein
verdichtet sich zur Gewissheit, wenn in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zu
Kaufvertrag und Übergabe sämtliche Fahrzeugpapiere auf den Käufer ausgestellt
werden (der sich überdies noch ein auf ihn - AB = Vorname A Vorname B -
hindeutendes Wunschkennzeichen geben lässt). Zwar belegt die Eintragung im
Kfz-Brief nicht die Eigentümerstellung, weil entsprechend § 952 BGB das Eigentum
am Fahrzeugbrief dem Eigentum am Fahrzeug folgt. Aus diesem Umstand darf aber
nicht geschlossen werden, die Eintragungen im Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein
seien bei der Beweiswürdigung ohne Bedeutung. Das Gegenteil ergibt sich schon
aus der langjährigen Rechtsprechung zur Frage, ob gutgläubiger Erwerb eines
Fahrzeugs möglich ist, wenn der Käufer sich den Kfz-Brief nicht vorlegen lässt
und/oder der private Verkäufer nicht im Brief eingetragen ist. Dem liegt die
zutreffende Erkenntnis zugrunde, dass in aller Regel Eigentümer des Fahrzeugs
und derjenige, derjenige, der im Fahrzeugbrief eingetragen ist und ihn in den
Händen hält, identisch sind (vgl. auch BGH, Urt. v. 4.5.1977, NJW 1977, 1240ff.;
jurisRn. 22). Weitere Unterlagen, um sein Eigentum nachzuweisen hat in aller
Regel kein Fahrzeugeigentümer. Dass sich der gewerblich handelnde Verkäufer an
den Käufer 2 Jahre nach dem Geschäft nicht erinnern kann, spricht sicher nicht
dagegen, dass der Käufer in Vollzug des Geschäfts Eigentümer geworden ist.
Allenfalls gäbe es Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Verkäufers zu
zweifeln, wenn dieser ohne weitere Begründung Erinnerung an dieses Geschäft
bekundet hätte. Soweit das Landgericht andere Schlüsse aus der Aussage des
Zeugen A gezogen ist, kann dem deswegen nicht gefolgt werden.
c) Dem gegenüber wird den für die Eigentümerstellung nicht kennzeichnenden
Fragen, ob beim Kaufvertrag durch Zusätze, die auf ein gewerbliches Geschäft
hindeuten, oder wer Versicherungsnehmer ist, Übergewicht beigemessen, obwohl es
naheliegende, wenn auch nicht durchgehend zu billigende (USt.) wirtschaftliche
Erwägungen gibt, so zu verfahren.
Auf die Frage, ob der Kläger wirtschaftlich in der Lage war, aus eigenen Mitteln
das Kraftfahrzeug zu erwerben, kommt es für die Eigentümerstellung nicht an. Der
Kläger ist insoweit auch nicht rechenschaftspflichtig.
Auch der Umstand, dass der Bruder des Klägers wiederholt mit dem Fahrzeug
unterwegs war, wird im Sinne eines Anzeichens für dessen Eigentümerschaft
fehlbewertet. Dabei wird freilich weder die aufgrund der nahen Verwandtschaft
naheliegende Leihe (Besitzmittlungsverhältnis mit der Folge der
Eigentumsvermutung für den mittelbaren Besitzer, § 1006 Abs. 3 BGB)
berücksichtigt noch dem Umstand Rechnung getragen, dass der Zeuge Vorname A
Nachname B jedenfalls bis Anfang 2004 noch unter derselben Anschrift - wo sich
das Mehrfamilienhaus der Mutter der Geschwister Nachname B befindet - gemeldet
wie der Kläger, was sich aus der von den Beklagten vorgelegten Anlagen 8, 10,
36, 37, 41, 42, 43 44, 47 schließen lässt. Ein Leihverhältnis oder gar bloße
Besitzdienerschaft ist in solchen Konstellationen besonders häufig und besonders
unproblematisch zu organisieren.
Nicht ausgewertet wurde schließlich auch der zugunsten des Klägers sprechende
Umstand, dass - obwohl ja nach Auffassung der Beklagten Vorname A Nachname B der
wahre Eigentümer des Fahrzeugs sein soll - bei Fahrzeugen, deren Eigentümer zu
sein bzw. gewesen zu sein sich der Kläger berühmt, fast ausnahmslos der Kläger
als Auftraggeber für die Gutachten aufgeführt ist, während bei Fahrzeugen, die
unstreitig dem Zeugen Vorname A Nachname B gehörten, eben dieser der
Auftraggeber war. Lediglich beim Unfallereignis vom ... 2002 hat Vorname A
Nachname B den Auftrag erteilt, aber selbst dort ist der Kläger, wie aus der
Abtretungserklärung (Anlage B17) ersichtlich wird, bereits der Kläger als
"Auftraggeber/Geschädigter" bezeichnet, so dass offene Stellvertretung nahe
liegt.
d) Soweit das Landgericht angenommen hat, die Echtheit der Kaufvertragsurkunde
sei im Sinne der ZPO beklagtenseits bestritten, entspricht das nicht dem Inhalt
der Erklärungen der Beklagten. Zur Echtheit der als "Vorname B Nachname B"
identifizierbaren Unterschrift unter dem Kaufvertrag vom 10.8.2002 haben sich
die Beklagten erstinstanzlich nicht geäußert, sondern nur in Zweifel gezogen,
dass es sich um ein reales Geschäft gehandelt habe (Schriftsatz vom 10.10.2003,
Bl. 14; ähnlich Schriftsatz vom 19.2.2004, Bl. 7: "inhaltliche Richtigkeit und
Echtheit des angeblichen Kaufvertrages"), was sich aus den Anführungszeichen
beim Wort "Kaufvertrag" und dem Bestreiten einer Kaufpreiszahlung in der im
Kaufvertrag angegebenen Höhe ergibt. Eine auf die Unterschrift bezogene
schriftsätzliche oder mündliche Erklärung der Beklagten (§ 439 Abs. 2 ZPO) ist
nicht vorhanden; dementsprechend haben sich die Beklagten auch nach dem Hinweis
des Senates im Termin am 10.10.2005 nicht dahin eingelassen, die Unterschrift
stamme von einer anderen Person als dem Kläger.
e) Auf die vorsorgliche Abtretung der Ansprüche durch den Zeugen Vorname A
Nachname B an den Kläger mit Erklärung vom 5.9.2005 kommt es damit schon nicht
mehr an.
2. Die Beklagten haften für das Ereignis vom 5.3.2003, weil der Beklagte zu 1.
bei Betrieb des von ihm geführten Fahrzeugs unter Verletzung von § 8 Abs. 1 StVO
schuldhaft das Eigentum des Klägers verletzt hat.
a) Kommt es im Einmündungsbereich zweier Straßen zum Verkehrsunfall, spricht der
Beweis des ersten Anscheins für eine alleinige Verursachung durch den
wartepflichtigen Fahrer, dessen Verschulden gem. § 18 Abs. 1 StVO vermutet wird.
b) Den gegen sie sprechenden Anschein haben die Beklagten nicht erschüttern
können. Dazu wäre der Nachweis der ernsthaften Möglichkeit eines anderen
Geschehensablaufs erforderlich. Die Tatsachen, aus denen diese Möglichkeit
abgeleitet werden soll, bedürfen dabei des vollen Beweises (BGH, NJW 1991,
230f.; jurisRn. 16). Dieser Nachweis ist nicht gelungen.
(1) Die Beklagten haben zwar schlüssig behauptet, dass der Unfall dadurch
entstanden sei, dass der Zeuge Vorname A Nachname B den Beklagten zu 1. durch
einen scheinbaren Vorfahrtsverzicht zur Einfahrt in die A-Straße verleitet habe,
um diesen Ablauf dann für eine mutwillige Herbeiführung der Kollision zu nutzen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann sich das Gericht indes keine
Überzeugung zugunsten der Beklagten bilden, dass sich der Unfall in dieser Weise
abgespielt haben könnte. Aus dem detailliert begründeten
Sachverständigengutachten, das von den Parteien nach der mündlichen Erläuterung
des Gutachtens nicht mehr angegriffen wurde, weil die ursprünglich erhobenen
Einwendungen der Beklagten vom Sachverständigen in jeder Hinsicht vollständig
und überzeugend widerlegt wurden, ergibt sich, dass sich das Ereignis zwanglos
mit einem nicht nur realen, sondern auch zufälligen Ereignis vereinbaren lässt,
weil die Angaben des Zeugen Vorname A Nachname B, wonach er vollbremsend mit
einer Ausweichbewegung nach links mit dem vom Beklagten zu 1. geführten Fahrzeug
kollidiert sei, sich mit sämtlichen Unfallspuren vereinbaren lassen und dem
typischen Abwehrautomatismus entsprechen, der bei solchen Ereignissen wirksam
wird. Das Ereignis vom 5.3.2003 ist als unfreiwilliges Geschehen vollständig
plausibel erklärbar.
Demgegenüber kann zwar auch die Darstellung der Beklagten nicht als falsch
ausgeschlossen werden. Um den Anschein eines zufälligen Ereignisses zu erzielen,
bedurfte es eines "abgebrühten Provokateurs", dem es gelingt, unmittelbar vor
der Kollision ein vermeintliches Brems-/Ausweichmanöver zu vollziehen.
Allerdings ist nicht festzustellen, dass der Zeuge Vorname A Nachname B über
diese Fahrkünste verfügt. Auch wenn unfallanalytisch eine gleiche
Wahrscheinlichkeit für den einen oder anderen Geschehensablauf bleibt, sind
damit eben die für den beklagtenseits vorgetragenen Hergang erforderlichen
Anknüpfungstatsachen gerade nicht bewiesen. Rechtlich bleibt es daher auch in
einem solchen Fall bei dem gegen den Wartepflichtigen sprechenden Anschein.
