Verletztengeld
- Berufsgenossenschaft darf dieses nicht willkürlich streichen
Hessisches
Landessozialgericht
Az.: L 3 U
24/07
Urteil vom
23.10.2007
Vorinstanz: Sozialgericht Darmstadt, Az.: S 3 U 41/05, Urteil vom 08.01.2007
Entscheidung:
Die Berufung der
Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt
vom 8. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die
notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide
Instanzen.
Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die
Dauer der Gewährung von Verletztengeld.
Der 1948 geborene Kläger lebt seit 1974 in der Bundesrepublik Deutschland. Die
deutsche Sprache spricht er nur sehr eingeschränkt. Er hat weder einen
Schulabschluss noch hat er einen Beruf erlernt. In seinem Berufsleben hat er im
Wesentlichen Helfertätigkeiten bei verschiedenen Baufirmen ausgeübt. Zuletzt war
er bei der Fa. M Bau GmbH in W-Stadt als Fahrer mit Ladetätigkeit und
Bauarbeiter beschäftigt. Diese Tätigkeit umfasste auch schwere körperliche
Arbeiten.
Am 12. März 2004 erlitt der Kläger während dieser bei der Beklagten versicherten
Tätigkeit einen Verkehrsunfall. Vor dem Unfall hatte er bei einer
Baustoffhandlung in B Stadt Mörtel für eine Baustelle in F-Stadt besorgt. Auf
der anschließenden Fahrt mit dem Firmenwagen zu dieser Baustelle verlor er auf
der Autobahn A 5 die Kontrolle über das Fahrzeug, als sich von diesem das linke
Hinterrad löste, und kam von der Fahrbahn ab. Er zog sich eine dislozierte
distale Radius-Mehrfragmentfraktur rechts mit Gelenkflächenbeteiligung und
Abriss der Spitze des Processus styloideus ulnae (Griffelfortsatz der Elle)
sowie eine Prellung des linken Kniegelenkes mit Schürfwunde zu.
Der Kläger wurde bis zum 26. März 2004 zur Erstversorgung stationär in der
Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik F-Stadt (BGUK) behandelt, anschließend
erfolgte eine ambulante Physio- und Ergotherapie. Nachdem am 24. April 2004 der
Lohnfortzahlungszeitraum abgelaufen war, zahlte die AOK Hessen dem Kläger im
Auftrag der Beklagten aufgrund der mit dieser bestehenden
Verwaltungsvereinbarung Verletztengeld aus.
Eine Untersuchung in der BGUK am 28. April 2004 ergab einen Verdacht auf eine
drohende Heilentgleisung; eine Röntgenuntersuchung hatte ergeben, dass noch
keine ausreichende Heilung eingetreten war bei Verdacht auf eine axiale
Sinterung der Fraktur. Auch bei einer weiteren Untersuchung am 12. Mai 2004
konnte noch keine ausreichende knöcherne Heilung festgestellt werden, die
drohende Heilentgleisung war jedoch durch die durchgeführte ambulante Therapie
weitgehend behoben.
Nachdem die Heilung weiterhin verzögert war und sich eine Sensibilitätsstörung
der rechten Hand entwickelt hatte, erfolgte eine weitere stationäre Behandlung
in der BGUK vom 23. Juni bis zum 17. Juli 2004, in deren Rahmen durch den
Neurologen Dr. FF. ein Karpaltunnelsyndrom ausgeschlossen wurde. Es handele sich
um eine distale Läsion des Nervus ulnaris mit möglicher Kompression in der Loge
de Guyon, aber auch Mitbeteiligung des oberflächlichen Astes des Nervus ulnaris.
Auch in der Folgezeit wurden von dem Kläger anhaltende massive Ruhe- und
Belastungsschmerzen im rechten Handgelenk teils auch mit Ausstrahlung in den
rechten Kleinfinger beklagt. Es bestand eine erhebliche Druckschmerzhaftigkeit
sowohl über der ellenseitigen Narbe als auch in der rechten Hohlhand; die
eigentätige Handgelenksbeweglichkeit war massiv eingeschränkt, das
Bewegungsausmaß ließ sich schmerzbedingt aber auch fremdtätig nicht wesentlich
verbessern. Auch die Unterarm-Drehbeweglichkeit war erheblich eingeschränkt, der
Faustschluss kraftlos und deutlich verzögert. Die Mittelhandmuskulatur war
deutlich verschmächtigt ausweislich des Berichts der BGUK vom 19. August 2004.
