Verkehrsunfall
– Rechtsanwaltsgebühren – Geschäftsgebühr von 1,6
Amtsgericht
Frankfurt/Main
Az: 29 C
1100/06
Urteil vom
15.02.2007
Im Rechtsstreit hat das Amtsgericht
Frankfurt am Main Euro Abteilung 29 Euro im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a
ZPO aufgrund der bis zum 25.1.2007 vorgelegten Schriftsätze für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 34,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.7.2006 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung bislang nicht
regulierter außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 34,28
EUR aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Satz 2 StVG, 3 Nr.
1 und 2 PflVG.
Unstreitig haftet die Beklagte als Haftpflichtversicherer des schädigenden
Kraftfahrzeugs dem Kläger für den ihm aufgrund des Verkehrsunfalls vom 3.2.2006
entstandenen Schadens zu 100 %. Die Beklagte hat den Schaden außergerichtlich
auch vollumfänglich reguliert mit der Ausnahme eines Betrages von 139,06.
Hinsichtlich dieses mit der Klage ursprünglich geltend gemachten Betrages ist
nach zwischenzeitlich erfolgter Zahlung der Rechtsstreit übereinstimmend für
erledigt erklärt worden.
Der Kläger hat darüber hinaus auch einen Anspruch auf die nunmehr Euro nach
zulässiger, weil sachdienlicher § 263 ZPO) Klageerweiterung Euro noch geltend
gemachten restlichen vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten, und zwar
Euro entgegen der Auffassung der Beklagten Euro nicht nur in Höhe des 1,3-fachen
Satzes (insoweit ist eine Zahlung bereits erfolgt), sondern in Höhe des
beanspruchten 1,6-fachen Gebühr nach §§ 13, 14 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV.
Jedenfalls ist die von dem Bevollmächtigten des Klägers insoweit erfolgte
Bestimmung nicht unbillig i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG.
Nach Nr. 2300 VV beträgt der Gebührensatz für eine Geschäftsgebühr 0,5 bis 2,5,
woraus sich nach inzwischen herrschender Ansicht eine Mittelgebühr von 1,5
ergibt. Die Gebühren sind dabei im Einzelfall nach billigem Ermessen unter
Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der
anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens-
und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers zu bestimmen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG).
Ist die Gebühr Euro wie hier Euro von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem
Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig
ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG).
Die Mittelgebühr soll gelten und damit zur konkreten billigen Gebühr in den
Normalfällen werden, das heißt in den Fällen, in denen sämtliche, vor allem die
nach § 14 Abs.1 Satz 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände durchschnittlicher Art
sind (Gerold/Schmidt-Madert, RVG, 17. A., § 14 RN 10). Dabei gehört die
Schadensregulierung aus einem Verkehrsunfall auch dann, wenn es sich um eine
einfache Unfallkonstellation handelt, nicht zu den denkbar einfachsten
Angelegenheiten, so dass sie im Normalfall als Tätigkeit durchschnittlicher Art
anzusehen ist, für die eine Mittelgebühr in Ansatz gebracht werden kann (LG
Essen, ZfSch 2006, 107 m. w. N., zit. nach juris). Vorliegend hat der Kläger im
Einzelnen insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den klägerischen
Schriftsatz vom 31.7.2006 (Bl. 69-72 d.A.) verwiesen Euro zu den von ihm im
konkreten Fall berücksichtigten Umständen vorgetragen, aus denen sich
grundsätzlich die Geltendmachung einer Mittelgebühr rechtfertigen lässt.
Zwar ist weiterhin zu beachten, dass nach der Bemerkung zu Nr. 2300 VV eine
Gebühr von mehr als 1,3 nur dann gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit
umfangreich oder schwierig war. Letztes war vorliegend jedoch der Fall, so dass
der Kläger nicht gehindert ist, eine höhere als die sog. Schwellengebühr geltend
zu machen. Der vorliegende Fall ist nämlich rechtlich als leicht
überdurchschnittlich und damit schwierig anzusehen, weil die Beklagte
vorgerichtlich bei den von dem Kläger auf Sachverständigenbasis geltend
gemachten Reparaturkosten unter anderem eine Kürzung der
Stundenverrechnungssätze vorgenommen und sich insoweit darauf berufen hat, in
Fällen einer wie hier fiktiven Abrechnung müsse der Geschädigte eine ohne
weiteres zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit
wahrnehmen, wie sie im konkreten Fall durch Beauftragung einer im einzelnen
bezeichneten, nicht markengebundenen, aber von der DEKRA zertifizierten
Reparaturwerkstatt bestanden habe. Hierdurch wurde eine vertiefte
Auseinandersetzung des Bevollmächtigten des Klägers mit der Schadensberechnung
unter Zugrundlegung der Porsche-Entscheidung des BGH (NJW 2003, 2086 ff.)
erforderlich, was zu einer in rechtlicher Hinsicht zumindest leicht
überdurchschnittlichen Schwierigkeit führt, so dass auch die anwaltliche
Tätigkeit insgesamt als (noch) schwierig angesehen werden kann.
Im Ergebnis führt dies dazu, dass erst durch die von der Beklagten selbst
vorgenommene Euro und im übrigen nach Auffassung des Gerichts auf einer
unzutreffenden Rechtsauffassung beruhende Euro Kürzung bei den
Stundenverrechnungssätzen dazu führt, dass die Kappungsgrenze der Bemerkung zu
VV 2300 im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommt und der Kläger auch eine
höhere als die 1,3-fache Gebühr geltend machen kann.
Soweit die Mittelgebühr vorliegend geringfügig überschritten wurde (1,6 statt
1,5), ist die von dem Bevollmächtigten vorgenommene Bestimmung jedenfalls nicht
unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG.
Damit kann der Kläger die Differenz zwischen der sich bei Abrechnung auf
Grundlage einer 1,6-fachen Gebühr ergebenden Euro unter Berücksichtigung der
Anrechnung auf die Verfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren (vgl. VV Teil 3
Vorbemerkung 3 Abs. 4) hinsichtlich des ursprünglich klageweise geltend
gemachten Betrages Euro und den von der Beklagten bereits erstatteten
Rechtsanwaltsgebühren in Höhe des insoweit unstreitigen Betrages von 34,28 EUR
ersetzt verlangen.
Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus Verzugsgrundsätzen (§§ 286 Abs. 1
Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB).
Hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs ist die Klage unbegründet. Nach
dem klägerischen Vortrag wurde die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 27.6.2006
zur Zahlung der in der Kostennote vom 23.6.2006 konkret bezifferten
Rechtsanwaltsgebühren aufgefordert. Verzug trat somit nicht bereits durch die
einseitig gesetzte Zahlungsfrist zum 6.7.2006 ein.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 91a ZPO. Dabei waren auch die Kosten
hinsichtlich der eingetretenen (Teil-) Erledigung der Beklagten aufzuerlegen,
weil diese ohne das erledigende Ereignis Euro der Erfüllung der (ursprünglichen)
Klageforderung Euro indem Rechtsstreit aus den dargelegten Gründen aller
Voraussicht nach unterlegen wäre.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711
ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche
Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung dies erfordern (§ 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO).