Skip to content

Verkehrsunfall – Rechtsanwaltsgebühren – Geschäftsgebühr von 1,8

Amtsgericht Freiburg

Az: 1 C 3014/06

Urteil vom 20.12.2006


In Sachen hat das Amtsgericht Freiburg i. Br. ohne mündliche Verhandlung im vereinfachten Verfahren gem. § 495 a ZPO nach dem Sach- und Streitstand vom 04.12.2006 am 20.12.2006 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 182,10 Euro nebst Zinsen i. H. von 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2006 zu bezahlen.

2. Die Beklagte tragt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

(abgekürzt gem. § 313a ZPO).

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes. Die Rechtsanwaltskosten, die dem Kläger aufgrund des Unfalles vom 20.06.2005 entstanden sind, sind von der Beklagten nicht vollständig ersetzt worden.

Die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren sind der Höhe nach angemessen. Die Beklagte ist daher gem. §249 BGB verpflichtet diese Kosten dem Kläger zu erstatten. Die Festsetzung der 1,8 Geschäftsgebuhr ist gem. § 14 Abs.1 RVG verbindlich, weil sie nicht unbillig ist und sich im Rahmen des eingeräumten Ermessens des Rechtsanwalts hält. Die Bearbeitung der Angelegenheit war überdurchschnittlich. Deshalb ist eine die 1,3 fache Geschäftsgebühr übersteigende Gebühr angemessen.

Die Bearbeitung der Angelegenheit war ihrem Umfang nach überdurchschnittlich. Der Kläger hat substantiiert dargetan, dass mehrere, auch längere Besprechungen erforderlich waren unter anderem auch um Widersprüche zwischen den vom Kläger geschilderten Verletzungsfolgen und den im Gutachten des Krankenhauses aufgeführten aufzuklären. Unstreitig wurden auch mehrere Telefongespräche mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten geführt. Dieser Aufwand war nicht deshalb erforderlich, weil die Ansprüche des Klägers nacheinander in jeweils gesonderten Schreiben gegenüber der Beklagten geltend gemacht worden wäre. Vielmehr wird aus der insoweit übereinstimmenden Schilderung der Parteien deutlich, dass eine abschließende Beurteilung wegen der Verletzungen des Klägers und der Möglichkeit verbleibender Dauerschäden nicht möglich war. Ein überdurchschnittlicher Umfang der Anwaltstätigkeit ist auch darin begründet, dass medizinische Gutachten geprüft und mit dem Kläger besprochen und im Rahmen der Begründung der Höhe der gegenüber der Beklagten verlangten Schmerzensgeldzahlungen verwertet werden mussten. Das Gericht teilt insoweit die Auffassung der Beklagten nicht, dass keine Prüfungen auf nicht juristischem Gebiet erfolgen mussten. Schließlich führten auch die abschließenden Verhandlungen zwischen den Parteien nicht sofort zum Abschluss der Angelegenheit. Auch nach Aufklärung aller anspruchsbegründeter Tatsachen blieben Meinungsverschiedenheiten zur Hohe der Schmerzensgeldansprüche zu besprechen. Schließlich litt der Kläger auch im Januar 2006 unstreitig noch unter den unfallbedingten Verletzungsfolgen. Auch deshalb konnte die Bearbeitung der Angelegenheit nicht in den durchschnittlichen, deutlich kürzeren Zeiträumen erledigt werden.

Die Angelegenheit war für den Kläger auch von besonderer Bedeutung. Hierbei fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Kläger mit dauerhaften Unfallfolgen rechnen musste.

Nach alledem ist eine Reduzierung der vom Kläger ein Rechnung gestellten 1,8 fachen Geschäftsgebühr nicht vorzunehmen.

Die Nebenforderungen schuldet die Beklagte aus Verzug. Die Beklagte befand sich am 16. Juli 2006 mit der Zahlung der Klagforderung in Verzug, nachdem der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 26.06.2006 mit Fristsetzung zum 4. Juli 2006 nochmals Frist zur Zahlung gesetzt hatte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708, Nr. 11, 711 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos