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Vermögensbildung - Leistungen nach den SGB II dienen nicht der Vermögensbildung Bundessozialgericht Az.: L 7 AS 70/05 Urteil vom 17.02.2006 Vorinstanzen: Sozialgericht München, Az.: S 50 AS 291/05, Entscheidung vom 26.09.2005 Bayerisches Landessozialgericht, Az.: B 7b AS 8/06 R, Entscheidung vom 07.11.2006
Entscheidung: Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen
Landessozialgerichts vom 17. Februar 2006 werden zurückgewiesen.
I. Im Streit ist die Zahlung von höherem Arbeitslosengeld II (Alg
II) für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 wegen höherer Unterkunfts- und
Heizungskosten (zusätzlich insgesamt 607,61 EUR monatlich). Auf entsprechenden Antrag gewährte die Beklagte mit dem
Widerspruchsbescheid Alg II in Höhe von insgesamt 1.597,85 EUR (Erhöhung der
Unterkunfts- und Heizungskosten um insgesamt 14,27 EUR), nachdem zunächst nur
1.583,58 EUR (= 791,79 EUR pro Person; davon je 429,66 EUR für Unterkunft und
Heizung) bewilligt worden waren (Bescheid vom 22. Dezember 2004;
Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2005). Dabei hat die Beklagte, soweit es die
Unterkunfts- und Heizungskosten betrifft, die gesamten Darlehenszinsen für das
erste und zweite Darlehen, Heizungskosten in Höhe von 87,08 EUR (= 104,50 EUR
abzüglich 1/6 für die Kosten der Warmwasseraufbereitung), sonstige Wohnkosten in
Höhe von 33,26 EUR (Grundsteuer und Abfallgebühren) sowie eine
Gebäudeversicherung in Höhe von 14,27 EUR jeweils hälftig berücksichtigt, die
Kosten für die Hausratversicherung jedoch nicht bedarfserhöhend zu Grunde
gelegt, weil diese lediglich zu berücksichtigendes Einkommen minderten;
Einkommen sei jedoch nicht erzielt worden. Darüber hinaus wurden beiden Klägern
eine Regelleistung in Höhe von 311 EUR monatlich und ein Mehrbedarf für
kostenaufwändige Ernährung wegen Diabetes mellitus in Höhe von je 51,13 EUR
zugestanden, ein Zuschlag zum Alg II gemäß § 24 Sozialgesetzbuch Zweites Buch -
Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Klägerin zu 2 jedoch
abgelehnt, weil das Alg, das die Klägerin zu 2 zuletzt am 19. Juni 2003 erzielt
habe, zusammen mit dem Wohngeld den bewilligten Alg-II-Betrag unterschreite. Das Sozialgericht (SG) hat höhere Leistungen abgelehnt
(Gerichtsbescheid vom 26. September 2005). Das LSG hat die Entscheidung
bestätigt (Urteil des LSG vom 17. Februar 2006), wobei das Klagebegehren im
Berufungsverfahren ausdrücklich auf die zusätzliche Zahlung von 607,61 EUR
monatlich "wegen höherer Unterkunftskosten" beschränkt worden war und über die
Folgebescheide für die Zeit ab 1. Juni 2005 nicht in diesem Verfahren
entschieden werden sollte. Sowohl das SG als auch das LSG haben in das Rubrum
ihrer Entscheidung nur den Kläger zu 1 aufgenommen. Zur Begründung seines
Urteils hat das LSG ausgeführt, Anspruch auf gestundete Zinsbeträge in Höhe von
607,61 EUR monatlich bestünde nicht, weil Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II nur
in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht würden. Gestundete Schuldzinsen
erhöhten nicht den Bedarf. Mit der Revision wird geltend gemacht, das Verfahren betreffe
die Klagen zweier Kläger (Ehemann und Ehefrau als Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft). Entgegen der Ansicht des LSG sei die Abtretung der
Auszahlungsansprüche aus dem Berlindarlehen wie eine Zahlung von Schuldzinsen zu
werten, selbst wenn im streitigen Zeitraum entsprechende Zahlungen tatsächlich
nicht geflossen seien. Erforderlich sei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise;
die Zinsverbindlichkeiten würden schließlich mit den der Bank übertragenen, erst
später fällig werdenden Auszahlungsansprüchen verrechnet. Die Kläger haben sinngemäß beantragt , das Urteil des LSG und
den Gerichtsbescheid des SG sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember
2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2005 aufzuheben,
soweit darin die Zahlung weiterer Unterkunftsleistungen für die Zeit vom 1.
Januar 2005 bis 31. Mai 2005 abgelehnt wird, und die Beklagte zu verurteilen,
zusätzlich je 303,81 EUR monatlich zu zahlen. Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Revisionen
zurückzuweisen. Sie verweist auf die ihres Erachtens zutreffenden
Entscheidungsgründe des LSG. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne
mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
1. Die Revisionen sind zulässig, aber unbegründet (§ 170 Abs. 1
Satz 1 SGG). Höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung sind nicht zu
gewähren; insbesondere werden Tilgungsraten zur Finanzierung des Hauses und
bereits vor dem streitigen Zeitraum getätigte Aufwendungen nicht von den
Regelleistungen erfasst. 2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht nur eine
Klage des Klägers zu 1, sondern auch der Klägerin zu 2. Wie im
Revisionsverfahren ausdrücklich klargestellt worden ist und den in der ersten
und zweiten Instanz überreichten Schriftsätzen hinreichend deutlich zu entnehmen
ist, ging es im Verfahren immer um die Ansprüche beider Ehepartner, nicht nur um
einen Anspruch des Klägers zu 1. Insoweit war der Klageantrag nach dem so
genannten "Meistbegünstigungsprinzip" (vgl. hierzu nur: BSG SozR 3-6050 Art 71
Nr. 11 S 57; SozR 3-4100 § 104 Nr. 11 S 47 mwN; Eicher in Kasseler Handbuch des
Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 40 RdNr 16) unabhängig vom Wortlaut unter
Berücksichtigung des wirklichen Willens auszulegen (§ 123 SGG). Dabei hat sich
der Senat daran zu orientieren, was als Leistung möglich ist, wenn jeder
vernünftige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung
anpassen würde und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen (BSG aaO).