Die behandelnden Ärzte hielten eine weitere Behandlung nicht mehr für
medizinisch erfolgversprechend, da der Befund nicht mehr verbesserungsfähig sei
(Berichte der BGUK vom 3. und vom 23. September 2004).
Die Durchführung einer Arbeitsbelastungserprobung scheiterte nach Angaben des
Arbeitgebers aus organisatorischen Gründen.
Nach entsprechender Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 7. September 2004
stellte die Beklagte mit Bescheid vom 1. Oktober 2004 die Zahlung des
Verletztengeldes mit Ablauf des 27. September 2004 ein. Zur Begründung führte
die Beklagte u.a. aus:
"[Wie] bereits mit Ihnen am
08.07.2004 in der [BGUK] besprochen, besteht – sofern Arbeitsfähigkeit
für die zum Unfallzeitpunkt ausgeübte Tätigkeit als
Bauarbeiter/Lkw-Fahrer nicht wieder eintreten wird – Verweisbarkeit auf
andere zumutbare Helfertätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Da
folglich Arbeitsfähigkeit für die zum Unfallzeitpunkt ausgeübte
Tätigkeit nicht mehr eintritt und Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben nicht zu erbringen sind, endet das Verletztengeld daher
nach § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch – SGB – VII mit dem Tage
an dem Sie eine zumutbare, zur Verfügung stehende Tätigkeit wieder
aufnehmen können."
Den hiergegen mit Schreiben vom 5.
November 2004 erhobenen und bei der Beklagten am 8. November 2004 eingegangenen
Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2005 zurück.
Zur Begründung führte sie aus, der Bescheid vom 1. Oktober 2004 gelte spätestens
am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, sodass der
Widerspruch spätestens am 4. November 2004 hätte eingehen müssen. Daher sei der
Widerspruch unzulässig. Ungeachtet dessen wäre der Widerspruch aber auch nicht
begründet, da der Kläger unter Berücksichtigung der Unfallrestfolgen zwar seine
bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter und Fahrer nicht wieder aufnehmen könne,
jedoch in der Lage sei, einfache Helfertätigkeiten vollschichtig auszuüben.
In einem zwischenzeitlich durch den Unfallchirurgen S. erstatteten ersten
Rentengutachten vom 14. Dezember 2004 schätzte dieser die Minderung der
Erwerbsfähigkeit (MdE) aufgrund der Unfallfolgen im Bereich des rechten
Handgelenks vom 28. September 2004 bis voraussichtlich sechs Monate über den Tag
der Untersuchung (13. Oktober 2004) hinaus mit 30 v.H. und danach auf 20 v.H.
ein. Die Beklagte holte hierzu eine beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. PB.
vom 23. Dezember 2004 ein, der aufgrund der im Rentengutachten erhobenen Befunde
eine MdE von 20 v.H. auch nach Ablauf von sechs Monaten nach der gutachterlichen
Untersuchung für zu gering erachtete und bis zur Feststellung einer Rente auf
unbestimmte Zeit eine unfallbedingte MdE von 25 v.H. vorschlug.
Am 11. April 2005 erhob der Kläger gegen die Entscheidung der Beklagten über die
Einstellung des Verletztengeldes Klage bei dem Sozialgericht Darmstadt (SG). Er
trug vor, die Voraussetzungen zur Beendigung der Zahlung des Verletztengeldes
zum 27. September 2004 hätten nicht vorgelegen. Vielmehr seien nach den
Berichten des Unfallchirurgen S. auch nach diesem Stichtag weitere medizinische
Therapiemaßnahmen offensichtlich erfolgversprechend gewesen. Die Beklagte
vertrat dagegen die Auffassung, das Verletztengeld ende mit dem Tag, an dem die
Heilbehandlung soweit abgeschlossen sei, dass der Versicherte eine zumutbare zur
Verfügung stehende Berufs- oder Erwerbstätigkeit aufnehmen könne. Der Benennung
einer konkreten Tätigkeit bedürfe es im Falle eines ungelernten Arbeiters nicht.
Vielmehr könne insoweit Bezug genommen werden auf die Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) zur Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 8. Januar 2007 den Bescheid der Beklagten
vom 1. Oktober 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2005
aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger über den 27. September
2004 hinaus Verletztengeld zu zahlen. Zur Begründung führte das SG aus, entgegen
der Auffassung der Beklagten eigne sich die Rechtsprechung des BSG zum Begriff
der Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente nicht für die Entscheidung über das
Verletztengeld. Im Übrigen zeige doch die aktuelle Situation auf dem
Arbeitsmarkt mehr als deutlich, dass auch Helfertätigkeiten gerade nicht in
ausreichendem Umfang vorhanden seien; ein Zustand, der auch zum Zeitpunkt der
Entscheidung der Beklagten Ende 2004 nicht anders gewesen sei. Zudem
widerspreche die Rechtsauffassung der Beklagten dem eindeutigen Wortlaut des
Gesetzes. Dieses fordere gerade nicht nur eine zumutbare, sondern auch eine zur
Verfügung stehende Berufs- oder Erwerbstätigkeit. Demnach reiche zur Einstellung
des Verletztengeldes gerade nicht die bloße Feststellung aus, dass mit dem
Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen sei, Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen seien und der Versicherte wegen
seines Status als Ungelernter auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden
könne. Hierdurch werde das Merkmal der Verfügbarkeit nicht belegt. Es sei aber
gerade erforderlich, dass dem betroffenen Versicherten eine zumutbare Tätigkeit
angeboten werde. Dies entspreche auch der nahezu einhelligen Meinung in der
Literatur und stehe zudem im Einklang mit den Empfehlungen des
Verwaltungsausschusses Berufshilfe sowie des Verwaltungsausschusses Rechtsfragen
des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG). Dem Gericht
sei zudem aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt, dass die von der Beklagten
vorliegend vertretene Rechtsauffassung auch nicht deren eigener
Verwaltungspraxis sowie der anderer Berufsgenossenschaften entspreche.
Gegen den ihr am 12. Januar 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte
am 31. Januar 2007 Berufung eingelegt.
Zur Begründung trägt die Beklagte vor, soweit das SG sich in seiner Begründung
auf Literaturmeinungen stütze, werde in den entsprechenden Kommentaren keine
Begründung dafür gegeben, weshalb die Berufsgenossenschaften im Falle eines an-
oder ungelernten Arbeiters eine zumutbare Tätigkeit konkret nachweisen müssten;
die Kommentare zitierten sich teilweise gegenseitig oder verwiesen aufeinander
oder auf die ebenfalls vom SG in Bezug genommenen Rundschreiben des HVBG, die
jedoch nur unverbindliche Auslegungsempfehlungen seien. Dem stehe eine
umfangreiche höchstrichterliche Rechtsprechung des BSG zur Frage der
Verweisbarkeit Angelernter oder Ungelernter und zur Verpflichtung, eine
Verweisungstätigkeit für diesen Personenkreis konkret zu bezeichnen, gegenüber.
