Vermögensanrechnung erst nach einem Jahr
Landessozialgericht Hamburg
Az.: L 5 B
21/07 ER AS
Urteil vom
08.02.2007 rechtskräftig
Vorinstanz: Sozialgericht Hamburg, Az.: S 51 AS 2539/06 ER, Urteil vom
08.01.2007
Entscheidung:
Der Antragstellerin wird
für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres
Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt K.-P. W. bewilligt. Die Beschwerde
der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom
8. Januar 2007 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat der
Antragstellerin auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 12. Januar 2007 gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Hamburg (SG) vom 8. Januar 2007, der das SG nicht abgeholfen und
die es dem Landessozialgericht (LSG) zur Entscheidung vorgelegt hat, ist
statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), form- und fristgerecht eingelegt
worden (§ 173 SGG) und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Zu Recht
hat das SG die Antragsgegnerin mit dem angefochtenen Beschluss im Wege der
einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 18. Dezember
2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch -
Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) ohne Berücksichtigung
einer Bedarfsgemeinschaft mit Herrn M. B. zu gewähren.
Einstweilige Anordnungen sind zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG).
Der durch den beantragten vorläufigen Rechtsschutz zu sichernde Anspruch
(Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit seiner vorläufigen Sicherung
(Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen. Beides hat das SG zutreffend bejaht.
Zu Unrecht hat die Antragsgegnerin bei der Ermittlung der Hilfebedürftigkeit der
Antragstellerin das Einkommen des mit ihr zusammenlebenden Herrn B. als
Einkommen eines mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners im Sinne
von § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II angerechnet; denn zwischen ihnen besteht eine
solche Gemeinschaft jedenfalls gegenwärtig noch nicht. Ihr Bestehen würde
voraussetzen, dass die Antragstellerin mit Herrn B. in einem gemeinsamen
Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige
Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander
einzustehen (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II). Mit dieser Regelung knüpft der
Gesetzgeber an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an, wonach für
die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft die Bindungen der Partner so eng
sein müssen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und
Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Dies setzt voraus, dass sie sich
füreinander verantwortlich fühlen, zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt
sicherzustellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener
Bedürfnisse einsetzen (Urt. vom 17.11.1992 – 1 BvL 8/87 – BVerfGE 87, S. 234
ff., 265). Das Bestehen einer solchen Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft
ist gegenwärtig nicht zu bejahen.
Nach den vorliegenden Unterlagen ist dabei von folgendem Sachverhalt auszugehen.
Die Antragstellerin – geb. XX.XXXXXXXX 1981 –, die in Nordrhein-Westfalen
wohnte, und Herr B. haben sich im Frühjahr 2006 über das Internet kennen
gelernt. Nachdem sie sich einige Male getroffen hatten, mieteten sie zum 1.
November 2006 in Hamburg eine 2-Zimmer-Wohnung mit ca. 55 qm. Die
Antragstellerin fing am 1. Dezember 2006 mit einer zweijährigen Umschulung zur
Kauffrau im Gesundheitswesen an. Eine Besichtigung der Wohnung durch
Außendienstmitarbeiter der Antragsgegnerin ergab, dass die Räume der Wohnung
nicht separat bewohnt werden. Die Antragstellerin und Herr B. haben getrennte
Konten, ohne Vollmacht über das Konto des anderen. Herr B. erklärte, dass er, da
sie gerade erst die Beziehung begonnen hätten, nicht bereit sei, für die
Antragstellerin aufzukommen. Diese gab an, sich von Herrn B. nicht abhängig
machen zu wollen.
Bei dieser Sachlage ist bei verständiger Würdigung kein wechselseitiger Wille
anzunehmen, Verantwortung füreinander zutragen und füreinander einzustehen.