Diese Grundsätze gelten nicht nur für die inhaltliche Ausgestaltung eines
Klageantrags einer Person; sie müssen vielmehr im Hinblick auf die vorliegenden
rechtlichen Besonderheiten einer Bedarfsgemeinschaft iS des SGB II und die
daraus resultierenden tatsächlichen Ungereimtheiten des Verwaltungs- und
prozessualen Verfahrens (hierzu unter 3) auch für die Auslegung herangezogen
werden, welche Personen überhaupt Klage erhoben haben. Für eine Übergangszeit
(bis 30. Juni 2007) sind dabei Klageanträge (maßgeblich: Antragszeitpunkt) wegen
der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten und daraus
resultierenden Zweifel in Erweiterung der üblichen Auslegungskriterien danach zu
beurteilen, in welcher Weise die an einer Bedarfsgemeinschaft beteiligten
Personen die Klage hätten erheben müssen, um die für die Bedarfsgemeinschaft
insgesamt gewünschten höheren Leistungen zu erhalten, es sei denn, einer solchen
Auslegung wird durch die betroffenen Personen widersprochen bzw. eine
Bedarfsgemeinschaft bestritten oder einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
sind offensichtlich vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen (etwa: §§
7 Abs. 4, 28 Abs. 1 S 1 SGB II). 3. Materiellrechtliche Grundlage für die Auslegung des
Prozessrechts ist, dass das SGB II keinen Anspruch einer Bedarfsgemeinschaft als
solcher, die keine juristische Person darstellt, kennt, sondern dass - außer bei
ausdrücklichem gesetzlichen Ausschluss - Anspruchsinhaber jeweils alle einzelnen
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind, selbst wenn dies in den Bescheiden der
Beklagten und - soweit ersichtlich - anderer Arbeitsgemeinschaften (§ 44b SGB
II) sowie der Leistungsträger iS des § 6 Abs. 1 SGB II nicht deutlich zum
Ausdruck kommt (einhellige Literaturmeinung: Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II,
K § 9 RdNr 99, Stand Juli 2006; Spellbrink, Mecke und Eicher in
Eicher/Spellbrink, SGB II, § 7 RdNr 21, § 9 RdNr 29 und § 40 RdNr 107; Hänlein
in Gagel, SGB III mit SGB II, § 7 SGB II RdNr 9, Stand Juni 2006; Brühl in
LPK-SGB II, § 7 RdNr 37; Hörder und Radüge, juris PraxisKommentar SGB II, § 7
RdNr 26 und § 9 RdNr 52; Peters in Estelmann, SGB II, § 7 Rz 26 und § 9 Rz 48,
Stand Oktober 2006; Reinhard in Kruse/Reinhard/Winkler, SGB II, § 7 RdNr 10;
Löns in Löns/Herold-Tews, SGB II, § 7 RdNr 5 und § 9 RdNr 6). Dies belegt
bereits der Wortlaut des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II ("Leistungen erhalten
Personen") und des Abs 2 Satz 1 ("Leistungen erhalten auch Personen").
Systematisch hätte es außerdem der Regelung des § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II über die
Fiktion der Hilfebedürftigkeit aller Personen in einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7
Abs 2 S 1 SGB II) nicht bedurft, wenn es sich bei dem Alg-II-Anspruch um einen
solchen für die Bedarfsgemeinschaft als solche handeln würde. Eine derartige
Rechtsfolge bedürfte im Übrigen einer näheren rechtlichen Ausgestaltung dieser
Gemeinschaft, bei der es sich weder um eine Gemeinschaft des bürgerlichen Rechts
noch sonstige Gesamthandsgemeinschaft noch um eine Bruchteilsgemeinschaft
handelt. Darüber hinaus würde eine entsprechende Annahme einen völligen Bruch
mit überkommenen Vorstellungen des Rechts der Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe
bedeuten, ohne dass die Gesetzesmotive hierzu irgendetwas aussagen. Aus der
Bedarfsgemeinschaft kann auch ansonsten keine Gesamtgläubigerschaft (§ 428
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) oder eine gesetzliche Verfahrens- und
Prozessstandschaft jedes Mitglieds für die Ansprüche der anderen Mitglieder
abgeleitet werden. Auch dies würde dem Einzelanspruchscharakter widersprechen;
insbesondere wäre die Regelung über die Vertretungsvermutung in § 38 SGB II dann
überflüssig. Das einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft kann also schon
deshalb nicht mit einer eigenen Klage die Ansprüche aller Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft verfolgen. Hinzu kommt, dass nach § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II
(hier in der ursprünglichen Fassung der Norm durch das 4. Gesetz für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 - BGBl I 2954) jede
Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen (normativen) Bedarfs
zum Gesamtbedarf als hilfsbedürftig gilt, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft
nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt ist. Im
Einzelfall führt diese Regelung dazu, dass in einer Bedarfsgemeinschaft selbst
derjenige, dessen individueller Bedarf durch Einkommen gedeckt ist, wie ein
Hilfebedürftiger behandelt wird und ihm auf diese Weise, ohne dass individuelle
Hilfebedürftigkeit vorliegt, ein anteiliger individueller Anspruch gleichwohl
zugestanden werden muss. Dies mag wenig sinnvoll erscheinen, entspricht jedoch
dem Willen des Gesetzgebers, der nicht einfach übergangen werden kann. Deshalb
ist sogar in den Fällen, in denen das Einkommen einzelner Personen innerhalb der
Bedarfsgemeinschaft zur Deckung ihrer eigenen Bedarfe, nicht jedoch zur Deckung
des Gesamtbedarfs der Bedarfsgemeinschaft genügt, ein - von den Ausnahmen (unter
2) abgesehen - Vorgehen aller Bedarfsgemeinschaftsmitglieder erforderlich, um
die "für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt höchstmögliche Leistung" zu erlangen.