(2) Weitere Umstände sprechen gegen die Darstellung der Beklagten. Die von den
Beklagten dargestellte Unfallversion - Anhalten des Zeugen Nachname B und
Betätigung der Lichthupe und sodann vorsätzliches Auffahren aus dem Stand -
birgt zur Unfallzeit an der Unfallstelle die Gefahr, dass Zeugen das Geschehen
und ein solche auffälliges Fahrverhalten des Zeugen Nachname B beobachten. Die
Unfallstelle ist - gerichtsbekannt - als Nebenstrecke zur hochbelasteten
C-Straße beliebt und belebt. Zudem herrscht wegen des in der Nähe gelegenen
...-Einkaufsmarktes Fußgängerverkehr.
(3) Überdies ist wenig plausibel, dass die polizeiliche Ermittlungsakte völlig
frei ist von jeglichen Anhaltspunkten, die sich mit der prozessualen Einlassung
der Beklagten vereinbaren ließe. Nicht nur, dass sich - allenfalls mit grober
Pflichtverletzung durch die Zeugen Z1 und Z2 erklärbar - nicht einmal
andeutungsweise ein Hinweis auf eine abweichende Unfalldarstellung des Beklagten
zu 1) findet. Vielmehr finden sich auch noch Hinweise darauf, dass der Beklagte
zu 1) am Unfallort seine Unfallverursachung eingeräumt hat. Der Beklagte zu 1
hat bei seiner Anhörung durch den Senat angegeben, dass ihm der Anhörungsbogens
mit dem Vorwurf der Unfallverursachung zur Unterschrift vorgelegt wurde und er
ihn unterschrieben hat. Vom Beklagten zu 1) wurde sodann lediglich einschränkend
erklärt, er habe das "Ja" bei der in Fettdruck hervorgehobenen Formularfrage
"Wird die Zuwiderhandlung zugegeben?" nicht selbst eingekreist; ob sie vor
seiner Unterschrift vorhanden war, hat er unkommentiert gelassen. Dazu passt,
dass ein Verwarnungsgeld wegen der Unfallverursachung nicht etwa abgelehnt
wurde, wie sich aus den Eintragungen in der Verkehrsunfallanzeige ergibt.
Dieser Hergang lässt sich kaum vereinbaren mit der Schilderung des
Unfallhergangs (Anlage B 1, Bl. 57 Band I d.A.), wonach er in Kenntnis des
angeblichen Fahrmanövers des Zeugen Vorname A Nachname B die Polizei verständigt
habe. Wenn er sich bereits unmittelbar nach dem Unfall in eine Falle gelockt
gefühlt haben sollte, wäre eine derart deutliche Äußerung gegenüber den
Polizeibeamten zu erwarten gewesen, dass eine gegenteilige Dokumentation nicht
in Betracht kam. Nach dem persönlichen Eindruck aus der Vernehmung der Beamten
hat das Gericht keinen Anlass anzunehmen, die Zeugen Z1 und Z2 neigten aus
welchen Gründen auch immer - dazu, pflichtwidrig entsprechende Angaben eines
Unfallbeteiligten zu unterdrücken und ihn - entgegen seinen Bekundungen am
Unfallort - zur Unterschrift unter ein Verursachungsanerkenntnis zu bringen. Die
Darstellung der Beklagten wird noch zweifelhafter dadurch, dass im Prozess
Details nachgeschoben werden, die nicht einmal in der ursprünglichen Schilderung
des Unfallhergangs durch den Beklagten zu 1. enthalten waren. So ist es nicht
erklärlich, dass dem Beklagten zu 1. bei seiner ursprünglichen Unfallschilderung
die in Verbindung mit einem Anhalten geradezu als Aufforderung zur Einfahrt zu
verstehende Betätigung der Lichthupe entfallen sein sollte. Die Betätigung der
Lichthupe als Aufforderung geht derart weit über das bloße Anhalten hinaus, dass
es psychologisch nicht verständlich ist, lediglich das ambivalente Anhalten zu
erwähnen und zu betonen ("PKW hielt an!!!"), das viel bedeutsamere Betätigen der
Lichthupe aber zu "vergessen". Eine Erklärung für diese erst im Prozess erfolgte
Sachverhaltskorrektur im Sinne der Beklagten findet sich nicht. Ähnlich
unzuverlässig ist die Sachdarstellung der Beklagten auch in Bezug auf andere
Details, namentlich hinsichtlich der ausdrücklichen Behauptung, ein
Verwarnungsgeld sei dem Beklagten zu 1. gar nicht angeboten worden, was durch
die Unfallanzeige und die Vernehmung des Zeugen Z2 widerlegt ist.
Bei dieser Ausgangslage verbietet sich eine über die erfolgte Parteianhörung
nach § 141 ZPO hinausgehende förmliche Parteivernehmung des Beklagten zu 1) gem.
§ 448 ZPO, wie sie von den Beklagten im Termin am 26.11.2007 erstmals beantragt
wurde. Auf die Frage der Verspätung dieser Beweisanregung kommt es deswegen
nicht an.
c) Den Beklagten ist auch nicht der ihnen obliegende Beweis gelungen, dass der
Zeuge Vorname A Nachname B mit hoher Wahrscheinlichkeit in betrügerischer
Absicht Unfälle provoziert. Wäre dieser Nachweis gelungen, wäre nicht nur der
gegen die Beklagten sprechende Anscheinsbeweis erschüttert worden; vielmehr
lägen zugleich die Voraussetzungen für ein dem Kläger letztlich zurechenbares,
einen Schadensersatzanspruch ausschließendes Einverständnis mit dem
Unfallereignis nahe.
(1) Weder aus einzelnen anderen Unfallereignissen, an denen der Zeuge Vorname A
Nachname B beteiligt war, noch aus der gebotenen Gesamtschau aller Umstände
lässt sich in ausreichender Weise folgern, dass ein Ereignis oder gar mehrere
dieser Ereignisse vom Zeugen Vorname A Nachname B in einer solchen Absicht
herbeigeführt wurde bzw. wurden.
(a) Fall 1: Unfall vom ... 1995 - C-Straße, Nachname B (PKW C) ./. Nachname C
Eine in sich geschlossene Darstellung des Unfallablaufs findet sich im
Parteivortrag nicht. Im Kern lässt sich aus Vortragsansätzen und den
eingereichten Unterlagen allerdings ein insoweit unstreitiger Hergang
feststellen. Im Schriftsatz vom 15.8.2005 findet sich ein Bestreiten, dass "zwei
Fahrzeuge nebeneinander fuhren, als die Verschwenkung kam". Aus den mit dem
Schriftsatz vom 28.6.2004 eingereichten Unterlagen lässt sich sodann entnehmen,
dass der Zeuge Nachname C die vorgesehene Fahrspurführung im Baustellenbereich
missachtet und entgegen Zeichen 295 (durchgezogene Linie) nicht rechts
abgebogen, sondern geradeaus weitergefahren ist und dadurch dem Zeugen Vorname A
Nachname B in den Fahrweg geraten konnte.
Geht man davon aus, dass die Unfallschilderung und die Wertung des Zeugen
Nachname C wirksam zum Sachvortrag der Beklagten gemacht worden sind, ergeben
sich daraus keine einem Beweis zugänglichen Umstände, die auf ein vom Zeugen
Vorname A Nachname B willentlich herbeigeführtes Ereignis hindeuteten. Der
Verdacht des Zeugen Nachname C erschöpft sich in der Vermutung, der Zeuge
Vorname A Nachname B habe den Unfall durch Bremsen vermeiden können; der Zeuge
Vorname A Nachname B sei nicht auf Unfallvermeidung bedacht gewesen. Dies wird
im Schriftsatz vom 15.8.2005 lediglich dahin ergänzt, dass "der Bruder des
Klägers mit dem von ihm geführten Fahrzeug versetzt leicht hinter dem von Herrn
Nachname C geführten Fahrzeug fuhr und die Fahrzeugberührung hätte vermeiden
können, indem er einfach etwas gebremst hätte."
Der Vorwurf besteht also hier nicht in der absichtlichen aktiven Herbeiführung
eines Unfalls, sondern allenfalls in dem absichtlichen Geschehenlassen eines
Unfalls.
Um aus einer solchen Unterlassung auf die innere Einstellung des Zeugen Nachname
B schließen zu können, bedürfte es freilich konkreter Anhaltspunkte, die das
Ausbleiben einer leicht möglichen unfallvermeidenden Reaktion als unverständlich
erscheinen lassen, sofern nicht die Absicht bestand, es zum Unfall kommen zu
lassen. Dafür fehlt im Vortrag der Beklagtenseite ein tauglicher
Anknüpfungspunkt. Aus Anlage B37 lässt sich auf einen Kollisionspunkt an der
linken B-Säule des Fahrzeugs B und an der A-Säule rechts des Fahrzeugs Nachname
B schließen. Diese Kollisionspunkte verraten lediglich, dass die Fahrzeuge
(noch) in der Kollisionsphase in der Weise versetzt waren, dass das Fahrzeug
Nachname B "leicht hinter" dem Fahrzeug Nachname C zurückblieb, über das
vorkollisionäre Fahrverhalten des Zeugen Vorname A Nachname B - Bremsen?
Beschleunigen? - besagt das aber entgegen der denkgesetzlich nicht
nachvollziehbaren gegenteiligen These der Beklagten im Schriftsatz vom 19.9.2007
nichts.
