Vermögensbetreuungspflicht des Vermieters bzgl. Kautionen
Bundesgerichtshof
Az: 5 StR
354/07
Beschluss vom
02.04.2008
Der 5. Strafsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2008 beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom
12. Februar 2007 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben,
soweit die Angeklagten verurteilt worden sind.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat - neben Teileinstellung und -freispruch - den Angeklagten G.
S. wegen Untreue in 201 Fällen - unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer
rechtskräftigen Vorverurteilung - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
und vier Monaten verurteilt sowie gegen ihn ein Berufsverbot für vier Jahre
ausgesprochen. Gegen seine Ehefrau E. S. und seinen Sohn M. S. hat das
Landgericht wegen Beihilfe zur Untreue Geldstrafen in Höhe von 150 Tagessätzen
bzw. 90 Tagessätzen verhängt. Gegen dieses Urteil wenden sich sämtliche
Angeklagten mit ihren Revisionen, die jeweils mit der Sachrüge im vollen Umfang
Erfolg haben. Der Generalbundesanwalt hat - ohne Begründung - Terminsantrag
gestellt und zur Sache keine Ausführungen gemacht (vgl. zur gleichwohl
zulässigen Verfahrensweise nach § 349 Abs. 4 StPO Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO
25. Aufl. § 349 Rdn. 37; Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 349 Rdn. 30).
I.
Das landgerichtliche Urteil enthält folgende Feststellungen und Wertungen:
1. Der Angeklagte G. S. war faktischer Geschäftsführer der W. Q. GmbH, der
Komplementärin der KG, sowie der Sa. GmbH, die Komplementärin der Sa. KG war. An
beiden Unternehmen hielten Familienmitglieder die Mehrzahl der Geschäftsanteile,
nämlich unter anderem seine mitangeklagte Ehefrau E. (bei der ) und sein
mitangeklagter Sohn M. (bei der Sa. ). Die Angeklagten E. und M. S. waren auch
jeweils Geschäftsführer des Unternehmens, an dem sie eine Mehrheitsbeteiligung
innehatten.
Sowohl die KG als auch die Sa. KG vermieteten ihnen gehörende Wohn- und
Gewerbeimmobilien. Entsprechend der mietvertraglichen Regelungen waren die
Mieter zur Stellung von Kautionen verpflichtet. Die Kautionen wurden meist in
bar übergeben oder per Überweisung an die beiden Gesellschaften geleistet. Der
Angeklagte G. S. , der in beiden Unternehmen alle wesentlichen Entscheidungen
traf, zahlte die Kautionen jeweils auf ein Girokonto bei der Sparkasse zwischen
August 1994 und März 1997 ein. Beide Konten waren - für jede der beiden
Gesellschaften separat - seit August 1993 in eine Kontokorrentvereinbarung
einbezogen, was dazu führte, dass zwischen sämtlichen Konten ein täglicher
Ausgleich stattfand. Damit konnten auf einigen Konten entstandene Negativsalden
durch Guthaben auf anderen Konten der Gesellschaft, unter anderem auch durch das
Kautionskonto, ausgeglichen werden. Die eingezahlten Kautionen wurden auf diese
Weise in das allgemeine Umlaufvermögen der beiden Unternehmen überführt und
standen für die Deckung sämtlicher Verbindlichkeiten zur Verfügung. Es kam
ebenfalls zu Transaktionen zwischen der KG und der Sa. KG. Insgesamt hat der
Angeklagte G. S. Kautionen in einer Höhe von mindestens 500.000 DM vereinnahmt.
Über das Vermögen der KG wurde später das Insolvenzverfahren eröffnet. Die
einzelnen Mieter konnten bis heute ihre Kautionsansprüche nicht realisieren,
weil der Insolvenzverwalter das noch vorhandene Guthaben in Höhe von 260.000 DM
hinterlegt und bislang nicht an die Mieter als Gläubiger der Kautionen
ausbezahlt hatte.
2. Das Landgericht hat bereits die Einzahlungen der Kautionen auf die beiden
Girokonten als jeweils selbständige Untreuehandlungen gewürdigt. Damit habe der
Angeklagte G. S. als faktischer Geschäftsführer seine treuhänderische Pflicht
gegenüber den Mietern verletzt, die Kautionen so anzulegen, dass sie vor einem
Zugriff der Gläubiger der jeweils vermietenden Gesellschaft geschützt seien.
Dies gelte nicht nur für die Wohnraummiete, für die eine solche Pflicht
ausdrücklich geregelt sei (§ 550b Abs. 2 BGB a.F. - jetzt § 551 Abs. 3 BGB),
sondern ebenso für die Vermietung von Gewerberaum. Die Einzahlung der Gelder auf
das Girokonto habe in jedem Falle eine schadensgleiche Vermögensgefährdung
begründet, zumal die eingezahlten Kautionen die Liquiditätslage der
Gesellschaften abgesichert hätten.
Die Angeklagten E. und M. S. hätten Beihilfe zur Untreue geleistet, weil sie
durch ihre Strohmanntätigkeit dem Angeklagten G. S. die einzelnen Taten erst
ermöglichten.
II.
Die Revisionen aller drei Angeklagten führen zur umfassenden Aufhebung der
landgerichtlichen Verurteilungen.
1. Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte G. S. habe mit der Einzahlung
der von den Mietern geschuldeten Kautionen auf das Girokonto bei der Sparkasse
jeweils eine selbständige Untreuehandlung begangen, begegnet durchgreifenden
Bedenken.
a) Allerdings hat das Landgericht ohne Rechtsverstoß angenommen, dass durch die
gesetzliche Regelung des § 550b Abs. 2 BGB a.F. (nunmehr § 551 Abs. 3 BGB)
zugleich eine auf Gesetz beruhende Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266
StGB begründet wurde. Wie der Bundesgerichtshof bereits in seinem Beschluss vom
23. August 1995 (BGHSt 41, 224) ausgeführt hat, stellt diese gesetzliche
Regelung einen Ausgleich zwischen dem Sicherungsbedürfnis des Vermieters auf der
einen und dem Schutzbedürfnis des Mieters auf der anderen Seite her; sie schützt
dabei insbesondere den Rückzahlungsanspruch des Mieters im Falle einer
Zahlungsunfähigkeit des Vermieters vor dem Zugriff von dessen Gläubigern.
Deshalb habe der Gesetzgeber die Mietkaution in Anlehnung an die Vorschriften
über die Anlage von Einnahmen des Wohnungsverwalters (§ 27 Abs. 4 WEG) oder über
den Umgang mit Mündelgeldern (§§ 1806, 1807 BGB) im Rahmen der Wohnungsmiete als
Treuhandverhältnis ausgestaltet (BGHSt 41, 224, 228 unter Bezugnahme auf
BT-Drucks 9/2079, S. 10). Auch wenn der dem Vermieter insoweit verbleibende
Ermessensspielraum relativ eng gezogen sei, entstehe mit der Entgegennahme der
Kautionsleistung eine Vermögensbetreuungspflicht, die für den Vermieter durch
die mietrechtlich vorgesehene Verwendung dieser Gelder begründet werde (BGHSt
aaO S. 229; Schünemann in LK 11. Aufl. § 266 Rdn. 113; kritisch hierzu: Dierlamm
in MK-StGB 2006 § 266 Rdn. 11; Samson/Günther in SK-StGB 39. Lfg. § 266 Rdn.
29).
An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest, wobei es keiner Vertiefung bedarf,
ob die in der Literatur kritisierte Anknüpfung der Vermögensbetreuungspflicht im
Sinne des § 266 StGB an eine vertragliche Nebenpflicht aufrechtzuerhalten ist (Sowada
JR 1997, 28; Dierlamm aaO). Der Senat hat vielmehr deutlich gemacht, dass sich
die Vermögensbetreuungspflicht aus den Sonderregeln für die Wohnraummiete (§
550b Abs. 2 BGB a.F.) ergibt (BGHSt 41, 224, 227 f.), also keine durch
Rechtsgeschäft, sondern eine durch Gesetz begründete Vermögensbetreuungspflicht
darstellt. Mit der Anlage der Gelder unter Verstoß gegen die gesetzliche
Regelung des § 550b Abs. 2 BGB a.F. hat der Angeklagte G. S. deshalb
pflichtwidrig im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB gehandelt.
b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts entsteht eine solche
Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB nur bei der
Wohnraummiete. Das Landgericht hat eine Erstreckung auf gewerbliche
Mietverhältnisse damit begründet, dass aus der Sicht dieser Mieter ebenfalls
eine Sicherung der eingebrachten Kautionen erforderlich sei, weil auch die
gewerblichen Mieter nicht unerhebliche Risiken eingingen. Die gewerblichen
Mieter müssten deshalb gleichermaßen am strafrechtlichen Schutz des § 266 Abs. 1
StGB teilnehmen. Dieser Ansatz des Landgerichts begegnet in zweifacher Hinsicht
durchgreifenden Bedenken.
aa) Eine durch Gesetz begründete Vermögensbetreuungspflicht in Bezug auf die
Mietkaution scheidet bei der Gewerberaummiete aus. Die gesetzlichen Regelungen
über die Anlage von Mietkautionen beziehen sich allein auf Mietverhältnisse über
Wohnraum. Dies ergibt sich aus der Überschrift des Untertitels 2:
"Mietverhältnisse über Wohnraum" und aus § 549 Abs. 1 BGB, der insoweit den
spezialgesetzlichen Charakter der Regelungen über Wohnraummietverhältnisse
klarstellt. Dies bedeutet aber auch, dass selbst eine analoge Anwendung der
Vorschrift des § 551 Abs. 3 BGB auf gewerbliche Mietverhältnisse ausscheidet. Da
der Gesetzgeber die Regelung bewusst nicht als allgemeine mietvertragliche
Regelung ausgestaltet, sondern auf Mietverträge über Wohnraum beschränkt hat,
fehlt eine Lücke, die im Wege einer Analogie geschlossen werden könnte. Der
Senat kann es daher dahinstehen lassen, ob im Blick auf das strafrechtliche
Analogieverbot (§ 1 StGB) überhaupt eine derartige - über den Wortsinn
hinausgehende - Auslegung mittelbar strafrechtsbegründender zivilrechtlicher
Normen zulässig ist (vgl. Dannecker in LK 12. Aufl. § 1 Rdn. 262). Es liegt bei
der Gewerberaummiete mithin keine gesetzlich begründete
Vermögensbetreuungspflicht im Hinblick auf die Kaution vor. Schon deshalb geht
die Erwägung des Landgerichts, auch der gewerbliche Mieter verdiene den Schutz
des § 266 StGB, ins Leere.
bb) Eine anderweitige Entstehung einer Vermögensbetreuungspflicht ist nicht
ersichtlich. Zwar ist eine mietvertragliche Regelung denkbar, die eine
entsprechende Anlagepflicht der eingezahlten Kautionen vorsieht. In diesem Fall
läge eine rechtsgeschäftliche Begründung einer entsprechenden
Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB vor. Dass eine
derartige Vereinbarung erfolgt ist, hat das Landgericht jedoch nicht
festgestellt. Sie liegt auch nicht nahe, zumal die Verträge durch die
Vermieterseite vorformuliert gewesen sein dürften.
Hingegen begründet die bloße Vereinbarung einer Kaution als solche keine
Vermögensbetreuungspflicht. Es ist schon zweifelfhaft, ob für die Kaution bei
der Gewerberaummiete vergleichbare Regelungen gelten, der Vermieter also
überhaupt zu einer abgesonderten und verzinslichen Anlage der Kautionssumme
verpflichtet ist. Solches ist schon deshalb fraglich, weil der Gesetzgeber
dieses ausdrücklich nur für die Wohnraummiete angeordnet hat. Zudem würde es der
unterschiedlichen Interessenlage bei der Gewerberaummiete widersprechen, wenn
dort ohne weiteres gleiche Pflichten bestünden. Für die Gewerberaummiete gilt
nämlich das Primat der freien Vereinbarung (Palandt/Weidenkaff, BGB 67. Aufl.
Einf. v. § 535 Rdn. 122).
Für die strafrechtliche Beurteilung unter dem Gesichtspunkt der Untreue kann die
Frage der Behandlung einer Kaution im Rahmen eines Gewerberaummietverhältnisses
aber letztlich offen bleiben. Selbst wenn sich aus der Kautionsvereinbarung
nämlich entsprechende Nebenpflichten ergeben sollten (so zur abgesonderten
Anlage der Kaution - OLG Nürnberg MDR 2006, 1100 -; zu deren Verzinsung - BGH
NJW 1994, 3287), führt dies nicht zur Annahme einer durch Rechtsgeschäft
begründeten Vermögensbetreuungspflicht. Allgemeine schuldrechtliche Pflichten
aus einem Vertragsverhältnis genügen für sich genommen nicht (BGHSt 33, 244,
249; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 11, 14, 16; vgl. auch
Fischer, StGB 55. Aufl. § 266 Rdn. 29). Dies gilt grundsätzlich selbst dann,
wenn es sich um Rücksichtnahme- oder Sorgfaltspflichten zugunsten des
Vertragspartners handelt (Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. §
266 Rdn. 23; vgl. auch BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 9).
Vertragliche Pflichten müssen, um eine Vermögensbetreuungspflicht begründen zu
können, im besonderen Maße den Interessen des Vertragspartners dienen und gerade
deshalb vereinbart worden sein. Die vereinbarte Regelung muss - als
rechtsgeschäftlich eingegangene Vermögensbetreuungspflicht - mithin zugunsten
des geschützten Vertragspartners Elemente einer Geschäftsbesorgung aufweisen (Lenckner/Perron
aaO Rdn. 27; vgl. auch BGHSt 28, 20, 23 f.). Das bedeutet, dass sich die
Vertragspartner nicht nur über die Zahlung einer Kaution an sich, sondern auch
über deren besondere Anlageform geeinigt haben müssen. Vereinbaren die Parteien
eines gewerblichen Mietverhältnisses eine besondere Sicherung nicht ausdrücklich
und bringen dadurch nicht zum Ausdruck, dass der Vermieter im Hinblick auf die
Kaution treuhänderische Pflichten zu übernehmen habe, kann deshalb nicht von der
Annahme einer rechtsgeschäftlichen Vermögensbetreuungspflicht ausgegangen
werden.
Treffen den Empfänger der Kaution keine besonderen, ihm vertraglich auferlegten
Sicherungspflichten, ist die Einzahlung einer Kaution nicht anders zu
beurteilen, als wenn der Mieter für einen künftigen Sicherungsfall vorleistet.
Insoweit besteht an sich immer ein Sicherungsbedürfnis, das der vorleistende
Mieter aber durch eine entsprechende Fassung der Vereinbarung minimieren könnte.
Einem gewerblichen Mieter ist die Durchsetzung einer entsprechenden
vertraglichen Absicherung auch abzuverlangen. Ein gewisses Sicherungsbedürfnis
wohnt im Übrigen letztlich jeder Vorleistung inne. Dieses dem Leistenden
verbleibende Restrisiko reicht jedoch grundsätzlich nicht aus, den Empfänger der
Vorleistung mit einer Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB
zu belasten (BGHSt 28, 20, 23 f.). Gerade im Rahmen von Austauschverhältnissen
bedarf es deshalb - sofern eine gesetzliche Bestimmung fehlt - einer
ausdrücklichen Vereinbarung, die den Vertragsschließenden insoweit zu einer
besonderen Vermögensfürsorge zugunsten des anderen Vertragspartners
verpflichtet. Andernfalls erschöpft sich der Verstoß in einer Verletzung der
Pflicht, sich vertragsgemäß zu verhalten. Dies begründet aber als solches noch
keine Untreue (BGHSt 22, 190, 191; 33, 244, 250).
2. Da in den Gewerberaummietfällen nach den Feststellungen keine besonderen
Kautionsvereinbarungen in dem oben dargestellten Sinne abgeschlossen wurden,
führt dies dazu, dass nur in den Fällen, in denen ein Mietverhältnis über
Wohnraum begründet worden ist, hinsichtlich der eingezahlten Kautionen eine
Vermögensbetreuungspflicht hat entstehen können. Da sich den Urteilsgründen
nicht entnehmen lässt, in welchem der 201 Einzelfälle es sich jeweils um Wohn-
oder Gewerberaummiete handelte, kann das Urteil gegen den Angeklagten G. S.
schon deshalb insgesamt keinen Bestand haben. Es lässt sich nämlich für keinen
der ausgeurteilten 201 Fälle ausschließen, dass es sich insoweit nicht um ein
Gewerbemietverhältnis gehandelt haben könnte. Im Gegenteil spricht in mehreren
Fällen für Gewerberaummietverhältnisse, dass eine juristische Person als Mieter
auftritt oder die Höhe der Kaution dies nahelegt. Im Fall 169 der Urteilsgründe
hat dies das Landgericht ausdrücklich festgestellt. Die unterbliebene Zuordnung,
ob es sich um Wohnraummietverhältnisse handelt, bedingt auch die umfassende
Aufhebung der zugrunde liegenden Feststellungen.
