Verkehrsunfall
– Reparatur in Vergleichswerkstatt
Amtsgericht
Hamburg-Wandsbek
Az: 716 C
450/09
Urteil vom
22.03.2010
Diese Entscheidung enthält keinen
zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Das Amtsgericht erkennt für Recht:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 246,54 zzgl. Zinsen in Höhe von
5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2009 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 91 %, der Kläger zu 9%.
4. Das Urteil Ist vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert wird auf € 271,89 festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalles am
29.10.2009 im Kreuzungsbereich in Hamburg, bei dem sein Pkw beschädigt wurde,
und den der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Kfzs allein verschuldet
hatte. Der Pkw ist ein Mercedes-Benz, Erstzulassung 05/2005, Laufleistung zum
Zeitpunkt der Begutachtung durch den klägerischen Gutachter 87.145 Kilometer.
Laut des von dem Kläger in Auftrag gegebenen Gutachtens belaufen sich die
Nettoreparaturkosten auf 1.082,77 € Das Gutachten ging von einem Stundenlohn für
die erforderlichen Arbeiten von 10.10 € x 12 AW = 121,20 € netto aus. Die
Beklagte erstattete – trotz unstreitiger Haftung zu 100 % – in Bezug auf die
Nettoreparaturkosten lediglich 836,23 € mit der Begründung, die
Stundenverrechnungssätze seien gekürzt worden auf 88,50 € für Mechanik- und
Karrosserie-Arbeiten und 115,05 € für Lackarbeiten inklusive Lackmaterial. Sie
fügte einen Prüfbericht bei, in welchem zwei in der Nähe des Wohnortes des
Klägers liegende Referenzbetriebe genannt wurden, und zwar die Firma …. In
Hamburg sowie die Firma ….
Der Kläger ist der Auffassung, nach der herrschenden Rspr., insbesondere auch
dem Urteil des BGH vom 20.10.2009 (VI ZR 53/09), der Kläger habe grundsätzlich
Anspruch auf die Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt; bei einer
Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer ohne weiteres
zugänglichen freien Werkstatt müsse die Beklagte darlegen und beweisen, dass die
Reparatur hier der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt vom
Qualitätsstandard her entspreche.
Der Kläger müsse sich nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten des
Haftpflichtversicherers des Schädigers verweisen lassen. Der Verweis auf die von
der Beklagten genannten Referenzwerkstätten sei daher unbeachtlich, da die
Beklagte nicht substantiiert habe, worin diese Gleichwertigkeit im Einzelnen
bestehen solle. Er behauptet, es handele sich bei den genannten Werkstätten um
solche, die Sonderkonditionen mit der Beklagten abgeschlossen haben und bezieht
sich auf das Zeugnis des Geschäftsführers bzw. Inhabers der beiden Firmen. Die
Gleichwertigkeit der Reparatur in diesen Betrieben bestreitet er mit
Nichtwissen, was nach dem zitierten BGH-Urteil zulässig sei. Zudem ist er der
Auffassung, eine 1,5-Gebühr sei gerechtfertigt, da eine Auseinandersetzung mit
dem Schreiben vom 27.11.2009 erfolgen musste.
Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 246,54
Euro zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 26.11.2009
zu zahlen sowie an Anwaltskosten eine 0,75 -Geschäftsgebühr in Höhe von brutto
31.25 € nebst 5 % Zinsen hierauf über Basiszinssatz seit dem 26.11.2009.
Mit Schriftsatz vom 18.12.2009 hat er die Klage erhöht mit der Begründung, die
Beklagte habe lediglich eine 1,3 -Gebühr erstattet, ihm stehe jedoch der
Differenzbetrag von 25,35 € zzgl. Zinsen hierauf zu.
Er beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 271,89 Euro zzgl. 5 %
Zinsen hierauf seit dem 26.11.2009 zu zahlen sowie an Anwaltskosten eine
0,75-Geschäftsgebühr nebst 5 % Zinsen hierauf über dem Basiszinssatz seit dem
26.11.2009.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Nettoreparaturkosten seien in dem von ihr eingereichten
Prüfbericht zutreffend mit 836,23 € ermittelt worden. Sie behauptet, die
genannten Referenzbetriebe seien zertifiziert und würden Reparaturen zu dem im
Prüfbericht genannten Betrag unter Verwendung von Originalersatzteilen unter
Gewährung von Garantie sach- und fachgerecht ausführen. Sie bestreitet, dass die
genannten Werkstätten Sonderkonditionen mit der Beklagten vereinbart hätten. Die
genannten Referenzwerkstätten seien Kfz-Meisterwerkstätten, die eine
fachgerechte Instandsetzung nach Herstellervorgaben und dem neuesten Stand der
Reparaturtechnik gewährleisten. Die Firma …..sei eine von der DEKRA
zertifizierte Fachwerkstatt für Karosseriebau und eigener Lackierung.
