Verkehrsunfall
– Gesundheitsverletzung und Gutachteneinholung
Bundesgerichtshof
Az: VI ZR
235/07
Urteil vom
03.06.2008
Der VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 2008 für Recht
erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 19. Zivilkammer des
Landgerichts München I vom 6. September 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aufgrund eines
Verkehrsunfalls, der sich am 6. März 2003 gegen 9:30 Uhr ereignete. Als die
Klägerin mit ihrem PKW VW Golf an einer Kreuzung vor einer Lichtzeichenanlage,
die für sie Rotlicht zeigte, hielt, fuhr ein Mercedes Kombi, dessen Halterin die
Beklagte zu 1 und dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte zu 2 ist, von
hinten auf ihr Fahrzeug auf. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde
nach außer Streit. An dem PKW der Klägerin entstand ein Sachschaden von 786,04
EUR, an dem anderen Fahrzeug ein solcher von 1.810,35 EUR.
Die Klägerin behauptet, sie habe bei dem Unfall ein HWS-Schleudertrauma und eine
schwere Kniegelenksdistorsion rechts erlitten und sei deshalb vom 6. März bis 9.
April 2003 arbeitsunfähig gewesen. Sie begehrt ein angemessenes Schmerzensgeld
von mindestens 2.000,00 EUR, Ersatz von Heilbehandlungskosten in Höhe von 646,19
EUR und Ausgleich eines Verdienstausfallschadens in Höhe von 2.208,64 EUR.
Das Amtsgericht hat ein biomechanisches Sachverständigengutachten des
Diplom-Ingenieurs und Humanbiologen Dr. A. eingeholt und die Klage abgewiesen.
Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin nach Einholung eines
Ergänzungsgutachtens und persönlicher Anhörung des Sachverständigen
zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die
Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die von der Klägerin geklagten
Beschwerden nicht auf den Verkehrsunfall zurückzuführen seien. Nach dem Ergebnis
der Beweisaufnahme sei das Beklagtenfahrzeug mit einer Kollisionsgeschwindigkeit
von etwa 5 bis 8 km/h aufgefahren. Dadurch sei der PKW der Klägerin um ca. 5 bis
6 km/h beschleunigt worden. 6 km/h sei aufgrund des Schadensbildes an beiden
Fahrzeugen die maximal mögliche Geschwindigkeitsänderung des klägerischen
Fahrzeugs. Dieses sei mit einer Spitzenbeschleunigung von gerundet ca. 2,4 bis
3,5 g nach vorne beschleunigt worden. Wenn die Klägerin, die zum Unfallzeitpunkt
mit beiden Füßen das Kupplungs- und das Bremspedal bedient habe, aufgrund der
unfallbedingten Beschleunigung mit ihrem rechten Knie in der vom
Sachverständigen beschriebenen dritten Bewegungsphase (sog. Rebound) die
Lenkradsäule berührt haben sollte, hätte dies allenfalls mit einer
Relativgeschwindigkeit von 2 bis maximal 3 km/h erfolgen können. Ein derart
leichter Anstoß reiche nicht aus, um eine Kontusion oder gar eine
Kniegelenksdistorsion herbeizuführen. Auch ein ursächlicher Zusammenhang
zwischen dem Unfall und der HWS-Distorsion sei nicht mit hinreichender
Sicherheit nachweisbar. Bei der von den behandelnden Ärzten gestellten Diagnose
handele es sich um eine nicht objektivierbare Verdachtsdiagnose. Morphologisch
fassbare Befunde lägen nicht vor. Die unfallbedingte Belastung der
Halswirbelsäule habe für das Entstehen einer HWS-Distorsion nicht ausgereicht.
Die im Bereich des Kopf-Hals-Systems aufgetretene maximale Spitzenbeschleunigung
von 2,5 g habe dazu geführt, dass zwischen Kopf und Hals Spitzenkräfte der
Größenordnung von 30 Newton und im Bereich zwischen Hals- und Brustwirbelsäule
Spitzenkräfte von maximal 55 Newton eingewirkt hätten. Dies seien Belastungen
des täglichen Lebens. Die Klägerin verfüge über eine normale Konstitution und
eine normal ausgebildete Muskulatur im Halsbereich. Degenerative Vorschäden
seien nicht vorhanden.