Hiernach enthebe die selbst für Tarifparteien bestehende Unmöglichkeit, die
Fülle der nicht durch Ausbildung und/oder Berufserfahrung qualifizierten
Tätigkeiten kurz und charakterisierend zu benennen, die Versicherungsträger und
Gerichte von der sonst bestehenden Pflicht, den in Frage stehenden
Verweisungsberuf "konkret zu bezeichnen". Soweit das SG sich auf einen
"verschlossenen Arbeitsmarkt" beziehe, habe es nicht nur seine entsprechende
Sachkunde zu dessen Beurteilung nicht dargelegt, sondern sei auch nach der
Rechtsprechung des BSG zur Berufs- und Erwerbsunfähigkeit bei noch vollschichtig
leistungsfähigen Versicherten grundsätzlich davon auszugehen, dass eine
ausreichende Zahl von Erwerbsmöglichkeiten zur Verfügung stehe. Das Risiko des
Arbeitsmarktes obliege grundsätzlich nicht der Rentenversicherung, sondern dem
Versicherten bzw. der Arbeitslosenversicherung. Ähnliches habe für das
Verhältnis der gesetzlichen Unfallversicherung zur Arbeitslosenversicherung im
Rahmen der Beendigung des Verletztengeldbezuges zu gelten. Diesbezüglich sei vom
Amtsarzt des Gesundheitsamtes der Stadt B-Stadt aufgrund einer Untersuchung vom
10. April 2006 eingeschätzt worden, dass der Kläger vollschichtig einsetzbar
sei.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 8. Januar 2007
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung
zurückzuweisen.
Er hält den angegriffenen
Gerichtsbescheid für zutreffend und ist der Auffassung, die Beklagte hätte ihm
eine konkrete Tätigkeit anbieten müssen. Erst wenn der Versicherte eine in Frage
kommende Tätigkeit nicht annehme, würde es zu der von der Beklagten angeführten
Risikoverschiebung zwischen der gesetzlichen Unfallversicherung und der
Arbeitslosenversicherung kommen. Im Übrigen verkenne die Beklagte bei ihrer
Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG zur Berufs- und Erwerbsunfähigkeit,
dass es vorliegend nicht um den Begriff der "Zumutbarkeit", sondern um den des
"Zur-Verfügung-Stehens" gehe.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte
der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht
erhobene, zulässige (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) Berufung der
Beklagten ist unbegründet.
Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung von Verletztengeld über den 27. September
2004 hinaus in gesetzlichem Umfang bis zum Ablauf der 78. Woche vom Tag des
Beginns der Arbeitsunfähigkeit an, soweit er nicht darüber hinaus in stationärer
Behandlung gewesen ist (§ 46 Abs. 3 Satz 2 Ziffer 3 SGB VII).
Der bei der Beklagten am 8. November 2004 eingegangene Widerspruch des Klägers
gegen den Bescheid vom 1. Oktober 2004 kann nicht als verspätet zurückgewiesen
werden. Die Beklagte kann sich insoweit nicht auf die Zustellungsfiktion nach §
65 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Verwaltungsverfahren – (SGB X)
i.V.m. § 4 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) berufen. Bezüglich des
Zeitpunktes der Aufgabe des Bescheides zur Post trifft die Beklagte die
Beweislast. Gemäß § 4 Abs. 2 1. Halbsatz VwZG (in der bis zum 31. Januar 2006
geltenden Fassung) ist zu diesem Zweck der Tag der Aufgabe zur Post in den Akten
zu vermerken. Ein entsprechender Vermerk findet sich in der Akte der Beklagten
bezüglich des Bescheides vom 1. Oktober 2004 jedoch nicht. Allein aus der
Datierung des Bescheides kann aber nicht auf den Zeitpunkt der Aufgabe zur Post
geschlossen werden.
Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass der Kläger aufgrund der Folgen
seines Arbeitsunfalls vom 12. März 2004 seit dem Unfall auch über den 27.
September 2004 hinaus arbeitsunfähig erkrankt war. Gemäß §§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1, 46 Abs. 1 SGB VII stand ihm damit auch über den 27. September 2004 hinaus ein
Anspruch auf Verletztengeld dem Grunde nach zu.
Unter welchen Voraussetzungen der Anspruch endet, ergibt sich aus § 46 Abs. 3
SGB VII. Ein Beendigungsgrund nach Satz 1 Nr. 1 der Vorschrift, der an das Ende
der Arbeitsunfähigkeit anknüpft, ist nicht gegeben, weil die Arbeitsunfähigkeit
fortdauerte. Auf seinem früheren Arbeitsplatz konnte der Kläger unstreitig nicht
mehr vollschichtig tätig sein, da dies die Beeinträchtigung der Einsatzfähigkeit
seiner rechten Hand nicht zuließ.