Garantieleistungen und Mängelhaftung seien identisch mit einer
Mercedes-Vertragswerkstatt. Im übrigen sei stets der ausführende Betrieb in der
Verantwortung, eine unsachgemäße Reparatur würde in der Fahrzeuggarantiezeit
auch nicht vom Hersteller übernommen. Die Statistik zeige, dass über 50 % der
reinen Karosserieinstandsetzungsarbeiten von den markengebundenen
Fachwerkstätten an Karosseriefachbetriebe weitergegeben werde. Die Firma … sei
eine normale Karosseriewerkstatt, die eine Lackierabteilung besitze und die alle
handelsüblichen Fahrzeuge instand setze. Für die Behebung des vorliegenden
Bagatellschadens (Ersatz des Stoßfängers nebst Pralldämpfer) sei keine besondere
Spezialisierung oder Spezialwerkzeug erforderlich, sondern sie könne auch in
einer einfachen, im Karosseriebau und in der Lackierung tätigen
Reparaturwerkstatt qualitativ gleichwertig erfolgen.
Sie ist der Ansicht, der Kläger müsse sich nach dem zitierten BGH-Urteil vom
20.10.2009 auf diese Betriebe verweisen lassen, da es sich um ein mehr als 4
Jahre altes Kfz handele und nicht dargelegt sei, dass dieses stets in einer
markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert worden sei. Zudem ist sie
der Ansicht, eine 1,3-Gebühr sei angemessen, da eine einfach gelagerte
Angelegenheit vorliege.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die Klage ist zulässig und im Hinblick auf die begehrten höheren Reparaturkosten
auch begründet. Im Hinblick auf die zusätzlich eingeklagte höhere
Rechtsanwaltsgebühr ist sie dagegen unbegründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus dem Unfallereignis vom 29.10.2009 gemäß
§ 115 VVG, §§ 18 StVG, § 823 BGB dem Grunde nach Anspruch auf Schadensersatz
wegen der Beschädigung seines Pkw zu, und zwar nach einer Quote von 100
zugunsten des Klägers.
Die Höhe des Schadensersatzes bestimmt sich nach § 249 BGB. Ist wegen der
Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte vom
Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den zur Herstellung erforderlichen
Geldbetrag beanspruchen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie
sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage
des Geschädigten verhalten hätte. Der Geschädigte leistet im Reparaturfall dem
Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für
die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der
Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen
Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger
auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Wählt der Geschädigte den
vorbeschriebenen Weg der Schadensberechnung und genügt er damit bereits dem
Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB so begründen besondere
Umstände, wie das Alter des Fahrzeuges oder seine Laufleistung keine weitere
Darlegungslast des Geschädigten (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09
<]uris> m.w.N.). Vorliegend betragen die in dem vom Kläger vorgelegten, von der
Beklagten nicht in Bezug auf die dort genannten, zur Wiederherstellung
erforderlichen Arbeiten, angegriffenen Gutachten ausgewiesenen Kosten für eine
Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt € 1.082,77.
Rechnet der Geschädigte – konkret oder fiktiv – die Kosten der Instandsetzung
als Schaden ab und weist er die Erforderlichkeit der Mittel wie vorliegend durch
eine Reparaturkostenrechnung oder durch ein ordnungsgemäßes Gutachten eines
Sachverständigen nach, hat der Schädiger die Tatsachen darzulegen und zu
beweisen, aus denen sich ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht im
Sinne des § 254 Abs. 2 BGB ergibt.
Die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen es dem Geschädigten im
Rahmen seiner Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB bei der
(fiktiven) Schadensabrechnung zumutbar ist, sich auf eine kostengünstigere
Reparatur in einer nicht markengebundene Fachwerkstatt verweisen zu lassen, die
in der Literatur und instanzgerichtlichen Rechtsprechung umstritten war (vgl.
zum Streitstand die Nachweise in BGH , Urt. v. 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09), ist
dahingehend zu beantworten, dass jedenfalls eine technische Gleichwertigkeit der
Reparatur vorauszusetzen ist. Will der Schädiger mithin den Geschädigten unter
dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB
auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres
zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, muss der Schädiger darlegen und
ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her
der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Um den
Grundsatz zu wahren, dass der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens
bleiben muss, der aus der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB folgt,
sind an die Darlegungslast des Schädigers hohe Anforderungen zu stellen. Es
genügt nicht, lediglich ins Blaue hinein zu behaupten, dass eine genannte
Werkstatt gleichwertige Qualitätsstandards wie eine markengebundene
Fachwerkstatt bietet. Vielmehr ist zu verlangen, dass die Ausstattung der
Werkstatt, die Herkunft der Ersatzteile, die Qualifikation der Mitarbeiter, ggf.