3. Die Verurteilungen der Angeklagten E. und M. S. wegen Beihilfe zur Untreue
haben auch deswegen keinen Bestand, weil durchgreifende Bedenken gegen die
Annahme eines Gehilfenvorsatzes bestehen.
a) Das Landgericht leitet einen Gehilfenvorsatz daraus ab, dass beide Angeklagte
jeweils dem Angeklagten G. S. die von ihnen als formelle Geschäftsführer
geführten Unternehmen in dem Bewusstsein überlassen hätten, dass es zu einer
strafrechtlich erheblichen Schädigung der Mieter dieser Gesellschaften kommen
könnte. Die Einzelheiten der Taten hätten sie als Gehilfen nicht wissen müssen.
Die billigende Inkaufnahme einer Nachteilszufügung zu Lasten der Mieter
begründet das Landgericht damit, dass beide Angeklagte von der Vorverurteilung
des Angeklagten G. S. durch das Landgericht Berlin vom 5. März 1992 Kenntnis
gehabt hätten. Der Angeklagte G. S. wurde dort wegen Untreue, Meineides und
versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn
Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
b) Im Ansatz zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass der Gehilfe die
Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennen und in dem Bewusstsein handeln
muss, durch sein Verhalten das Vorhaben des Haupttäters zu fördern. Einzelheiten
der Haupttat braucht er dabei jedoch nicht zu kennen (BGHSt 46, 107, 109; BGHR
StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 7, 9). Die hierzu bislang getroffenen Feststellungen
tragen jedoch bezüglich der Angeklagten E. und M. S. nicht ohne weiteres eine
Verurteilung wegen vorsätzlicher Beihilfe zur Untreue.
Zwar ist die Würdigung der Beweise grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das
Revisionsgericht hat seine Schlussfolgerungen, die nur möglich, aber nicht
zwingend sein müssen, grundsätzlich hinzunehmen (BGHR StPO § 261
Überzeugungsbildung 21). Eine Grenze findet dies jedoch dort, wo sich die
tatrichterliche Würdigung in Vermutungen erschöpft, die nicht durch
entsprechende Tatsachen belegt sind. Entfernt sich der Tatrichter in seinen
Schlussfolgerungen so sehr von einer festen Tatsachengrundlage, dass sie nur
noch einen Verdacht, nicht dagegen die für eine Verurteilung erforderliche
Überzeugung zu begründen vermögen, liegt hierin ein Verstoß gegen § 261 StPO (BGHR
StPO § 261 Überzeugungsbildung 26; Vermutung 1, 7). Allein das Vorhandensein
einer - im Übrigen nicht einmal tatsächlich sehr ähnlich gelagerten -
einschlägigen Vorverurteilung, deren Vollstreckung zudem wegen der positiven
Sozialprognose des Angeklagten G. S. zur Bewährung ausgesetzt wurde,
rechtfertigt einen solchen Schluss nicht ohne weiteres. Ohne entsprechende
nähere Anhaltspunkte ist die Feststellung des Landgerichts nicht tragfähig, die
Angeklagten E. und M. S. hätten mit einer vorsätzlichen Nachteilszufügung der
Mieter durch den Angeklagten G. S. gerechnet. Es hätte zumindest der Kenntnis
bestimmter Vorkommnisse bedurft, die für E. und M. S. einen entsprechenden
konkreten Verdacht hätten begründen können. Ohne weitere Aufklärung zu dem
Wissensstand dieser Angeklagten bleibt die Annahme des Landgerichts spekulativ,
zumal es sich nicht ernsthaft mit der Möglichkeit auseinandersetzt, dass die
beiden Angeklagten von entsprechenden strafbaren Handlungen des faktischen
Geschäftsführers G. S. keine Kenntnis hatten, sondern letztlich dem Ehemann bzw.
