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Verkehrsunfallflucht nach Schuldanerkenntnis

OLG Stuttgart, Az: 4 Ss (5) 337/77, Beschluss vom 25.08.1977

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Ravensburg vom 3. März 1977, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt wurde, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Ravensburg zurückverwiesen.

Gründe

Verkehrsunfallflucht nach SchuldanerkenntnisI. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen einer Ordnungswidrigkeit i. S. d. StVO zu Geldbuße und wegen eines – hierzu in Tatmehrheit begangenen-Vergehens des unerlaubten Entfernens vom Unfallort … zu der Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 40.– DM sowie zu einem Fahrverbot von 3 Monaten. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:

Am 12. Dezember 1976 fuhr der Angeklagte mit seinem PKW auf der Landesstraße … von W in Richtung M. An der Kreuzung mit der Landesstraße … stieß er beim Linksabbiegen mit dem PKW des ihm entgegenkommenden Zeugen W zusammen und verursachte dabei einen Fremdsachschaden von 800 bis 900.– DM.

Danach gab der Angeklagte dem Zeugen W seine Personalien und unterzeichnete ein Schuldanerkenntnis. W bestand jedoch auf der Herbeiziehung der Polizei zur Unfallaufnahme, da sein Vater Halter des PKW war. Der Angeklagte, der „von der Polizei nichts wissen wollte“, versuchte vergeblich, den Zeugen davon abzuhalten, die Polizei von einer Telefonzelle herbeizurufen. In Kenntnis der Tatsache, daß dieser eine polizeiliche Unfallaufnahme wünschte, verließ der Angeklagte mit seinem PKW den Unfallort.

II. 1) Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht angebrachte Revision des Angeklagten, die er nachträglich auf seine Verurteilung wegen des Vergehens nach § 142 StGB beschränkte. Die Beschränkung ist wirksam (BGH St 24, 185), so daß die Verurteilung wegen des Verstoßes gegen die StVO im Schuld- und Bußgeldausspruch rechtskräftig ist.

2) Die Revision ist im übrigen begründet.

A) Gegen § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB verstößt, wer als Unfallbeteiligter gegen den Willen des Geschädigten sich vom Unfallort entfernt, solange dem Feststellungsinteresse des Geschädigten nicht oder nicht in vollem Umfang Genüge getan ist, d. h. solange der Unfall im Ausmaß der in § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB aufgezählten Kriterien noch nicht aufgeklärt ist. Ob dies der Fall ist, richtet sich allerdings letztlich nicht nach der Ansicht des Geschädigten, sondern nach der objektiven Sachlage (Schönke-Schröder, StGB, 18. Aufl., Rdn. 17 zu § 142). Der Geschädigte kann zwar die erforderlichen Feststellungen in Gegenwart des Schädigers selbst treffen, muß dies jedoch nicht, sondern ist regelmäßig – schon infolge häufig unzureichender eigener Sachkunde – befugt, die Hilfe der Polizei bei der Aufnahme des Unfalls in Anspruch zu nehmen und die Anwesenheit des anderen Unfallbeteiligten bis zu deren Eintreffen zu verlangen (Schönke-Schröder, a. a. O., Rdn. 21 zu § 142; Leipziger Kommentar, StGB, 9. Aufl., Rdn. 22 zu § 142; Dreher, StGB, 37. Aufl., Rdn. 24 zu § 142). Aber auch insoweit richtet sich die Wartepflicht danach, ob objektiv Feststellungen – durch die Polizei – noch erforderlich sind.

Ein pauschales Schuldanerkenntnis, auch in Verbindung mit der Angabe der Personalien, wird regelmäßig – von besonders gelagerten Ausnahmefällen abgesehen (vgl. OLG Oldenburg NJW 68, 2019)- den Anforderungen einer ausreichenden Aufklärung des Unfallgeschehens nicht entsprechen und damit weitere dem Feststellungsinteresse des Geschädigten dienende Ermittlungen durch die Polizei nicht erübrigen (vgl. hierzu insbesondere OLG Hamm VRS 40, 19 und NJW 72, 1383; OLG Düsseldorf VM 71, 12; OLG Karlsruhe NJW 73, 378). Der Geschädigte hat schon nicht die Möglichkeit einer verläßlichen Überprüfung, ob die ihm angegebenen Personalien auch zutreffen. Ebensowenig garantiert ein Schuldanerkenntnis, ob der Schädiger, selbst wenn er sich als solchen ausgibt, auch tatsächlich Halter des Fahrzeugs ist, was insbesondere bei der Schadensabwicklung mit dessen Versicherung von Bedeutung werden kann. Ein Schuldanerkenntnis gibt ferner keine Auskunft über die Fahrtauglichkeit des Schädigers, die ebenfalls vom Feststellungsinteresse umfaßt sein kann (vgl. BGH VRS 39, 184; OLG Koblenz VRS 43, 423). Spätere Einwendungen gegen die Schadenshöhe muß der Geschädigte möglicherweise selbst beim Vorliegen eines Schuldanerkenntnisses befürchten, so daß er, um etwa auch dem Einwand überhöhter Forderung vorzubeugen, durchaus objektiv, insbesondere bei einem nicht einfach gelagerten oder nicht durch Zeugenaussagen gesicherten Sachverhalt, ein Interesse an der polizeilichen Unfallaufnahme haben kann.