Der Sachverständige Dr. A. verfüge als Biomechaniker über die zur Beurteilung
der maßgeblichen Fragen erforderliche Sachkunde. Wenn ein biomechanisches
Gutachten - wie hier - zu dem Ergebnis komme, dass eine Kausalität zwischen den
behaupteten Verletzungen und dem Unfallgeschehen nicht hinreichend nachweisbar
oder gar auszuschließen sei, sei eine weitere Begutachtung nicht erforderlich.
Insbesondere sei in einem solchen Fall kein fachmedizinisches Gutachten
einzuholen. Ein solches könne im besten Fall vorhandene Beschwerden
verifizieren, es könne aber nicht bewerten, ob diese auf dem Unfall beruhen. Die
Unfallursächlichkeit könne vorliegend auch weder durch Vernehmung der
behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen noch durch Vernehmung des
Ehemannes, von Arbeitskollegen und Freunden als Zeugen geklärt werden. Diesen
Beweisanträgen der Klägerin sei deshalb ebenso wenig nachzugehen wie ihrem
Antrag auf Parteivernehmung oder Anhörung.
II.
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Im Ansatz zutreffend legt das Berufungsgericht allerdings der von ihm
vorgenommenen Prüfung, ob die von der Klägerin geklagten Beschwerden auf den
Unfall zurückzuführen sind, die strengen Anforderungen des Vollbeweises gemäß §
286 ZPO zugrunde, denn die Frage, ob sich die Klägerin überhaupt eine Verletzung
zugezogen hat, betrifft den nach dieser Vorschrift zu führenden Nachweis der
haftungsbegründenden Kausalität (BGHZ 4, 192, 196; Senatsurteile vom 11. Juni
1968 - VI ZR 116/67 - VersR 1968, 850, 851; vom 20. Februar 1975 - VI ZR 129/73
- VersR 1975, 540, 541 und vom 21. Oktober 1986 - VI ZR 15/85 - VersR 1987, 310,
jeweils m.w.N.).
Danach hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der
Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu
entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu
erachten ist. Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters
erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine "an
Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", sondern nur einen für das praktische
Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (st.
Rspr.; vgl. BGHZ 53, 245, 256; BGH, Urteil vom 18. April 1977 - VIII ZR 286/75 -
VersR 1977, 721 und Senatsurteil vom 9. Mai 1989 - VI ZR 268/88 - VersR 1989,
758, 759). Die Würdigung von Sachverständigengutachten ist als Bestandteil der
Beweiswürdigung grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten, an dessen
Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 ZPO gebunden ist. Dieses kann
lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286
ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und
widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig
und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze
verstößt (st. Rspr., vgl. z.B. BGHZ 160, 308, 317 m.w.N.; Senatsurteil vom 1.
Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362, 364).
2. Diese Grundsätze zieht die Revision nicht in Zweifel. Sie rügt jedoch eine
unzureichende Sachaufklärung durch das Berufungsgericht und beanstandet, dass
dieses seine Beurteilung, die Ursächlichkeit des Unfalls für die von der
Klägerin geklagten Beschwerden sei nicht nachgewiesen, allein auf die Bewertung
des Sachverständigen Dr. A. gestützt und von einer weiteren Sachaufklärung
abgesehen hat.
a) Dabei wendet sich die Revision nicht dagegen, dass eine Vernehmung der
behandelnden Ärzte in den Tatsacheninstanzen unterblieben ist. Sie rügt
vielmehr, das Berufungsgericht habe die in den von der Klägerin vorgelegten
ärztlichen Attesten dokumentierten Diagnosen nicht in ausreichendem Maße
gewürdigt.
aa) Welche Bedeutung der medizinischen Erstuntersuchung nach einem
Verkehrsunfall zukommt, ist umstritten. So wird in der Rechtsprechung die Frage,
inwieweit aus dem Ergebnis einer Erstuntersuchung - wie z.B. der hiernach
erfolgten ärztlichen Verordnung einer so genannten Schanz'schen Krawatte -
Schlüsse auf den damaligen Befund gezogen werden können, unterschiedlich
beurteilt (vgl. OLG Karlsruhe, NZV 2001, 511; OLG Hamm, VersR 2002, 992, 994;
OLG München, r+s 2002, 370, 371; a.A. OLG Bamberg, NZV 2001, 470). Da der Arzt,
der einen Unfallgeschädigten untersucht und behandelt, diesen nicht aus der
Sicht eines Gutachters betrachtet, sondern ihn als Therapeut behandelt, steht
für ihn die Notwendigkeit einer Therapie im Mittelpunkt, während die Benennung
der Diagnose als solche für ihn zunächst von untergeordneter Bedeutung ist.