Vater vertrauten. Insoweit hätte es einer weitergehenden und tieferen Erörterung
bedurft.
c) Die Schuldsprüche gegen die Angeklagten E. und M. S. sind deshalb aufzuheben.
Dies führt bezüglich dieser Angeklagten zu einer umfassenden Aufhebung der
Feststellungen, weil sich insoweit der Rechtsfehler im Hinblick auf die Haupttat
auch zu ihren Lasten auswirkt.
III.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat noch auf Folgendes hin:
1. Bei den Kautionen für Wohnraummiete bewirkt die Einzahlung der Kaution auf
das Girokonto noch nicht ohne weiteres eine (vollendete) Untreue im Sinne des §
266 StGB. Die pflichtwidrige Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht indiziert
hier nämlich - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht die Feststellung
eines Nachteils im Sinne des § 266 StGB.
a) Die Strafbarkeit wegen Untreue setzt voraus, dass ein Vermögensnachteil
entstanden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann
der Nachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB bereits dann eingetreten sein, wenn
eine schadensgleiche Vermögensgefährdung gegeben ist. Dies ist dann der Fall,
wenn die Gefährdung nach wirtschaftlicher Betrachtung bereits eine
Verschlechterung der gegenwärtigen Vermögenslage bedeutet (BGHSt 44, 376, 384;
48, 354, 357).
Eine solche schadensgleiche Vermögensgefährdung entsteht allerdings nicht
bereits, wenn die Kaution nicht vom sonstigen Betriebsvermögen abgesondert,
sondern auf ein "allgemeines" Konto eingezahlt wird. Insoweit ist die
Sachverhaltskonstellation nicht anders zu beurteilen als allgemein die
unterlassene Einzahlung von Fremdgeldern auf einem Anderkonto, obwohl eine
Rechtspflicht zu einer abgesonderten Anlage dieser Gelder besteht. Nach der
ständigen Rechtsprechung führt ein solches Verhalten nicht zu einem Nachteil im
Sinne des § 266 StGB, soweit der Betreffende jederzeit bereit und fähig ist,
einen entsprechenden Betrag aus eigenen flüssigen Mitteln vollständig
auszukehren (BGHSt 15, 342; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 56). Hierzu fehlen
bislang Feststellungen. Zwar stünde die auf dem Girokonto eingezahlte Kaution
grundsätzlich dem Zugriff von Privatgläubigern des Vermieters offen; damit waren
diese Guthaben gefährdet. Eine schadensgleiche Vermögensgefährdung begründet
diese bloße abstrakte Möglichkeit jedoch noch nicht. Die Gefahr eines
endgültigen Verlusts eines Vermögensbestandteils muss vielmehr so groß sein,
dass sie schon jetzt eine Minderung des Gesamtvermögens zur Folge hat (BGHSt 51,
165, 177; vgl. auch BGHSt 21, 112 ff.; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 32).
Im Rahmen der Prüfung einer schadensgleichen Vermögensgefährdung kommt es
deshalb insgesamt auf die Vermögensverhältnisse des Vermieters an. Nur soweit
aufgrund der Gesamtumstände die naheliegende Gefahr besteht, dass auf dieses
"allgemeine" Konto zugegriffen werden könnte, liegt eine zu einer
Minderbewertung führende Vermögensgefährdung vor (vgl. BGHSt 44, 376, 384). Dies
setzt - sofern man schon in der Einzahlung auf das allgemeine Konto eine
Untreuehandlung sehen wollte - voraus, dass bereits zu diesem Zeitpunkt eine
drohende Überschuldung der vermietenden Gesellschaft bestand, die einen Zugriff
der Gläubiger erwarten ließ.
Eine solche Prüfung wird der neue Tatrichter vorzunehmen haben. Dabei wird auch
dem Umstand Beachtung einzuräumen sein, dass der Angeklagte G. S. mit dem
Kontoausgleichssystem sämtliche Konten der Gesellschaft miteinander verbunden
hat, um so Negativsalden weitgehend zu vermeiden. Dies hat indizielle Wirkung
für die wirtschaftliche Gesamtsituation der Gesellschaft, weil ersichtlich ab
diesem Zeitpunkt die Kautionen für die Deckung anderweitiger Verbindlichkeiten
verwandt wurden und damit ihre Rückzahlbarkeit unmittelbar gefährdet war.
