Verkehrsunfall
bei Unikat - Schadensberechnung
Bundesgerichtshof
Az: VI ZR
144/08
Urteil vom
02.03.2010
Der VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 2010 für Recht
erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom
19. März 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Bei einem Verkehrsunfall, für dessen Folgen die Beklagte unstreitig dem Grunde
nach in vollem Umfang einzustehen hat, wurde das Fahrzeug des Klägers, ein Pkw
Typ Wartburg 353, Erstzulassung 1966, mit einem Rahmen und den entsprechenden
Sonderausrüstungen eines Wartburg 353 W, beschädigt. Die Beklagte hat
Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswerts von 1.250,00 EUR geleistet.
Der Kläger verlangt weiteren Schadensersatz in Höhe von 1.212,90 EUR, der
Differenz zu den Nettoreparaturkosten von 2.462,90 EUR. Nach den Ausführungen
des Sachverständigen ist ein vergleichbares Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt
nicht zu erwerben; um das beschädigte Fahrzeug adäquat wieder herzustellen, sei
es erforderlich, für insgesamt 2.950 EUR einen Wartburg 353 zu erwerben und mit
Originalteilen auf einen Wartburg 353 W umzubauen.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat
das Berufungsgericht die Klage - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung
- abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der
Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht führt aus: Der Geschädigte könne bei Beschädigung einer
Sache grundsätzlich Naturalrestitution begehren (§ 249 BGB). Insoweit komme
nicht nur die Reparatur der beschädigten Sache, sondern im Falle eines
wirtschaftlichen Totalschadens auch die Ersatzbeschaffung einer gleichwertigen
Sache in Betracht. Der Wiederherstellungsaufwand werde begrenzt durch den
Aufwand, den ein wirtschaftlich Denkender und Handelnder an der Stelle des
Geschädigten betreiben würde. Eine Reparatur sei unwirtschaftlich, wenn ihre
Kosten 130% des Fahrzeugwertes vor dem Unfall überschritten. In einem solchen
Falle sei trotz technischer Möglichkeit der Reparatur des beschädigten Fahrzeugs
von einer Zerstörung der Sache auszugehen. Soweit die Wiederherstellung der
beschädigten Sache nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich sei, sei
der Geschädigte auf den Entschädigungsanspruch nach § 251 Abs. 2 BGB beschränkt.
Zwar habe sich auch im Fall der Beschädigung eines älteren Fahrzeugs bzw. eines
Oldtimers der Ersatzanspruch am Wiederbeschaffungswert zu orientieren.
Voraussetzung für eine solche Regulierung auf Gutachtensbasis sei jedoch, dass
die beschädigte bzw. zerstörte Sache eine vertretbare Sache sei. Handele es sich
demgegenüber um ein Unikat, könne nicht auf die Kosten der Ersatzbeschaffung
abgestellt werden, da die Ersatzbeschaffung als Form der Naturalrestitution
voraussetze, dass der betreffende Gegenstand nach der Verkehrsauffassung
austauschbar sei.
Führe die "Reparatur" eines Fahrzeugs nur scheinbar zur Wiederherstellung der
beschädigten, tatsächlich jedoch zur Herstellung einer neuen Sache, die mit der
zerstörten nur in ihren äußeren Merkmalen identisch sei, handele es sich nicht
um eine vertretbare Sache mit der Folge, dass sich der Schadensersatzanspruch
nicht nach § 249 Abs. 2 BGB bemessen lasse. Eine vertretbare Sache liege nicht
vor, wenn für sie kein Markt und mithin kein Marktwert existiere. Hier habe der
Kläger nicht nachgewiesen, dass ein Markt, und sei es auch nur ein Spezialmarkt,
existiere. Zwar gebe es einen Markt für Fahrzeuge des Typs Wartburg 353 und auch
für solche des Typs Wartburg 353 W, nicht aber für Umbauten, wie sie der Kläger
vorgenommen habe. Der Kläger selbst habe vorgetragen, dass ein gleichartiges und
somit gleichwertiges Ersatzfahrzeug nicht zu erwerben sei, dass es sich vielmehr
um ein "Unikat" und damit Gesamtkunstwerk handele. Deshalb könne der Kläger nur
Wertersatz nach § 251 Abs. 1, Abs. 2 BGB verlangen, nicht aber die Kosten, die
erforderlich seien, um die zerstörte Sache aus zwei anderen unzerstörten Sachen
neu aufzubauen.
II.
Die dagegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Im Ergebnis zutreffend hat
das Berufungsgericht angenommen, dem Kläger stehe gegen die Beklagte lediglich
ein - von der Beklagten bereits ausgeglichener - Anspruch auf Schadensersatz in
Höhe des Wiederbeschaffungswerts zu.
