|














































| |
Verkehrsvorschriften: wiederholter
Verstoss und Fahrverbot
OLG Hamm
Az: 3 Ss OWi 182/03
Beschluss vom: 28.06.2003
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts
Minden vom 20.11.2002 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts
Hamm am 28. 6. 2003 beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch nebst den zugrunde
liegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht
Minden zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.
Gründe:
I.
Der Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts Minden vom 20.11.2002 wegen
fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 100,- €
verurteilt worden. Außerdem wurde gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat
verhängt.
Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
"Der Betroffene hat eingeräumt, am 08.04.2002 gegen 12.09 Uhr auf der BAB 2 in
Bad Oeynhausen, Km 296,950, Fahrtrichtung Dortmund im dortigen
Höchstgeschwindigkeitsbereich von 100 km/h mit 155 km/h mit dem Fahrzeug
XXXXXXXXXX gefahren zu sein. Unter Abzug eines Toleranzwertes von 5 km/h liegt
somit eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 50 km/h vor. Gemessen wurde die
Geschwindigkeit mit dem Messgerät, Zulassungszeichen 18.11/84.64, Typ MU VR 6F,
Bedienungsgerät-Nr. 1YYYY, Eichung vom 18.01.2002 bis 31.12.2003.
Um 12.01 Uhr befuhr der Betroffene die gleiche BAB aus Richtung Hannover kommend
im Bereich der Gemarkung Rinteln, Landkreis Schaumburg. Höhe Kilometer 276,450
wurde er mit einer Überschreitung von 61 km/h (unter Beachtung des
Toleranzwertes) gemessen. Gegen ihn wurde unter dem Aktenzeichen YYYYYYYYYYY ein
Bußgeldbescheid in Höhe von 275,00 Euro mit einem Fahrverbot von zwei Monaten
verhängt.
Dieser Bußgeldbescheid ist noch nicht rechtskräftig.
Im Bereich von km 283,800 bis 287,200 in Fahrtrichtung Oberhausen befindet sich
eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h bzw. 100 km/h.
Entsprechende Verkehrszeichen sind an folgenden Standorten vorhanden:
km 282,500 Zeichen 274-62, km 282,700 Zeichen 274-60, km 283,500 Zeichen 274
-60, km 284,800 Zeichen 274-62, km 286,270 Zeichen 274-62, km 287,200 Zeichen
282. Zwischen der Anschlussstelle Porta Westfalica und dem Autobahnkreuz Bad
Oeynhausen war die Geschwindigkeit auf 100 km/h begrenzt. Verkehrszeichen waren
wie folgt aufgestellt:
km 295,100, km 295,300, km 295,700, km 296,750.
Die Vorfallorte liegen 20 Kilometer auseinander. Die Messungen erfolgten auf
einer zusammenhängenden Fahrt."
Das Amtsgericht hat die Auffassung vertreten, der Betroffene könne wegen der um
12.09 Uhr am 08.04.2002 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung gesondert zur
Verantwortung gezogen werden, da dieser Verkehrsverstoß und die weitere
Geschwindigkeitsüberschreitung vom selben Tag um 12.01 Uhr, die dem Betroffenen
mit dem Bußgeldbescheid des Landkreises Schaumburg zur Last gelegt werde, im
Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stünden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der
eine Verletzung materiellen Rechts gerügt und geltend gemacht wird, entgegen der
Ansicht des Amtsgerichts seien die beiden dem Betroffenen vorgeworfenen
Geschwindigkeitsüberschreitungen als eine einheitliche Tat anzusehen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat in der Sache teilweise einen zumindest
vorläufigen Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im
Rechtsfolgenausspruch und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das
Amtsgericht. Im Übrigen ist sie unbegründet.
