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Klagebefugnis und Klagefrist bei Anfechtung eines Verkehrszeichen

VGH Kassel

Az.: 2 UE 2346/96

Urteil vom 31. 3. 1999


Leitsätze (gekürzt):

l. Die (in der Regel einjährige – gem. § 58 Abs.2 VwGO) Frist für die An­fechtung eines Verkehrszeichens wird für alle Verkehrsteilnehmer durch das Aufstellen des Verkehrszeichens in Gang gesetzt, so daß es nicht auf den Zeitpunkt ankommt, in dem der Verkehrsteilnehmer das Verkehrszeichen erstmals zur Kenntnis nimmt.

 

2. Die Frist wird jedoch erneut in Gang gesetzt, wenn die Verkehrsregelung ohne äußerliche Veränderung des Verkehrszeichens durch verkehrsbehördliche Anordnung wesentlich geändert, insbesondere wenn eine versuchsweise eingeführte Verkehrsbeschränkung als dauerhafte Regelung angeordnet wird.

 

Sachverhalt (vereinfacht): Aufgrund einer Anordnung des Hessischen Verkehrsministeriums vom 15. 8. 1991 wurden Anfang September 1991 an der A 661 Verkehrszeichen aufgestellt, die die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h begrenzten (Zeichen 274 zu § 41 II Nr. 7 StVO). Diese Verkehrsbeschränkung wurde im Rahmen eines Versuchs vorgenommen, durch den geprüft werden sollte, ob Geschwindigkeitsbeschränkungen zu einer Reduzierung der Lärmpegel führen. Mit Erlaß vom 18. 2. 1993 ordnete das Ministerium an, daß die versuchsweise verfügte Geschwindigkeitsbegrenzung aus Lärmschutzgründen nunmehr gem. § 45 I 2 Nr. 3 StVO dauerhaft beibehalten werden sollte. Mit ihrer am 25. 2. 1993 vor dem VG erhobenen Klage begehren die Kläger die Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung.

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