Es lag auch kein Beendigungsgrund für das Verletztengeld nach § 46 Abs. 3 Satz 2
SGB VII vor. Nach dieser Vorschrift endet das Verletztengeld, wenn mit dem
Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist und berufsfördernde
Leistungen nicht zu erbringen sind,
(1.) mit dem Tag, an dem
die Heilbehandlung soweit abgeschlossen ist, dass die Versicherten eine
zumutbare, zur Verfügung stehende Berufs- oder Erwerbstätigkeit
aufnehmen können,
(2.) mit Beginn der in § 50
Abs. 1 Satz 1 SGB V genannten Leistungen [Renten wegen
Erwerbsunfähigkeit; Vollrenten wegen Alters; Ruhegehälter nach
beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; Vorruhestandsgehälter
i.S. von § 5 Abs. 3 SGB V; den vorgenannten vergleichbaren Leistungen,
wenn sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer
staatlichen Stelle im Ausland gezahlt werden; vergleichbare Leistungen
der ehemaligen DDR], es sei denn, dass diese Leistungen mit dem
Versicherungsfall im Zusammenhang stehen,
(3.) im Übrigen mit Ablauf
der 78. Woche, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an,
jedoch nicht vor dem Ende der stationären Behandlung.
Zwischen den Beteiligten ist
unstreitig, dass bei dem Kläger nicht mit dem Wiedereintritt der
Arbeitsfähigkeit in seiner bisherigen Beschäftigung gerechnet werden konnte und
dass auch berufsfördernde Maßnahmen nicht zu erbringen waren. Streitig ist
vielmehr, ob der Kläger mit Ablauf des 27. September 2004 eine zumutbare, zur
Verfügung stehende Berufs- oder Erwerbstätigkeit hätte aufnehmen können.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann hierbei für die Auslegung des
Begriffs der zumutbaren, zur Verfügung stehenden Berufs- und Erwerbstätigkeit
i.S. von § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VII die Rechtsprechung des BSG zur
Verweisbarkeit der Versicherten im Rahmen der Berufsunfähigkeitsrente nicht
herangezogen werden. Vielmehr ist hier den Versicherten ein zumutbarer
Arbeitsplatz konkret und tatsächlich nachzuweisen (vgl. Ricke in Kasseler
Kommentar Sozialversicherungsrecht, Bd. 2, § 46 SGB VII, Rdnr. 13). Dies
entspricht, wie das SG bereits ausführlich dargelegt hat, der nahezu einhelligen
Meinung in der Literatur (vgl. insoweit Fröhlke in Lauterbach,
Unfallversicherung, SGB VII, Kommentar, 4. Auflage, Bd. 2, § 46 Rdnrn. 32 – 39;
UV., Gesetzliche Unfallversicherung, Kommentar, 2. Auflage 2004, § 46 Rdnr. 21;
Nehls in Hauck, Gesetzliche Unfallversicherung, Kommentar, Stand: Januar 2006, §
46 Rdnr. 11 a; Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche
Unfallversicherung, Bd. 3/1, 12. Auflage, Stand: Juli 2003, § 46 Rdnr. 24;
Streubel in LPK-SGB VII, Kommentar, 2. Auflage 2007, § 46 Rdnr. 15; Podzun, Der
Unfallsachbearbeiter, Stand: Juni 2007, Nr. 350, S. 13). Das SG verweist zurecht
darauf, dass auch nach den Empfehlungen des Verwaltungsausschusses des
Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften (Rundschreiben des
Hauptverbandes VB 28/97) sowie des Verwaltungsausschusses Rechtsfragen des
Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften (Rundschreiben VB 20/98)
dem Versicherten in Anwendung des § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VII ein
tatsächlich zur Verfügung stehender zumutbarer Arbeitsplatz nachgewiesen werden
muss; erhält dann ein anderer Bewerber die Stelle, steht das nicht mehr der
Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Zur-Verfügung-Stehens" entgegen (vgl.
ausführlich Benz/Köllner, Das Ende des Verletztengeldanspruchs (§ 46 Abs. 3 SGB
VII, Die BG, Januar 2000, S. 39 ff. [41, 42]).
