Verkehrsvideoüberwachung – Ermächtigungsgrundlage
Oberlandesgericht Oldenburg
Az: 1 Ss (OWi)
68 Z/10
Beschluss vom
19.04.2010
In der Bußgeldsache wegen
Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 1. Strafsenat des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts als Senat für Bußgeldsachen durch den Richter am
Oberlandesgericht als Einzelrichter am 19. April 2010 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Potsdam
vom 19. Oktober 2009 wird zugelassen.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts
Potsdam vom 19. Oktober 2009 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens, an das Amtsgerichts Potsdam zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht Potsdam hat mit Urteil vorn 19. Oktober 2009 gegen den
Betroffenen in dessen Abwesenheit wegen fahrlässigen Nichteinhaltens des
erforderlichen Sicherheitsabstandes von 50 m bei einer gefahrenen
Geschwindigkeit von 50 km/h gern. §§ 4 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG, Ziff. 15 BKat
eine Geldbuße von 80,00 € festgesetzt.
Die Beweiswürdigung stützt sich vor allem auf die gern. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO
i.V.m. 46 Abs. 1 OWiG Bezug genommenen Fotos aus einer Videoaufzeichnung und auf
die Vernehmung des Polizeibeamten X. Hinsichtlich der Videoaufnahmen wird die
Aussage des Zeugen in dem überaus knappen Urteil wie folgt wiedergegeben: „Es
sei richtig, dass die Videoaufzeichnung die ganze Zeit durchlaufe; auf den
Videoaufnahmen seien Kennzeichen und die Fahrer der Fahrzeuge nicht erkennbar;
erst wenn ein Anhaltspunkt fair einen konkreten Verkehrsverstoß vorliege, würden
davon Fotos gefertigt; erst diese Fotos seien zur Identifizierung der Fahrzeuge
bzw. Fahrer geeignet; dies seien die Bilder in der Akte" (BI. 2 UA). Die
Bußgeldrichterin kommt auf Grund dieser Angaben zu dem Ergebnis, dass „der Fall
des Bundesverfassungsgerichts [...] dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar
[ist], denn zwar wurde auch hier eine verdachtsunabhängige Videoaufzeichnung
durchgeführt; diese war aber zur Identifizierung potenzieller Verkehrssünder
weder gedacht noch geeignet; anhand der Qualität der Videoaufzeichnung sind
weder Nummernschilder noch gar Fahrer der Fahrzeuge erkennbar, geschweige denn
sicher identifizierbar. Eine solche Identifikation
ist ausschließlich an Hand der gefertigten Fotos möglich und diese wurden nur
bei konkretem Verdacht einer Ordnungswidrigkeit gefertigt."
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung
der Rechtsbeschwerde.
1. Die Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2
i.V.m. § 80 Abs. 1, 2 OWiG statthaft und entsprechend den §§ 80 Abs. 3 OWiG,
341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht angebracht worden.
2. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hat in der Sache (vorläufigen)
Erfolg; die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen.
a) Soweit der Betroffene die Verfahrensrüge erhebt, ist er damit im
Zulassungsverfahren gem. § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ausgeschlossen.
b) Die Rechtsbeschwerde ist jedoch zur Fortbildung des materiellen Rechts,
nämlich zur Frage, ob die nicht anlassbezogene Videoüberwachung auf einer
ausreichenden Ermächtigungsgrundlage beruht bzw. ob die Entscheidung des
Amtsgerichts Potsdam den Betroffenen in seinen Grundrechten verletzt,
zuzulassen.
3. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist das angefochtene Urteil
aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht Potsdam zurückzuverweisen. Eine
Entscheidung der aufgeworfenen Rechtsfrage ist dem Senat gegenwärtig nicht
möglich. Die Urteilsgründe sind hierzu unzureichend.
Zwar unterliegen die Gründe des Urteils im Ordnungswidrigkeitenverfahren keinen
hohen Anforderungen. Gleichwohl müssen sie so beschaffen sein, dass sie dem
Rechtsbeschwerdegericht eine rechtliche Überprüfung auf die Sachrüge hin
ermöglichen. Dies gilt auch für die Beweiswürdigung des Tatrichters, weil das
Rechtsbeschwerdegericht nur so in den Stand gesetzt wird, diese auf
Widersprüche, Unklarheiten, Lücken oder Verstöße gegen Denkgesetze oder
gesicherte Erfahrungssätze hin zu überprüfen (Thüringer Oberlandesgericht,
Beschluss vom 6. Januar 2010 - 1 Ss 291/09, zit. nach juris; KK-Senge, OWiG, 6.
Aufl. 2008, § 71 Rdnr. 106 ff.; Göhler, OWiG, 15. Auf. 2009, § 71 Rdnr. 42 ff.,
jeweils m.w.N,).