vorhandene Qualitätszertifikate sowie die gewährten Garantien – über die ohnehin
gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungsstandards hinaus – im Einzelnen dem
Geschädigten mitgeteilt werden. Andernfalls ist es für den Geschädigten
unmöglich, konkret zu überprüfen, ob die behauptete Gleichwertigkeit mit einer
markengebundenen Fachwerkstatt gegeben ist. Der Vertrauensvorsprung, den eine
markengebundene Fachwerkstatt genießt und der sich auch in den höheren
Stundenverrechnungssätzen der Mitarbeiter niederschlägt, beruht nämlich
insbesondere darauf, dass die Vertragswerkstätten regelmäßig in
Qualitätssicherungsprogrammen der Hersteller, an deren Marken sie gebunden sind,
eingebunden sind und der Kunde sich darauf verlässt, dass ein
Erfahrungsvorsprung mit der spezifischen Marke besteht. Auch wenn es zutrifft,
dass auch markengebundene Fachwerkstätten Arbeiten – etwa das Lackieren –
regelmäßig untervergeben, bleiben sie gegenüber dem Kunden der Vertragspartner
mit den entsprechenden Haftungsfolgen. Das Vertrauen des Kunden erstreckt sich
zudem darauf, dass die Vertragswerkstätten bei der Untervergabe strenge
Qualitätskriterien anlegen, da die geleisteten Fremdarbeiten aus Sicht des
Kunden Teil des einheitlichen Auftrages sind.
Damit der – in der Regel nicht fachkundige – Geschädigte abwägen kann, ob er der
ihm genannten, nicht markengebundene Fachwerkstatt einen ebenso großen
Vertrauensvorsprung entgegenbringen kann, obwohl sie zu einem geringeren
Stundenlohn arbeitet und ihm von der Seite des Schädigers genannt wird, müssen
ihm jedenfalls die entscheidenden Informationen, welche oben genannt sind,
übersichtlich und konkret unter Angabe der wesentlichen Belege mitgeteilt
werden.
Im Hinblick auf die im vorliegenden Fall konkret genannte Werkstatt Firma ….
genügt der Vortrag der Beklagten in keiner Weise den Anforderungen, da
Ausstattung, Mitarbeiterqualifikation und Zertifizierungen überhaupt nicht
genannt werden. Was unter einem „einfachen Karosserie- und Lackierfachbetrieb"
zu verstehen ist, bleibt im Dunklen.
Auch im Hinblick auf die als erste Wahl genannte Firma …. genügt der Vortrag der
Beklagten den Substantiierungsanforderungen nicht. Zwar wird hier die DEKRA als
Zertifizierungsgeber genannt, was grundsätzlich einen Ansatzpunkt für eine
hinreichende Qualitätssicherung darstellt. Jedoch wird nicht mitgeteilt, wie und
wann dieses Zertifikat erteilt wurde und welches Qualitätssicherungskonzept
dahinter steht. Zur Ausstattung der Werkstatt und Qualifikation der Mitarbeiter
findet sich überhaupt kein konkreter Vortrag. Der Vortrag zu gewährten Garantien
der Werkstatt auf die geleisteten Reparaturarbeiten und die eingebauten
Ersatzteile, und zwar über die gesetzliche Gewährleistung hinaus, ist ebenfalls
nicht konkretisiert und lässt eher vermuten, dass ausschließlich die gesetzliche
Gewährleistung eingreift.
Nach alledem ist keine Beweisaufnahme über die behauptete Gleichwertigkeit der
Reparatur in den genannten Betrieben …. erforderlich. Die Beklagte ist ihrer
Darlegungslast im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB nicht gerecht geworden und kann
den Kläger – und zwar unabhängig davon, ob dieser konkret oder fiktiv abrechnet
– auf die von ihr genannten Betriebe nicht verweisen.
Dem Kläger stehen daher über den bereits gewährten Schadensersatz für die
Reparaturkosten hinaus weitere 246,54 €, entsprechend den Nettoreparaturkosten
laut Gutachten vom 6.11.2009 abzüglich dem gezahlten Betrag von 830,23 € zu.
Zudem stehen ihm Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz
auf diesen Betrag seit dem 26.11.2009 zu, § 288 BGB.
Im Hinblick auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, welche grundsätzlich
ebenfalls als Folgeschaden erstattungsfähig sind, ist lediglich von einer
1,3-Gebühr auszugehen, denn es handelte sich um eine durchschnittliche
Angelegenheit. Die Haftungsquote war zwischen den Parteien ebenso unstreitig wie
die grundsätzlich erforderlichen Reparaturarbeiten. Die allein streitige Frage,
ob eine Verweisung auf andere als markengebundene Fachwerkstätten möglich ist,
war aufgrund des BGH-Urteils vom 20.10.2009 im Grundsatz geklärt. Eine vertiefte
Auseinandersetzung mit der davor ergangenen instanzgerichtilchen Rechtsprechung,
die überwiegend von anderen Voraussetzungen ausgegangen ist, war nicht
erforderlich. Die Beklagte hat die aus dem vorgerichtlichen vom Kläger ihr
mitgeteilten Gegenstandswert (1.252,86 € laut Anlage K 5) voll bezahlt. Ein
weiterer Kostenerstattungsanspruch von 25,35 € brutto besteht daher nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und berücksichtigt, dass der
Kläger die Anwaltskosten vorliegend mit seiner Klagerweiterung als
Hauptforderung geltend gemacht hat. Zudem handelt es sich im Verhältnis zur
Klagforderung nicht um einen geringen Betrag, so dass § 91 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
nicht in Betracht kommt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO, die Streitwertrestsetzung auf § 3 ZPO.