Verkehrsunfall
– unklare Entstehung der Fahrzeugschäden
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-1 U
181/07
Urteil vom
11.02.2008
Auf die Berufung des Klägers wird
unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 9. Juli 2007
verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts
Duisburg teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 4.445,52 EUR
nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.
Dezember 2003 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden zu 44 % dem Kläger und zu 56 % den
Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg.
Das Landgericht hat zu Unrecht die Klage in vollem Umfang mit der Begründung
abgewiesen, der Kläger habe nicht schlüssig dargelegt, dass wenigstens ein
bestimmter, näher abgegrenzter Teil des Schadens auf den fraglichen Zusammenstoß
zurückzuführen sei.
Zwar steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass der Kläger keinen
Anspruch auf Ersatz aller durch ihn geltend gemachter unfallbedingter
Vermögenseinbußen hat. Denn es ist davon auszugehen, dass es im Zuge der
fraglichen Kollision nur zu einer einmaligen Berührung der beteiligten Fahrzeuge
gekommen ist, die nach dem bewegungsdynamischen Ablauf nicht alle in dem durch
den Kläger überreichten Schadensgutachten aufgeführten
Fahrzeugbeeinträchtigungen verursacht haben kann. Jedoch ist erwiesen, dass
durch den Zusammenstoß ein bestimmter, abgrenzbarer Teil von Fahrzeugschäden
entstanden ist, auf welche sich die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten
bezieht. Dieser Teil hat die an dem klägerischen Fahrzeug eingetretenen
Frontschäden einschließlich der Beeinträchtigungen am vorderen rechten Kotflügel
zum Gegenstand.
Ohne dass es dazu einer weiteren Sachaufklärung bedarf, steht zur Überzeugung
des Senats fest, dass es am 20. November 2003 gegen 14.35 Uhr in dem
Verteilerkreis der ... Straße in D. zu einem Zusammenstoß des klägerischen Pkw
Mercedes E 220 mit dem durch den wartepflichtigen Beklagten zu 1. geführten Lkw
Mercedes gekommen ist. Dabei ist Ersterer mit der äußeren rechten Frontseite
gegen die linke Seite des Führerhauses des Lastkraftwagens geprallt. Die dabei
entstandenen Schäden sind entgegen der durch das Landgericht vertretenen Ansicht
auf der Grundlage des § 287 ZPO anhand der durch den Kläger überreichten
Schadensunterlagen betragsmäßig abzugrenzen und erreichen den Umfang von
3.864,81 EUR netto. Zuzüglich der von den Beklagten in voller Höhe zu
ersetzenden Gutachterkosten und der vollen Kostenpauschale stellt sich der
begründete Schadensersatzanspruch des Klägers auf insgesamt 4.445,52 EUR. Die
Schadensersatzverpflichtung der Beklagten hat nicht die Schäden an dem
klägerischen Pkw zum Gegenstand, welche die Beeinträchtigungen von der
Beifahrertür bis zum hinteren rechten Kniestück betreffen.
Im Einzelnen ist folgendes auszuführen:
I.
1)
Nach der Zurückverweisung der Sache aufgrund des aufhebenden Senatsurteils vom
12. Februar 2007 zu dem Aktenzeichen 1 U 129/06 hat das Landgericht die
seinerzeit noch ausstehende Tatsachenaufklärung nachgeholt, indem es die durch
den Kläger zum Unfallhergang benannten Zeugen vernommen und dazu den Beklagten
zu 1. informatorisch befragt hat.
1a) Nach dem Ergebnis dieser Tatsachenaufklärung ist erwiesen, dass es zwischen
dem klägerischen Pkw Mercedes E 220 und dem durch den Beklagten zu 1.