Eine Grundlage für eine prozessual zulässige Beweisaufnahme über den Unfall vom
... 1995 gibt es nicht. Der Unfallhergang ist in seinem realen Ablauf ohnehin
nicht streitig; vielmehr geht es ausschließlich um Vermeidbarkeitsbetrachtungen
zu Lasten des Zeugen Vorname A Nachname B. Eine Begutachtung scheidet aus, weil
nicht einmal Schadensfotos - zumeist vernichten die Versicherer die in ihre
Händen gelangenden Beweismittel (Fotos) ohnehin bereits weitgehend dadurch, dass
sie eingereichte Fotos scannen und mit Datenkompression (vermutlich insoweit
ungewollt:) einer sinnvollen Auswertung durch Sachverständige entziehen -
vorliegen, aus denen das Gericht nach entsprechendem Vortrag - ggf. mit
sachverständiger Hilfe Schlüsse ziehen könnte. Die Schäden an den Fahrzeugen
sind auch nicht schriftsätzlich näher beschrieben. Zur relativen und absoluten
Endstellung der Fahrzeuge vermittelt der Sachvortrag ebenfalls keine umsetzbaren
Erkenntnisse.
Ohne Kenntnis der genauen Beschädigungen, der Endstellung der Fahrzeuge oder der
gefahrenen Geschwindigkeiten (die Angaben des Zeugen Vorname A Nachname B im
Fragebogen Anlage B36 zur Geschwindigkeitsverminderung, die für Gaswegnehmen
oder sogar Bremsen spricht und damit gegen mutwillige Herbeiführung des Unfalls,
werden von den Beklagten schriftsätzlich nicht bearbeitet) oder der genauen
Position des Fahrzeugs Nachname B in Relation zur Position des Fahrzeugs B zu
dem Zeitpunkt, als Nachname B hätte erkennen müssen, dass Nachname C das
Rechtsabbiegegebot und durchgezogene Linie missachten würde, hängt jede
Beauftragung eines Sachverständigen in der Luft. Und eine Zeugenvernahme, um
Wertungen oder Schlussfolgerungen eines Zeugen zu bestätigen, sieht die ZPO
ebenso wenig vor, wie eine Vernehmung , um aus dieser erste tatsächliche
Anhaltspunkte zu gewinnen, welche die Vermutung der beweispflichtigen Partei
stützen sollen; dies wäre Ausforschung.
Letztlich sprechen weitere Umstände sogar gegen ein von Zeugen Vorname A
Nachname B freiwillig hingenommenes Ereignis. Aus Anlage B37 kann man ersehen,
dass sich der Schaden auf Seiten des Fahrzeugs Nachname B auf Kratzer am
Kotflügel und der Beifahrertür beschränkte. Auf Seiten des Zeugen Nachname C war
der Schaden ebenfalls geringfügig. Der Unfall wird - dazu passend - in der
Unfallschilderung des Zeugen Nachname C als "Fahrzeugberührung" beschrieben. Die
tatsächliche betragliche Schadenshöhe ist zwar nicht vorgetragen; für den
Wunsch, sein Fahrzeug beschädigen zu lassen, ist das Schadensbild aber
keinesfalls auffällig. Zur Art und Weise einer Reparatur ist nichts vorgetragen.
Ob eine für einen "Gewinn" taugliche Abrechnung vorgenommen wurde, ist nicht
ersichtlich.
(b) Fall 2: Unfall vom ... 1998 - D-Straße/E-Straße -, Nachname B (PKW D) ./.
Nachname E, vormals Nachname F (PKW E)
(1) Die zu diesem Unfall durchgeführte Beweisaufnahme durch Vernehmung der
Zeugin Nachname E und des Zeugen Vorname A Nachname B hat den Sachvortrag der
Beklagten, wonach die Zeugin rechts blinkend auf der linken stadteinwärts
führenden Spur der E-Straße gefahren sei, während der Zeuge Nachname B die
rechte Spur befahren habe und sich mit seinem Fahrzeug zunächst etwas
zurückfallen gelassen habe, um dann in dem Moment, als die Zeugin die Spur
wechselte, wieder zu beschleunigen, so dass es zur Kollision gekommen sei, nicht
bestätigt. Die Zeugin Nachname E bekundet vielmehr, dass sich der Unfall
ereignet habe, nachdem sie und der Zeuge verkehrsbedingt vor einer
Lichtzeichenanlage angehalten hatten. Von einem Zurückfallen mit Abbremsen und
Beschleunigen wie in der Schadensanzeige (Anlage B40) berichtet sie nichts. Auch
die der Schadensanzeige beigefügte Unfallverlaufsskizze lässt sich mit ihren
Bekundungen im Termin nicht vereinbaren.
(2) Auch wenn man davon ausgeht, dass sich die Beklagten die Aussage der Zeugin
hilfsweise als Tatsachenvortrag zu Eigen gemacht haben - ausdrücklich ist dies
nicht geschehen -, ergibt sich aus diesem Vortrag nicht hinreichend, dass der
Zeuge Nachname B der Zeugin, in der Absicht, einen Verkehrsunfall zu
provozieren, den Spurwechsel ermöglicht hat. Den einzigen Anknüpfungspunkt in
der Aussage der Zeugin dafür bildet eine angebliche dezente Kopfbewegung des
Zeugen Vorname A Nachname B von geradeaus blickend nach rechts unten. Dies ist
weder eine Geste, wie sie im Straßenverkehr üblich ist, um anderen
Verkehrsteilnehmern zu bedeuten, dass ihnen der Vortritt gelassen werde, noch
erscheint eine solche Kopfbewegung überhaupt geeignet, bei anderen
Verkehrsteilnehmern eine Assoziation auszulösen, ihnen werde Vorrang eingeräumt.
Signalwirkung für andere Verkehrsteilnehmer können nur solche Kopfbewegungen
haben, die entweder in Bewegungsgeschwindigkeit oder Bewegungsrichtung oder nach
dem Kontext von gewöhnlichen Bewegungen unterschieden werden können.
Zeichengeben durch Kopfbewegung kann daher zum Beispiel dann als solches
erkennbar werden, wenn eine ruckartige mit dem Kinn in die Zielrichtung weisende
Bewegung es Kopfes ausgeführt wird. Wie beim Zeichengeben durch Hände wird
nämlich beim Zeichengeben durch Kopfbewegung das dem anderen Verkehrsteilnehmer
zugedachte Verhalten symbolisch umschrieben. Die von der Zeugin beschriebene
angebliche Kopf- und Blickwendung von geradeaus nach rechts unten hat diesen
Bedeutungsgehalt nicht. Sie weist - wenn sie überhaupt der Zeugin galt -
tendenziell auf den Beifahrersitz, nicht aber auf virtuelle Vorgänge
(Einscherenlassen des Fahrzeugs der Zeugin) vor dem Fahrzeug des Zeichengebers.
(3) Selbst wenn die Aussage der Zeugin so verstanden werden könnte, als habe der
Zeuge Vorname A Nachname B ihr ein als solches erkennbares Zeichen gegeben, dass
sie die Spur wechseln und vor dem von ihm geführten Fahrzeug einscheren könne,
wäre diese Aussage nicht glaubhaft. Es läge dann zwar die für provozierte
Unfälle typische Situation einer Täuschung vor. Indes wäre zu erwarten gewesen,
dass der so Getäuschte die Art und Weise der Täuschung sogleich nach dem Unfall
benennt. Je intensiver die Täuschungshandlung desto genauer wird sich der
Getäuschte exakt daran erinnern und diese Handlung in den Vordergrund rücken.
Täuschende Signale sind deshalb einprägsamer als ein später als
Täuschungsmanöver gedeutetes Fahrverhalten. Infolgedessen lässt es sich
abgesehen von der auch in diesem Rechtsstreit an verschieden Stellen belegbaren
menschlichen, wenngleich individuell sehr unterschiedlich ausgeprägten Tendenz,
Schuld durch Beschönigung des Sachverhaltes im eigenen Sinne zu verarbeiten -
nicht plausibel erklären, warum die Zeugin bei früheren Unfallschilderungen das
angebliche Zeichen, das Auslöser für ihren Entschluss, die Spur zu wechseln,
gewesen sein soll, überhaupt nicht erwähnt.
(4) Der Glaubhaftigkeitsmangel der Aussage der Zeugin Nachname E wirkt zurück
auf den Beweiswert der schriftlichen Unfallschilderung vom 15.11.1998 (Anlage
B40). Neigt die Zeugin dazu, Schuld eher bei anderen als bei sich zu suchen,
könnte dies bereits in engem zeitlichem Zusammenhang zum Unfall Auswirkungen auf
die Verlässlichkeit ihrer Angaben gehabt haben. Zusammen mit der abweichenden
Unfallschilderung im Termin am 26.11.2007 verbietet es sich, auf diese Angaben
einen gegen den Zeugen Vorname A Nachname B gerichteten Verdacht der
Unfallprovokation zu gründen.
(5) Soweit die Beklagten in der Inanspruchnahme eines Mietwagens ein Indiz für
ein provoziertes Unfallereignis sehen, ist das für das Ereignis vom ... 1998
nicht nachvollziehbar. Wenn der Geschädigte bei einem unverdächtigen
Fahrzeugvermieter (...) ein Fahrzeug tatsächlich anmietet, bleibt das - bei
voller Erstattung durch den Versicherer des Gegners - für ihn günstigstenfalls
wirtschaftlich neutral. Einen "Gewinn" kann auch ein Provokateur auf diese
Weise, anders als bei nicht gerechtfertigter Nutzungsausfallentschädigung nicht
erzielen.