Die Überprüfung des Schuldausspruchs des angefochtenen Urteils hat keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben. Die Feststellungen des
Amtsgerichts tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen einer fahrlässigen
Geschwindigkeitsüberschreitung. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist
die Auffassung des Amtsrichters, der durch den Betroffenen um 12.09 Uhr am
08.04.2002 begangene Geschwindigkeitsverstoß und die weitere dem Betroffenen
vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung, die dieser am selben Tag um 12.01
Uhr begangen haben soll, stünden nicht im Verhältnis der Tateinheit zueinander,
nicht zu beanstanden. Verstößt der Fahrzeugführer auf einer Fahrt nacheinander
wiederholt gegen Verkehrsvorschriften, so handelt es sich selbst bei
Gleichartigkeit dieser Verkehrsordnungswidrigkeiten regelmäßig um jeweils
selbständige Handlungen i.S.d. § 20 OWiG und nicht insgesamt um ein
tateinheitliches Geschehen nach § 19 OWiG (vgl. OLG Hamm NZV 1998, 870 sowie
Beschluss des 5. Senats für Bußgeldsachen des OLG Hamm vom 09.01.2002 - 5 Ss OWi
1108/01 -, jeweils m.w.N.). Auch im vorliegenden Verfahren ist hinsichtlich der
beiden dem Betroffenen vorgeworfenen Geschwindigkeitsverstöße von jeweils
selbständigen Handlungen auszugehen. Nach den Urteilsfeststellungen endete die
Geschwindigkeitsbeschränkung, gegen die der Betroffene am Tattage gegen 12.01
Uhr verstoßen haben soll, spätestens bei Kilometer 287,200, da an dieser Stelle
das Zeichen 282 aufgestellt war. Es schloss sich sodann eine längere Fahrstrecke
an, die keiner Geschwindigkeitsbegrenzung unterlag. Erst bei Kilometer 295,100
wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit erneut begrenzt, und zwar auf 100
km/h. Es handelte sich daher um zwei unterschiedliche
Geschwindigkeitsbegrenzungen, für die von dem Betroffenen jeweils eine
gesonderte Überprüfung und Entscheidung abverlangt. Es lässt sich vorliegend
daher nicht feststellen, dass die beiden dem Betroffenen zur Last gelegten
Geschwindigkeitsverstöße auf eine einzige Willensbetätigung zurückzuführen sind.
Sie stellen sich auch nicht als eine natürliche Handlungseinheit dar. Eine
solche ist gegeben, wenn mehrere Verhaltensweisen in einem solchen unmittelbaren
räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, dass das gesamte Tätigwerden bei
natürlicher Betrachtungsweise auch für einen Dritten objektiv als ein
einheitlich zusammengefasstes Tun anzusehen ist (vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl.,
vor § 19 Rdnr. 3). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen lässt sich hier
angesichts des nicht unerheblichen Streckenabschnittes zwischen den beiden
Geschwindigkeitsbeschränkungen, der eine deutliche Zäsur darstellt, nicht
bejahen.
Der Rechtsfolgenausspruch hält allerdings einer rechtlichen Nachprüfung nicht
stand.
Die getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um die Anordnung des
Fahrverbotes rechtfertigen zu können. Das angefochtene Urteil enthält nämlich
keinerlei Feststellungen zu den persönlichen, insbesondere den beruflichen
Verhältnissen des Betroffenen. Damit ist es dem Rechtsbeschwerdegericht nicht
möglich zu prüfen, ob die Verhängung eines Fahrverbotes etwa wegen besonderer
Umstände in den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen eine möglicherweise
unverhältnismäßige Reaktion auf die Tat darstellt. Die Notwendigkeit, hierzu
Feststellungen zu treffen, entfällt auch nicht deshalb, weil der Regelfall des §
4 Abs. 2 S. 2 BKatV vorliegt. Denn gemindert ist in solchen Fällen für den
Tatrichter allein der notwendige Begründungsaufwand (vgl. Senatsbeschluss vom
26.11.2002 - 3 Ss OWi 674/02 -; OLG Hamm, Beschluss vom 09.11.1999 - 4 Ss OWi
1061/99 -, veröffentlicht in DAR 2000, 130, m.w.N.).
Darüber hinaus lässt das angefochtene Urteil auch Ausführungen zu § 25 Abs. 2 a
S. 1 StVG vermissen, obwohl nach den Urteilsfeststellungen gegen den Betroffenen
in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit und auch bis zu der in dem
vorliegenden Verfahren getroffenen Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot gegen den
Betroffenen jedenfalls nicht rechtskräftig verhängt worden ist. Der
Bußgeldbescheid des Landkreises Schaumburg, mit dem gegen den Betroffenen ein
Fahrverbot von zwei Monaten verhängt worden war, stand einer Anwendung des § 25
Abs. 2 a S. 1 StVG nicht entgegen, da er nach den Urteilsfeststellungen noch
nicht rechtskräftig war. Für die Berechnung der 2-Jahres-Frist ist nicht der
Zeitpunkt der früheren, ein Fahrverbot anordnenden Entscheidung, sondern deren
Rechtskraft entscheidend (vgl. BGH NJW 2000, 2685).
|