Nach allem hat das Amtsgericht im vorliegenden Fall, der sich dazuhin ohne Zeugen abgespielt hat, zutreffend eine objektive Verletzung der Wartepflicht durch den Angeklagten bejaht.

Daran ändert auch nichts, daß der von dem Angeklagten verursachte Fremdsachschaden nur 800 bis 900.– DM betragen hat. Ob die Polizei berechtigt ist, bei sogenannten Kleinunfällen (Schaden bis zu 1000.– DM) die Unfallaufnahme abzulehnen (so Schönke-Schröder, a. a. O., Rdn. 21 zu § 142 entgegen Leipziger Kommentar, a. a. O., Rdn. 22 zu § 142; Dreher, a. a. O., Rdn. 24 zu § 142; Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl., Rdn. 47 zu § 142 StGB; BayObLG NJW 66, 558), kann dahinstehen. Jedenfalls in Fällen nämlich, in denen der Fremdschaden, wie hier, im Grenzbereich und nicht von vornherein offensichtlich unter 1000.– DM liegt, muß der Schädiger abwarten, ob die Polizei zur Unfallaufnahme bereit ist. Dies hat der Angeklagte nicht getan.

B) Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen zur inneren Tatseite tragen jedoch die Verurteilung des Angeklagten nicht.

a) Zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort gehört subjektiv auch, daß der Unfallbeteiligte weiß oder damit rechnet (vgl. OLG Düsseldorf VM 71, 12), daß noch Feststellungen zu treffen sind. Geht er davon aus, der Unfall sei restlos aufgeklärt und ist dies entgegen seiner Annahme nicht der Fall, dann entfernt sich der Unfallbeteiligte in einem Tatbestandsirrtum; er handelt nicht vorsätzlich.

Die vom Amtsgericht hierzu getroffene Feststellung, der Angeklagte habe gewußt, daß der Zeuge W eine polizeiliche Unfallaufnahme wünschte, reicht so allein nicht aus. Sie sagt nicht aus, ob der Angeklagte was erforderlich wäre, sich auch mit dem Wissen – wobei bedingter Vorsatz ausreicht – entfernt hat, daß trotz seines Schuldanerkenntnisses weitere Aufklärungen (z. B. über seine Haltereigenschaft und seine Fahrtauglichkeit sowie die Höhe des Schadens, vgl. oben A) erforderlich waren. Solches Wissen liegt allerdings hier nahe, nachdem am Unfallort – abgesehen von dem pauschalen Schuldanerkenntnis des Angeklagten – überhaupt keine Feststellungen getroffen worden sind (vgl. OLG Hamm DAR 73, 77; Leipziger Kommentar, a. a. O., Rdn. 86 zu § 142). Wollte indes der Angeklagte eine Begegnung mit der Polizei ausschließlich deshalb vermeiden, um seiner Strafverfolgung zu entgehen, dann handelte er nicht vorsätzlich i. S. d. § 142 StGB.

b) Ein Irrtum des Schädigers ist dann Verbotsirrtum, wenn er zwar weiß, daß auch nach Abgabe des Schuldanerkenntnisses weitere Feststellungen erforderlich sind, er jedoch der – irrigen – Meinung ist, mit der Anerkennung seiner Schuld alles getan zu haben, wozu er verpflichtet ist, sich also dann vom Unfallort entfernen zu dürfen. Hinsichtlich der Vermeidbarkeit eines solchen Irrtums sind regelmäßig strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Leipziger Kommentar, a. a. O., Rdn. 91/92 zu § 142).

Allerdings wird das Amtsgericht, erkennt es erneut auf einen vermeidbaren Verbotsirrtum, die Möglichkeit einer Strafmilderung gemäß §§ 17 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB prüfen müssen.

3. Die Aufhebung des Urteils, soweit es noch nicht rechtskräftig ist, erfaßt auch das ausgesprochene Fahrverbot, das ersichtlich wegen des Vergehens der Unfallflucht nach § 44 StGB verhängt worden ist.

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