(c) Fall 3: Unfall vom ... 2000, 22.30 Uhr - F-Straße -, Nachname B (PKW F) ./.
Nachname G (PKW G)
Der Zeuge Vorname A Nachname B gibt in seiner Unfallanzeige vom 27.6.2000 an,
die Zeugin Nachname G habe die Spur gewechselt, ohne ihn zu sehen. Er sei mit
ca. 50 km/h gefahren. Die Zeugin Nachname G beschreibt den Hergang ähnlich in
der Weise, dass sie wegen eines auf ihrer Fahrspur stehenden Fahrzeugs auf die
linke Spur gewechselt sei und nicht auf das Fahrzeug des Vorname A Nachname B
geachtet habe. Dieser habe nicht mehr rechtzeitig bremsen können. Sie habe den
PKW F einfach übersehen. Demgegenüber wird in den Schriftsätzen vom 28.6.2004
und 19.9.2007 - ohne einen darauf bezogenen Beweisantritt - behauptet, der Zeuge
Vorname A Nachname B habe sein Fahrzeug "stark beschleunigt" um sein Fahrzeug
absichtlich mit dem nach links wechselnden PKW G zur Kollision zu bringen.
Welchen Anknüpfungspunkt die Beklagten für diese Behauptung - genau genommen ist
es nur eine Bewertung - haben, bleibt im Dunkeln. Mit der Angabe der Zeugin
Nachname G, dass sie das vom Zeugen Vorname A Nachname B geführte Fahrzeug
übersehen habe, weil es sich im "toten Winkel" befunden habe, was nahe legt,
dass das andere Fahrzeug bereits versetzt neben dem der Zeugin Nachname G fuhr
als der Spurwechsel eingeleitet wurde, setzen sich die Beklagten nicht
auseinander. Eine bewusste Entscheidung der Zeugen Vorname A Nachname B für die
Herbeiführung des Unfalls kommt bei solchen Konstellationen mangels
"Vorbereitungszeit" regelmäßig nicht in Betracht.
Soweit im Schriftsatz vom 7.5.2007 sodann die Zeugin Nachname G und der Zeuge
Nachname D für die absichtliche Herbeiführung benannt werden, handelt es sich
auf der Grundlage dieses Vortrags ins Blaue um einen Ausforschungsbeweis. Das
hat die Beklagtenseite auch selbst erkannt, weil sie meint, durch Vorhalt
gegenüber den Zeugen, es könne sich um ein absichtlich herbeigeführtes Ereignis
gehandelt haben, könnten diese dazu gebracht werden, sich mit dieser Idee
anzufreunden. Das ist nicht Sinn einer zivilprozessualen Beweisaufnahme.
Entgegen der Auffassung der Beklagten im Schriftsatz vom 19.9.2007 geht es eben
nicht darum, dass die Zeugen für bestimmte Tatsachenbehauptungen (zu den
Absichten des Zeugen Nachname B können die Zeugen ohnehin nichts bekunden)
benannt sind, sondern für Umstände, von denen die Beklagten selbst vortragen,
dass sie lediglich vermuten, dass die Zeugen sie auf Befragen im eindeutigen
Widerspruch zu bisherigen schriftlichen Zeugenerklärungen bestätigen könnten. Es
ist keine Überspannung der Darlegungslast, sondern schlicht Ausfluss von § 138
Abs. 1 ZPO, den Parteien abzuverlangen, sich bei ihrem Vortrag mit Widersprüchen
auseinanderzusetzen, die sich aus den von ihnen selbst vorgelegten Anlagen
gegenüber ihrem Sachvortrag ergeben.
So wie der Unfall von den Zeugen Nachname B und Nachname G in den zeitlich
unfallnahen Schilderungen beschrieben wird, fehlen dem Unfall Merkmale, die
darauf hindeuten könnten, der Zeuge Vorname A Nachname B habe den Unfall
absichtlich herbeigeführt.
(d) Fall 4: Unfall vom ... 2002 - B-Platz -, Nachname B (PKW B) ./. Nachname D
(PKW H)
Die Beklagten haben dazu - das Aufforderungsschreiben des Bevollmächtigten des
Anspruchstellers vom 3.6.2002 zitierend - vorgetragen (Schriftsatz vom
10.10.2003, Bl. 7), Vorname A Nachname B habe "die Hauptstraße" des Parkplatzes
am B-Platz zwischen den Parkbuchten befahren. Der Unfallgegner Vorname C
Nachname D habe von links kommend dem Zeugen Nachname B die Vorfahrt genommen.
Nach einem Exkurs greifen die Beklagten die Sachverhaltsdarstellung 3 Seiten
weiter wieder auf mit der Wiedergabe der Unfallschilderung des Zeugen Nachname
D, der nach einem Geldgeschäft in der A-Bank mit seinem Fahrzeug aus "der
Parkplatzreihe" herausgekommen und stehengeblieben sei und nach rechts geschaut
habe. Da er von dort kein Fahrzeug habe kommen sehen, sei er weitergefahren.
Plötzlich habe ein Fahrzeug gehupt und sei hinten recht an den Radkasten und die
Stoßstange des von ihm geführten Fahrzeugs gefahren. Es sei schon damals der
Verdacht eines provozierten Unfalls durch den Versicherer geäußert worden. Das
damals eingeholte Gutachten habe ergeben, dass der Zeuge Nachname B mit 27 km/h
für den Parkplatzbereich deutlich zu schnell gefahren sei und er bei sofortiger
Reaktion den Unfall noch habe vermeiden können. Die Beklagten knüpfen daran
sodann den "mehr als dringenden" Verdacht, dass der Zeuge Nachname B das von ihm
geführte Fahrzeug als er das von links kommende Fahrzeug bemerkt habe, zunächst
erheblich beschleunigt und sodann abgebremst habe. Das ist nicht
nachvollziehbar.
Aus dem als Anlage B11 beigefügten Gutachten ergibt sich, dass Spuren auf der
Fahrbahn nicht vorhanden waren, lediglich die Endlage sowie die Beschädigung der
Fahrzeuge sei fotografisch dokumentiert. Festgehalten ist, dass der Pkw des
Zeugen Nachname B stark abgebremst in die Kollision eingefahren ist, ohne dass
sich der genaue Bremsbeginn eingrenzen ließe. Es sei nachvollziehbar, dass der
Zeuge erst auf das Fahrzeug des Zeugen Nachname D reagiert habe, als für ihn die
Schlussleuchte in den Sichtbereich gekommen sei. Bei einer sofortigen Bremsung
zu diesem Zeitpunkt habe der Zeuge Nachname B den Unfall vermeiden können, wenn
er lediglich 27 km/h gefahren wäre und sofort reagiert hätte. Tatsächlich müsse
er aber bei Zugrundelegung einer Reaktion zu diesem Zeitpunkt etwa 29-30 km/h
schnell gefahren sein.
Für eine These, der Zeuge Nachname B habe vor diesem Zeitpunkt das einbiegende
Fahrzeug gesehen oder zu dem Zeitpunkt, als er die Schlussleuchten erkennen
konnte, noch beschleunigen können, gibt das Gutachten nichts her. Im Gegenteil
ist es mit der letzteren These unvereinbar, weil der Zeuge Nachname B dann
zwischenzeitlich noch schneller als 29-30 km/h gefahren sein müsste, was
allerdings dann zu einer höheren Kollisionsgeschwindigkeit geführt hätte.
Das Gutachten gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Zeuge Nachname B diesen
Unfall als nicht unwillkommene Gewalt hat geschehen lassen. Die Ergebnisse des
Gutachtens lassen vielmehr nur den Schluss zu, dass der Zeuge Nachname B mit
unangepasster Geschwindigkeit durch die Parkgasse vor der A-Bank gefahren ist,
dann aber zu dem Zeitpunkt reagiert hat, als er das von links einbiegende
Fahrzeug als Hindernis erkennen konnte (Rückleuchten) und wie die Beklagten
selbst vortragen - zudem gehupt hat, was eher typisch für unwillkommene
Ereignisse ist.
Dafür, dass der Zeuge Vorname A Nachname B bei niedrigerer
Ausgangsgeschwindigkeit verspätetet reagiert hätte, ergeben sich keine
Anhaltspunkte. Der eigene Vortrag der Beklagten schließt diese Variante sogar
aus: Wenn der Zeuge Vorname A Nachname B das Fahrzeug "eindeutig mit überhöhter
Geschwindigkeit" geführt hat und daraus, dass der Beteiligte Vorname C Nachname
D das Fahrzeug PKW B, als er mit seinem Fahrzeug aus der Seitengasse des
Parkplatzes herauskam, nicht wahrgenommen habe, geschlossen werden soll, dass
sich der Zeuge Vorname A Nachname B "noch in einer so großen Entfernung
befunden" haben müsse, dass "es bei angepasster Geschwindigkeit nicht zu einer
Fahrzeugkollision hätte kommen können", kann sich nicht zugleich die auf Bl.
12f. des Schriftsatzes spekulierte - mit dem Gutachten nicht vereinbare -
Variante einer zunächst angepassten Fahrgeschwindigkeit von unter 20 km/h mit
Zwischenbeschleunigung und anschließendem starkem Abbremsen (das durch den
Gutachter SV1 mit 6 bis 7 m/sek² festgestellt wurde) ereignet haben, weil bei
dieser Variante der Zeuge Vorname A Nachname B zum Zeitpunkt des
Einfahrentschlusses des Beteiligten Vorname C Nachname D bereits dem
Kollisionsort wesentlich näher gewesen wäre, als bei einer
Ausgangsgeschwindigkeit von 29-30 km/h, wie sich aus den Ausführungen des
Gutachters auf Seite 9 des Gutachtens ergibt (je später mit der Bremsreaktion
begonnen wurde, um so niedriger muss die Bremsausgangsgeschwindigkeit gewesen
sein; bei geringerer Geschwindigkeit ist indes die bis zum Unfallort
zurückgelegte Strecke in der zur Verfügung stehenden Zeit geringer), so dass
dann auch ein Übersehen durch den Zeugen Nachname D völlig unbegreiflich wäre.