gesteuerten Lkw Mercedes der Baureihe W 210 nur zu einer Kollisionsberührung
gekommen ist. Diese ereignete sich, als der Beklagte zu 1. als wartepflichtiger
Verkehrsteilnehmer den Versuch unternahm, von der Straße R. nach rechts in die
äußere Fahrspur des Verteilerkreises der ... Straße einzubiegen. Da die
aufnehmenden Polizeibeamten keine Unfallspuren gesichert haben und da die durch
sie gefertigte Unfallskizze nur eine grobe schematische Darstellung der
Anstoßsituation wiedergibt, kann weder der genaue Unfallort noch die
Anstoßkonfiguration der beteiligten Fahrzeuge exakt rekonstruiert werden. Es
lässt sich nur anhand der - lichtbildlich gesicherten - Fahrzeugschäden mit
sachverständiger Hilfe in etwa die Stellung der Fahrzeuge zueinander zum
Anstoßzeitpunkt wiedergeben. Für diese kommen Fahrzeugpositionen in Betracht,
die der Sachverständige D. in seinem Gutachten vom 26. September 2005 in einer
Brandbreite zwischen einer annähernd rechtwinkligen Stellung (S. 16) und einer
relativ spitzen Winkelbildung (Bl. 18 des Gutachtens obere Variante)
zeichnerisch dargestellt hat. Die genaue Winkelstellung hängt u.a. von der im
Nachhinein nicht mehr aufklärbaren Fahrlinie ab, mit welcher der Beklagte zu 1.
von der Straße R. nach rechts in den Verteilerring einbiegen wollte.
b)
Entscheidend ist jedenfalls, dass es anlässlich der einzigen Kollisionsberührung
der Fahrzeuge nur zu einem Kontakt zwischen der vorderen rechten Frontseite des
klägerischen Pkw und der linken Führerhausseite des Lkw gekommen ist. Die dabei
an dem klägerischen Fahrzeug eingetretenen Schäden beschränken sich auf den
vorderen Stoßfänger, die Motorhaube, den rechten Hauptscheinwerfer und den
rechten Kotflügel. Die betroffenen Bereiche sind auf den Lichtbildern 1 bis 6
als Anlage zu dem seitens des Klägers überreichten ...-Schadensgutachten vom 26.
November 2003 dargestellt (Bl. 37-39 d.A.).
c) Die Tatsache, dass sich nur eine Kollisionsberührung vollzogen hat, ergibt
sich aus der Unfallschilderung des Beklagten zu 1. im Termin am 30. April 2007.
Danach hat es "einmal beim Unfall so geknatscht"; dabei war nach seiner
Einschätzung "der Pkw etwas hinter dem Lkw" (Bl. 182 d.A.). Diese Schilderung
macht sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung zu Eigen (Bl. 238 d.A.).
b) Bestätigt werden die Angaben - wie der Kläger in seiner Berufungsbegründung
richtigerweise darlegt (Bl. 238 d.A.) - durch die Schilderung des Fahrers des
klägerischen Pkw, des Zeugen H.. Danach hat es "auf einmal geknallt" und dann
stand der Mercedes des Klägers "auch schon ein paar Meter weiter als der Lkw" (Bl.
183 d.A.). Zwar vermochte der Zeuge auf Nachfrage, ob es ein oder zwei Anstöße
gegeben habe, keine genaue Antwort zu geben. Der Gesamtzusammenhang seiner
Unfalldarstellung lässt jedoch hinreichend deutlich auf nur eine
Kollisionsberührung schließen. Denn nach der Erinnerung des Zeugen H. ist unter
Missachtung seines Vorfahrtrechtes "der Lkw... plötzlich angefahren"; obwohl der
Zeuge noch habe ausweichen wollen, habe ihn der Lkw "erwischt" (Bl. 183 d.A.).
2a) Von entscheidender Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die weitere
Darstellung des Zeugen H., dass der Lkw ihn "im vorderen Bereich der
Beifahrerseite berührt hat" (Bl. 183 d.A.). Zwar vermochte der Zeuge nicht zu
konkretisieren, ob sich der Anstoß "im Kotflügelbereich oder in Höhe der
Beifahrertür" ereignet hat. Er war sich jedoch sicher, dass der Unfallgegner ihn
"beim Ausweichen vorne erwischt" habe (Bl. 183 d.A.).