Deshalb sind zeitnah nach einem Unfall erstellte ärztliche Atteste für den
medizinischen Sachverständigen eher von untergeordneter Bedeutung (Mazzotti/Castro,
NZV 2008, 113, 114). Eine ausschlaggebende Bedeutung wird solchen Diagnosen im
Allgemeinen jedenfalls nicht beizumessen sein (so aber OLG Bamberg, aaO). Im
Regelfall wird das Ergebnis einer solchen Untersuchung nur als eines unter
mehreren Indizien für den Zustand des Geschädigten nach dem Unfall
Berücksichtigung finden können (Müller, VersR 2003, 137, 146; ebenso v. Hadeln,
NZV 2001, 457, 458 f.). Eine Vernehmung der behandelnden Ärzte als Zeugen oder
sachverständige Zeugen ist zudem entbehrlich, wenn das Ergebnis ihrer Befundung
schriftlich niedergelegt, vom Sachverständigen gewürdigt und in die
Beweiswürdigung einbezogen worden ist, denn bei der Frage nach einem
Zusammenhang der geltend gemachten Beschwerden mit dem Unfallgeschehen kommt es
allein auf die Beurteilung durch Sachverständige und nicht auf die Aussagen von
Zeugen an (Senatsurteile vom 16. November 1999 - VI ZR 257/98 - VersR 2000, 372,
373 und vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - VersR 2008, 235, 237 f.).
bb) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht den Beweiswert
der von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Atteste nicht verkannt. Dass es die
dort dokumentierten Befunde wie Übelkeit, Kopfschmerzen,
Bewegungseinschränkungen, Druckschmerzhaftigkeit und Muskelverhärtungen als
wenig aussagekräftig gewürdigt hat, ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu
beanstanden. Die genannten Befunde, die teilweise allein auf Schilderungen der
Klägerin beruhen, sind im Wesentlichen unspezifisch, da sie sowohl bei
unfallunabhängigen als auch bei unfallabhängigen Beschwerdebildern insbesondere
der Halswirbelsäule vorliegen können. Sie sind, wie klinische Erfahrungen und
Studien ergeben haben, ebenso wenig verletzungstypisch wie etwa auch ein
röntgenologischer Befund einer Steilstellung der Halswirbelsäule (Mazzotti/Castro,
aaO m.w.N.).
b) Die Revision beanstandet jedoch mit Erfolg, dass das Berufungsgericht den
Beweis eines Ursachenzusammenhangs zwischen dem Verkehrsunfall der Klägerin und
den von ihr danach beschriebenen Beschwerden, deren Vorhandensein es für sein
Urteil als wahr unterstellt hat, auf der Grundlage des Gutachtens des
Sachverständigen Dr. A. als nicht geführt angesehen hat.
aa) Der gerichtliche Sachverständige verneint einen kausalen Zusammenhang
zwischen dem Unfallereignis und den geklagten Beschwerden im Halsbereich mit der
Begründung, dass die im Streitfall anzunehmende kollisionsbedingte
Geschwindigkeitsänderung von 5 bis 6 km/h zu einer Relativbewegung der
Fahrzeuginsassin gegenüber der Fahrgastzelle geführt habe, dieser
Bewegungsbeginn aber noch kein verletzungsmechanisch relevantes Potenzial gehabt
haben könne, es sei denn, es hätten gravierende degenerative Veränderungen
vorgelegen, was nach den ärztlichen Feststellungen aufgrund der durchgeführten
Röntgenuntersuchung bei der Klägerin aber gerade nicht der Fall gewesen sei. Die
Belastungen, denen diese ausgesetzt gewesen sei, hätten sich lediglich in einem
Bereich bewegt, wie er auch im täglichen Leben vorkomme, so beispielsweise, wenn
man sich in einen Stuhl hineinfallen lasse oder wenn man bei sportlicher
Betätigung angerempelt werde. Diese biomechanisch ausgerichtete
Betrachtungsweise wird den an die Beurteilung des Kausalitätszusammenhangs zu
stellenden Anforderungen nicht gerecht. Das gilt auch für die Bewertung, wonach
ein Anstoß des Knies mit einer Relativgeschwindigkeit von 2 bis 3 km/h nicht
ausreiche, um eine Kontusion oder gar eine schwere Kniegelenksdistorsion
herbeizuführen.
