Verkehrsunfallhergang – Beweislast des Geschädigten
Oberlandesgericht Celle
Az: 14 U
240/03
Urteil vom
09.09.2004
In dem Rechtsstreit hat der 14.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 24.
August 2004 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Oktober 2003 verkündete Urteil der 17.
Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des
Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Wert der Beschwer: 34.159,88 EUR.
Gründe:
(§ 540 Abs. 1 ZPO)
I.
Der Kläger begehrt vom Beklagten Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der
sich am 19. Dezember 2002 im Landkreis C. zwischen A. und P. ereignet haben
soll. Wegen der näheren Sachdarstellung wird auf das angefochtene Urteil Bezug
genommen. Die Kammer hat die Klage abgewiesen, wegen der Begründung wird
ebenfalls auf die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches
Prozessziel weiterverfolgt. Entgegen der Annahme des Landgerichts habe es sich
nicht um einen sog. gestellten Verkehrsunfall gehandelt. Das ergebe sich aus der
Aussage des Zeugen H., die glaubhaft sei. Die vom Landgericht angeführten
Indizien rechtfertigten keine Beweislastumkehr zu Lasten des Klägers und keinen
Rückschluss darauf, dass der Unfall abgesprochen gewesen sei. Der Kläger und der
Zeuge H. hätten sich nur lose über eine kurzfristige nachbarschaftliche
Beziehung gekannt, es habe auch angesichts der nicht ohne weiteres zu ersehenden
Sachschäden keine Veranlassung bestanden, die Polizei hinzuzurufen. Die
Vernehmung des Zeugen H. in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer sei in
unsachlicher Atmosphäre durchgeführt worden, die Schilderung des Zeugen vom
Unfallhergang plausibel. Dass sich der Unfall ohne weiteres so, wie er vom
Kläger geschildert worden sei, abgespielt haben könne, ergebe sich auch aus
einem vom Kläger selbst eingeholten Gutachten des Sachverständigen G.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteiles den Beklagten zu verurteilen, an ihn
34.159,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 28. Januar 2003 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Den vom Kläger behaupteten
Verkehrsunfall habe es - zumindest in dieser Form - nicht gegeben, falls doch,
müsse er zwischen den Beteiligten abgesprochen gewesen sein. Darüber hinaus sei
auch der vom Kläger behauptete Hergang des Geschehens nach wie vor nicht als
plausibel anzusehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen
Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung erweist sich als unbegründet. Die Kammer hat aus zutreffenden
tatsächlichen Erwägungen den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch
nicht für begründet angesehen. Dabei kann es im Ergebnis dahinstehen, ob die vom
Landgericht zitierten Indizien sogar den Schluss rechtfertigen könnten, der
Kläger und der Zeuge H. hätten den Verkehrsunfall gestellt, also abgesprochen
und einvernehmlich durchgeführt (wofür durchaus gewichtige Indizien sprechen).
Nach dem Ergebnis der vom Senat ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme
(nochmalige Vernehmung des Zeugen H.) in Zusammenschau mit der bereits von der
Kammer durchgeführten Vernehmung verschiedener Zeugen steht es nämlich schon
nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der bei dem Beklagten
haftpflichtversicherte Zeuge H. überhaupt an dem behaupteten Verkehrsunfall
beteiligt gewesen ist. Das aber hat der Kläger (im Gegensatz zu den Indizien für
einen gestellten Verkehrsunfall) zu beweisen, worauf der Senat bereits mit
Beschluss vom 15. Januar 2004 (Bl. 164 ff. d. A.) hingewiesen hat. Zweifel an
der hinreichenden Aufklärbarkeit des Geschehens gehen daher zu Lasten des
Klägers.
