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Verkehrsunfall – Rechtsanwaltsgebühren – Geschäftsgebühr von 1,5

Amtsgericht Hamburg-Harburg

Az: 645 C 282/06

Urteil vom 21.11.2006


In dem Rechtsstreit XXX erkennt das Amtsgericht Hamburg-Harburg, Abteilung 645, durch den Richter XXX ohne mündliche Verhandlung am 21.11.2006 für Recht:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 104,17 Euro (in Worten: Einhundertvier 17/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.06.2006 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a 1 ZPO abgesehen,

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Mit der Klage macht der Kläger restliche Anwaltsvergütung geltend, nachdem die Beklagte von der Gebührenrechnung seines Anwalts in Höhe von 819,94 Euro brutto nur einen Betrag von 715,77 Euro regulierte. Dabei setzte der Anwalt des Klägers die Geschäftsgebühr mit 1,5 an, die Beklagte hielt nur 1,3 für angemessen.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß §§ 823 BGB 7, 17 StVG iVm § 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz ein Anspruch auf zusätzlichen Schadensersatz in Höhe von 104,71 Euro aus einem Verkehrsunfall zu, der sich am 26.8.2005 in Hamburg ereignete.

Die Beklagte schuldet dem Kläger nach dem unstreitigen Sachverhalt vollständigen Ersatz des diesem unfallbedingt entstandenen Schadens einschließlich der Rechtsverfolgungskosten. Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Schadensersatzanspruch des Unfallgeschädigten auch die notwendigen zur Schadensregulierung angefallenen Rechtsanwaltskosten (Palandt, § 249 Rn. 39 m.w.n.).

Dem Kläger steht auch der restliche Betrag der Gebührenrechnung seines Anwalts zu. Die durch den Anwalt des Klägers berechneten Kosten sind in voller Höhe erforderlich im Sinne von § 249 BGB

Ausgangspunkt der Schadensersatzpflicht des Unfallgegners sind die „angefallenen Rechtsanwaltskosten“. Angefallen sind vom Ausgangspunkt her die Kosten, welche der Anwalt des Geschädigten diesem gegenüber geltend macht. Da die Abrechnung der Rechtsanwaltsgebühren klaren gesetzlichen Vorschriften folgt, umfasst der erforderliche Betrag im Sinne von § 249 BGB aber nur die Beträge aus solchen Gebührenabrechnungen, die den gesetzlichen Anforderungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes genügen.

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Abrechnung der Prozessbevollmächtigten vom 29.05.2006 entspricht den Anforderungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

Die Abrechnung mit einer Geschäftsgebühr von 1, 5 ist im vorliegenden Fall nicht unbillig und deshalb für die Beklagte verbindlich.

Die Sache war hinsichtlich der damals nicht gefestigten Rechtsprechung zum Unfallersatztarif überdurchschnittlich schwierig, die Festlegung der konkreten Gebührenhöhe von 1,5 nicht ermessensfehlerhaft.

Gemäß § 14 Abs. 1 S 1 RVG sind bei der Festsetzung einer Rahmengebühr alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere der Umfang und die Schwierigkeit des Einzelfalles, Ist die Gebühr – wie vorliegend – von einem Dritten zu bezahlen, ist die Festsetzung der Rahmengebühr nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Für die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV konkretisiert das RVG diese Anforderungen durch das Kriterium, eine Gebühr von 1,3 könne nur gefordert werden, die Sache umfangreich oder schwierig ist. Diese Kriterien unterliegen nach Auffassung der erkennenden Gerichts voller gerichtlicher Überprüfung. Bei der konkreten Festlegung der konkreten Höhe der Gebühr hat der Anwalt dagegen einen Ermessensspielraum.

1.
Die Voraussetzungen eines Überschreitens der Regelgebühr von 1,3 sind vorliegend gegeben.

Die Angelegenheit war wegen der Beratung im Hinblick auf den Unfallersatztarif überdurchschnittlich schwierig.

Jedenfalls zum hier relevanten Zeitpunkt – vor der Entscheidung des BGH vom 28. Juli 2006 – gab es zum Unfallersatztarif keine gefestigte und einheitliche Rechtsprechung. Der Anwalt war in dieser Situation zu einer umfassenden Aufklärung über die uneinheitliche Rechtsprechung und deren mögliche Entwicklung gezwungen, um erhebliche eigene Haftungsrisiken zu vermeiden.

Die Beklagte kann sich insofern auch nicht darauf berufen, die Frage des Unfallersatztarifs betreffe nur einen kleinen Teil des Gesamtschadens, die Sache sei deshalb nicht insgesamt überdurchschnittlich schwierig gewesen. Eine Sache kann auch dann überdurchschnittlich schwierig sein, wenn die Schwierigkeit sich nur einen Teil des Gegenstandswertes bezieht, die anderen dagegen durchschnittlich schwierig sind. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geht von einheitlichen Schwierigkeitsgraden einer Sache aus. Insofern ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich.

Nach Auffassung des Gerichts kann dies nicht heißen, dass eine teilweise überdurchschnittlich schwierige Sache wegen anderer durchschnittlicher Elemente zwangsläufig als insgesamt durchschnittlich zu gelten hat. Vielmehr ist bei einem überdurchschnittlich schwierigen Element regelmäßig davon auszugehen, dass die Sache insgesamt überdurchschnittlich schwierig ist, sofern nicht andere Elemente des Mandats unterdurchschnittlich leicht waren. Hierzu ist nichts vorgetragen.

2.
Die konkrete Festsetzung der Gebühr bei 1,5 ist nach Auffassung des Gerichts anhand der nun insgesamt zu berücksichtigenden Kriterien des § 14 RVG ebenfalls nicht unbillig. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers innerhalb des nun gegebenen Rahmens von 1,3 bis 2,5, Bei der konkreten Festsetzung hat der Rechtsanwalt einen Ermessensspielraum von 20 Prozent. Da vorliegen der untere Rahmen des nach Überschreiten der Regelgebühr möglichen angenommen worden ist, ist ein Ermessenfehler bzw. eine nicht gerechtfertige Überschreitung des Ermessensspielraums nicht erkennbar.

Ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer war nicht einzuholen, da es vorliegend nicht um einen Streit zwischen Rechtsanwalt und Mandant ging.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit dieses mit Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Urteils folgt aus § 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Es waren nach dem RVG gerade die einzellfallbezogenen Umstände der Angelegenheit zu berücksichtigten. Eine generelle Vergleichbarkeit ergibt sich daher nicht.

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