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Verkehrsunfall – Rechtsanwaltsgebühren – Geschäftsgebühr von 1,8


Amtsgericht Freiburg

Az: 1 C 3014/06

Urteil vom 20.12.2006



In Sachen hat das Amtsgericht Freiburg i. Br. ohne mündliche Verhandlung im vereinfachten Verfahren gem. § 495 a ZPO nach dem Sach- und Streitstand vom 04.12.2006 am 20.12.2006 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 182,10 Euro nebst Zinsen i. H. von 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2006 zu bezahlen.

2. Die Beklagte tragt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Entscheidungsgründe:
(abgekürzt gem. § 313a ZPO).

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes. Die Rechtsanwaltskosten, die dem Kläger aufgrund des Unfalles vom 20.06.2005 entstanden sind, sind von der Beklagten nicht vollständig ersetzt worden.

Die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren sind der Höhe nach angemessen. Die Beklagte ist daher gem. §249 BGB verpflichtet diese Kosten dem Kläger zu erstatten. Die Festsetzung der 1,8 Geschäftsgebuhr ist gem. § 14 Abs.1 RVG verbindlich, weil sie nicht unbillig ist und sich im Rahmen des eingeräumten Ermessens des Rechtsanwalts hält. Die Bearbeitung der Angelegenheit war überdurchschnittlich. Deshalb ist eine die 1,3 fache Geschäftsgebühr übersteigende Gebühr angemessen.

Die Bearbeitung der Angelegenheit war ihrem Umfang nach überdurchschnittlich. Der Kläger hat substantiiert dargetan, dass mehrere, auch längere Besprechungen erforderlich waren unter anderem auch um Widersprüche zwischen den vom Kläger geschilderten Verletzungsfolgen und den im Gutachten des Krankenhauses aufgeführten aufzuklären. Unstreitig wurden auch mehrere Telefongespräche mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten geführt. Dieser Aufwand war nicht deshalb erforderlich, weil die Ansprüche des Klägers nacheinander in jeweils gesonderten Schreiben gegenüber der Beklagten geltend gemacht worden wäre. Vielmehr wird aus der insoweit übereinstimmenden Schilderung der Parteien deutlich, dass eine abschließende Beurteilung wegen der Verletzungen des Klägers und der Möglichkeit verbleibender Dauerschäden nicht möglich war. Ein überdurchschnittlicher Umfang der Anwaltstätigkeit ist auch darin begründet, dass medizinische Gutachten geprüft und mit dem Kläger besprochen und im Rahmen der Begründung der Höhe der gegenüber der Beklagten verlangten Schmerzensgeldzahlungen verwertet werden mussten. Das Gericht teilt insoweit die Auffassung der Beklagten nicht, dass keine Prüfungen auf nicht juristischem Gebiet erfolgen mussten. Schließlich führten auch die abschließenden Verhandlungen zwischen den Parteien nicht sofort zum Abschluss der Angelegenheit. Auch nach Aufklärung aller anspruchsbegründeter Tatsachen blieben Meinungsverschiedenheiten zur Hohe der Schmerzensgeldansprüche zu besprechen. Schließlich litt der Kläger auch im Januar 2006 unstreitig noch unter den unfallbedingten Verletzungsfolgen. Auch deshalb konnte die Bearbeitung der Angelegenheit nicht in den durchschnittlichen, deutlich kürzeren Zeiträumen erledigt werden.

Die Angelegenheit war für den Kläger auch von besonderer Bedeutung. Hierbei fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Kläger mit dauerhaften Unfallfolgen rechnen musste.

Nach alledem ist eine Reduzierung der vom Kläger ein Rechnung gestellten 1,8 fachen Geschäftsgebühr nicht vorzunehmen.

Die Nebenforderungen schuldet die Beklagte aus Verzug. Die Beklagte befand sich am 16. Juli 2006 mit der Zahlung der Klagforderung in Verzug, nachdem der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 26.06.2006 mit Fristsetzung zum 4. Juli 2006 nochmals Frist zur Zahlung gesetzt hatte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708, Nr. 11, 711 ZPO.


 

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