Der Vorgang vom ... 2002 ist im Hinblick auf eine Unfallprovokation insgesamt
unverdächtig.
Soweit die Beklagten vortragen, der damalige Versicherer habe den Verdacht
gehabt, es liege ein Fall der Unfallprovokation vor, lässt sich das mit dem
Vorwort des Gutachtens vom 3.9.2002 (Anlage B 11) keinesfalls vereinbaren. Es
handelt sich dabei nicht - wie die Beklagten im Schriftsatz vom 19.9.2007 ohne
Grund unterstellen - um den Vorwurf des Falschvortrages, sondern darum, dass die
Beklagten den Gutachtenauftrag falsch interpretieren. Dort heißt es, dass im
Auftrag der A-Versicherung AG, Niederlassung O1, zu überprüfen sei, ob die
Fahrzeugschäden korrespondieren. Diese Frage, die im Gutachten vom 3.9.2002
bejahend beantwortet wird, stellt sich bei provozierten Unfällen (absichtliche
Herbeiführung eines realen Unfalls mit einem unbeteiligten Dritten) nicht,
sondern nur bei vorgetäuschten Unfällen (kein realer Unfall oder ein zwischen
den Beteiligten abgesprochener Unfall). Alle Folgerungen der Beklagten aus
diesem "Verdacht" des damaligen Versicherers liegen daher von vornherein neben
der Sache. Die im Schriftsatz vom 19.9.2007 gegebene Begründung, dass die
Kompatibilität allein wegen diverser Vorschäden, deren fachgerechte Reparatur
zweifelhaft gewesen sei, mag aus Sicht des Sachbearbeiters des Versicherers
zutreffen. Im Gutachten SV1 ist dies indes als weitere Fragestellung gesondert
erwähnt. Auch diese Fragestellung ist im Übrigen nicht zielgerichtet auf
Unfallprovokation zu beziehen. Es bleibt daher dabei, dass ein vom damaligen
Versicherer geäußerter Provokationsverdacht jedenfalls keinen erkennbaren
Niederschlag in der Schadensbearbeitung durch den damaligen Versicherer des
Unfallgegners des Zeugen Vorname A Nachname B gefunden hat. Irgendwelche
Schlussfolgerungen verbieten sich damit.
Eine Fortsetzung der Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung kommt nicht in
Betracht. Welche Wahrnehmungen der mit Schriftsätzen vom 7.5.2007 und 19.9.2007
benannte Zeuge Nachname D in Bezug auf eine absichtliche Herbeiführung seitens
des Zeugen Nachname B soll gemacht haben soll, ist nicht schriftsätzlich
aufbereitet. Nach dem Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 10.10.2003 ist
eine Wahrnehmung freilich bereits auszuschließen, weil die Beklagten selbst
vortragen, dass der Zeuge Nachname D beim Blick nach rechts das Fahrzeug des
Zeugen Nachname B überhaupt nicht gesehen habe. Zu Fahrmanövern dieses
Fahrzeugs, aus denen sich etwaig Schlüsse auf die Willensrichtung des Zeugen
Vorname A Nachname B ziehen ließen, kann er daher schon nach dem eigenen Vortrag
der Beklagten schlechterdings keine Angaben machen. Der Hinweis vom 17.8.2007
hat insoweit lediglich dazu geführt, dass die Beklagten den Hinweis als sachlich
nicht gerechtfertigt zurückgewiesen und das bereits im Beschluss vom 17.8.2007
Zugrundegelegte wiederholt haben, ohne nochmals hinsichtlich eines tauglichen
Beweisthemas Sachverhaltsarbeit zu leisten.
(e) Fall 5: Unfall vom ... 2002 - "Kreisverkehr" -, Vorname A Nachname B (PKW A)
./. Nachname H
Der Sachvortrag der Beklagten erschöpfte sich bis zum Schriftsatz vom 19.9.2007
in der Darstellung Bl. 12 des Schriftsatzes vom 10.10.2003, wonach der
Versicherungsnehmer des A-Versicherung AG mitgeteilt habe, das sich der Zeuge
Vorname A Nachname B mit dem PKW A im Kreisverkehr befunden habe und
hinausfahren wollte, während er - der Versicherungsnehmer - in den Kreisverkehr
habe einfahren wollen. Weil Vorname A Nachname B den Kreisverkehr tatsächlich
nicht verlassen habe, sei es im Kreisverkehr zu einer Berührung der Fahrzeuge
gekommen. Auf S. 16 des Schriftsatzes finden sich sodann noch abstrakte
Ausführungen dazu, wie Unfallprovokateure vorzugehen belieben. Wegen der
Erwähnung der Lichthupe und des Anhaltens kann das aber nur auf den
Ausgangsstreit der Parteien, nicht aber auf den Unfall vom ... 2002 bezogen
werden.
Nimmt man - entgegen § 78 ZPO - die Anlage B18 hinzu, erfährt man, dass sich der
Unfall mit dem Zeugen Nachname H als Unfallgegner in der Weise ereignet haben
soll, dass Vorname A Nachname B von der B... von Süden (H-Straße) kommend in den
A-Platz eingefahren ist. Der A-Platz in O1 üblicherweise auch als "... Kreisel"
bezeichnet - wird von den beiden Hauptverkehrsadern B.. und B... sowie
zusätzlich von Straßenbahngleisen durchschnitten. Der "... Kreisel" verfügt über
3 Fahrspuren, wobei die äußeren Fahrspuren jeweils so ausgestaltet sind, dass
sie das Abbiegen in den nächsten angrenzenden Straßenarm vorschreiben, die
mittlere Spur Geradeausfahrt im Kreisel und Abbiegen zulässt und die linke,
innere Spur zunächst für die Fortsetzung der Fahrt im Kreisel bestimmt ist,
wobei diese Spur vor der Abzweigung des jeweils nächsten Straßenarms durch
Fahrbahnmarkierung zur Mittelspur wird. Aus Anlage B18 ist weiter zu entnehmen,
dass der Zeuge Nachname H von der (mehrspurigen) K-Straße kommend in den Kreisel
einfahren wollte.
Im Schriftsatz vom 19.9.2007 unternehmen die Beklagten dann erstmals den Versuch
einer eigenen schriftsätzlichen Darstellung des Geschehensablaufs, die sich
allerdings weder mit der Örtlichkeit noch mit der in Bezug genommenen Anlage B52
vereinbaren lässt, ohne dass dies nach entsprechendem Hinweis des Gerichts
nochmals bearbeitet worden wäre.
Legt man allein die schriftliche Hergangsschilderung gemäß Anlage B52 als
Sachvortrag der Beklagten zugrunde, hat sich der Unfall gerade nicht deswegen
ereignet, weil der Unfallbeteiligte davon überrascht worden wäre, dass der Zeuge
Vorname A Nachname B seiner Ankündigung per Fahrtrichtungsanzeiger
widersprechend nicht in den stadteinwärts führenden Ast der D-Straße eingebogen
wäre, sondern deswegen, weil der Beteiligte Nachname H sich wegen Grünlicht
zeigender Ampelanlage zwischen dem stadteinwärts führenden und dem von dort
kommenden Ast der D-Straße, die in Wahrheit nur für die Verkehrsteilnehmer im
Kreisverkehr bestimmt ist, sich zur Einfahrt in den ... Kreisel von der K-Straße
berechtigt wähnte.
Inwieweit der Zeuge Vorname A Nachname B bei diesem Geschehensablauf den -
groben - Fehler des Beteiligten Nachname H so rechtzeitig erkennen konnte, dass
er sich für oder gegen einen Unfall hätte entscheiden können, bleibt bei diesem
Vortrag gänzlich offen. Für eine Unfallprovokation fehlen damit auch bei diesem
Ereignis ausreichende Anhaltspunkte.
(f) Fall 6: Unfall ... 2004 - M-Straße -, Vorname A Nachname B (PKW A) ./.
Nachname K (PKW K)
Die Beklagten tragen insoweit im Schriftsatz vom 28.6.2004 vor, gegen 22.30 Uhr
habe der Zeuge Nachname K seinen Abbiegevorgang auf die M-Straße beendet und
sich vollständig auf den mittleren der 3 dort vorhandenen Fahrstreifen
eingeordnet. "Der Kläger" (gemeint: Zeuge Vorname A Nachname B, dahingehend
korrigiert im Ss. vom 15.8.2005) sei sodann vom äußersten linken Fahrstreifen
auf den mittleren Streifen gewechselt. Dabei sei es zur Fahrzeugberührung der
rechten Seite des PKW A mit dem linken Kotflügel des PKW K gekommen. Von diesem
Sachverhalt ist auszugehen, weil eine Entgegnung zu diesem Unfall von
Klägerseite fehlt. Dann aber ist nicht erkennbar, in welcher Weise hier eine für
den Zeugen Vorname A Nachname B günstige Verkehrssituation zur Herbeiführung
eines Unfalls ausgenutzt worden sein könnte. Nach der Darstellung der Beklagten
handelt es sich um einen Fehler des Zeugen Vorname A Nachname B beim
Fahrspurwechsel. Dafür hätte er wegen des gegen ihn sprechenden Anscheins des
alleinigen Verschuldens allein zu haften. Das ist die ungünstigste Ausgangslage,
um durch ein freiwillig herbeigeführtes Ereignis Geldbeträge zu erschleichen.