Denn auch wenn der Kläger mit Hilfe des von ihm eingeholten Gutachten des
Sachverständigen G. (der dem Senat aus diversen Verfahren bekannt ist und an
dessen Sachkunde und Unparteilichkeit auch im vorliegenden Fall trotz seiner
Tätigkeit im Auftrag einer Prozesspartei kein Anlass zu Zweifeln besteht)
nachgewiesen hat, dass sich der Unfall durchaus in der geschilderten Weise
abgespielt haben kann, lässt dies noch keinen Rückschluss darauf zu, dass es
tatsächlich eine Vorfahrtsverletzung, und zwar gerade des Zeugen H. mit dem beim
Beklagten versicherten VW-Transporter, gewesen ist, die Anlass für die Kollision
des Klägers mit einem im Seitenraum der Straße stehenden Baum gewesen ist. Weil
es zu einer Berührung zwischen den beiden angeblich beteiligten Fahrzeugen nicht
gekommen ist, ist die Aufklärung dieser Frage - Beteiligung des Zeugen H. am
Unfall - weder durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens noch durch
die Vernehmung der weiteren vom Kläger benannten Zeugen (auf die dieser mit
Schriftsatz vom 6. September 2004 noch einmal hingewiesen hat, die aber, wenn
überhaupt, erst später zum Unfallort hinzugekommen sind) möglich, sondern
beschränkt auf die Bekundungen des Zeugen H. und die Angaben des Klägers zum
Ablauf des Verkehrsunfalls.
Beide vermögen indessen den Senat nicht zu der vollen Überzeugung zu bringen,
dass es tatsächlich der Zeuge H. gewesen ist, der an dem bewussten Tage die
Vorfahrt des Klägers verletzt hat und diesen damit zu dem letztlich
schadensstiftenden Ausweichmanöver veranlasst hat. Vielmehr verbleiben - auch
genährt durch die von der Kammer zutreffend herausgearbeiteten Indizien -
zumindest Zweifel von einigem Gewicht an der Richtigkeit dieser Behauptung des
Klägers (worauf der Senat, seiner Verpflichtung gemäß § 279 Abs. 3 ZPO folgend,
bereits am Schluss der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat):
So hat der Zeuge H. zwar die Schilderung des Klägers vom Unfallhergang
grundsätzlich bestätigt, insbesondere bei der Hinterfragung von Details
betreffend gefahrene Geschwindigkeiten oder Abstände sind seine Bekundungen aber
vergleichsweise unpräzise geblieben, was nicht vorbehaltlos dafür spricht, dass
der Zeuge den von ihm geschilderten Vorfall tatsächlich selber so erlebt hat.
Insbesondere aber die Umstände des Verhaltens des Zeugen und des Klägers nach
dem Unfall (die das Landgericht zu der Überzeugung gebracht haben, der Unfall
müsse gar gestellt gewesen sein) erscheinen auch dem Senat wenig plausibel und
bieten deswegen Anlass, die Richtigkeit der Bekundung des Zeugen zu bezweifeln.
So hat der Zeuge - unzutreffenderweise - die Frage des Landgerichts nach einer
Bekanntschaft zwischen ihm und dem Kläger zunächst verneint. Die Begründung
hierfür erscheint hergesucht und ist auch in der erneuten Vernehmung des Zeugen
durch den Senat nicht nachvollziehbarer geworden. Der (angeblichen) Wertung des
Zeugen, die halbjährige unmittelbare Nachbarschaft zwischen ihm und dem Kläger
(und das auch noch in ländlicher Umgebung, die insbesondere der Kläger zur
Begründung für das auffallend gute Verhältnis der beiden angeblich
Unfallbeteiligten nach dem Unfall bemüht hat) habe nicht zu einer
"Bekanntschaft" im Sinne jeder noch so engen Definition dieses Begriffes
geführt, vermag der Senat nicht zu folgen. Hinzu kommt, dass der Kläger die
Ehefrau des Zeugen H. sogar noch weit länger, nämlich von Kindheit an, gekannt
hat, wie der Zeuge in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt hat.