1.
Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand
herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand
nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Verletzung einer Person oder der
Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte
gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen
Geldbetrag verlangen. Für die Berechnung von Fahrzeugschäden stehen dem
Geschädigten regelmäßig zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung:
Reparatur des Unfallfahrzeugs oder Anschaffung eines gleichwertigen
Ersatzfahrzeugs (vgl. Senat BGHZ 154, 395, 397 f.; 162, 161, 165; 181, 242 ff.,
= VersR 2009, 1092 Rn. 13, jeweils m.w.N.).
Das gilt aber nur, wenn eine Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeugs im
Rechtssinne möglich ist. Dies ergibt sich aus § 251 Abs. 1 BGB (vgl. dazu
Senatsurteile BGHZ 102, 322 ff. und vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07 - VersR
2009, 408 f.; BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 - VIII ZR 220/84 -NJW 1985, 2413
ff.). Dessen Voraussetzungen könnten allerdings wie das Berufungsgericht
annimmt, vorliegen. Immerhin hat der Kläger nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts vorgetragen, dass es sich bei seinem beschädigten Fahrzeug um
ein Unikat und damit Gesamtkunstwerk handele, und dass auch ein vergleichbares
Fahrzeug im Hinblick auf die vom Kläger individuell vorgenommenen Veränderungen
nicht zu erwerben ist.
Letztlich kann die Frage, ob § 251 Abs. 1 BGB im Streitfall Anwendung findet,
aber dahinstehen. Denn der dem Kläger zustehende Schadensersatzanspruch ist
unabhängig davon auf die Höhe des Wiederbeschaffungswerts beschränkt, ob eine
Wiederherstellung möglich ist oder nicht. Ist eine Wiederherstellung im
Rechtssinne möglich, so kann der Kläger nach der ständigen Rechtsprechung des
erkennenden Senats (vgl. z.B. BGHZ 162, 161, 167 f.) nur den
Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs verlangen, weil er fiktiv abrechnet und die
Kosten für eine Reparatur des Fahrzeugs fast doppelt so hoch sind wie der
Wiederbeschaffungswert. Ersatz von Reparaturkosten - bis zu 30% über dem
Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs - können nur verlangt werden, wenn die
Reparatur fachgerecht und in einem Umfang ausgeführt wird, wie ihn der
Sachverständige zur Grundlage seiner Schätzung gemacht hat (vgl. Senatsurteil
BGHZ 162, 161, 169). Ist die Wiederherstellung unmöglich, besteht der Anspruch
des Klägers auf Geldentschädigung gleichfalls nur in Höhe des
Wiederbeschaffungswerts. Der Wiederbeschaffungswert ist bei Kraftfahrzeugen in
Fällen der vorliegenden Art sowohl hinsichtlich der Restitution als auch
hinsichtlich der Kompensation ein geeigneter Maßstab für die zu leistende
Entschädigung.
2.
Das Berufungsgericht hat den Wiederbeschaffungswert ohne Rechtsfehler auf
1.250,00 EUR geschätzt (§ 287 ZPO). Soweit die Revision geltend macht, insoweit
seien die Besonderheiten des Oldtimermarkts zu berücksichtigen, wobei die
Reparaturkosten die zutreffende Schätzgrundlage seien, kann dem nicht gefolgt
werden. Mit Recht weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass der vom
Berufungsgericht angenommene Wiederbeschaffungswert der vom Kläger selbst
vorgelegten Wertermittlung entnommen ist und dass der Kläger selbst vorgetragen
hat, Fahrzeuge vom Typ Wartburg 353 W seien am Markt ohne Weiteres für 1.200,00
EUR zu erwerben. Darüber hinaus gehende Marktpreise, die etwa durch die
Eigenschaft des Fahrzeugtyps als Oldtimer geprägt sind und auf Spezialmärkten
für Oldtimer erzielt werden, vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Auf den Wert
des Materials und der Arbeitsleistung für die vom Kläger in Eigenarbeit
vorgenommene Umrüstung seines Fahrzeugs kann nicht abgestellt werden (vgl.
Senatsurteil BGHZ 92, 85, 92 f.). Auch soweit die Revision darauf hinweist, dass
dem Kläger bei einer Ersatzbeschaffung die Vorteile einer Oldtimerzulassung
verloren gehen könnten, kann sie keinen Erfolg haben. Ein insoweit
möglicherweise eintretender Schaden ist durch den Feststellungsausspruch des
Berufungsgerichts erfasst.