Für den Vorwurf des Nachname K, der Zeuge Nachname B habe den Unfall in
betrügerischer Absicht herbeigeführt, findet sich auch in den
Unfallschilderungen des Beteiligten Nachname K und der weiteren Fahrzeuginsassen
kein Anhaltspunkt.
Soweit die Beklagten meinen, auch diese Konstellation sei geeignet, um aus einem
Unfallereignis Kapital zu schlagen, verkennen sie, dass die Unaufklärbarkeit,
wer von zwei Verkehrsteilnehmern die Spur gewechselt hat, so dass eine
Schadensteilung vorzunehmen ist, in der Praxis nicht der Regelfall ist. Erst
recht gilt dies, wenn sich der angebliche Provokateur ausgerechnet ein mit drei
weiteren Zeugen besetztes Fahrzeug aussucht.
(2) Mit Recht weisen die Beklagten darauf hin, dass die Beurteilung einer
Mehrheit von isoliert betrachtet unverdächtigen Unfallereignissen bei einer
Gesamtschau zur Überzeugung führen kann, dass es sich nicht um eine zufällige
Häufung von Unfällen handelt, sondern um gezielt herbeigeführte Ereignisse.
Ähnlich wie beim abgesprochenen Unfall kann auch beim provozierten Unfall die
Überzeugungsbildung des Gerichts durch eine Vielzahl von typischen Umständen
herbeigeführt werden, die in ihrem Zusammenwirken nach der Lebenserfahrung den
Schluss zulassen, dass der Unfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist (vgl. KG,
Urt. v. 22.6.2000, 12 U 606/99, jurisRn. 11 unter Hinweis auf BGH NZV 1989, 468,
469; OLG Hamm NZV 1994, 227, 228 = DAR 1994, 278, 279). Es müssen also
entsprechende Indiztatsachen festgestellt werden, die in ihrer Gesamtheit
geeignet sind, die richterliche Überzeugung von der Wahrheit der Behauptung,
dass der Unfall provoziert worden sei, zu vermitteln (BGH und KG a.a.O.). Auch
kann die Häufigkeit der Beteiligung des angeblich Geschädigten oder des sein
Kraftfahrzeug führenden Verkehrsteilnehmers an Verkehrsunfällen Indizwirkung
haben. Dabei kommt es darauf an, ob die einzelnen Unfälle für sich allein
betrachtet nicht weiter auffällig erscheinen, aber sich daraus Indizien ergeben,
die in ihrer Gesamtheit eine andere Schlussfolgerung gestatten (KG NZV 1989,
315, 316 = VRS 77, 39 - 44).
Indes führt die hier vorzunehmende Gesamtschau nicht zu dieser Überzeugung.
Überzeugung im Sinne des Vollbeweises bedeutet nicht absolute Gewissheit; es
reicht hier wie stets ein für das praktische Leben ausreichender Grad, der den
Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Dieser hohe
Wahrscheinlichkeitsgrad lässt sich mit den nach dem Akteninhalt zur Verfügung
stehenden Mitteln nicht erreichen.
(a) Allerdings scheitert die Überzeugungsbildung nicht bereits an den
persönlichen Voraussetzungen, die in Bezug auf den Täter provozierter Unfälle
regelmäßig vorliegen.
a) Der Zeuge Vorname A Nachname B hätte infolge seiner geschwächten
wirtschaftlichen Position (mehrjährige Arbeitslosigkeit auf der Grundlage einer
wenig hervorgehobenen Ausbildung als Maurer; zu seinen genauen Einkommens- und
Vermögensverhältnissen ist freilich nichts Näheres bekannt) jedenfalls in den
letzten Jahren ein Motiv für die Begehung von Straftaten gegen das Vermögen
haben können, und er infolge einer sachlichen und personellen Nähe zur
Automobilwirtschaft (frühere Tätigkeit als Autoteilehändler) mit
Wahrscheinlichkeit auch die Gelegenheit gehabt, aus einer Differenz zwischen
Abrechnung auf Gutachtenbasis und einer preiswerten Reparatur in Eigenregie oder
durch Freunde Gewinn aus provozierten Unfällen zu erwirtschaften. Zumindest bei
den Fällen 2, 5 und 6 sowie dem Unfall, der Gegenstand des Rechtsstreits ist,
wurden Fahrzeuge der gehobenen Klasse vorgerückten Alters - in den Fällen 5, 6
und dem Ereignis vom 5.3.2003 allerdings jeweils dasselbe - benutzt, wie es
nicht selten bei Betrügereien im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen geschieht.
ß) Zu Unrecht lasten die Beklagten dem Zeugen Vorname A Nachname B an, er habe
bei anderen Versicherungsfällen falsche Angaben gemacht. Insbesondere ist die
Schlussfolgerung von Eintragungen des Tachostandes (Gutachten SV2 31.10.2001
72478 km; GA Betram 21.3.2002: 68545 km; Gutachten SV2 19.5.2002: 73951 km) in
verschiedenen Gutachten auf eine Manipulation der Kilometerstandsanzeige
denkgesetzlich nicht zwingend, ohnehin war der Kilometerstand für die
Schadensabrechnung damals jeweils bedeutungslos, so dass eine Manipulation sich
keinesfalls zu Lasten des Schädigers ausgewirkt hätte. Eine solche für den
Schadensfall erkennbar sinnlose Manipulation würde ohnehin nicht zu dem von den
Beklagten gezeichneten Täterprofil für den Zeugen Vorname A Nachname B als
versiertem Unfallprovokateur passen. Auch wird ein Ereignis nicht dadurch zu
einem provozierten Unfall, dass zu einem beliebigen Zeitpunkt am beschädigten
Fahrzeug die Kilometerstandsanzeige manipuliert wurde. Die Ausführungen der
Beklagten gehen schlicht an der Sache vorbei. Der Hinweis auf den als Anlage B50
vorgelegten Aufsatz geht insoweit fehl, weil sich dort kein gegenteiliger Ansatz
findet.
Auch von "dubiosen Eigentumsverhältnissen" - hinsichtlich des Fahrzeugs PKW B
kann keine Rede sein. Betrachtet man die vorgelegten Unterlagen
unvoreingenommen, ist die Eigentümerstellung des Klägers auch bei diesem
Fahrzeug nicht problematisch. Sofern, wovon nach dem von Klägerseite vorgelegten
Beleg auszugehen ist, der Zeuge Vorname A Nachname B im Jahre 2002 nicht (mehr)
vorsteuerabzugsberechtigt war, geht auch die Mutmaßung der Beklagten nicht auf,
ein Eigentumswechsel sei (rückwirkend inklusive rückwirkender Änderung der
Fahrzeugpapiere?) vorgeschoben worden, um auch den Umsatzsteueranteil erlangen
zu können.
?) Auch (weitere) Fehler des Gutachters SV2 können nicht ohne weiteres dem
Kläger oder dem Zeugen Vorname A Nachname B zugerechnet werden, es sei denn, es
würde nachgewiesen, dass entweder die Fehler auf Falschangaben des Klägers bzw.
des Zeugen Nachname B beruhen oder die Fehler in die Gutachten mit Wissen und
Wollen der Auftraggeber "eingebaut" wurden. Dazu ist nichts vorgetragen.
d) Die Zugehörigkeit zum potentiellen Täterkreis besagt nicht, dass bereits
damit die Gesamtschau entbehrlich würde; vielmehr bereitet diese Feststellung
erst der Weg, um sich mit der Frage der Unfreiwilligkeit der Ereignisse näher zu
befassen, weil eine Person, für die Motiv, Gewinngelegenheit oder andere
Persönlichkeitsmerkmale, die ihn zum tauglichen Täter machen könnten, mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausscheiden, nicht mehr in
nachvollziehbarer Weise dem Verdacht des Betruges ausgesetzt werden könnte.
(b) Die Gesamtschau kann auch bei Personen, die zum potentiellen Täterkreis
gehören, nur dann zu einem für den Gegner günstigen Ergebnis führen, wenn sich
aus einer Mehrzahl von Ereignissen, bei denen für sich betrachtet
Unfallprovokation nicht festgestellt werden kann, solche verklammernde Umstände
entwickeln lassen, dass eine Zufälligkeit unwahrscheinlich wird. Je
wahrscheinlicher bereits bei der Einzelbetrachtung die Unfallprovokation ist,
umso weniger ausgeprägt müssen die verklammernden Elemente sein; je schwächer
der aus dem Einzelereignis erwachsende Verdacht ist, desto hervorstechender
müssen die übergreifenden Aspekte sein.
Solche Umstände sind vornehmlich die Gleichförmigkeit der Begehungsweise oder
eine besondere und Verdacht erregende Häufung von Unfällen, bei denen der Täter
vermeintlich Opfer von Unachtsamkeiten anderer Verkehrsteilnehmer geworden sein
soll, sowie Maßnahmen zur Vereitelung der Nachprüfung.
Von einer solchen Häufung kann bei weniger als 10 Unfällen in 9 Jahren noch
nicht die Rede sein, zumal nicht einmal alle in den Prozess eingeführten Unfälle
auf bloße Unachtsamkeit der anderen Verkehrsteilnehmer, die sich vorhersehbar
ausnutzen ließ, zurückgehen. Insbesondere die Fälle 1 und 5 beruhen auf groben
Verkehrsverstößen der Unfallgegner, auf die sich auch ein erfahrener
Unfallprovokateur nicht einstellen kann. Soweit Ortsunkenntnis Verkehrsverstöße
im Einzelfall in milderem Licht erscheinen lassen könnte, trifft diese
Voraussetzung für den Beteiligten B schon sachlich nicht zu, weil er in geringer
Entfernung zum Unfallort wohnte, und hinsichtlich des Beteiligten Nachname H
könnte zwar Ortsunkenntnis vorliegen, allerdings ist die Verkehrsführung nebst
Beschilderung und Lichtzeichenanlagengestaltung derart eindeutig, dass niemand
ohne grobe Fahrlässigkeit auf den Gedanken kommen kann, die inmitten des
Kreisverkehrs zwischen den stadteinwärts führenden bzw. von dort kommenden Ästen
der D-Straße stehende Ampelanlage eröffne bei Grünlicht die die freie Einfahrt
in den Kreisel von der K-Straße aus.
Im Fall 6 liegt - zumindest nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien - die
"Unachtsamkeit" auf Seiten des Zeugen Vorname A Nachname B.
Außer im Fall 2 und dem streitgegenständlichen Ereignis gibt es keinen weiteren
Fall, bei dem ein Provokateur den Vorgang vollständig hätte steuern können, wenn
sich das Geschehen im Sinne der Beklagten hätte beweisen oder zumindest eine
erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür feststellen lassen.
Wer andere in eine "Falle" lockt, kann sich auf den Vorgang vorbereiten. Ohne
diese Vorbereitung wird es schon wegen der Reaktionszeit kaum gelingen,
einerseits sich für einen Unfall zu entscheiden und zum anderen die
Begehungsmethode so sorgfältig auszuwählen und durchzuführen, dass kein Verdacht
aufkommt und/oder ein für ungewollte Ereignisse untypisches Fahrverhaltes
unbeweisbar bleibt. Deshalb stützen gehäufte "Unachtsamkeiten" anderer
Verkehrsteilnehmer regelmäßig nur dann den Vorwurf provozierter Herbeiführung,
wenn sie nach der Lage der Dinge vom Provokateur hervorgerufen bzw.
herausgefordert sein konnten (daher der Name der Unfallkategorie) oder er die
bevorstehende Unachtsamkeit so frühzeitig erkennen konnte, dass eine
Vorbereitung seiner Tat noch möglich war. Bei überraschenden
Vorfahrtsverletzungen oder Fahrspurwechseln des Unfallgegners - wie sie nach dem
Wenigen, was dem Gericht als Sachverhaltsschilderung angedient wurde, bei den
Fällen 3 und 4 vorgelegen haben könnten - wird diese Voraussetzung regelmäßig
nicht gegeben sein.
Es gibt auch kein übereinstimmendes "Schema" der Unfälle. Die Unfallorte
wiederholen sich nicht. Die Unfallart ist uneinheitlich. Konkret von
unfallförderndem Verhalten der Zeugen Vorname A Nachname B (beschleunigen) haben
nur Beteiligte bei dem streitgegenständlichen Unfall und die Zeugin Nachname E
berichtet. Gerade in diesen beiden Fällen gibt es - wie dargestellt - jedoch
erhebliche Ungereimtheiten bei den Unfallschilderungen der Beteiligten Nachname
L und Nachname E, die ihre Angaben entwerten. Der Vortrag der Beklagten, dass
drei Unfallgegner des Zeugen Vorname A bekundet hätten, dass der Zeuge Vorname A
Nachname B die jeweiligen Unfallgeschehen absichtlich herbeigeführt habe, stimmt
ohnehin nicht mit den von den Beklagten selbst vorgelegten Unterlagen überein.
Insbesondere hat sich der Unfallbeteiligte Nachname C zu einer solchen
Einschätzung nie bekannt.
Es ist nichts dazu vorgetragen oder ersichtlich, dass der Zeuge Vorname A
Nachname B oder der Kläger Nachbesichtigungen vereitelt oder in sonstiger Weise
eine Überprüfung des Unfallablaufs erschwert hätten.
In der Rechtsprechung zu provozierten Unfällen waren in der Vergangenheit
durchweg deutlich höhere Unfallzahlen bezogen auf den jeweiligen
Beurteilungszeitraum anzutreffen, wenn daraus ein Anzeichen für
Unfallprovokation entwickelt wurde.
So wurden bei Hinzutreten andere Umstände 7 Unfälle innerhalb eines Jahres als
Beweisanzeichen gewertet (OLG Hamm, 29.9.2003, ZfS 2004, 68f.); auch genügten
fünf Auffahrunfälle in viereinhalb Monaten an exakt der gleichen Unfallstelle
zur Überzeugungsbildung, dass provozierte Unfälle vorlagen (OLG Hamm, RuS 1997,
327). Bei der Entscheidung des AG Gelsenkirchen-Buer vom 19.10.2004 (zitiert
nach juris) waren es 6 Unfälle in 1,5 Jahren bei partieller Identität der
Unfallörtlichkeit. Auch bei OLG Hamm, OLGR 1997, 344ff. waren es bei Hinzutreten
weiterer Merkmale immerhin 9 Unfälle in 3,5 Jahren. Bei OLG Hamm, RuS 1994,
214-215, rechtfertigten 38 Vorunfälle in 2 1/2 Jahren, kostengünstige Reparatur
der Vorschäden, Unfallort im Bereich einer Kreuzung mit psychologischer Vorfahrt
sowie eine ungewöhnlich langsame Beschleunigung nach dem Anfahren in ihrer
Gesamtschau den Schluss auf eine vorsätzliche Herbeiführung des Unfalls. Auch
bei der Entscheidung des KG vom 13.3.1989 (NZV 1898, 315f.) lagen 12 Unfälle
innerhalb von 2 1/4 Jahren vor und zusätzliche Indizien. In dem Fall, der vom
22. Zivilsenat des hiesigen OLG im Jahre 1989 entschieden wurde (Anlage B54,
VersR 1989, 858) waren es innerhalb von 3 Jahren mindestens 20
Schadensereignisse, die jeweils durch Begehung an unübersichtlichen Kreuzungen
oder Einmündungen unter Ausnutzung der zugunsten des Provokateurs sprechenden
Vorfahrtsregelung. Bei dem in DR 1988, 868 (Anlage B55) mitgeteilten Fall hatte
der Provokateur innerhalb von 6 Tagen an derselben Stelle 3 "Unfälle", wobei
Fahrer und Halter noch an weiteren 38 (!) bzw. 64 (!!) Fahrzeugkollisionen
beteiligt gewesen waren.
Diese für provozierte Unfälle typische Verdichtung verschiedener Umstände zu
einem allein stimmigen Gesamtbild lässt sich hier gerade nicht feststellen. Die
Beklagten vergleichen insoweit ersichtlich ungleiche Sachverhalte.
Es kann dahinstehen, ob eine andere Beurteilung dann denkbar würde, wenn der
Zeuge Vorname A Nachname B nach Rechtskraft dieses Urteils regelmäßig von
Verdacht erregenden Unfällen betroffen wäre. Möglicherweise wäre das dann ein
Indiz dafür, dass der Zeuge Vorname A Nachname B Einfluss auf Häufigkeit seiner
Verwicklung in Unfälle hat, vorausgesetzt der Unfall vom ... 2004 war bis Januar
2008 der letzte Unfall, den der Zeuge Vorname A Nachname B erlitten hat. Derzeit
gibt es für einen solchen Schluss, dass frühere Unfälle, soweit bei ihnen nach
dem Gesagten Unfallprovokation überhaupt denkbar ist, keine unfreiwilligen
Ereignisse waren, keine rechtfertigende Grundlage.
c) Da dem Zeugen Vorname A Nachname B nach dem Sachverständigengutachten keine
Mitverursachung nachzuweisen ist, verbleibt es bei dem Grundsatz bei
Vorfahrtsverletzungen, dass den Wartepflichtigen in der Regel die Alleinhaftung
trifft, die Betriebsgefahr des vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs also zurücktritt.
3. Die Beklagten haben hinsichtlich des Fahrzeugschadens 5.918,04 EUR zu
ersetzen.
Die Schadenshöhe von 5.918,04 EUR folgt aus dem auch insoweit vollständig
überzeugenden Gutachten des Sachverständigen SV3, der sich ausführlich und mit
einleuchtender Begründung, die methodische Fehler nicht erkennen lässt, mit den
abweichenden Ergebnissen zur Schadensberechnung der Privatgutachter der Parteien
- SV2 und SV4 - im Detail und überzeugend auseinandergesetzt hat.
a) Fehl geht die Annahme der Beklagten, es entspreche ständiger Rechtsprechung,
dass dann, wenn Schäden geltend gemacht wurden, die bei dem Unfall nicht
entstanden sein können, Klageabweisung in vollem Umfang die Rechtsfolge sei. Die
zitierten Entscheidungen geben das in ihrer Gesamtheit nicht her. Die Beklagten
benennen selbst auch keine Rechtsnorm, aus der sie dieses angebliche
Rechtsprechungsergebnis ableiten wollen. Eine Strafnorm dahingehend, dass
Zuvielforderung mit Klageabweisung sanktioniert würde, gibt es nicht. Auch ein
Verstoß gegen Treu und Glauben mit dem Ergebnis der Anspruchsverwirkung lässt
sich nicht erfolgreich prüfen. In Wahrheit geht es schlicht um den bei §§ 286f.
ZPO angesiedelten Nachweis, dass die geltend gemachten Schäden mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit (bzw. im Anwendungsbereich von § 287 ZPO: mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit) auf dem anspruchsbegründenden Ereignis
beruhen.
b) Dieses Prinzip wird in den zitierten Entscheidungen (ebenso LG Hildesheim,
Urt. v. 15.3.2003, 3 O 411/02, Anlage B33, und LG Hannover, Urt. v. 28.3.2003, 9
O 101/02, Anlage B34) durchgehend beachtet. Weitergehende Folgerungen zugunsten
der Beklagten lassen sich daraus nicht entwickeln.