b) Wegen der mehr oder weniger ausgeprägten Winkelstellung, die der durch den
Beklagten zu 1. gesteuerte Lkw bei der Einfahrt in den Verteilerkreis einnehmen
musste und im Hinblick auf die wiederholte gegenständliche Konkretisierung des
Zeugen ("vorderer Bereich der Beifahrerseite"; "vorne"), steht zur Überzeugung
des Senats fest, dass entsprechend den oben genannten
Unfallrekonstruktionszeichnungen des Sachverständigen durch die Kollision die
vordere rechte Frontseite des klägerischen Pkw einschließlich des vorderen
rechten Kotflügels beschädigt worden ist. Nach dieser einmaligen
Kollisionsberührung hat sich dann wegen der Überschussgeschwindigkeit des Pkw im
Verhältnis zu dem von rechts einfahrenden Lkw Ersterer noch ein Stück über den
Unfallort hinaus bewegt, ehe der Mercedes dann nach der Darstellung des Zeugen
H. "ein paar Meter weiter" zum Stillstand kam.
c) Der Kläger bleibt für seine in der Klageschrift aufgestellten Behauptungen
beweisfällig, es sei zwischen den unfallbeteiligten Fahrzeugen zu zwei Anstößen
gekommen, weil nämlich nach einem vergeblichen Linksausweichversuch des Zeugen
H. als Reaktion auf die Erstkollision dieser wieder nach rechts habe
zurücksteuern müssen, wobei es dann zu einer weiteren Berührung gekommen sei (Bl.
3 d.A.). Eine Doppelberührung der Fahrzeuge lässt sich nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme nicht feststellen. Nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass sich
der Kläger in seiner Rechtsmittelbegründung die Schilderung des Beklagten zu 1.
mit der Wiedergabe eines einmaligen "Unfallknatsches" zu Eigen macht, besteht
keine Tatsachengrundlage für die Annahme der Richtigkeit der in der Klageschrift
wiedergegebenen Unfallschilderung.
3a)
Der Sachverständige D. hat schon in seinem schriftlichen Gutachten vom 26.
September 2005 überzeugend dargelegt, dass die Entstehung aller an dem
klägerischen Pkw geltend gemachten Fahrzeugschäden - einschließlich derjenigen
von der Beifahrertür bis zum hinteren rechten Kniestück - nicht mit einem
einmaligen Kollisionsanstoß erklärt werden kann. Vielmehr können die
Beeinträchtigungen an der rechten hinteren Fahrzeugseite nur dann zustande
gekommen sein, wenn sich die Fahrzeuge bei einer Zweitberührung in einer
annähernd parallelen Position zueinander befunden haben, wie sie der
Sachverständige auf S. 19 seines Gutachtens dargestellt hat. Eine solche
parallele Kontaktsituation erscheint jedoch schon aufgrund des Umstandes
ausgeschlossen, dass der Lkw bei der Einfahrt in den Verteilerkreis eine mehr
oder minder große Winkelstellung zur Längsachse des klägerischen Pkw einnehmen
musste. Für die Feststellung einer nachfolgenden Zweitberührung mit einer
annähernd parallelen Position der Fahrzeuglängsachsen zueinander fehlt jede
Tatsachengrundlage.
b) Die unfallanalytischen Ausführungen des Sachverständigen haben - wie er bei
seiner Anhörung im Termin vom 30. April 2007 dargelegt hat - im Hinblick auf das
Ergebnis der durch das Landgericht nachgeholten Zeugenvernehmung weiterhin
Bestand. Danach können wegen der dynamischen Bewegungszusammenhänge der
Frontschaden einerseits sowie der Seitenschaden andererseits nicht durch ein
einheitliches Anstoßereignis gleichzeitig verursacht worden sein. Darüber hinaus
hat der Sachverständige bei seiner Anhörung ergänzend erläutert, dass die
Entstehung der Seitenschäden an dem Pkw nur dann erklärlich ist, wenn dieser bei
einer annähernden Parallelität der Fahrzeuge "relativ weit hinten am Lkw
gewesen" sei und beide Fahrzeuge - wegen des Fehlens von Streifbeschädigungen -
eine gleiche Geschwindigkeit gehabt hätten (Bl. 199, 200 d.A.). Wie bereits
ausgeführt, hatte der Mercedes E 220 mit dem vorfahrtberechtigten Fahrer H. im
Verteilerkreis gegenüber dem von rechts einfahrenden Lkw eine
Überschussgeschwindigkeit, die dazu führte, dass Ersterer in eine Endstellung
mehrere Meter hinter dem Lastkraftwagen geriet. Deshalb erscheint es
ausgeschlossen, dass im Zusammenhang mit einer Zweitberührung beide Fahrzeuge
dieselbe Geschwindigkeit gehabt haben sollen und der Mercedes E 220 überdies
auch noch in eine Position "relativ weit hinten am Lkw" gelangt sein soll,
nachdem beide Fahrzeuge sich erstmalig vorne rechts bzw. vorne links berührt
hatten.
