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Vermächtnis: Nachlassgegenstand
unter dem Verkehrswert zu erwerben
BUNDESFINANZHOF
Az.: II R 76/99
Urteil vom 6. Juni 2001
Vorinstanz: FG
Baden-Württemberg
Leitsatz:
Gegenstand eines (Kaufrechts-)Vermächtnisses,
durch das der Erblasser dem Bedachten das Recht einräumt, einen
Nachlassgegenstand zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis zu erwerben,
ist das durch den Erbfall begründete Gestaltungsrecht, das mit dem gemeinen Wert
zu bewerten ist; dieser ist mangels anderer Wertmaßstäbe nach dem Verkehrswert
des Gegenstandes zu schätzen, auf den sich das Übernahmerecht bezieht. Die
Steuer für diesen Erwerb entsteht erst, wenn der Bedachte das Recht geltend
macht.
Normen:
§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1
Halbsatz 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 12 ErbStG
§ 9 Abs. 1 BewG
§ 1939, § 2048, § 2150 BGB
Gründe
I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine Schwester
sind Miterben zu je 1/2 Anteil nach der am 5. Juni 1991 verstorbenen Erblasserin
(E); zu deren Nachlass gehörte u.a. ein Grundstück mit einem erhöhten
Einheitswert von 46 480 DM und einem Verkehrswert von 185 000 DM. E hatte dem
Kläger in einem privatschriftlichen Testament vom 6. Mai 1986 als Vermächtnis
das Recht eingeräumt, dieses Grundstück innerhalb von zwei Jahren nach ihrem Tod
"zum Anschlagswert in Höhe von zwei Dritteln eines einzuholenden Gutachtens
eines vereidigten Sachverständigen oder eines gemeindlichen
Schätzungsausschusses" zu übernehmen. Nach Ausübung des Rechts übertrug die
Testamentsvollstreckerin durch notariell beurkundeten
Vermächtniserfüllungsvertrag vom 25. Februar 1992 gegen Zahlung von 61 667 DM
(1/3 des Verkehrswertes) das Alleineigentum an dem Grundstück auf den Kläger.
In der Erbschaftsteuererklärung setzte sie bei der Ermittlung des Nachlasswertes
das Grundstück mit dem erhöhten Einheitswert und den Vermächtniserwerb des
Klägers mit einem Drittel dieses Wertes, d.h. mit 15 493 DM, an. Der Beklagte
und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) sah in dem Übernahmerecht ein
Vorausvermächtnis zugunsten des Klägers hinsichtlich des seiner Schwester an dem
Grundstück zustehenden Anteils. Den Wert dieses Erwerbs ermittelte er durch
Abzug der vom Kläger erbrachten Gegenleistung (61 667 DM) vom Verkehrswert des
der Schwester als Miterbin zustehenden Anteils (92 500 DM), d.h. mit einem
Betrag von 30 833 DM. Mit diesem Betrag berücksichtigte er den Vermächtniserwerb
erstmals in dem nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten
Erbschaftsteuerbescheid vom 8. Juli 1993.
Der Einspruch des Klägers, mit dem er geltend machte, dass der Wert des Rechts
auf Übernahme eines zum Nachlass gehörenden Gegenstandes durch Abzug des
Übernahmepreises vom Steuerwert des Gegenstandes zu ermitteln sei, blieb
erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch das in Entscheidungen der
Finanzgerichte (EFG) 2000, 23 veröffentlichte Urteil als unbegründet ab. Ein
sog. Kaufrechtsvermächtnis, wie E es dem Kläger durch Einräumung des
Übernahmerechts zugewendet habe, sei anders zu bewerten als ein reines
Sachvermächtnis. Das reine Sachvermächtnis sei mit dem Steuerwert des
Gegenstandes, auf dessen Übertragung es gerichtet sei, zu bewerten, weil der
Anspruch auf Übertragung des Gegenstandes unmittelbar mit dem Erbfall entstehe.
Demgegenüber entstehe der Anspruch auf Übertragung des Gegenstandes beim
Kaufrechtsvermächtnis erst mit dem Abschluss des Kaufvertrags, der von einer
entsprechenden Willensäußerung des Vermächtnisnehmers abhänge. Dem sich daraus
ergebenden Sachleistungsanspruch stehe die Verpflichtung zur Zahlung des
Kaufpreises gegenüber. Sachleistungsanspruch und -verpflichtung aufgrund eines
Kaufrechtsvermächtnisses seien daher wie Sachleistungsansprüche und
-verpflichtungen aufgrund gegenseitiger Verträge, d.h. mit dem gemeinen Wert, zu
bewerten.
Mit der vom FG zugelassenen Revision macht der Kläger Verletzung von § 12 Abs. 1
und 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) und der §§ 9,
121a des Bewertungsgesetzes (BewG) geltend. Entgegen der Auffassung des FG
entstehe der Anspruch des Vermächtnisnehmers auf Übertragung des
Nachlassgegenstandes auch bei einem Kaufrechtsvermächtnis nicht durch den
Abschluss des Kaufvertrags, sondern bereits mit dem Erbfall. Rechtsgrund für den
Erwerb des Gegenstandes sei bei jedem Erwerb aufgrund eines Vermächtnisses die
letztwillige Verfügung des Erblassers, durch die das Vermächtnis begründet
werde. Der Sachleistungsanspruch und die Sachleistungsverpflichtung, die sich
durch die Ausübung eines Kauf- oder Übernahmerechts aufgrund eines
Vermächtnisses ergäben, seien auch nicht mit einem Sachleistungsanspruch und
einer Sachleistungsverpflichtung aufgrund eines gegenseitigen Vertrags
vergleichbar. Das Recht, einen Nachlassgegenstand gegen Entgelt zu übernehmen,
werde als solches ohne Entgelt zugewendet. Die Verpflichtung zur Zahlung des
Entgelts ergebe sich erst durch die Ausübung des Rechts und damit durch ein
Rechtsgeschäft unter Lebenden. Der Kläger wendet sich im Übrigen gegen die
Qualifizierung des Übernahmerechts als Vorausvermächtnis statt als
Teilungsanordnung, weil E seine Schwester und ihn --wie die Erbeinsetzung zu
gleichen Teilen zeige-- habe gleich behandeln wollen.
Das FA hat die Erbschaftsteuer gegen den Kläger während des Revisionsverfahrens
durch einen nach § 165 Abs. 2 AO 1977 geänderten und für endgültig erklärten
Erbschaftsteuerbescheid vom 16. Dezember 1999 aus nicht im Streit befindlichen
Gründen auf 75 264 DM festgesetzt. Der Kläger hat diesen Bescheid gemäß § 68 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur
Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom
19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
Er beantragt, unter Aufhebung des Urteils des FG Baden-Württemberg vom
22. Oktober 1999 13 K 130/94 den Erbschaftsteuerbescheid vom 16. Dezember 1999
dahin gehend zu ändern, dass die Erbschaftsteuer auf 63 300 DM herabgesetzt
wird.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
1. Als Erwerb von Todes wegen gilt nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG u.a. der Erwerb
durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB--). Bei der
Einräumung des Übernahmerechts handelt es sich, wie das FG zutreffend angenommen
hat, um ein Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB) und nicht um eine Teilungsanordnung
(§ 2048 BGB). Ein Vorausvermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser dem durch die
Anordnung begünstigten Miterben zusätzlich zum Erbteil einen Vermögensvorteil
i.S. von § 1939 BGB zuwenden wollte (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH--
vom 8. November 1961 V ZR 31/60, BGHZ 36, 115, sowie Palandt/ Edenhofer,
Bürgerliches Gesetzbuch, 60. Aufl., § 2048 Rn. 5). Davon ist im Streitfall
auszugehen, weil der Kläger berechtigt war, das Grundstück zu einem um ein
Drittel unter dem Verkehrswert liegenden Preis zu übernehmen, ohne den damit
verbundenen Vorteil im Verhältnis zu seiner Schwester ausgleichen zu müssen.