Gleiches gilt insbesondere auch im Hinblick auf den Ausgleich des Hauptkontos
Ende 1995 und die Querüberweisungen zwischen und Sa . Ergäbe sich eine
entsprechende angespannte Vermögenslage beider Gesellschaften, dann wäre eine
Einzahlung auf den Girokonten, obwohl zu diesem Zeitpunkt der Kontenausgleich
bereits institutionalisiert war, regelmäßig mit einer schadensgleichen
Vermögensgefährdung verbunden. Dies gilt jedenfalls, solange sich die
wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft nicht nachhaltig gebessert haben,
wofür allerdings nach den bisherigen Feststellungen kein Anhalt besteht.
Eine Untreue durch Unterlassen käme in Betracht, falls die einzelne Kaution im
Zeitpunkt ihrer Einzahlung noch nicht gefährdet und ihre Rückzahlbarkeit erst
später aufgrund der Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse beider
Unternehmen nicht mehr gewährleistet gewesen sein sollte. Insoweit würde die
Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten G. S. zugleich eine Garantenpflicht
begründen. Ihm obliegt es nämlich, die eingezahlten Kautionen so zu sichern,
dass sie nicht zur Deckung von Verbindlichkeiten der beiden Gesellschaften
herangezogen werden können (vgl. BGHSt 49, 147, 164).
b) Das Vorliegen einer schadensgleichen Vermögensgefährdung begründet bei dem
Angeklagten G. S. einen Tatvorsatz, wenn er die zugrunde liegenden tatsächlichen
Umstände erkannt hat. Zu dem kognitiven Element, nämlich dass er aufgrund der
wirtschaftlichen Situation der Gesellschaften eine nicht gegebene
Rückzahlbarkeit der Mietkaution zumindest für möglich gehalten hatte (vgl. BGHSt
48, 331, 348), muss zusätzlich noch das voluntative Element hinzutreten. Dies
bedeutet, dass der Angeklagte G. S. die konkrete Gefahr erkannt und zudem deren
Realisierung gebilligt haben muss, sei es auch nur in der Form, dass er sich mit
dem Eintritt des ihm unerwünschten Erfolges abfindet (BGHSt 51, 100, 120 f.;
vgl. auch BGHSt 48, 331, 347 ff.).
2. Ließe sich feststellen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der beiden
Gesellschaften so angespannt waren, dass die eingezahlten Kautionen schon aus
diesem Grund erheblich gefährdet waren, käme auch eine Verurteilung wegen
Betrugs nach § 263 StGB in Betracht, wenn dem Angeklagten G. S. hinsichtlich
einer sich aus der schlechten Vermögenssituation der Gesellschaften
möglicherweise ergebenden schadensgleichen Vermögensgefährdung insoweit Vorsatz
nachgewiesen werden könnte (vgl. BGHSt 48, 331, 346 f.). Da dies nicht völlig
ausgeschlossen werden kann, scheidet ein Freispruch auch in den Fällen aus, in
denen eine Gewerberaummiete unzweifelhaft vorliegt (wie im Fall 169 der
Urteilsgründe).
3. Ein von der Verteidigung behaupteter Verbotsirrtum ist nicht ersichtlich. Die
Verteidigung meint, dass jedenfalls erst nach der Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 23. August 1995 (BGHSt 41, 224) und deren
Veröffentlichung den Angeklagten die Kenntnis von der Strafbarkeit ihres
Verhaltens vorgeworfen werden könne.
Die Verteidigung belegt mit der von ihr dargestellten Fehlvorstellung der
Angeklagten - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - noch keinen
Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB. Ein Verbotsirrtum nach dieser Vorschrift
kommt nur in Betracht, wenn dem Täter die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun. Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs braucht der Täter die
Strafbarkeit seines Vorgehens nicht zu kennen; es genügt, dass er wusste oder
hätte erkennen können, Unrecht zu tun (BGHSt 15, 377, 383; BGH NStZ 1996, 236,
237; wistra 1986, 218). Der Unrechtsgehalt wird hier aber bereits durch den
Verstoß gegen die gesetzlich normierten Pflichten zur Anlage einer Kaution
vermittelt (§ 550b BGB a.F. = § 551 Abs. 3 BGB). Hiergegen verstieß der
Angeklagte G. S. . Die Annahme, er habe diese Vorschrift des Mietrechts
zumindest ihrem Inhalt nach nicht gekannt, liegt bei ihm ebenso fern wie bei den
Mitangeklagten E. und M. S. . Es ist deshalb schon kein Irrtum im Sinne des § 17
StGB gegeben, sondern allenfalls eine unbeachtliche falsche rechtliche
Einordnung (vgl. BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 14). Selbst wenn die
Angeklagten die Kautionsregelung für den Bereich der Wohnraummiete nicht gekannt
haben sollten, wäre ein solcher Irrtum, der die Normen ihres unmittelbaren
beruflichen Bereichs betraf, ohne weiteres vermeidbar gewesen.