4) Die erstinstanzliche Beweisaufnahme lässt demnach im Ergebnis nicht die
Feststellung zu, dass die an der rechten Seite des Pkw Mercedes E 220
entstandenen Schäden auf das fragliche Unfallereignis zurückzuführen sind. Dabei
setzt die durch den Sachverständigen aufgezeigte bewegungsdynamische
Unstimmigkeit der Verursachung aller Beeinträchtigungen durch nur einen Anstoß
bereits mit der rechten Vordertür des klägerischen Fahrzeuges ein, wie der
Sachverständige auf S. 20 seines Gutachtens vom 26. September 2005 dargelegt
hat. Von der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten umfasst sind somit nur
die Beschädigungen an der Frontseite und am rechten Kotflügel, die in den
Lichtbildern Nr. 1 bis 6 (Bl. 24/39 d.A.) sowie auf den Vergrößerungen Bl. 43,
44, 46, 47 d.A. dargestellt sind.
5a) Entgegen der in der Berufungsbegründung gemachten Anregung besteht kein
Anlass, einen neuen Sachverständigen mit der Erstellung eines
Unfallrekonstruktionsgutachtens zu beauftragen. Die im Senatsurteil vom 12.
Februar 2007 dargelegten Mängel der erstinstanzlichen Beweisaufnahme sind mit
der nachgeholten Vernehmung der Unfallzeugen behoben. Damit ist die
Tatsachengrundlage, die anlässlich der Erstellung des Erstgutachtens durch den
Sachverständigen am 26. September 2005 noch lückenhaft war, zwischenzeitlich im
Rahmen des Möglichen vervollständigt. Im Hinblick darauf bestehen keine Bedenken
mehr gegen die Richtigkeit der unfallanalytischen Ausführungen des
Sachverständigen D.
b) Die Einholung eines weiteren Gutachtens lässt keinen substantiellen
Erkenntnisgewinn erwarten. Dies erklärt sich aus dem Umstand, dass die
Anknüpfungstatsachen für eine sachverständige Begutachtung des Unfallgeschehens
recht spärlich sind und sich im Wesentlichen auf die örtliche Verkehrsführung
und die Auswertung der Fahrzeugschäden beschränken. Da vom Kollisionsort keine
Unfallspuren überliefert sind, lässt sich noch nicht einmal die genaue Stelle
des Zusammenstoßes der Fahrzeuge lokalisieren.
c) Eine Rekonstruktion des Unfallgeschehens mit einer Gegenüberstellung der
beteiligten Fahrzeuge, von der allein ein wesentlicher Erkenntnisgewinn zu
erwarten wäre, ist nicht mehr durchführbar. Der durch den Beklagten zu 1.
gesteuerte Lkw ist zwischenzeitlich abgemeldet und nicht mehr greifbar. Eine
Gegenüberstellung mit einem typengleichen Lastkraftwagen ist im Hinblick darauf
nicht Erfolg versprechend, dass die Außenkonturen des durch den Beklagten zu 1.
gesteuerten Lkw nicht vollständig bekannt und im Nachhinein nicht sicher zu
rekonstruieren sind. Das vorhandene Lichtbildmaterial zeigt deutlich nur die
linke Vorderseite in Führerhaushöhe sowie ausschnittweise die hintere linke
Heckseite. Zur Klärung der Frage, ob die an dem klägerischen Pkw auch im
hinteren Bereich eingetretenen Schäden entgegen der Annahme des Sachverständigen
D. doch durch ein einheitliches Anstoßereignis verursacht worden sein könnten,
ist es aber von wesentlicher Bedeutung, eine genaue Kenntnis von dem linken
Seitenprofil des Lkw in seiner gesamten Längenausdehnung zu haben. Dieses Profil
ist auf dem einzigen dazu vorhandenen Foto nur sehr undeutlich dargestellt. Der
in Rede stehende Lkw ist vom Hersteller zunächst nur als Fahrgestell geliefert
worden, auf welches dann nachträglich Aufbauten montiert worden sind. Deren
Ausmaße und Seitenprofil sind - wie der Sachverständige bei seiner Anhörung
dargelegt hat - unbekannt und im Nachhinein nicht mehr zu ermitteln (Bl. 195 d.A.).