Eine Heranziehung der Rechtsprechung des BSG zur Verweisbarkeit Versicherter im
Rahmen der Erwerbsminderungsrenten scheidet aus, da die hier entwickelten
Grundsätze nicht auf die von ihrer Natur völlig andere Leistung des
Verletztengeldes in der Unfallversicherung übertragen werden können. So trägt
die gesetzliche Rentenversicherung im Hinblick auf die Erwerbsminderungsrenten
das Risiko zugunsten der Beschäftigten im Falle gesundheitlicher Einschränkungen
unabhängig von deren Ursache; Kausalitätsfragen spielen im Gegensatz zur
gesetzlichen Unfallversicherung keinerlei Rolle. Des Weiteren gehen die
Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung im Falle der
Erwerbsminderung von einer Leistungseinschränkung des Versicherten auf nicht
absehbare Zeit aus. Auch wenn diese Leistungen grundsätzlich nicht von
vornherein unbefristet gewährt werden, sind sie in ihrer Dauer letztlich nicht
limitiert. Das Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung dagegen ist
grundsätzlich auf die Höchstdauer von 78 Wochen beschränkt. Diese
unterschiedliche Behandlung dieser Leistungen im Hinblick auf die jeweilige
Leistungsdauer hat ihre Ursache nicht zuletzt in ihrem jeweiligen Zweck: Die
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit wird gewährt, um
einen durch die Berufsunfähigkeit auf Dauer eingetretenen wirtschaftlichen
Schaden abzuwenden. Beim Verletztengeld handelt es sich dagegen um eine
Entgeltersatzleistung, deren Zweck es ebenso wie beim Krankengeld nach §§ 44 ff.
SGB V ist, die Versicherten während bestehender, vorübergehender
Arbeitsunfähigkeit wirtschaftlich abzusichern und in der Erwartung zu schützen,
nach der Beseitigung der Arbeitsunfähigkeit ihre bisherige Arbeit wieder
aufzunehmen (vgl. BSGE 69, 180, 183 zum Krankengeld). Außerdem setzen die
gesetzlichen Regelungen zu den Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei
Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) im Rahmen der Verweisbarkeit des Versicherten
lediglich die Zumutbarkeit einer anderen Tätigkeit voraus, wobei diese nach der
Rechtsprechung des BSG eine objektive und eine subjektive Komponente hat.
Objektiv zumutbar sind danach nur Tätigkeiten, die den Kräften und Fähigkeiten
des Versicherten entsprechen (BSGE 9, 254, 257), die subjektive Zumutbarkeit
beinhaltet die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit (BSG SozR 2200 §
1246 Nr. 124). Das Recht der Erwerbsminderungsrenten kennt jedoch das weitere
Tatbestandsmerkmal des § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr.1 SGB VII, das
"Zur-Verfügung-Stehen" einer Tätigkeit, gerade nicht. Die gesamte von der
Beklagten herangezogene Rechtsprechung des BSG bezieht sich auf das
Tatbestandsmerkmal der Zumutbarkeit einer Tätigkeit, wobei deren tatsächliche
Verfügbarkeit eben nicht Tatbestandsmerkmal ist. Gerade auf dieses
Tatbestandsmerkmal des "Zur-Verfügung-Stehens" einer Tätigkeit kommt es
vorliegend jedoch an und dieses setzt im Vergleich zu den Verweisungsregeln im
Recht der Erwerbsminderungsrenten in jedem Falle unabhängig von der Qualität des
Ausgangsberufes eine Konkretisierung der Berufs- oder Erwerbstätigkeit, die der
Versicherte aufnehmen kann, voraus.