Auch angesichts dieser reduzierten Anforderungen an die Urteilsgründe erweisen
sich die Urteilsfeststellungen zur Videoüberwachung bzw. Abstandsmessung im
vorliegenden Fall teilweise als nicht nachvollziehbar, teilweise sogar als
widersprüchlich bzw. fehlerhaft.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt die Anfertigung von
Lichtbildern anlässlich einer Geschwindigkeits- bzw. Abstandsmessung ebenso wie
eine entsprechende Videoaufzeichnung einen Eingriff in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung
dar, weil und sofern hierdurch zur Datenerhebung sowohl das Kennzeichen des
Kraftfahrzeugs als auch die Person des Fahrzeugführers identifiziert werden
können (vgl. zur Videoüberwachung BVerfG NJW 2009, 3293 m.w.N.). Eine zulässige
Beschränkung dieses Grundrechtsschutzes erfordert eine gesetzliche
Ermächtigungsgrundlage, die Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs
bereichsspezifisch, präzise und normenklar regelt und dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit gerecht wird (BVerfG a.a.O.).
Zur Prüfung der Frage, ob die Überwachungsmaßnahme in § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 (vgl. dazu Senatsbeschluss vorn 22. Februar 2010, 1 Ss (OWi) 23 Z/10), in §
163 b Abs. 1 Satz 1 StGB, in § 163 Abs. 1 Satz 3 oder in § 81 b StPO in
Verbindung mit § 46 OWiG StPO eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage hat,
bedarf es einer nachvollziehbaren Darlegung der Überwachungsmaßnahme.
Daran fehlt es hier: Eine Beschreibung der Abstandsmessanlage fehlt dem Urteil
völlig. Soweit es in den Urteilsgründen heißt, dass die Videoaufzeichnung „zur
Identifizierung potenzieller Verkehrssünder weder gedacht noch geeignet war"
(BI. 3 UA) ist dies nicht nachvollziehbar. Schon der Sinn der Videoaufzeichnung
erschließt sich nicht, wenn es nicht um die Feststellung von Straftaten oder
Ordnungswidrigkeiten gehen soll. Soweit es weiter heißt, dass aufgrund „der
Qualität der Videoaufzeichnung [...] weder Nummernschilder noch gar Fahrer der
Fahrzeuge erkennbar, geschweige denn sicher identifizierbar [sind], ist dies
schlicht falsch. Denn auf den in den Urteilsgründen gern. § 267 Abs. 1 Satz 3
StPO Bezug genommenen Lichtbildern, die auch dem Rechtsbeschwerdegericht als
Entscheidungsgrundlage zur Verfügung stehen, sind sowohl die Kfz-Kennzeichen als
auch Fahrer zu erkennen, was in Widerspruch zu den Urteilsgründen steht. Mehr
noch: Auf den Fotos Blatt 6 und 7 der Beiakte sind Kfz-Kennzeichen offenbar
nachträglich mit einem Kugelschreiber oder ähnlichem Schreibgerät
durchgestrichen und so manuell zum Teil unkenntlich gemacht worden.
Mithin lässt sich der Verdacht nicht von der Hand weisen, dass hier nachträglich
an Beweismitteln manipuliert worden ist. Schließlich ist nach den Urteilsgründen
nicht nachvollziehbar, durch wen und auf welche Art und Weise sich der Verdacht
einer Ordnungswidrigkeit gestellt hat und auch nicht nachvollziehbar durch wen
und auf welche Art und Weise die letztlich zur Überführung des Betroffenen
maßgeblichen Fotos gefertigt worden sind. Aus dem Gesamtzusammenhang lässt sich
der Eindruck nicht von der Hand weisen, dass die Fotos aus der
verdachtsunabhängigen Videoaufzeichnung gezogen worden sind, und die
verdachtsunabhängige Videoaufzeichnung sowohl Kfz-Kennzeichen und Fahrer
sämtlicher aufgenommener Fahrzeuge erkennen lässt. Dies aufzuklären und in den
Urteilsgründen nachvollziehbar darzustellen, ist Aufgabe des Tatgerichts. Das
Gericht wird der Frage nachgehen müssen, ob hier eine so genannte
Brückenabstandsmessung vorliegt und ggf. darlegen müssen, wie das Messverfahren
konkret abgelaufen ist, wie viele Kameras für welche Aufgaben zum Einsatz
gekommen sind, wie die Kameras miteinander gekoppelt sind und wie der konkrete
Tatverdacht festgestellt worden ist (vgl. dazu beispielsweise OLG Koblenz,
Beschluss vom 4. März 2010, 1 Ss Bs 23/10, zit. nach juris). Die
Bußgeldrichterin wird der Frage nachgehen müssen, ob hier ein standardisiertes
Abstandsmessverfahren vorliegt (zum Messverfahren VAMA siehe OLG Bamberg,
Beschluss vom 16. November 2009, 2 Ss OWi 1215/2009, zit. nach juris; zum
Messverfahren VKS 3.0 siehe OLG Rostock, Beschluss vom 1. März 2010, 2 Ss (OWi)
6/10, 19/10, zit. nach juris) oder ob beispielsweise nur Standbilder aus einer
laufenden Videokamera gefertigt worden sind. Im letzteren Fall wird das Gericht
aufklären müssen, wer und aus welchen Gründen die Kfz-Kennzeichen auf den in
Bezug genommenen Fotos auf Bl. 6, 7 der Beiakte offenbar nachträglich geschwärzt
hat und ob sich lediglich hieraus ergibt, dass die Nummernschilder nicht
erkennbar waren.
Nach alledem ist das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 19. Oktober 2010
aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das
Amtsgericht Potsdam zurückzuverweisen.