Angesichts dessen liegt es nicht fern, dass der Zeuge die von der Kammer an ihn
gerichtete Frage nach einer Bekanntschaft zunächst vielmehr deswegen verneint
hat, um das von ihm zu schildernde Geschehen unverdächtiger erscheinen zu
lassen. Ebenso wenig vermag der Senat nachzuvollziehen, dass der Zeuge während
der Zeit der immerhin ein halbes Jahr währenden unmittelbaren Nachbarschaft mit
dem Kläger so gut wie gar nicht gesprochen haben will. Dies ist (gerade "auf dem
Dorf") nicht, auch nicht mit einer besonderen beruflichen Beanspruchung beider,
ernsthaft erklärbar. Hinzu kommt, dass der Kläger und der Zeuge, wie dieser auf
Nachfrage des Prozessbevollmächtigten des Beklagten eingeräumt hat (angeblich
erst nach dem Unfall), ein bemerkenswert gutes Verhältnis entwickelt haben: So
ist der Zeuge vom Kläger mehrfach mit Dachdeckerarbeiten beauftragt worden,
beide sind sogar gemeinsam mit einem Pkw zu dem Gerichtstermin vor dem
Landgericht Hannover gefahren. Dass sich diese bemerkenswert gute Beziehung erst
nach und gerade infolge dieses Verkehrsunfalls entwickelt haben soll, ist wenig
glaubhaft und zudem nicht einleuchtend erklärt worden: Vielmehr soll nach der
Bekundung des Zeugen H. der Kontakt der beiden nach dem Unfall angeblich durch
ein Gespräch hergestellt worden sein, bei dem der Zeuge wegen der ihm durch die
Versicherung mitgeteilten beachtlichen Schadenshöhe den Kläger "zur Rede
stellen" wollte. Dass sich erst aus dieser eher auf einen Konflikt hindeutenden
Situation zufällig die besonders gute geschäftliche und private Beziehung
zwischen dem Kläger und dem Zeugen entwickelt haben soll, ist wenig nahe
liegend.
Dem entspricht es im Übrigen auch, dass der Kläger den Zeugen H. (entgegen der
bei Verkehrsunfällen sonst üblichen Konstellation) nicht mitverklagt hat.
Schließlich hat sich der Zeuge H. selber durch den Inhalt seiner Bekundungen in
der Vernehmung vor dem Senat keineswegs als in jeder Hinsicht gesetzestreu
dargestellt: So haben der Zeuge (wie auch der Kläger) als Begründung dafür, dass
die Polizei nicht zum Unfall hinzugerufen worden ist (was ebenfalls Misstrauen
weckt, weil dies auch für die Konstellation eines manipulierten Verkehrsunfalls
nicht untypisch ist), angegeben, dass der Zeuge darum gebeten habe, weil er im
Verkehrszentralregister vielfach vermerkt gewesen sei und den - erneuten -
Verlust seines Führerscheines befürchtet habe. Dass der Zeuge unter diesen
Umständen gleichwohl erklärtermaßen für den öffentlichen Straßenverkehr
gesperrte Wege befahren und dabei auch noch während der Fahrt mit einem
Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung telefoniert hat, wirft nicht das beste
Licht auf ihn. Daran vermag auch seine berufliche Qualifikation und etwaige
Reputation als Handwerksmeister, auf die der Kläger mit Schriftsatz vom 6.
September 2004 noch einmal hingewiesen hat, nichts zu ändern.
Hinzu kommt, dass der Kläger auffälligerweise auf die polizeiliche Aufnahme des
Verkehrsunfalls vorliegend sogar verzichtet hat, obwohl es zwischen den beiden
angeblich unfallbeteiligten Fahrzeugen nicht einmal zu einer Berührung (mit der
Möglichkeit eines auch nachträglichen Nachweises des Unfallablaufs) gekommen
ist. Dies erscheint auch insbesondere deswegen bedenklich, weil der Kläger
bereits zuvor problematische Erfahrungen mit der Abwicklung einer Vielzahl von
Schadensfällen gehabt hat. Angesichts dessen fehlte ihm im vorliegenden Fall
weder die Veranlassung noch die Erfahrung, für einen möglichst sicheren
Schadensnachweis zu sorgen, zumal, wenn die "Bekanntschaft" zwischen ihnen
tatsächlich nur so lose gewesen sein sollte, wie der Kläger und der Zeuge
behauptet haben.
Vor diesem Hintergrund vermag der Senat nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass
der Zeuge H. tatsächlich an dem Verkehrsunfall beteiligt gewesen ist, mithin
eine Ursache für den dem Kläger entstandenen Sachschaden gesetzt hat.
Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige
Vollstreckbarkeit §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Den Wert der
Beschwer hat der Senat mit Blick auf § 26 Nr. 8 EGZPO festgesetzt. Gründe für
die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 ZPO.