d) Da die Anzahl der Anknüpfungstatsachen für die Erstellung eines
unfallanalytischen Gutachtens sehr begrenzt ist, ist nachvollziehbar, dass der
Sachverständige D. den Fragenkatalog nicht abschließend beantworten kann, der
Gegenstand des erstinstanzlichen Schriftsatzes des Klägers vom 16. Januar 2006
ist (Bl. 85, 86 d.A.).
6) Der Senat hat keinen Anlass, den durch den Kläger in seiner
Berufungsbegründung angebotenen Beweis durch Vernehmung des Zeugen H. zum
Nachweis der Richtigkeit der Behauptung zu erheben, der Pkw Mercedes E 220 habe
vor dem fraglichen Verkehrsunfall keine der in dem D.-Gutachten vom 26. November
2003 festgestellten Beschädigungen aufgewiesen (Bl. 238, 239 d.A.).
a) Nach den obigen Ausführungen muss offen bleiben, auf welche Weise die
Fahrzeugschäden entstanden sind, die sich von der rechten Beifahrertür bis zum
hinteren rechten Kniestück erstrecken. Zwar lässt sich ungeachtet der
Ausführungen des Sachverständigen D. nicht mit letzter Sicherheit ausschließen,
dass auch diese ihre Ursache in dem fraglichen Unfallereignis haben. Für eine
dahingehende Feststellung fehlt es aber an der im Rahmen des § 287 ZPO
erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Es lässt sich zudem nicht
definitiv ausschließen, dass diese Fahrzeugbeeinträchtigungen erst nachträglich
in dem Zeitraum zwischen dem Unfallereignis am 20. November 2003 und der
Erstellung des D.-Gutachtens unter dem Datum des 26. November 2003 entstanden
sind. Der Senat unterstellt einerseits dem Kläger nicht, für einen unfallfremden
Teilschaden an seinem Fahrzeug eine Entschädigungsleistung der Beklagten
erschleichen zu wollen. Es führt andererseits kein Weg an der Feststellung
vorbei, dass er im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität nicht den ihm
obliegenden Nachweis auch für die Entstehung des Seitenschadens durch das
Kollisionsereignis vom 20. November 2003 zu führen vermag.
b) Unabhängig davon unterliegt der sich auf den Zeugen H. beziehende
Beweisantritt in der Berufungsbegründung der Zurückweisung gemäß § 531 Abs. 2
Ziff. 3 ZPO. Bei einem entsprechenden Beweisangebot hätte der Zeuge bereits im
Termin am 30. April 2007 zu dem Beweisthema des Vorzustandes des klägerischen
Fahrzeuges vernommen werden können.
II.
Zutreffend ist die Beanstandung des Klägers in seiner Rechtsmittelbegründung,
das Landgericht habe ihm zu Unrecht die Darlegungs- und Beweiserleichterung des
§ 287 ZPO versagt.
1) Ist streitig, ob der Fahrzeugschaden durch einen Unfall entstanden ist und
wie hoch der Sachschaden zu beziffern ist, so hat das Gericht nach § 287 ZPO
unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden. Jedoch
ist der Geschädigte verpflichtet, geeignete Schätzgrundlagen, die Anhaltspunkte
für eine Einschätzung des Schadens und seiner Höhe bieten, beizubringen und zu
beweisen. Dies gilt insbesondere für die Darlegung und den Nachweis, dass der
geltend gemachte Schaden nach Art und Umfang insgesamt auf das behauptete
Unfallereignis zurückzuführen ist. Fehlt es an einer ausreichenden
Schätzungsgrundlage und ist eine zuverlässige Ermittlung auch nur eines
unfallbedingten Teilschadens aufgrund der Wahrscheinlichkeit von erheblichen
Vorschäden nicht möglich, so hat erst diese Unsicherheit die vollständige
Klageabweisung zur Folge (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Urteil vom
19. November 2007, Az.: 1 U 126/07 mit Hinweis auf Senat, Schaden-Praxis 2001,
272).