4. Zur Bestimmung des Schuldumfangs bedarf es der Feststellung des tatsächlich
eingetretenen Schadens (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 27). Hierbei kommt
einem bloßen Gefährdungsschaden nicht das gleiche Gewicht zu wie dem endgültig
eingetretenen Nachteil (Fischer, StGB 55. Aufl. § 266 Rdn. 82). Dies erfordert
grundsätzlich, dass der Tatrichter Feststellungen zu dem Ausfall trifft, der dem
einzelnen Mieter entstanden ist. Dafür kann der Tatrichter gehalten sein, für
die einzelne Kaution mögliche Gegenansprüche des Vermieters zu berechnen, die
durch die Kaution gesichert werden sollen. Ein Schaden scheidet bei der im
Rahmen der Untreue gebotenen gesamtbilanzierenden Betrachtung (BGHR StGB § 266
Abs. 1 Nachteil 55) nämlich dann aus, wenn der durch den Kautionsverlust
geschädigte Mieter seinerseits von Ersatzansprüchen gegenüber dem Vermieter frei
wird.
Lässt sich die Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens nicht ermitteln, kann
der Tatrichter auf den Gefährdungsschaden abstellen. Belässt er es dabei, muss
er dann allerdings zugunsten des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung davon
ausgehen, dass tatsächlich kein endgültiger Schaden eingetreten ist.
5. Der neue Tatrichter wird die Frage einer rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung umfassend zu prüfen haben. Die Ausführungen des
Landgerichts hierzu begegnen Bedenken. Es reicht nicht aus, in den
Urteilsgründen lediglich auf die bisher verstrichene Verfahrensdauer zu
verweisen (hier: mehr als neun Jahre). Der Tatrichter ist vielmehr verpflichtet,
das Maß der eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zu
bestimmen (BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 17, 20, 21) und
hierfür eine Kompensation festzulegen (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008 - 2
StR 356/07). Nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des
Bundesgerichtshofs vom 17. Januar 2008 (NJW 2008, 860 ff. zur Veröffentlichung
in BGHSt vorgesehen) hat die Kompensation nunmehr grundsätzlich in der Form zu
erfolgen, dass zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer ein
bezifferter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt. Dabei wird der neue
Tatrichter den im angefochtenen Urteil vorgenommenen Strafabschlag
berücksichtigen können. Gegen die vom 3. Strafsenat erwogene Möglichkeit einer
Erhöhung der bisher verhängten Strafe (BGH, Beschluss vom 18. Januar 2008 - 3
StR 388/07) hätte der Senat indes dogmatische Bedenken. Für den Fall, dass nach
dem Ergebnis der neuen Hauptverhandlung ein Schuldspruch gegen die Angeklagten
E. und M. S. noch in Betracht kommen sollte, wird eine Einstellung des
Verfahrens, jedenfalls aber eine Sanktion unterhalb einer Geldstrafe in Betracht
zu ziehen sein. Die grundsätzlich übliche Kompensation schließt nämlich nicht
aus, in besonders krassen Fällen der Verfahrensverzögerung das Verfahren wegen
eines dann eingetretenen Verfahrenshindernisses abzubrechen (BGHR MRK Art. 6
Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 2) oder nach §§ 153 ff. StPO einzustellen.
Weiterhin kann auch das Absehen von Strafe oder eine Verwarnung mit
Strafvorbehalt geboten sein (vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1
Verfahrensverzögerung 21), wenn allein eine vollstreckungsrechtliche Anrechnung
nicht mehr ausreicht.