(1) In der Entscheidung des OLG Köln vom 22.2.1999, VersR 1999, 865 jurisRn. 8
konnte sich das Gericht keine Überzeugung von der Kausalität verschaffen, weil
für einen Schadensteil zwei Unfallgeschehen in Betracht zu ziehen waren.
(2) Dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 5.7.2002 - 14 U 130/00 -
kann schon deswegen nichts anderes entnommen werden, weil - soweit der
Sachverhalt dem Urteil entnommen werden kann - auch dort der Fall der
Überlagerung von geltend gemachtem Schaden und einem davon nicht hinreichend
abgrenzbaren Vorschaden vorlag.
(3) Die Entscheidung des OLG Köln vom 5.2.1996, NZV 1996, 141, knüpft daran an,
dass Vortrag und Beweisergebnis dahin inkongruent sind, dass der
Anspruchssteller jeglichen Vorschaden in Abrede stellt, gleichwohl aber Schäden
am Fahrzeug vorhanden sind, die schlechthin nicht aus dem Unfallereignis stammen
können, das der Anspruchssteller abrechnen möchte.
(4) Bei Lektüre der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgericht vom
28.3.2001, MDR 2001, 1111, wird sofort und ohne weiteres augenfällig, dass auch
diese mit dem vorliegenden Fall nicht das Geringste zu tun hat. Auch dort geht
es - natürlich - allein um die Frage, ob der Geschädigte für Schäden, die an
sich durch die Kollision mit dem gegnerischen Fahrzeug entstanden sein können,
Ersatz verlangen kann, solange es möglich ist, dass sie bereits durch einen der
Vorschäden verursacht wurden, also um den Kausalitätsnachweis (siehe auch OLG
Düsseldorf, DAR 2006, 324, jurisRn. 10). Nicht anders verhält es sich bei der
Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 30.12.2002 - 14 U 116/02 -
(Anlage B32).
c) Demgegenüber ist hier gar nicht streitig, dass Vorschäden am Fahrzeug
vorhanden waren. Auf die - im Gegensatz zur nachfolgenden schriftsätzlichen
Bearbeitung ursprünglich von der Beklagten zu 2) richtig formulierte - Frage
nach Vor- und Nachschäden im Anstoßbereich wurden die entsprechenden Erklärungen
abgegeben (Anlage B27). Von einer Leugnung von Vorschäden bei gleichzeitiger
Inkompatibilität des vorhandenen Schadensbildes mit dem Unfallereignis vom
5.3.2003 kann schon deswegen keine Rede sein.
d) Soweit die Beklagten bei einzelnen Schadenspositionen den
Ursachenzusammenhang in Zweifel gezogen haben, ist dem Kläger allerdings der
Nachweis unfallbedingter Beschädigung im Wesentlichen nicht gelungen. Der
Sachverständige hat die Schadensberechnung deshalb zutreffend auf die Positionen
bezogen, die aus sachverständiger Sicht ohne Zweifel allein dem Ereignis vom
5.3.2003 zugeordnet werden können. Nach der kompetenten Analyse des
Sachverständigen unter akribischer Auswertung der zur Verfügung stehenden
Lichtbilder findet sich kein einziger Hinweis, dass die mit den Lichtbildern
dokumentierten Schäden auf ein anderes Ereignis zurückgeführt werden könnten.
Vielmehr schließt der Sachverständige jeden Zweifel an der Verursachung der
dokumentierten Schäden durch das Ereignis vom 5.3.2003 aus. Nach dem Gutachten
und unter Berücksichtigung aller übrigen Umstände, hegt auch das Gericht keinen
Zweifel an der Richtigkeit der Ermittlungen des Sachverständigen.
Eine Überschneidung mit dem Vorunfall ergibt sich nur hinsichtlich der äußerst
hinteren unteren Zone des rechten Vorderkotflügels, dem rechten Außenspiegel und
dem vorderen Bereich der Beifahrertür. Es ist dem Sachverständigen indes
gleichwohl gelungen, selbst diese Überschneidungsbereiche den jeweiligen
Ereignissen so zuzuordnen, dass jedenfalls eine Berechnung der Höhe des
zweifelsfrei dem Ereignis vom 5.3.2003 zuzuordnenden Schäden möglich ist, wie
aus den Ausführungen Bl. 26ff. des Gutachtens folgt.
Hinsichtlich der elektronischen Fahrwerksvermessung ergibt sich deren
Notwendigkeit, weil Radaufhängungsteile als Folge des Ereignisses vom 5.3.2003
zu erneuern waren. Dies, und nicht eine etwa nach dem Vorunfall vom August 2002
unterbliebene Fahrwerksvermessung löst den abgerechneten Kostenaufwand
selbständig aus. Mit anderen Worten: Die Fahrwerksvermessung war aufgrund des
Unfalls vom 5.3.2003 erforderlich, ganz gleichgültig, ob das Fahrwerk vorher
jemals vermessen worden war oder nicht.
Die Zweifel an einer am 5.3.2003 unfallbedingten Beschädigung des Reifens vorn
rechts nebst Scheibenrad sind nach den Ausführungen des Sachverständigen
unberechtigt, weil die objektiv vorhandene Beschädigung nicht auf dem Vorunfall
vom ... 2002 beruhen kann.
Soweit sich Überschneidungen bei der Seitenwand vorn rechts mit dem
Unfallereignis vom ... 2002 ergaben, hat der Sachverständige zwischen den beiden
Unfallereignissen abgegrenzt und die Kosten nur auf der Grundlage des ohne
Zweifel dem Ereignis vom 5.3.2003 zuzuordnenden Schadens berechnet. Das
entspricht der Beweislastverteilung.
Entsprechendes gilt in Bezug auf die Motorhaube, Erneuerung der Vorderwand und
Radhausvorderteils und des Ladekühlers. Alle diese Positionen sind im Gutachten
des Sachverständigen bereits abgezogen. Unfallbedingte Beschädigung dieser Teile
kann der Kläger auf Grund des Gutachtens nicht nachweisen, so dass ihm insoweit
auch kein Schadensersatz zusteht.
4. Die Beklagten haben auch die Kosten des Gutachtens SV2 in Höhe von 679,64 EUR
zu erstatten, § 249 BGB. Methodisch falsch ist der Einwand der Beklagten,
Sachverständigenkosten seien nicht zu ersetzen, weil das Gutachten wegen
inhaltlicher Fehler unbrauchbar sei. Die Beklagten verkennen, dass die
Erstattungspflicht daran anknüpft, dass durch das Schadensereignis beim
Geschädigten der Entschluss ausgelöst wurde, ein Sachverständigengutachten zur
Schadenshöhe einzuholen. Es ist deswegen seit langem geklärt, dass einem
Geschädigten Aufwendungen, zu denen er sich durch das Schadensereignis
herausgefordert fühlen durfte, zu ersetzen sind, soweit er diese für
erforderlich halten durfte. Die "Unbrauchbarkeit" eines Gutachtens ist deswegen
nur dann erheblich, wenn der Geschädigte in dem Moment, als die Kosten ausgelöst
wurden, erkennen konnte, dass diese Maßnahme (Gutachten SV2) zu keinem
verwertbaren Ergebnis führen werde (Auswahlverschulden, vgl. KG, DAR 2003, 318,
und OLG Düsseldorf, DAR 2006, 324 sowie die weiteren Nachweise bei Heinrichs, in
Palandt, BGB, 63. Aufl., § 249 Rn. 40). Vortrag dazu fehlt seitens der
darlegungsbelasteten Beklagten.
5. Schließlich steht dem Kläger die Erstattung der Unkostenpauschale in Höhe von
20 EUR zu.
6. Soweit die Parteien der Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung in ihren
Schriftsätzen breiten Raum gewidmet haben, ist das unerheblich, weil
Nettobeträge eingeklagt sind.
III. Der Ausspruch zu den Zinsen folgt aus §§ 291, 288 BGB. Die Rechtshängigkeit
ist hinsichtlich des Beklagten zu 1) am 6.9.2003, hinsichtlich der Beklagten zu
2) am 8.9.2003 eingetreten, so dass der Zinslauf ab dem Folgetag beginnt (BGH,
NJW-RR 1990, 519). Die Rechtshängigkeit gegenüber dem Beklagten zu 1) hat -
anders wegen § 10 Abs. 4 AKB bei Maßnahmen gegenüber dem Versicherer - keine
Gesamtwirkung, § 425 BGB, so dass die Zinsen gestaffelt auszuwerfen waren.
C. 1. Die Kostenentscheidung beruht wegen der erstinstanzlichen
Teilklagerücknahme auf § 92 Abs. 1 ZPO analog; die Kosten des
Berufungsverfahrens treffen die Parteien nach § 92 Abs. 1 ZPO quotal.
2. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in §§
708 Nr. 10, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
D. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Sache hat weder grundsätzliche
Bedeutung noch wirft sie Fragen auf, die zur Fortbildung des Rechts oder zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordern. Ausschlaggebend für die Beurteilung sind nicht
klärungsbedürftige Rechtsfragen grundsätzlicher Art, sondern die besonderen
tatsächlichen Umstände des Einzelfalles. Eine darüber hinausreichende Bedeutung
des Streitfalles oder eine entscheidungserhebliche Abweichung von
obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung ist nicht ersichtlich,
ebenso wenig, dass die Streitsache im Interesse der Allgemeinheit Anlass zur
Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze geben könnte.