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Verkehrsunfall – Schadensersatz bei Vorschaden an gleicher Stelle

Amtsgericht Potsdam

Az: 36 C 147/06

Urteil vom 10.10.2007


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Potsdam auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2007 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die vorläufige Vollstreckung gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn die Beklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 6.3.06 um 8.00 Uhr in Groß Glienicke auf dem Parkplatz Potsdamer Chaussee ereignete.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Pkw XXX, der Beklagte zu 1) ist Halter und Fahrer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XXX, die Beklagte zu 2) ist der Haftpflichtversicherer dieses Wagens.
Am Unfalltag fuhr Herr XXX mit dem klägerischen Fahrzeug und parkte auf dem Parkplatz Potsdamer Chaussee neben einem Bistro in eine Parklücke ein. Die Beklagte beabsichtigte ebenfalls mit ihrem Fahrzeug auf den Parkplatz zu fahren. Hierbei kam es zu einem Zusammenstoß zwischen beiden Fahrzeugen, über die Verursachung und die Schadenshöhe besteht Streit.
Die Klägerin ließ nach dem Zusammenstoß ein Gutachten über die Schadensbeseitigung fertigen und macht nunmehr Schadensersatzansprüche geltend.

Die Klägerin behauptet, das Fahrzeug der Beklagten sei komplett vereist gewesen, einzig auf der Frontscheibe der Fahrerseite habe sich eine kleine Sichtlücke befunden. Das Fahrzeug sei direkt in das in der Parklücke stehende Fahrzeug der Klägerin gefahren und habe ihren Wagen beschädigt. Das Fahrzeug der Klägerin habe sich reparaturbedingt vom 28.3.-1.4.2006 in der Werkstatt befunden, die Klägerin habe sich ein Ersatzfahrzeug gemietet.

Durch den Zusammenstoß sei ihr folgender Schaden entstanden:

Reparaturkosten in Höhe von 1.583,68 Euro
Sachverständigenkosten in Höhe von 298,79 Euro
Nutzungsausfall in Höhe von 316,00 Euro
und eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro
Gesamt 2.223,47 Euro

Die Klägerin beantragt,

1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2.223,47 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin nicht festsetzbare, außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 163,27 Euro zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, die Beklagte habe die Potsdamer Chaussee befahren und auf den Parkplatz einfahren wollen. Der Mercedes des Klägers seit langsam rückwärts aus der Parklücke auf die Beklagten zu gefahren. Die Beklagte habe noch gehupt, der Mercedes sei jedoch weiter gefahren, dabei sei es zu einer leichten Berührung gekommen. Beide Fahrer hätten sich anschließend vergewissert, dass keine Schäden vorliegen würden. Erstmals am 7.3.2006 habe der klägerische Fahrer erklärt, dass eine Beule an der Stoßstange von dem Zusammenstoß stamme. Im Übrigen habe das klägerische Fahrzeug Vorschäden aufgewiesen.

Das Gericht hat Beweis über den Unfallhergang durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 22.11.2006, Bl. 70 d.A. und auf das Sachverständigengutachten vom 19.5.2007 Blatt 117 der Akten und das Ergänzungsgutachten vom 21.7.2007 Bl. 157 der Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet.
Unabhängig von der Verursachung des Zusammenstoßes, hat die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten. Voraussetzung für einen materiellen Schadensersatzanspruch der Klägerin wäre, dass diese darlegen und beweisen kann, dass der Beklagte zu 1) durch sein Auffahren auf das klägerische Fahrzeug die geltend gemachten Schäden ganz oder teilweise ursächlich herbeigeführt hat. Hatte das beschädigte Fahrzeug bereits mehrere Vorschäden und kann nicht ausgeschlossen werden, dass die festgestellten Schäden durch diese Vorschäden verursacht wurden, kann der Geschädigte selbst für die kompatiblen Schäden, also für solche Schäden die durch das fragliche Unfallgeschehen entstanden sein könnten, keinen Ersatz verlangen (Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 17.3.2005, Az: 12 U 163/04). In Fällen eines verschwiegenen Vorschadens sind bei der Beweiswürdigung strengere Maßstäbe anzulegen. Ein Ersatzanspruch besteht nur insoweit, als der geltend gemachte Zweitschaden technisch und rechnerisch eindeutig von dem Vorschaden abgrenzbar ist (OLG München, Urteil vom 27.1.2006, Az: 10 U 4904/05).

Die Klägerin hat einen Vorschaden, nämlich Kratzer an der Stoßstange, zunächst nicht angegeben. Erst im Rahmen der Beweisaufnahme ist der Vorschaden den Beklagten mitgeteilt worden. Dabei befinden sich sowohl der Vorschaden als auch der behauptete neue Schaden an der selben Stelle der Stoßstange. Überschneidungen sind nicht auszuschließen. Nunmehr ist der Klägerin nicht gelungen, einen neuen Schaden aufgrund des Zusammenstoßes am 6.3.2006 nachzuweisen.

Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen König vom 19.5.2007 und dem Ergänzungsgutachten vom 21.7.2007 können beide Schäden von einem Zusammenstoß zwischen den Fahrzeugen herrühren. Wobei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Schäden auf zwei unterschiedliche Schadensereignisse zurückzuführen sind. Der Sachverständige hat nicht feststellen können, welcher der Schäden bereits vorhanden gewesen ist, der Zeuge hat insoweit lediglich von Kratzern am hinteren Stoßfänger gesprochen. Diese Beschreibung kann auf beide Schäden zutreffen. Somit besteht lediglich die Möglichkeit, dass durch den Zusammenstoß ein Schaden an dem klägerischen Fahrzeug verursacht worden ist. Es ist jedoch gleichfalls nicht auszuschließen, dass die Schäden auf andere Ursachen zurückzuführen sind.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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