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Räum- und Streupflicht auf öffentlichem Weg

OLG München

Az.: 1 U 2931/12

Urteil vom 29.11.2012


I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 15.06.2012, Az. 62 O 2353/11, wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Das Urteil und das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der dem Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht geltend.

Die Klägerin ging am 30. Januar 2010 in S. von der Bahnhofstraße aus gesehen auf dem linken Gehweg der Straße am Kurpark in Richtung des Anwesens am Kurpark 2. Etwa auf Höhe eines nach links in Richtung Kurpark abbiegenden befestigten Wegs kam die Klägerin zu Sturz und zog sich dabei schwere Verletzungen am rechten Arm und der rechten Hand zu.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Der Beklagte sei schuldhaft seiner Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen. Im Bereich der Sturzstelle sei der Gehweg zwar geräumt gewesen, allerdings habe sich dort auf einer Fläche von 1-2 m² kein Streumaterial befunden. Dies habe die Klägerin aber aufgrund der damals vorherrschenden Dämmerung und der schlechten Straßenbeleuchtung nicht erkennen können. Stark verpresster frischer Schnee habe dazu geführt, dass es im Bereich der Sturzstelle erheblich glatt gewesen sei. Die Gehwegbreite sei durch Schneemaden noch beengt gewesen. Zudem habe es bis in den Nachmittag weiter geschneit. Durch den erlittenen Sturz sei sie erheblich verletzt worden. Der Beklagte habe seine Streupflicht schuldhaft verletzt. Für eine ordnungsgemäße Einhaltung der Streuung wäre es erforderlich gewesen, zumindest am frühen Abend eine weitere Räumung mit einer Streuung vorzunehmen, insbesondere deshalb, weil in den Nachtstunden bei tieferen Temperaturen der Rutscheffekt sich vergrößere.

Die Klägerin hat beantragt,

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29.590,85 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 19.8.2011 zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 19.8.2011 zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen und künftigen Schäden sowie Verdienstausfall aus dem Verkehrsunfallereignis/Glatteisunfall vom 30.1.2010 in … S. mit einer Schadensquote von 100% zu ersetzen, soweit diese nicht auf sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.303,25 € nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte hat beantragt: die Klage abzuweisen

Der Beklagte hat vorgetragen:

Die Verletzung einer Streupflicht sei nicht ersichtlich. Die durchgeführten Winterdienstmaßnahmen seien ausreichend gewesen. Abgesehen davon sei die Klägerin überwiegend selbst für ihren Sturz verantwortlich. Die Lebenserfahrung zeige, dass sich nahezu jede glatte Stelle bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt unfallfrei begehen lasse. Eine dritte Fahrt in den Abendstunden sei nicht veranlasst gewesen, insbesondere da der Gehweg am Wochenende nicht stark frequentiert sei und durch ein reines Wohngebiet führe.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen………..

Das Landgericht wies mit Urteil vom 15. Juni 2012 die Klage ab. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass der zur Überzeugung des Landgerichtes feststehende Sturz der Klägerin nicht zwangsläufig bedeute, dass der Beklagte wegen der Verletzung der Streupflicht hafte, selbst wenn im Bereich der Sturzstelle zum damaligen Zeitpunkt kein Streugut vorhanden bzw. die glatte Stelle von Neuschnee verdeckt gewesen sein sollte. Selbst wenn man den Vortrag der Klägerin als zutreffend unterstellen würde, so könne dem Beklagten im vorliegenden Einzelfall keine Verletzung der Streupflicht vorgeworfen werden. Die Streupflicht für Gehwege bestehe nur im Rahmen des notwendigen Zumutbaren und beschränke sich auf die für den Fußgänger wichtigen Wege. Bei dem betroffenen Gehweg handele es sich nicht um einen für den Fußgängerverkehr wichtigen Weg. Der Weg befinde sich nicht im unmittelbaren Zentrum des Gemeindegebietes sondern noch im Ortsrandbereich. Die Klägerin habe daher nicht erwarten können, dass der Beklagte am Vorfallstag ein weiteres Mal im betreffenden Gehwegsbereich Winterdienstmaßnahmen durchführe, selbst wenn es am Nachmittag des Vorfallstages weiteren Schneefall gegeben habe. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 15. Oktober 2010 könne die Klägerin kein Eingeständnis der Verantwortlichkeiten herleiten.