Nicht ausschlaggebend ist bei Prüfung dieser Voraussetzung, ob ein derartiger
Wille tatsächlich vorliegt (SG Reutlingen, Beschl. vom 18.12.2006 – S 2 AS
4271/06 ER – Juris; Adolph in Linhart/Adolph, SGB II, Stand: November 2006, § 7
Rn. 74). Dementsprechend müssen Erklärungen der Betroffenen, ein solcher Wille
sei nicht gegeben, keineswegs zum Ergebnis führen, dass eine
Einstehensgemeinschaft nicht existiert. Vielmehr ist zu fragen, ob eine solche
unter den konkret vorliegenden Umständen im Lichte der gesellschaftlichen
Anschauungen zu erwarten ist. Es ist in der heutigen Zeit nichts Ungewöhnliches,
wenn Paare zusammenziehen, ohne verheiratet zu sein. Dies dient regelmäßig dazu
zu testen, ob die Beziehung auch hält, wenn man nicht nur die
"Schokoladenseiten" des anderen sieht, sondern im Alltag ständig zusammenlebt.
Während dieser "Probezeit" ist die Verbindung im Regelfall noch nicht derart
gefestigt, dass vom Vorliegen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft
ausgegangen werden kann. Die Erklärungen der Antragstellerin und des Herrn B.
passen daher durchaus zum Zeitgeist.
Was die Dauer einer zu akzeptierenden "Probezeit" anlangt – die Dauer des
Zusammenlebens ist das gewichtigste Indiz für das Bestehen einer eheähnlichen
Gemeinschaft (BVerwG, Urt. vom 17.5.1995 – 5 C 16.93 – BVerwGE 98, S. 195 ff.,
199 f.) –, erscheint es sinnvoll, sich an der gesetzlichen Regelung in § 7 Abs.
3a SGB II zu orientieren. Danach wird ein wechselseitiger Wille, Verantwortung
für einander zutragen und füreinander einzustehen, vermutet, wenn Partner, ohne
dass sonstige besondere Umstände vorhanden sind, länger als ein Jahr
zusammenleben. Der Senat sieht in dieser Regelung nicht nur eine Erleichterung
der Missbrauchsbekämpfung, sondern auch eine Bestimmung, bis zu welchem
Zeitpunkt regelmäßig noch keine Einstehensgemeinschaft anzunehmen ist. Der
Gesetzgeber hat bei der Schaffung der Vermutungsregelung ausdrücklich auf einen
Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg (18.1.2006 – L 5 B 1362/05 AS ER)
hingewiesen, wonach bei einer Dauer des Zusammenlebens bis zu einem Jahr im
Regelfall keine Einstehensgemeinschaft vorliegen werde (BT-Drucks. 16/1410, S.
19 zu Nummer 7 Buchstabe b). Die Festlegung einer solchen Zeitgrenze ist auch im
Interesse der Verwaltungspraktikabilität zweckmäßig, weil es schwierig ist, die
Bindungsintensität zu belegen oder zu widerlegen. Ebenso wie die Vermutung, dass
nach einem Jahr eine Einstehensgemeinschaft besteht, widerlegt werden kann, ist
es möglich, bereits in der Jahresfrist eine Einstehensgemeinschaft zu bejahen
(SG Hamburg, Beschl. vom 1.11.2006 – S 53 AS 2143/06 ER). Dafür müssen dann
allerdings entsprechende Anhaltspunkte vorhanden sein, was hier nicht der Fall
ist. Insbesondere ist entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin das Bestehen
einer wirtschaftlichen Verflechtung infolge der gemeinsamen wirtschaftlichen
Verpflichtung der Antragstellerin und des Herrn B. aus dem Mietvertrag kein
Indiz für das Vorhandensein einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft
zwischen ihnen. Beide Mietparteien konnten nämlich davon ausgehen, dass jede
ihren eigenen Anteil an der Miete werde aufbringen können – die Antragstellerin
infolge ihres Anspruchs auf Übernahme der Kosten der Unterkunft durch die
Antragsgegnerin. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf der entsprechenden
Anwendung des § 193 SGG. Sie trägt nach billigem Ermessen dem Ausgang des
Verfahrens Rechnung. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).