2. Der Bewertung eines Vermächtnisses gemäß § 12 ErbStG hat die Bestimmung
dessen vorauszugehen, was der Bedachte "durch Vermächtnis" (§ 3 Abs. 1 Nr. 1
ErbStG) mit dem Tod des Erblassers erworben hat. Dies ist Gegenstand des
Vermächtnisses und nicht dasjenige, was er "aufgrund" des Vermächtnisses, d.h.
zu dessen Erfüllung, letztlich erhält (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH--
vom 10. November 1982 II R 85-86/78, BFHE 137, 500, BStBl II 1983, 329, und vom
25. Oktober 1995 II R 5/92, BFHE 179, 148, BStBl II 1996, 97).
Bei dem Kaufrechtsvermächtnis erwirbt der Bedachte mit dem Tod des Erblassers
ein Übernahmerecht. Dabei handelt es sich um ein Gestaltungsrecht, das es dem
Bedachten ermöglicht, einen (schuldrechtlichen) Anspruch auf Übertragung des
Gegenstandes, wie er sich im Nachlass befindet, gegen Zahlung des vom Erblasser
festgelegten Preises zu begründen (vgl. BGH-Urteil vom 28. Januar 1994
V ZR 90/92, BGHZ 125, 41, 55, zum Recht auf Übernahme eines Anerbengutes nach
dem Württembergischen Anerbengesetz vom 14. Februar 1930; vgl. auch BFH-Urteile
vom 16. März 1977 II R 11/69, BFHE 121, 519, BStBl II 1977, 640; vom 21. Juli
1993 II R 118/90, BFHE 172, 118, BStBl II 1993, 765, und vom 4. Mai 2000
IV R 10/99, BFHE 191, 529). Das Übernahmerecht als solches und nicht der erst
durch dessen Ausübung entstehende Übertragungsanspruch ist Gegenstand des
Vermächtnisses (vgl. BGH-Urteil vom 30. September 1959 V ZR 66/58, BGHZ 31, 13,
20; BFH-Beschluss vom 13. April 1994 II B 173/93, BFH/NV 1994, 794). Liegt der
Preis --wie im Streitfall-- unter dem Verkehrswert der Kaufsache, so ist der
Bedachte bereits durch den Erwerb des Übernahmerechts i.S. von § 10 Abs. 1
Satz 1 ErbStG bereichert, weil ihm dadurch eine Rechtsposition zufällt, die
einen wirtschaftlichen Vorteil verkörpert. Zivilrechtlich wird sogar ein
Vermögensvorteil angenommen, wenn der Preis dem Verkehrswert entspricht (vgl.
BGH-Urteil in BGHZ 36, 115). Die Steuer kann allerdings abweichend von § 9
Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 ErbStG --entsprechend der Regelung für den
Pflichtteilsanspruch (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG)-- erst mit der
Geltendmachung des Rechts entstehen, weil der mit dem Erwerb des Rechts
verbundene Vorteil sich erst dadurch realisiert. "Durch Vermächtnis" erworben
ist gleichwohl allein das Gestaltungsrecht und nicht der erst als Folge seiner
Geltendmachung entstehende Anspruch auf Übertragung des Nachlassgegenstandes.
Für die Bewertung folgt daraus, dass das Übernahmerecht nicht mit dem für den
Gegenstand maßgebenden Steuerwert (Einheitswert) angesetzt werden kann, sondern
nach § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 9 Abs. 1 BewG mit dem gemeinen Wert zu bewerten
ist; dieser ist mangels anderer Wertmaßstäbe nach dem Verkehrswert des
Gegenstandes zu schätzen, auf den sich das Übernahmerecht bezieht. Für den
Ansatz des Übernahmerechts mit dem gemeinen Wert spricht zudem, dass der
Anspruch auf Übertragung des Nachlassgegenstandes und die Verpflichtung zur
Zahlung des Übernahmepreises ebenso miteinander verknüpft sind wie ein
Sachleistungsanspruch und eine Zahlungsverpflichtung aus einem
Gegenseitigkeitsverhältnis (vgl. Schlichting, Münchener Kommentar zum
Bürgerlichen Gesetzbuch, 3. Aufl., § 2174 Rn. 5), die ebenfalls mit dem gemeinen
Wert zu bewerten sind (vgl. BFH-Urteile vom 6. Dezember 1989 II R 103/86, BFHE
159, 542, BStBl II 1990, 434, und vom 15. Oktober 1997 II R 68/95, BFHE 183,
248, BStBl II 1997, 820).
Soweit dem BFH-Urteil vom 12. Juli 1961 II 164/59 S (BFHE 73, 343, BStBl III
1961, 391) eine andere Rechtsauffassung zugrunde liegt, hält der Senat daran
nicht mehr fest.
Die Steuerfestsetzung lässt danach keinen Rechtsfehler erkennen. Das FG hat die
Klage zu Recht abgewiesen.
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