Die Klägerin legte gegen das ihr am 20.6.2012 zugestellte Urteil des Landgerichts vom 15.6.2012 mit Schriftsatz vom 16.7.2012 Berufung ein und begründete diese mit Schriftsatz vom 30.8.2012.

Die Klägerin trägt vor: Das Landgericht habe zunächst verkannt, dass im Schreiben des Beklagten vom 15.10.2010 ein Eingeständnis der Verantwortlichkeit gegeben sei, so dass sich unter Zugrundelegung der Beweislastregel des § 415 ZPO allein schon aus diesem Schreiben ein Anspruch ergebe.

Bei zutreffender Würdigung der Zeugenaussagen hätte das Landgericht zu dem Ergebnis kommen müssen, dass es der Klägerin sehr wohl gelungen sei, mit der erforderlichen Sicherheit nachzuweisen, dass die Mitarbeiter des Beklagten im Bereich, wo die Klägerin gestürzt sei, keine Winterdienstmaßnahmen durchgeführt hätten. Der Zeuge G. habe sich nicht konkret erinnern können, an dem streitgegenständlichen Unfalltag gestreut zu haben, sondern habe lediglich den üblichen Ablauf geschildert.

Das Landgericht hätte weiter zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Streupflicht der Gemeinde im vorliegenden Fall aufgrund der besonderen Gefährlichkeit der Stelle und der Bedeutung des Gehweges gegeben gewesen sei und im übrigen das angebliche einmalige Räumen der Stelle am gegenständlichen Tag nicht ausgereicht habe.

Es sei lebensfremd anzunehmen, dass der Zeuge innerhalb der im Räumplan angegebenen Zeiten die in den Tagen vom 26.1.2010 bis 30.1.2010 verzeichneten Schneemengen von 7, 10, 10, 42 und 22 cm ordnungsgemäß geräumt haben könne.

Selbst bei Wahrunterstellung der Räumaktion des Zeugen G. habe unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beklagte nicht alles Erforderliche und Zumutbare getan, um die gefährliche Unfallstelle zu entschärfen. Es handele sich um einen besonders gefährlichen sich stark neigenden Gehwegabschnitt, mit einem Gefälle von 20 %. Derartige Gefälle seien auf einem Bürgersteig nicht akzeptabel. Der Schneepflug, der von der Beklagten benutzt werde, habe immer einen Laufschuh unter dem Pflug und der Schnee würde daher an der Unfallstelle bzw. Gefahrenstelle unterschiedlich stark verpresst. Bedingt durch die Differenz zwischen Gefälle auf dem Gehweg einerseits und der geraden Unterkante des Schneepflugs andererseits, würden immer 3-10 cm hohe Schneereste verbleiben. Aufgrund des starken Gefälles würde das Streugut nicht liegen bleiben. Auch am nächsten Tag sei eine Fußgängerin an dieser Stelle zu Sturz gekommen.

Die Klägerin beantragt:

1. Das Urteil des Landgerichts Kempten, verkündet am 15.6.2012, zugestellt am 20.6.2012, Az: 62 O 2353/11, wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29.590,85 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 19.8.2011 zu bezahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenen Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 19.8.2011 zu bezahlen.

4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen und künftigen Schäden sowie Verdienstausfall aus dem Verkehrsunfallereignis/Glatteisunfall vom 30.1.2010 in … . mit einer Schadensquote von 100% zu ersetzen, soweit diese nicht auf sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

5. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.303,25 € nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Beklagte trägt vor:

Das Landgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht geschehen sei.

Das Schreiben vom 15.10.2010 stelle kein Schuldanerkenntnis bzw. Anerkenntnis eines verkehrswidrigen Zustandes dar.

Entgegen der klägerischen Auffassung sei nicht einmal erwiesen, weshalb ein Verstoß gegen die Streupflicht und insbesondere ein Ausrutschen ursächlich für den Sturz der Klägerin gewesen sei.

Durch die Beweisaufnahme stehe aber fest, dass der Zeuge G. am Unfalltag den Gehweg zweimal geräumt und gestreut habe, das letzte Mal kurz nach 13:00 Uhr. Danach habe es keinen Schneefall mehr gegeben, so dass ein weiteres Räumen und Streuen nicht veranlasst gewesen sei. Es bleibe festzuhalten, dass der Beklagte durch das zweimalige Räumen und Streuen am Unfalltag seine Verkehrssicherungspflicht bei weitem erfüllt habe.

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Entgegen der klägerischen Behauptung sei die Sturzstelle weder gefährlich noch besonders frequentiert. Eine Neigung von 20 % sei nicht vorhanden.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren nimmt der Senat Bezug auf die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung erwies sich als unbegründet.

A. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass der Beklagte den Anspruch dem Grunde nach anerkannt hat und/oder gegen die ihm obliegenden Räum- und Streupflichten verstoßen hat.

I. Dem Landgericht ist beizupflichten, dass das als Anlage K3 vorgelegte Schreiben des Bürgermeisters der Beklagten an die Haftpflichtversicherung der Gemeinde, dass der Klägerin zur Kenntnis übersandt wurde, nicht den Anforderungen eines Schuldanerkenntnisses entspricht. Dem Inhalt des Schreibens kann lediglich entnommen werden, dass der Bürgermeister des Beklagten es für möglich erachtet, dass die besagte Unfallstelle nicht mit Streugut belegt wird, wenn das Aus- bzw. Einfahren des Gehweges mit gesenktem Räumschild erfolgt. Eine Erklärung, dass am Unfalltag der Gehsteig unter Verletzung der dem Beklagten obliegenden Räum- und Streupflichten nicht ordnungsgemäß geräumt und gestreut war, beinhaltet das Schreiben nicht.

II. Der Senat vermag zwar dem Landgericht nicht zu folgen, dass der von der Bahnhofstraße aus gesehen linke Gehweg der Straße am Kurpark keiner Streu- und Räumpflicht unterlag, kann jedoch keinen Verstoß des Beklagten gegen seine Verkehrssicherungspflichten feststellen.

1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen die Gehwege, soweit auf ihnen ein nicht unbedeutender Verkehr stattfindet, sowie die belebten, über die Fahrbahn führenden unentbehrlichen Fußgängerüberwege bestreut werden (BGH VersR 2004, 213; VersR 1995, 721, 722 m.w. Nachw.). Danach besteht lediglich für gänzlich verkehrsunbedeutende Wege keine Streupflicht, d. h. für Wege, für die ein echtes Verkehrsbedürfnis auch unter Berücksichtigung der Erwartungshaltung der Benutzer nicht erkennbar ist. Demgemäß sind alle Wege, denen ein Verkehrsbedürfnis nicht abgesprochen werden kann, zu bestreuen. Aus dem Kreis der zu bestreuenden Gehflächen sind lediglich tatsächlich entbehrliche Wege, für die ein echtes, jederzeit zu befriedigendes Verkehrsbedürfnis nicht besteht, herauszunehmen. Sofern einem Gehweg eine notwendige Erschließungsfunktion in dem Sinne zukommt, dass die nach der Verkehrsauffassung für die Lebensführung wesentlichen Orte (Wohnungen, Schulen, Arbeitsstätten, Geschäfte etc.) für Fußgänger zu jeder Jahreszeit erreichbar sind, muss der Weg bestreut werden (vgl. OLG Hamm NZV 2004,645; OLG Rostock BeckRS 2010, 17377; OLG Brandenburg BeckRS 2008, 12536).

