Verkehrsunfall – Rechtsanwaltsgebühren -
Geschäftsgebühr von 1,5
Amtsgericht Hamburg-Harburg
Az: 645 C 282/06
Urteil vom 21.11.2006
In dem Rechtsstreit XXX erkennt das Amtsgericht
Hamburg-Harburg, Abteilung 645, durch den Richter XXX ohne mündliche Verhandlung
am 21.11.2006 für Recht:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 104,17 Euro (in Worten:
Einhundertvier 17/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 19.06.2006 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a 1 ZPO abgesehen,
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Mit der Klage macht der Kläger restliche Anwaltsvergütung geltend, nachdem die
Beklagte von der Gebührenrechnung seines Anwalts in Höhe von 819,94 Euro brutto
nur einen Betrag von 715,77 Euro regulierte. Dabei setzte der Anwalt des Klägers
die Geschäftsgebühr mit 1,5 an, die Beklagte hielt nur 1,3 für angemessen.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß §§ 823 BGB 7, 17 StVG iVm § 3 Nr. 1
Pflichtversicherungsgesetz ein Anspruch auf zusätzlichen Schadensersatz in Höhe
von 104,71 Euro aus einem Verkehrsunfall zu, der sich am 26.8.2005 in Hamburg
ereignete.
Die Beklagte schuldet dem Kläger nach dem unstreitigen Sachverhalt vollständigen
Ersatz des diesem unfallbedingt entstandenen Schadens einschließlich der
Rechtsverfolgungskosten. Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der
Schadensersatzanspruch des Unfallgeschädigten auch die notwendigen zur
Schadensregulierung angefallenen Rechtsanwaltskosten (Palandt, § 249 Rn. 39
m.w.n.).
Dem Kläger steht auch der restliche Betrag der Gebührenrechnung seines Anwalts
zu. Die durch den Anwalt des Klägers berechneten Kosten sind in voller Höhe
erforderlich im Sinne von § 249 BGB
Ausgangspunkt der Schadensersatzpflicht des Unfallgegners sind die "angefallenen
Rechtsanwaltskosten". Angefallen sind vom Ausgangspunkt her die Kosten, welche
der Anwalt des Geschädigten diesem gegenüber geltend macht. Da die Abrechnung
der Rechtsanwaltsgebühren klaren gesetzlichen Vorschriften folgt, umfasst der
erforderliche Betrag im Sinne von § 249 BGB aber nur die Beträge aus solchen
Gebührenabrechnungen, die den gesetzlichen Anforderungen des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes genügen.
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Abrechnung der
Prozessbevollmächtigten vom 29.05.2006 entspricht den Anforderungen des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
Die Abrechnung mit einer Geschäftsgebühr von 1, 5 ist im vorliegenden Fall nicht
unbillig und deshalb für die Beklagte verbindlich.
Die Sache war hinsichtlich der damals nicht gefestigten Rechtsprechung zum
Unfallersatztarif überdurchschnittlich schwierig, die Festlegung der konkreten
Gebührenhöhe von 1,5 nicht ermessensfehlerhaft.
Gemäß § 14 Abs. 1 S 1 RVG sind bei der Festsetzung einer Rahmengebühr alle
Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere der Umfang und die
Schwierigkeit des Einzelfalles, Ist die Gebühr - wie vorliegend - von einem
Dritten zu bezahlen, ist die Festsetzung der Rahmengebühr nicht verbindlich,
wenn sie unbillig ist. Für die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV konkretisiert
das RVG diese Anforderungen durch das Kriterium, eine Gebühr von 1,3 könne nur
gefordert werden, die Sache umfangreich oder schwierig ist. Diese Kriterien
unterliegen nach Auffassung der erkennenden Gerichts voller gerichtlicher
Überprüfung. Bei der konkreten Festlegung der konkreten Höhe der Gebühr hat der
Anwalt dagegen einen Ermessensspielraum.
1.
Die Voraussetzungen eines Überschreitens der Regelgebühr von 1,3 sind vorliegend
gegeben.
Die Angelegenheit war wegen der Beratung im Hinblick auf den Unfallersatztarif
überdurchschnittlich schwierig.
Jedenfalls zum hier relevanten Zeitpunkt - vor der Entscheidung des BGH vom 28.
Juli 2006 - gab es zum Unfallersatztarif keine gefestigte und einheitliche
Rechtsprechung. Der Anwalt war in dieser Situation zu einer umfassenden
Aufklärung über die uneinheitliche Rechtsprechung und deren mögliche Entwicklung
gezwungen, um erhebliche eigene Haftungsrisiken zu vermeiden.
Die Beklagte kann sich insofern auch nicht darauf berufen, die Frage des
Unfallersatztarifs betreffe nur einen kleinen Teil des Gesamtschadens, die Sache
sei deshalb nicht insgesamt überdurchschnittlich schwierig gewesen. Eine Sache
kann auch dann überdurchschnittlich schwierig sein, wenn die Schwierigkeit sich
nur einen Teil des Gegenstandswertes bezieht, die anderen dagegen
durchschnittlich schwierig sind. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geht von
einheitlichen Schwierigkeitsgraden einer Sache aus. Insofern ist eine
Gesamtbetrachtung erforderlich.
Nach Auffassung des Gerichts kann dies nicht heißen, dass eine teilweise
überdurchschnittlich schwierige Sache wegen anderer durchschnittlicher Elemente
zwangsläufig als insgesamt durchschnittlich zu gelten hat. Vielmehr ist bei
einem überdurchschnittlich schwierigen Element regelmäßig davon auszugehen, dass
die Sache insgesamt überdurchschnittlich schwierig ist, sofern nicht andere
Elemente des Mandats unterdurchschnittlich leicht waren. Hierzu ist nichts
vorgetragen.
2.
Die konkrete Festsetzung der Gebühr bei 1,5 ist nach Auffassung des Gerichts
anhand der nun insgesamt zu berücksichtigenden Kriterien des § 14 RVG ebenfalls
nicht unbillig. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die
Prozessbevollmächtigten des Klägers innerhalb des nun gegebenen Rahmens von 1,3
bis 2,5, Bei der konkreten Festsetzung hat der Rechtsanwalt einen
Ermessensspielraum von 20 Prozent. Da vorliegen der untere Rahmen des nach
Überschreiten der Regelgebühr möglichen angenommen worden ist, ist ein
Ermessenfehler bzw. eine nicht gerechtfertige Überschreitung des
Ermessensspielraums nicht erkennbar.
Ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer war nicht einzuholen, da es vorliegend
nicht um einen Streit zwischen Rechtsanwalt und Mandant ging.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit dieses mit Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Urteils folgt
aus § 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO
nicht vorliegen. Es waren nach dem RVG gerade die einzellfallbezogenen Umstände
der Angelegenheit zu berücksichtigten. Eine generelle Vergleichbarkeit ergibt
sich daher nicht.