Aufgrund der Vergleichbarkeit der Leistungen kommt vorliegend daher nur ein
Rückgriff auf die Rechtsprechung zum Krankengeld nach den §§ 44 ff. SGB V in
Betracht. Hier ist bei bestehendem Arbeitsverhältnis eine Verweisung
grundsätzlich nur innerbetrieblich möglich, eine Verweisung über das bestehende
Arbeitsverhältnis hinaus ist dagegen in der Regel ausgeschlossen, weil die
Entgeltersatzfunktion des Krankengeldes anderenfalls gefährdet wäre und den
Versicherten im Rahmen der Krankengeldgewährung nicht zugemutet wird, den
bisherigen Arbeitsplatz aufzugeben; das BSG hält in diesem Zusammenhang eine
abstrakte, nicht mit einem konkreten Angebot eines anderen Arbeitsplatzes
verbundene Verweisung auf ähnlich geartete Tätigkeiten außerhalb des
Arbeitsverhältnisses für unzulässig; dies gilt auch für Fälle, in denen die
Arbeitsunfähigkeit schon längere Zeit andauert und unabhängig davon, ob noch
eine gewisse Aussicht auf Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit besteht (vgl.
Höfler in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand: August 2004, § 44
SGB V, Rdnr. 14 a; BSGE 60, 180, 185 f = SozR 3–2000 § 182 Nr. 9). Bei beendetem
Arbeitsverhältnis hat das BSG ohne weitere Differenzierung auf das berufliche
Bezugsfeld der ähnlichen oder gleichgearteten Tätigkeit abgestellt. Dabei ist
allgemein festzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit im
Wesentlichen geprägt haben und welche dieser Beschäftigung gleichgearteten
Tätigkeiten in Betracht kommen (BSGE 57, 227 = SozR 2200 § 182 Nr. 96). Wurde
zuletzt eine ungelernte Erwerbstätigkeit verrichtet, so entfallen zwar bezüglich
der Verweisbarkeit die engen Grenzen eines Ausbildungsberufes, die Ähnlichkeit
anderer Tätigkeiten ist jedoch konkret festzustellen; eine generelle Verweisung
auf ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes genügt hier nicht,
denn auch die ungelernten Tätigkeiten weisen untereinander viele gravierende
Unterschiede auf (BSGE 61, 66 = SozR 2200 § 182 Nr. 104; Höfler in Kasseler
Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand: August 2004, § 44 SGB V Rdnr. 16).
Zudem macht die Rechtsprechung die Verweisung hier nicht nur von der Art der
Tätigkeit, sondern auch von deren Entlohnung abhängig; d.h. die
Verweisungstätigkeit muss auch als wirtschaftlich gleichwertig anzusehen sein
(BSG, SozR 2200 § 182 Nr. 104). Darüber hinaus müssen auf dem Arbeitsmarkt
Arbeitsstellen für ähnliche Tätigkeiten in nennenswerter Zahl vorhanden sein,
die der Versicherte täglich zumutbar erreichen kann (BSG, a.a.O.). Unter
Anwendung dieser Kriterien der Verweisbarkeit zur Auslegung des
Tatbestandsmerkmals des "Zur-Verfügung-Stehens" einer Berufs- oder
Erwerbstätigkeit, hat die Beklagte vorliegend mit der pauschalen Verweisung auf
den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht die Voraussetzungen für eine Beendigung der
Verletztengeldzahlung geschaffen.
Soweit die Beklagte sich in ihrer Berufungsbegründung darauf beruft, das
Gesundheitsamt der Stadt B-Stadt habe in einer Untersuchung vom 10. April 2006
die vollschichtige Leistungsfähigkeit des Klägers festgestellt, hat dies für das
vorliegende Verfahren keine tatsächliche Bedeutung. Eine Beurteilung der
Leistungsfähigkeit des Klägers im relevanten Zeitraum lässt sich hieraus nicht
ableiten; zum Zeitpunkt dieser Untersuchung war die Gewährungsdauer für das
Verletztengeld nach dem Unfall vom 12. März 2004 von längstens 78 Wochen bereits
abgelaufen und auch das Bestehen einer "vollschichtigen Einsetzbarkeit" zum
Zeitpunkt der Einstellung des Verletztengeldes entbindet die Beklagte nicht, dem
Kläger vor Zahlungseinstellung eine zumutbare, zur Verfügung stehende
Arbeitsstelle nachzuweisen.
Die Berufung der Beklagten war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung
der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.