Der Gehweg unterlag nach diesen Grundsätzen der Streu- und Räumpflicht des Beklagten, da der Gehweg der Erschließung eines Wohngebietes und weiterer Anwesen an der Straße Am Kurpark dient.

2. Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass der Beklagte seine Räum- und Streupflichten verletzt hat.

Die Beweislast verteilt sich wie folgt: Als Geschädigte trifft die Klägerin die Beweislast dafür, dass ein Glättezustand im Verantwortungsbereich des Streupflichtigen bestand und sie innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht zu Fall gekommen ist (vgl. BGH VersR 1966, 90; BGH VersR 1984, 40). Da Winterglätte auf gestreuten bzw. vom Schnee geräumten Weg nicht auszuschließen ist, hat der Sturz eines Fußgängers auf einem schneebedeckten Gehweg für sich genommen noch nicht den Beweis des ersten Anscheins für die Verletzung der Streupflicht durch den Verkehrssicherungspflichtigen. Allerdings indiziert ein Glatteisunfall, der sich innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht ereignet hat, grundsätzlich die Verletzung einer deliktischen Streupflicht (vgl. BGH NZV 2001, 78). Jedoch begründet ein Glatteisunfall keinen Anschein oder Indiz, dass der Streupflichtige seine Pflicht zum erneuten Streuen verletzt hat, hierfür trifft die Klägerin die volle Darlegungs- und Beweislast (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2003, 1536). Der Anscheinsbeweis greift zu Gunsten des Geschädigten regelmäßig nur für den Kausalitätsnachweis, d. h. dafür, dass eine festgestellte Verletzung der Streupflicht für einen an der betreffenden Stelle infolge der Glätte eingetretenen Unfall ursächlich geworden ist (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 2002, 1385 m. w. N.).

a) Der Beklagte konnte den Nachweis, dass am Unfalltag der Gehweg an der Straße Am Kurpark zweimal geräumt und gestreut wurde, durch die Aussage des Zeugen G. und der Vorlage des Streuberichtes erbringen.

Der Senat ist davon überzeugt, dass der Zeuge wie in dem Bericht Anlage B5 abgezeichnet den Gehweg am Kurpark geräumt hat. Es konnte von dem Zeugen G. nicht verlangt werden, bei der Vielzahl der Streufahrten innerhalb eines Winters sich noch an den konkreten Räumvorgang zu erinnern. Es reicht aus, dass der Zeuge sein übliches Vorgehen geschildert hat und diese Angaben durch den vorgelegten Streubericht eine Bestätigung erfahren haben.

b) Der Zeuge G. hat weiter vor dem Landgericht genau beschrieben, wie er den Bereich um die Unfallstelle zu räumen pflegt. Er erklärte, dass er grundsätzlich beide Gehwege der Straße am Kurpark räumt, nur wenn ganz viel Schnee liegt, könne es auch sein, dass der rechte Gehweg der Straße am Kurpark (von der Bahnhofstraße aus gesehen) nicht geräumt werde. Die Räumung und Streuung des Fußweges durch den Kurpark erfolge nach der Räumung der Gehwege. Er schilderte weiter, dass er mit seinem Gerät den Kurpark durchfahren und beim Hinausfahren aus dem Kurpark den von der Bahnhofstraße aus gesehen linken Gehweg der Straße am Kurpark überquere und den aufgeladenen Schnee auf der gegenüberliegenden Seite ablade. Es könne zwar sein, so der Zeuge, dass er dabei das auf dem Gehweg vorhandene Streugut wegschiebe, da er jedoch weiterhin das Streugerät eingeschaltet habe, werde dieser Bereich dann wieder frisch bestreut. Zu dem Schreiben des Bürgermeisters des Beklagten an die Haftpflichtversicherung (Anlage K3) erklärte der Zeuge, dass bei seiner Vorgehensweise stets Streugut aufgebracht bleibe.