2) Das Landgericht hat sich der in der Rechtsprechung vertretenen weitergehenden
Ansicht angeschlossen, eine vollständige Klageabweisung komme schon dann in
Betracht, wenn nachgewiesen sei, dass nicht sämtliche Schäden am Unfallfahrzeug
auf das Unfallereignis zurückzuführen seien, und der Anspruchsteller das
Vorliegen irgendwelcher Vorschäden bestreite. Dann sei ihm unter Umständen auch
für diejenigen Schäden, die dem Unfallereignis zugeordnet werden könnten, kein
Ersatz zu leisten. Denn aufgrund des nicht kompatiblen Schadens lasse sich nicht
ausschließen, dass auch die kompatiblen Schäden durch ein früheres Ereignis
verursacht worden sein könnten (OLG Frankfurt ZfS 2005, 69; OLG Celle OLGR 2004,
175; OLG Köln NZV 1999, 378; KG Schaden Praxis 2008,21; dagegen: OLG München NZV
2006, 261).
3a) Diese sehr pauschale Betrachtungsweise ist indes nicht überzeugend und steht
insbesondere nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(Eggert in Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 4. Aufl.,
Teil 14, Rdnr. 111 mit Hinweis auf BGH DAR 1990, 224; NZV 1992, 402). Denn die
Vorschrift des § 287 ZPO verringert auch das Ausmaß der Darlegungslast des
Geschädigten. Eine Konkretisierung und Spezifizierung der anspruchsbegründenden
Tatsachen kann deshalb von ihm nicht in gleicher Weise erwartet werden wie für
andere klagebegründende Umstände, in Bezug auf welche die
Darlegungserleichterung des § 287 ZPO gerade nicht eingreift (Senat a.a.O. mit
Hinweis auf OLG München NZV 2006, 261, 262). Die entscheidende Frage ist nicht
die der Ausschließbarkeit der Entstehung kompatibler Schäden durch ein früheres
Ereignis. Denn damit wird die Beweismaßerleichterung des § 287 ZPO verkannt,
wonach eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt. Eine ursächliche Beteiligung
des Fahrzeuges des Beklagten an den streitigen Beschädigungen muss danach nur
deutlich wahrscheinlicher sein als das Gegenteil (Eggert a.a.O., Rdnr. 111 mit
Hinweis auf BGH NJW 1973, 1283).
b)
Im vorliegenden Fall kommt folgender Gesichtspunkt hinzu: Es lässt sich nicht
sicher feststellen, dass der Kläger unfallfremde Vor- oder Nachschäden seines
Fahrzeuges Mercedes E 220 verschwiegen oder verharmlost hat. Wie bereits
dargelegt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass alle klagegegenständlichen
Schäden durch das fragliche Ereignis verursacht worden sind - wenn auch
möglicherweise auf andere Art als in der Klageschrift geschildert.
Nicht der Kläger war der Fahrer des Unfallfahrzeuges, sondern der Zeuge H. Wie
dessen Vernehmung im Termin am 30. April 2007 gezeigt hat, war die Erinnerung
des Zeugen an die fraglichen Vorgänge lückenhaft. Deshalb bleibt die Möglichkeit
offen, dass die auf den Angaben des Zeugen beruhende Schilderung des
Kollisionsereignisses in der Klageschrift hinsichtlich der Details nicht
vollständig ist und dass doch alle klagegegenständlichen Schäden ihre Ursache in
dem Kollisionsereignis vom 20. November 2003 haben.
c) Da im Ergebnis kein vorsätzlicher Verstoß des Klägers gegen seine prozessuale
Wahrheitspflicht aus § 138 Abs. 1 ZPO sicher angenommen werden kann, besteht
auch kein Grund, ihm sozusagen als Sanktion die Rechtswohltat der Schätzung
eines unfallbezogenen Teilschadens nach Maßgabe des § 287 Abs. 1 ZPO zu
versagen. Soweit ein Kläger mit der ordnungsgemäßen Substantiierung seines
Anspruchs hartnäckig zurückgehalten und die zumutbare Mitwirkung am
Beweisverfahren verweigert hat, hat er keinen Anspruch darauf, durch eine
richterliche Schätzung der Schadenshöhe über den dem Strengbeweis zugänglichen
Rahmen hinaus begünstigt zu werden (BGH NJW 1981, 1454). Ein solch obstruktives
Verhalten kann hier dem Kläger jedoch nicht angelastet werden. Zudem lässt sich
nicht zweifelsfrei feststellen, dass der Kläger Vorschäden seines Fahrzeugs
verschwiegen oder den Schaden nachträglich vergrößert hat. Damit kann ihm
entgegen der durch das Landgericht vertretenen Ansicht, die insoweit in
Übereinstimmung mit der Entscheidung OLG Hamm NZV 1994, 483 steht, nicht
abverlangt werden, im Wege des Vollbeweises (§ 286 ZPO) nachzuweisen, welche
Schäden bei der behaupteten Kollision tatsächlich entstanden sind.