bb) Wie der Sachverständige Dr. A. bei der mündlichen Erläuterung seiner
Gutachten selbst eingeräumt hat, gibt es auch unter biomechanischen
Gesichtspunkten keine starre Grenze hinsichtlich der kollisionsbedingten
Geschwindigkeitsänderung für die Verursachung einer Verletzung an der
Halswirbelsäule. Bei der Prüfung, ob ein Unfall eine solche Verletzung
verursacht hat, sind vielmehr stets die Umstände des Einzelfalls zu
berücksichtigen. Gegen die schematische Annahme einer "Harmlosigkeitsgrenze"
spricht, dass die Beantwortung der Kausalitätsfrage nicht allein von der
kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung, sondern daneben von einer Reihe
anderer Faktoren abhängt, wobei u.a. auch der Sitzposition des betreffenden
Fahrzeuginsassen Bedeutung beizumessen sein kann (Senatsurteil vom 28. Januar
2003 - VI ZR 139/02 - VersR 2003, 474, 475 m.w.N.). Die Klägerin hat zum Beweis
der Ursächlichkeit des Unfalls für ihre Beschwerden die Einholung eines
fachmedizinischen Sachverständigengutachtens beantragt. Diesem Beweisantrag
hätte das Berufungsgericht unter den Umständen des Falles nachgehen müssen.
Seine Erwägung, wonach ein medizinisches Gutachten im Streitfall keine weiteren
Aufschlüsse liefern könne, beruht, wie die Revision mit Recht geltend macht, auf
einer unzulässigen vorweggenommenen Beweiswürdigung.
cc) Die Einholung eines medizinischen Gutachtens wäre nur dann nicht
erforderlich, wenn auszuschließen wäre, dass die Klägerin damit den Beweis der
Unfallursächlichkeit führen könnte. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall und
kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht im Hinblick auf
die Beurteilung des Sachverständigen Dr. A. bejaht werden, denn nach den
getroffenen Feststellungen verfügt dieser als Biomechaniker nicht über die
erforderliche medizinische Fachkompetenz (vgl. hierzu Mazzotti/Castro, NZV 2008,
16 und 113, 114). Die Aussagekraft seiner Beurteilung leidet auch darunter, dass
seine Begutachtung notgedrungen ohne eine eigene medizinische Untersuchung der
Klägerin erfolgt ist, sodass sich seine Aussagen zur Konstitution der Klägerin
und zur Belastbarkeit ihres Kopf-Hals-Bereichs als problematisch erweisen.
Deshalb war die Einholung eines fachmedizinischen Gutachtens im Streitfall auch
nicht etwa mit Rücksicht darauf entbehrlich, dass sich Dr. A. als Biomechaniker
auf Verletzungen aufgrund von Verkehrsunfällen spezialisiert und an der
medizinischen Fakultät einer Hochschule über Toleranzgrößen von
Schädel-Hirn-Traumen promoviert hat. Seine auf diesem Gebiet erworbenen
Spezialkenntnisse lassen, wie die Revision mit Recht geltend macht, keinen
Rückschluss darauf zu, ob er für die hier zu beurteilenden Fragen über den
Kenntnisstand eines Fachmediziners verfügt. Das Berufungsgericht legt auch nicht
dar, dass es selbst über ausreichende eigene Sachkunde verfügt und deshalb die
Einholung eines fachmedizinischen Gutachtens entbehrlich gewesen wäre.
3. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit dieses die
erforderlichen Feststellungen nachholen kann.