Die Schilderung des Zeugen kann gut nachvollzogen werden. Nach seiner Darstellung wird der von dem Gehweg durch den Kurpark entfernte Schnee auf die gegenüberliegende Straßenseite (rechter Gehweg der Straße am Kurpark von der Bahnhofstraße aus gesehen) geschoben, so dass das Gerät mit vollem Umfang über den Gehweg fahren muss und so bei eingeschaltetem Streugerät wieder Streugut aufgebracht wird.

Der Senat kann bei der Schilderung des Zeugen nicht erkennen, dass technisch bedingt nur eine unzureichende Räumung und Streuung des Einmündungsbereichs des Gehweges durch den Kurpark/Fußgängerweg der Straße am Kurpark erfolgt.

Insoweit die Klägerin in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 19.11.2012 nunmehr grundsätzliche Bedenken geäußert hat, dass überhaupt geräumt und gestreut worden ist, stellt die Klägerin insoweit lediglich Vermutungen auf, die schon deshalb nicht nachvollzogen werden können, da die Klägerin in der Klageschrift selbst vorgetragen hat, dass der Gehweg im Bereich der Sturzstelle geräumt gewesen war.

c) Die maschinelle Räumung und Streuung des Gehweges an der Einmündung des Fußwegs in den Kurpark war ausreichend. Es bedurfte keiner Handstreuung. Ausweislich der Lichtbilder (Anlage zum Protokoll des Landgerichtes) senkt sich der Bürgersteig in dem Einmündungsbereich nach links ab, so dass eine Querneigung besteht und des weiteren ist der Bereich in Längrichtung insgesamt abgesenkt, um Fahrzeugen die Einfahrt in den Gehweg zu ermöglichen. Es handelt sich – wie den vorgelegten Lichtbildern zu entnehmen ist – um keine ungewöhnliche Wegführung und auch nicht um eine besonders gefährliche Stelle, die über die maschinelle Streuung hinausgehende Streu- und Räummaßnahmen verlangt.

d) Die Einwendungen der Klägerin gegen die Schilderung des Zeugen G. greifen nicht durch. Zunächst ist festzustellen, dass das Streugut nur auf Breite des Schneepflugs beim Überfahren des Gehweges allenfalls wieder entfernt werden kann, jedoch bei der Vorgehensweise des Zeugen G. eine neue Streuung erfolgt. Insoweit die Klägerin darauf verweist, dass das Streugerät hinten in der Mitte des Fahrzeugs angebracht ist und eine Streuung in der Breite des Pflugs nur dann erfolgen könne, wenn das Streugerät breiter als der Pflug ist (Anlage K 51), ist anzumerken, dass der Streukasten ausweislich der vorgelegten Lichtbilder (insbesondere K 53) auf Höhe der Radachsen der Streumaschine angebracht ist und daher die Streubreite nicht mit der Breite des Streukastens gleichgesetzt werden kann, d. h. dass nicht nur eine mittige Streuung stattfindet. Es ist unerheblich, ob an dem Schneepflug Laufschuhe angebracht waren oder nicht, da nach der von dem Zeugen G. geschilderten Vorgehensweise nach Überfahren des Gehweges erneut Streugut aufgebracht wird.

3. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass ein Fußgänger bei winterlichen Straßenverhältnissen nicht erwarten kann, dass ein Fußgängerweg sich in einen völlig gefahrlosen Zustand befindet, da selbst bei ordnungsgemäßem Winterdienst Glätte auf gestreutem bzw. vom Schnee geräumtem Weg nicht auszuschließen ist. Er muss vielmehr mit einzelnen Glättestellen oder Stellen mit festgetretenem Schnee rechnen und sich darauf einstellen.

B. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.

C. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

D. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.

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