III.
1) Anhand des durch den Kläger überreichten D.-Schadensgutachtens vom 26.
November 2003 ist unter Berücksichtigung der Darlegungs- und Beweiserleichterung
des § 287 ZPO eine Abgrenzung der von der Schadenersatzverpflichtung der
Beklagten erfassten Fahrzeugschäden von denjenigen Beeinträchtigungen möglich,
die den Beklagten hinsichtlich des Bereichs von der Beifahrertür bis zum
hinteren rechten Kniestück im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität nicht
zugerechnet werden können. Denn der nach dem System Audatex aufgeführte
Instandsetzungsumfang differenziert in Bezug auf den Arbeitslohn, die Lackierung
und die Ersatzteile gegenständlich nach den davon jeweils betroffenen
Fahrzeugteilen - insbesondere im Hinblick darauf, ob im Einzelnen der Vorder-
oder Hinterwagen betroffen ist. Damit bestehen keine Schwierigkeiten, die Kosten
für die Instandsetzung des vorderen rechten Kotflügels etwa von denjenigen für
die Reparatur des hinteren rechten abzugrenzen. Ohne weiteres aussonderungsfähig
sind auch die Aufwendungen für die Erneuerung der beiden Türen auf der
Beifahrerseite einschließlich der Lackierung. Diese Aufzählung ließe sich
beliebig fortsetzen.
2a) Die gebotene Kostenaussonderung führt hinsichtlich der einzelnen Positionen
in der Schlusskalkulation zu folgenden Abzugswerten (netto): Arbeitslohn
1.221,75 EUR; Lackierung 890,16 EUR; Ersatzteile einschließlich des reduzierten
Aufwandes für Kleinersatzteile 1.379,91 EUR.
b) Die vorgenannten Beträge bilden die Summe von 3.491,82 EUR. Zieht man diese
von den Nettoreparaturkosten (7.356,63 EUR) ab, verbleibt ein ersatzfähiger
Saldo von 3.864,81 EUR. Dieser ersatzfähige Reparaturkostenbetrag liegt unter
dem Wiederbeschaffungsaufwand für das verunfallte Fahrzeug von 4.300,00 EUR (Bl.
5 d.A.).
3) Zu diesem Betrag sind die Kosten für die Erstellung des D.-Gutachtens vom 26.
November 2003 in der vollen klagegegenständlichen Höhe von 555,71 EUR
hinzuzurechnen.
Zwar sind aus den genannten Gründen nicht alle in diesem Privatgutachten
aufgeführten Fahrzeugschäden als unfallbedingt anzuerkennen. Es lässt sich
andererseits nicht feststellen, dass der Kläger gegenüber dem mit der Sache
befasst gewesenen Sachverständigen schuldhafte falsche Angaben über den
unfallbedingten Schadensumfang - sei es durch das Verschweigen von Vorschäden
oder auf sonstige Weise - gemacht hat. Damit ist insgesamt kein Raum für die
Annahme, dass der Kläger die - teilweise - Unrichtigkeit des Gutachtens zu
vertreten hat. In einem solchen Fall sind die Kosten des Privatgutachtens voll
von der Ersatzverpflichtung des Schädigers umfaßt (so auch OLG München NZV 2006,
261).
4) Rechnet man schließlich die unstreitige Kostenpauschale von 25 EUR hinzu,
stellt sich im Ergebnis der Umfang der ersatzfähigen unfallbedingten
Vermögenseinbußen des Klägers auf 4.445,52 EUR.
IV.
Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 2. Alternative ZPO.
Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre
Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 7.937,34 EUR.
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des §
543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.