Bei Widerspruch oder Klage nur eines einzigen Bedarfsgemeinschaftsmitglieds
würde sich sonst die missliche und nicht erwünschte Konsequenz ergeben, dass
diesem einzelnen Mitglied möglicherweise kein oder nur ein geringfügig höherer
Anspruch zuzugestehen wäre, obwohl der Bedarfsgemeinschaft in der Sache
insgesamt höhere Leistungen zustehen. Diesem Umstand tragen allerdings vorliegend - und soweit
ersichtlich auch in anderen Verfahren bzw. sogar üblicherweise - die Bescheide
nicht ausreichend Rechnung. Vielmehr werfen sie als Leistungsbetrag einen
Gesamtbetrag aus, der lediglich im Anhang des Bescheids, auf den verwiesen wird,
näher erläutert wird. Erst aus diesem Anhang werden die einzelnen die jeweiligen
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft betreffenden Leistungsbeträge erkennbar,
sodass nur durch Auslegung des Bescheides noch hinreichend deutlich als
Einzelverfügungen (Verwaltungsakte iS des § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch -
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)) die Bewilligung von
Leistungen an die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erkennbar wird.
Sollte dies im Einzelfall nicht bejaht werden können, wäre bereits der
Bewilligungsbescheid rechtswidrig, weil Leistungen nicht an eine
Bedarfsgemeinschaft bewilligt werden dürfen, sondern nur an die einzelnen
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Auch der weitere Inhalt der Bescheide macht
nicht genügend deutlich, dass es sich um Einzelansprüche aller
Bedarfsgemeinschaftsmitglieder handelt, die auch mit jeweils eigenem
Rechtsbehelf durchgesetzt werden müssen. Nicht nur die schwer verständliche
gesetzliche Regelung der Bedarfsgemeinschaft, sondern auch die tatsächliche
Handhabung dieses Rechtsinstituts führt mithin zu Irritationen bei den
Betroffenen, denen zumindest für eine Übergangszeit (bis 30. Juni 2007) bei der
Auslegung von Anträgen, sei es im Verwaltungs-, sei es im Gerichtsverfahren,
durch großzügige Auslegung Rechnung getragen werden muss. 4. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Regelung des § 9
Abs. 2 Satz 3 SGB II sei verfassungswidrig und man müsse im Rahmen des SGB II
wie im früheren und im geltenden Sozialhilferecht deshalb nur von
Einzelansprüchen der individuell bedürftigen Personen ausgehen, sodass eine
Notwendigkeit zur Klageerhebung durch alle Bedarfsgemeinschaftsmitglieder nicht
bestehe. Zum einen würde dabei verkannt, dass gleichwohl die aus dem Konstrukt
der Bedarfsgemeinschaft erwachsenen rechtlichen und tatsächlichen Zweifel für
die Fälle individueller Bedürftigkeiten mehrerer Personen nicht gelöst werden.
Zum anderen kann der Meinung, dass die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II
verfassungswidrig sei, weil durch sie nichtbedürftige Personen zu Bedürftigen
würden (vgl. dazu: Schoch in Rothkegel, Sozialhilferecht, S 310 RdNr 16; Brühl,
LPK-SGB II, § 9 RdNr 24 und 32), in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden
(so auch: Hänlein in Gagel, SGB III mit SGB II, § 9 SGB II RdNr 41 ff, Stand
Juli 2006; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 9 RdNr 101, Stand Juli 2006;
Radüge, juris PraxisKommentar SGB II, § 9 RdNr 48 ff), solange die betroffene
Person nur Leistungen nach dem SGB II erhalten kann (vgl. aber etwa § 7 Abs. 4
SGB II). Vielmehr wird dem individuell Nichtbedürftigen sogar noch ein
Leistungsanspruch nach dem SGB II zugestanden. Das verfassungsrechtliche Problem
läge mithin allenfalls in der "Kürzung" der Leistungsansprüche der bedürftigen
Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Diese Rechtsfolge ist jedoch zumindest
solange hinzunehmen, als es sich um eine "funktionierende" Bedarfsgemeinschaft
handelt, in der die bewilligten Leistungen tatsächlich auch den bedürftigen
Personen im Ergebnis zufließen. Zu denken wäre jedoch immerhin daran, dass sich
aus der öffentlich-rechtlichen Konstruktion der Bedarfsgemeinschaft ein
zivilrechtlicher Anspruch auf "Weiterleitung" des Betrags herleiten lassen
könnte, der dem individuell Nichtbedürftigen "für den anderen" vom
Leistungsträger zugestanden wird; ggf. müsste ein Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB
II gewährt und die Darlehensschuld erlassen werden (vgl. dann auch die
Möglichkeit zur Geltendmachung eines Ersatzanspruchs gemäß § 34 Abs. 1 S 1 Nr. 2
SGB II). Verfassungswidrig könnten allenfalls sonstige an das Merkmal der
(fiktiven) Hilfebedürftigkeit anknüpfende Rechtsfolgen auf der Pflichtenseite
sein (kritisch auch Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 9 RdNr 30). Dem muss
jedoch an der dortigen Stelle durch - eine ggf. verfassungskonforme - Auslegung
Rechnung getragen werden (etwa: wichtiger Grund bei § 31 Abs. 1 S 2 SGB II;
keine Eingliederungsvereinbarung wegen Atypik, "soll"). Gleiches muss ggf.
gelten für eine Auslegung des § 9 Abs. 2 S 3 SGB II in den Fällen, in denen ein
Mitglied der Bedarfsgemeinschaft keinen Anspruch nach dem SGB II haben kann (s
etwa § 7 Abs. 4 SGB II); § 9 Abs. 2 S 3 SGB II kann dann nur für die übrigen
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zur Anwendung kommen. Da die Kläger gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1 und 3 Buchst a SGB II
(hier in der Normfassung des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 - BGBl
I 2014) eine Bedarfsgemeinschaft bilden, war also vorliegend davon auszugehen,
dass Streitgegenstand des Revisionsverfahrens nicht nur eine Klage des
Ehemannes, sondern auch der Ehefrau als Klägerin zu 2 ist. Eine andere Frage
ist, ob hierüber SG und LSG entschieden haben (hierzu unter 8) und ob eine
Klageerhebung überhaupt zulässig und durch den Kläger zu 1 in Vertretung für
seine Ehefrau möglich war (hierzu unter 9). 5. In der Sache ist angefochten der Bescheid der Beklagten vom
22. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 2005 (§
95 SGG). Es ist nicht entscheidungserheblich, dass die Bescheide für die
Folgezeiträume (Zeit ab 1. Juni 2005) nicht in analoger Anwendung des § 96 SGG
Gegenstand des Verfahrens geworden sind. Eine Übertragung der Rechtsprechung zum
Arbeitsförderungsrecht auf das SGB II ist nicht möglich (dazu das Senatsurteil
vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R). Ohnedies hat der Kläger in der
mündlichen Verhandlung beim LSG für sich und seine Ehefrau (zur Berechtigung
unter 6) ausdrücklich erklärt, dass diese Bescheide nicht Gegenstand des
vorliegenden Rechtsstreits sein sollten; er hätte damit die Klagen selbst bei
Anwendung des § 96 SGG gemäß § 102 SGG zurückgenommen, falls nicht bereits durch
gesonderte Klageerhebung gegen die Folgebescheide die Rechtshängigkeit wieder
entfallen wäre (vgl. dazu BSG SozR 1500 § 96 Nr. 13 und 18; BSG, Beschluss vom
16. August 1989 - 11 BAr 53/89; BSG SozR 4-4300 § 71 Nr. 1 RdNr 5). In der mündlichen Verhandlung beim LSG wurden die Klagen
außerdem ausdrücklich auf die Gewährung höherer Unterkunftskosten (§ 22 SGB II)
beschränkt; nur hierüber hat das LSG befunden. Diese Beschränkung des
Streitgegenstandes ist insoweit zulässig, als es sich bei der Verfügung über
Unterkunfts- und Heizungskosten um eine abtrennbare Verfügung (= Verwaltungsakt
iS des § 31 SGB X) des Gesamtbescheides handelt und damit das Gericht bei
entsprechendem Antrag auch lediglich über diese Position des Alg-II-Anspruchs
befinden muss; eine Aufspaltung des Streitgegenstandes in Unterkunfts- und
Heizungskosten selbst ist andererseits rechtlich nicht möglich. Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(BSG) bei einem Streit um höhere Leistungen grundsätzlich alle
Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (vgl. nur: BSG
SozR 4-1500 § 95 Nr. 1 RdNr 6 mwN). Jedoch kann ein Bescheid im Einzelfall
gleichwohl mehrere abtrennbare Verfügungen (Verwaltungsakte iS des § 31 SGB X)
enthalten (vgl. BSG SozR 4-1500 § 95 Nr 1 RdNr 7). Um eine derartige
eigenständige, abgrenzbare Verfügung handelt es sich bei dem bewilligten Betrag
für Unterkunft und Heizungskosten, der im Bewilligungsbescheid erkennbar -
beiden Klägern hälftig - zugewiesen ist. Die optische Aufspaltung alleine ist jedoch nicht
entscheidend; vielmehr ergibt sich die rechtliche Abtrennbarkeit dieser
Verfügungen von den übrigen Verfügungen des Bewilligungsbescheides aus § 6 Abs.
1 SGB II (Normfassung des Kommunalen Optionsgesetzes) iVm § 19 Satz 2 SGB II (in
der ursprünglichen Fassung der Norm durch das 4. Gesetz für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt). Danach sind Träger der Leistungen nach dem
SGB II die Bundesagentur für Arbeit (BA) und die kreisfreien Städte und Kreise
für bestimmte in der Norm selbst bezeichnete Leistungen. Die Zuständigkeit der
kommunalen Träger gilt insbesondere für die Leistungen des § 22 SGB II, die also
nach der Gesetzessystematik von einem anderen Leistungsträger zu gewähren sind
als der BA; diese hat - soweit hier einschlägig - die Regelleistungen und die
Leistungen für den Mehrbedarf zum Lebensunterhalt zu erbringen. Diese rechtliche
Aufteilung ist zwar gemäß § 44b Abs. 3 SGB II (hier in der Normfassung des
Kommunalen Optionsgesetzes) faktisch durch eine Wahrnehmungszuständigkeit (dazu:
Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 44b RdNr 7; vgl. auch Berlit, LPK-SGB II,
§ 44b RdNr 40 ff, und Weiss in Estelmann, SGB II, § 44b Rz 23 ff Stand Dezember
2005; aA Luthe in Hauck/Noftz, SGB II, K § 44b RdNr 14, Stand Oktober 2005, der
wie Radüge, juris PraxisKommentar SGB I, § 19a RdNr 48, zu Unrecht entgegen dem
Wortlaut des § 19a SGB I von einer Leistungsträgerschaft der Arbeitsgemeinschaft
ausgeht) der Beklagten für die BA und den kommunalen Leistungsträger aufgehoben;
jedoch ändert dies nichts daran, dass es sich rechtlich um zwei eigenständige
Leistungen und Verfügungen handelt (dazu Rixen, aaO, RdNr 20). Die Verfügung
über eine "Gesamtleistung" ist nur unter dieser Prämisse überhaupt rechtlich
zulässig, weil die Arbeitsgemeinschaften sonst mehr als eine
Wahrnehmungskompetenz für sich beanspruchen würden (Rixen aaO). Dies gilt selbst
dann, wenn man eine Wahrnehmungskompetenz in eigenem Namen (Berlit, LPK-SGB II,
§ 44b RdNr 42; Hoehl, juris PraxisKommentar SGB II, § 44b RdNr 38) annimmt: Die
Kompetenz der Arbeitsgemeinschaft muss sich mit den Einzelkompetenzen der
Leistungsträger decken. Nichts anderes kann im Übrigen für die Optionskommunen
(§§ 6a, 6b SGB II) gelten. Andererseits gilt der Grundsatz der einheitlichen
Entscheidung über alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach
insoweit, als im Rahmen der Leistungen nach § 22 SGB II nicht Unterkunfts- und
Heizungskosten getrennt werden können. Diese Trennung sieht das Gesetz nicht
vor; sie ist auch nicht möglich. Bei Anrechnung von Einkommen auf beide
Positionen kann eine Gesamtrechnung nur bezogen auf die Gesamtheizungs- und
Unterkunftskosten vorgenommen und die Teilbarkeit nicht davon abhängig gemacht
werden, ob Einkommen überhaupt zu berücksichtigen ist, weil sich das
Vorhandensein von Einkommen uU erst im Verfahren herausstellt. Ob weitere Fälle
abtrennbarer Einzelverfügungen denkbar sind (etwa: Zuschlag nach § 24 SGB II;
Darlehen), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Nur hingewiesen sei darauf,
dass außerdem die Möglichkeit besteht, Teilelemente durch Teilvergleich oder
Teilanerkenntnis "unstreitig zu stellen" (vgl dazu BSG, Urteil vom 28. November
2002 - B 7 AL 36/01 R; Eicher in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts,
2003, § 40 RdNr 11). Jede Beschränkung des Streitgegenstands setzt jedoch aus
Gründen der Rechtsklarheit und im Hinblick darauf, dass die Kläger im Zweifel
das für sie Günstigste begehren, eine unzweifelhafte und ausdrückliche Erklärung
der Kläger voraus. Ist diese - wie hier - erfolgt, kann sich das Gericht auf die
Überprüfung des § 22 SGB II beschränken; gleichwohl sind alle
Anspruchsvoraussetzungen für den Alg-II-Anspruch dem Grunde nach zu prüfen.
Lediglich die sonstigen (normativen) Bedarfspositionen sind bindend festgestellt
und haben damit für die abtrennbare Verfügung Tatbestandswirkung. Auf diese
Weise wird gleichzeitig gewährleistet, dass das zu berücksichtigende Einkommen
zunächst (fiktiv) den Bedarf der Geldleistung der BA mindert und nur der
überschießende Betrag (tatsächlich) bei den Geldleistungen der kommunalen Träger
zu berücksichtigen ist. 6. Die Revisionen beider Kläger sind zulässig. Dies gilt auch
für die Revision der Klägerin zu 2, die der Senat wegen der erforderlichen
Auslegung des Revisions-, Berufungs- und Klageantrags (siehe unter 2) in das
Rubrum mit aufgenommen hat. Es ist davon auszugehen, dass der
Prozessbevollmächtigte des Klägers zu 1 die Revisionen zulässigerweise nicht nur
für den Kläger zu 1, sondern auch für die Klägerin zu 2 eingelegt hat (§§ 73,
166 SGG). Zwar ist die Vollmacht nur vom Kläger zu 1 unterschrieben. Jedoch kann
nach § 73 Abs. 2 Satz 2 SGG bei Ehegatten eine Bevollmächtigung des anderen
Ehegatten zur Führung des Prozesses unterstellt werden. Diese
Vertretungsvermutung muss, um nicht im Revisionsverfahren wirkungslos zu werden,
auch die Vermutung umfassen, dass der den Prozess führende Ehegatte berechtigt
ist, einen Prozessbevollmächtigten für den von ihm vertretenen anderen Ehegatten
einzuschalten. Nur angemerkt sei jedoch, dass diese Bevollmächtigungsvermutung
keine unmittelbare Bedeutung für die dem Anwalt zustehenden Anwaltsgebühren und
die Prozesskostenhilfe besitzt, solange diese nur für einen Kläger bewilligt
ist. Neben der Anwendung des § 73 Abs. 2 Satz 2 SGG, der indes nicht alle
denkbaren Konstellationen einer Bedarfsgemeinschaft erfasst und nach einem
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes (BR-Drucks
623/06) entfallen soll, besteht keine Notwendigkeit für eine gewillkürte
Prozessstandschaft, soweit die Vermutungswirkung des § 73 Abs. 2 Satz 2 SGG
reicht. 7. Auch ist die Beiladung von Bedarfsgemeinschaftsmitgliedern
bei der Klage eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft nicht notwendig iS des §
75 Abs. 2 SGG (dazu das Senatsurteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R);
die mit der Bedarfsgemeinschaft zusammenhängenden verfahrensrechtlichen und
prozessualen Fragen können deshalb so de lege lata nicht gelöst werden.
Allerdings sollte der Gesetzgeber durchaus überlegen, ob die bezeichneten
Verfahrens- und prozessualen Probleme einer Bedarfsgemeinschaft nicht durch eine
Neuregelung der Beteiligungspflicht im Verwaltungsverfahren bzw.
Beiladungspflicht im Gerichtsverfahren besser geregelt werden können, etwa durch
die Einführung eines neuen Tatbestandes der notwendigen Beteiligung im
Verwaltungsverfahren bzw. der notwendigen Beiladung im Gerichtsverfahren,
verbunden mit der Aufforderung aller zu Beteiligenden bzw. Beizuladenden, binnen
einer bestimmten Frist zu erklären, ob sie dem Verfahren als
Widerspruchsführer/Kläger beitreten. Andererseits wäre es nicht unangebracht,
das Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft, das das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch -
Sozialhilfe - (SGB XII) nicht kennt, in der bisherigen Ausprägung (insbesondere
den § 9 Abs. 2 S 3 SGB II) ersatzlos zu streichen. Die erörterten und
geschilderten rechtlichen und tatsächlichen Probleme belegen, dass die
Einführung einer Bedarfsgemeinschaft keineswegs der Praktikabilität dienlich
ist. 8. Die Klägerin zu 2 ist auch durch das LSG-Urteil beschwert.
Zwar hat das LSG nur den Kläger zu 1 im Rubrum aufgeführt; jedoch ist das Urteil
nach seinem Inhalt dahin auszulegen, dass es nicht nur über den Anspruch des
Klägers zu 1, sondern zusätzlich über den Anspruch der Klägerin zu 2 befunden
hat. Für eine Übergangszeit (bis 30. Juni 2007; Entscheidungsdatum maßgebend)
wäre es verfehlt, allzu formale Kriterien anzulegen, die es den Mitgliedern
einer Bedarfsgemeinschaft erschweren würden, ihre Rechte angesichts der
rechtlichen und tatsächlichen Probleme dieser Konstruktion gerichtlich
wahrzunehmen. Die Irritationen sowohl bei den Betroffenen als auch den
Instanzgerichten sind ua auf die Formulierungen der Bewilligungsbescheide
zurückzuführen, die den Eindruck erwecken, gegen den Bewilligungsbescheid müsse
sich nur derjenige wehren, an den sich der Bescheid formal gerichtet hat, obwohl
im Bescheid selbst ausgeführt ist, dass er die Leistungen sowohl für den
Antragsteller als auch für die in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen
betreffe. Die üblichen Auslegungskriterien für den Inhalt eines Urteils (vgl.
dazu nur BSG SozR 3-1500 § 199 Nr. 1 S 2 mwN), nach denen entscheidend darauf
abzustellen ist, ob der Urteilstenor hineichend klar ist oder ggf. durch die
Entscheidungsgründe näher konkretisiert werden muss, müssen für die bezeichnete
Übergangszeit einer Auslegung Platz machen, die danach fragt, wie das Gericht
vernünftigerweise nach dem wahren Begehren hätte entscheiden müssen, es sei
denn, die Entscheidung verneint ausdrücklich einen umfassenden Streitgegenstand.
Für eine Übergangszeit wird es notwendig sein, prozessuale Institute bis an ihre
Grenzen auszuloten, um dem berechtigten Anliegen der Mitglieder einer
Bedarfsgemeinschaft gerecht zu werden. Selbst wenn man davon ausginge, dass das LSG bewusst in der
Sache nur über einen Anspruch des Klägers zu 1 entschieden hätte, ergäbe sich
nichts anderes, weil dann der "Klageantrag" und "Berufungsantrag" fehlerhaft
ausgelegt worden wäre (§ 123 SGG) und dies im Revisionsverfahren der Klägerin zu
2 von Amts wegen ohne ausdrückliche rechtzeitige Verfahrensrüge zu beachten ist
(so wohl Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig ua, SGG, 8. Aufl. 2005, § 123 RdNr 6 ).
Nähme man schließlich an, dass das LSG versehentlich nicht über die Klage der
Klägerin zu 2 befunden hätte, ergäbe sich zwar die Möglichkeit der
Urteilsergänzung nach § 140 SGG (ggf. unter Wiedereinsetzung iS des § 67 SGG);
allerdings ist nach der Rechtsprechung der Verfahrensgegenstand auch - über ein
Rechtsmittel des durch die Nichteinbeziehung Beschwerten - in die nächste
Instanz "heraufholbar". Zwar ist dies üblicherweise nur mit Zustimmung aller
Beteiligten möglich (dazu Wagner in Hennig, SGG, § 123 Rz 47 f, Stand Oktober
2005; Pawlak in Hennig, SGG, § 140 Rz 24, Stand September 1996; Meyer-Ladewig,
SGG, 8. Aufl. 2005, § 140 RdNr 2a); jedoch kann die Zustimmung auch konkludent
erfolgen (BSGE 61, 45 ff = SozR 4100 § 113 Nr. 5; Pawlak, aaO, Rz 25).
Vorliegend ist die Zustimmung durch den Kläger zu 1 ausdrücklich und durch die
Beklagte konkludent erfolgt. Nach einer Entscheidung des 11a-Senats des BSG (17.
November 2005 - B 11a/11 AL 57/04 R) ist bei Nichteinbeziehung eines Bescheides
durch die Vorinstanz (§ 96 SGG) sogar der Widerspruch eines Beteiligten
unerheblich. Ob diese Entscheidung verallgemeinerungsfähig ist, bedarf keiner
Entscheidung. 9. Zwar sind die Revisionen unbegründet; jedoch ergibt sich dies
nicht bereits daraus, dass die Berufungen bzw. die Klagen unzulässig wären. Für
die Berufungseinlegung des Klägers zu 1 in Vertretung der Klägerin zu 2 gelten
die Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision (Anwendung des § 73 Abs. 2 SGG
und Beschwer durch das Urteil des SG) entsprechend. Der Kläger zu 1 konnte in
vermuteter Vertretung für die Klägerin zu 2 (§ 73 Abs. 2 SGG) auch Klage
erheben, der es, soweit es die Klägerin zu 2 betrifft, nicht an einem
vorausgegangenen Widerspruchsverfahren (§ 78 SGG) mangelt. Im
Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2005 hat sich die Beklagte, selbst wenn er sich
nicht ausdrücklich auch an die Klägerin zu 2 richtet, erkennbar auch mit dem
Anspruch der Klägerin zu 2 auseinander gesetzt, nachdem der Kläger zu 1 auf
Grund der in § 38 SGB II vermuteten Bevollmächtigung nicht nur die Leistungen
für die Klägerin zu 2 beantragt (§ 37 SGB II), sondern auch Widerspruch
eingelegt hatte. Über den Wortlaut der Norm hinaus, der von einer vermuteten
Vertretung aller Bedarfsgemeinschaftsmitglieder (nur) für die Antragstellung und
die Entgegennahme von Leistungen spricht, muss die Norm aus Gründen der vom
Gesetzgeber gewollten Verwaltungspraktikabilität und Verwaltungsökonomie (vgl.
zu dieser Zielsetzung BT-Drucks 1516, S 63 zu § 38) dahin ausgelegt werden, dass
die vermutete Bevollmächtigung alle Verfahrenshandlungen erfasst, die mit der
Antragstellung und der Entgegennahme der Leistungen zusammenhängen und der
Verfolgung des Antrags dienen, also insbesondere die Einlegung eines
Widerspruchs (Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 38 RdNr 18; aA Pilz in Gagel,
SGB III mit SGB II, § 38 RdNr 10 f, Stand Oktober 2005, und Löns in
Löns/Herold-Tews, SGB II, § 38 RdNr 2, die für eine enge Auslegung plädieren).
Zwar ist die Regelung der Bedarfsgemeinschaft, wie oben ausgeführt, insgesamt
objektiv der Verwaltungspraktikabilität und Verfahrensökonomie nicht dienlich;
jedoch liegt dies weniger an § 38 SGB II, als an der Bedarfsgemeinschaft als
solcher. Hält man sie, wie der Gesetzgeber, für sinnvoll, muss sie jedenfalls
durch eine Verfahrensregelung flankiert werden, die es zumindest im Verfahren
über die Bewilligung der Leistung verhindert, dass die Verwaltung sich
gleichwohl und zwangsläufig an jeden Einzelnen wenden muss. Der
Widerspruchsbescheid wird aus diesem Grunde auch mit dem Zugang (§ 37 Abs. 1
Satz 1 und 2 SGB X) an den vermuteten Vertreter wirksam gegenüber allen
Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft. Neben § 38 SGB II bedarf es nicht des
Rückgriffs auf eine gewillkürte Verfahrensstandschaft. Für eine gesetzliche
Verfahrensstandschaft ist ohnedies bei der gesetzlichen Konstruktion des § 38
SGB II kein Raum. Die Klagen sind auch nicht unzulässig wegen fehlender
Beteiligtenfähigkeit der Beklagten (§ 70 SGG), abgesehen davon, dass ggf. von
Amts wegen der richtige Beklagte bzw. die richtigen Beklagten in das Verfahren
einzuführen wären. Vorliegend ist die Beklagte durch öffentlich-rechtlichen
Vertrag gegründet worden. Ob sie alleine dadurch zur juristischen Person
geworden ist (§ 70 Nr. 1 SGG) kann dahinstehen. Ebenso kann offen bleiben, ob
das Landesrecht zulässig bestimmen kann, dass sie als Behörde beteiligtenfähig
ist (§ 70 Nr. 3 SGG), ob also eine solche Regelung überhaupt auf ein
"Mischgebilde" einer Landes- und einer Bundesbehörde Anwendung findet (vgl. dazu
insgesamt Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 44b RdNr 18). Selbst wenn keine
dieser beiden Regelungen eingriffe, wäre eine Beteiligtenfähigkeit der Beklagten
jedenfalls nach § 70 Nr. 2 SGG als nicht rechtsfähige Personenvereinigung zu
bejahen. Das Gesetz macht in § 44b Abs. 3 SGB II deutlich, dass die maßgeblichen
Entscheidungen einheitlich von der Arbeitsgemeinschaft getroffen werden sollen
(zur Verfassungsmäßigkeit das Senatsurteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 6/06
R). Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn trotzdem statt dieser sowohl die BA als
auch der kommunale Träger verklagt bzw. verurteilt werden müssten (so aber zu
Unrecht Weiss in Estelmann, SGB II, § 44 Rz 50 f, Stand Dezember 2005, dies
sogar trotz Annahme einer Beteiligtenfähigkeit der Arbeitsgemeinschaft), obwohl
die Bildung der Arbeitsgemeinschaft gerade das Ziel einer einheitlichen
Entscheidung verfolgt (vgl. nur: Berlit in LPK-SGB II, § 44b RdNr 3; Rixen in
Eicher/Spellbrink, SGB II, § 44b RdNr 1; Luthe in Hauck/Noftz, SGB II, K § 44b
RdNr 2, Stand Oktober 2005; Weiss in Estelmann, SGB II, § 44b Rz 1, Stand
Dezember 2005). Der Klägerin zu 2 mangelt es schließlich auch nicht an der
Klagebefugnis (§ 54 Abs 1 SGG). Wie bereits ausgeführt, ist der
Widerspruchsbescheid der Beklagten dahin auszulegen, dass er auch einen höheren
Leistungsanspruch der Klägerin zu 2 ablehnt und sich sowohl inhaltlich als auch
formal (über § 38 SGB II) an die Klägerin zu 2 wendet. 10. Ebenso wenig ist die Klage bereits deshalb unbegründet, weil
der angefochtene Bescheid gegenüber der Klägerin zu 2 bestandskräftig geworden
wäre. Der Kläger zu 1 hat in Vertretung für die Klägerin zu 2 sowohl wirksam und
fristgerecht Widerspruch (§ 38 SGB II) als auch Klage (§ 73 Abs. 2 SGB II)
erhoben. Es spielt deshalb keine Rolle, dass die Rechtsbehelfsbelehrung sowohl
des Ausgangsbescheids als auch des Widerspruchsbescheids nicht hinreichend zum
Ausdruck bringt, dass jedes einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft den
maßgeblichen Rechtsbehelf einlegen muss, nicht nur eine - wie auch immer
geartete - Bedarfsgemeinschaft als solche, sodass für die Einlegung des
Widerspruchs bzw. der Klage eine Jahresfrist gilt (§ 36 SGB X, § 66 SGG). Bei
Versäumung der Widerspruchs- bzw. Klagefrist wäre im Verfahren beim SG bzw. LSG
vor einer Entscheidung über höhere Leistungen an die Durchführung eines
Überprüfungsverfahrens nach §§ 40 SGB II, 330 Sozialgesetzbuch Drittes Buch -
Arbeitsförderung - (SGB III) iVm § 44 SGB X und eine Einbeziehung des Bescheids
(§§ 96, 99 SGG) zu denken. 11. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil die Voraussetzungen
für eine höhere Leistung nach § 22 SGB II (hier in der ursprünglichen
Normfassung des 4. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt) nicht
vorliegen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und
Heizung in der Höhe (nur) der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese
angemessen sind. Diese Leistungen werden also anders als die Regelleistungen und
Leistungen für Mehrbedarf beim Lebensunterhalt (§§ 20, 21 SGB II) nicht in
pauschalierter Form unter Zugrundelegung eines typisierten normativen Bedarfs
gewährt, solange keine Verordnung nach § 27 SGB II ergangen ist. Dabei kann
vorliegend offen bleiben, ob die Kläger überhaupt hilfebedürftig iS des § 7 Abs.
1 Satz 1 Nr. 3 SGB II (iVm § 9 und § 12 SGB II) sind und zumindest einer der
beiden erwerbsfähig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 iVm Abs. 2, § 28 Abs. 1 SGB II) ist. Für
die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit kommt es damit insbesondere nicht auf die
Angemessenheit der Größe des von den Klägern bewohnten Hauses an; ohne Bedeutung
ist auch, dass sich aus den Leistungsakten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der
Kläger zu 1 oder die Klägerin zu 2 bzw. beide zusammen Eigentümer eines weiteren
Hauses sind. Nicht entscheidungserheblich ist schließlich, dass die Regelungen
des SGB II über die Leistungsträger und die "Wahrnehmungszuständigkeit" der
Beklagten verfassungsmäßig sind (siehe dazu das Senatsurteil vom 7. November
2006 - B 7b AS 6/06 R; zur Verfassungsmäßigkeit Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB
II, § 44b RdNr 19 und § 6 RdNr 7 mwN; siehe auch Luthe in Hauck/Noftz, SGB II, §
44b RdNr 18a mwN, Stand Oktober 2005, und Weiss in Estelmann, SGB II, § 44b Rz
25, Stand Dezember 2005). Abgesehen davon, dass die Aufhebung des Bescheids,
soweit mit diesem höhere Leistungen abgelehnt wurden, den Klägern allein nicht
weiterhelfen würde, weil daraus kein Anspruch gegen die Beklagte auf höhere
Leistung als solche resultieren würde, könnte die fehlerhafte Ablehnung einer
höheren Leistung durch die Beklagte als unzuständige Behörde sogar nicht einmal
aufgehoben werden (§ 42 SGB X). Den Klägern stehen ohnedies keine höheren Unterkunfts- und
Heizungskosten als die zugebilligten zu, weil die geltend gemachten zusätzlichen
607,61 EUR monatlich für das dritte Darlehen keine Aufwendungen iS des § 22 Abs.
1 Satz 1 SGB II und auch aus sonstigen Gründen keine höheren Leistungen nach §
22 SGB II gerechtfertigt sind. Wie die Kläger selbst einräumen, mussten
Zahlungen im streitigen Zeitraum nicht erbracht werden. Es handelte sich somit
nicht um einen tatsächlichen aktuellen Bedarf; ein Anspruch auf Ersatz bereits
früher getätigter Aufwendungen besteht nicht (vgl. Berlit in Rothkegel,
Sozialhilferecht, 2004, S 260 RdNr 12). Tatsächliche Aufwendungen lagen somit
auch nicht deshalb vor, weil an Erfüllungs statt oder erfüllungshalber (§ 364
BGB) später fällig werdende Auszahlungsansprüche abgetreten worden waren. Diese
Abtretung war bereits im Jahre 1995 erklärt worden. Wollte man dies anders
sehen, würde mit Hilfe der Leistungen des SGB II Vermögen erst aufgebaut werden;
dies ist indes nicht Aufgabe des Gesetzes (hierzu unter 12). Dahinstehen kann,
wie zu entscheiden wäre, wenn die Abtretung erst im streitigen Zeitraum erfolgt
wäre und es sich bei der abgetretenen Forderung um Schonvermögen iS des § 12 SGB
II gehandelt hätte. Es bedarf damit auch keiner Entscheidung, ob es sich - im
Hinblick auf die Größe der Wohnung - überhaupt um angemessene Kosten handeln
würde und ob in den Darlehenszinsen von 607,61 EUR Tilgungsbeträge enthalten
wären (zu dieser Problematik nachfolgend unter 12). 12. Höhere Leistungen ergeben sich auch nicht, soweit es die
Heizungskosten betrifft. Auch deren Angemessenheit im Hinblick auf die Größe des
Hauses ist nicht entscheidungserheblich. Ebenso kann offen bleiben, welche
"sonstigen Wohnkosten", die das LSG nicht näher spezifiziert hat und deren vom
LSG angegebene Höhe von den Angaben des Klägers zu 1 abweicht, im Einzelnen
betroffen sind. Nicht entscheidungserheblich ist außerdem, ob die Beklagte zu
Recht für die Aufbereitung des Warmwassers 1/6 von den Heizungskosten abgezogen
hat (vgl. dazu Geiger, Leitfaden zum Alg II, 3. Aufl. 2006, S 169 ff). Selbst
wenn die vom LSG festgestellten sonstigen Unterkunfts- und Heizungskosten in
vollem Umfang zu erstatten wären, ergäben sich deshalb keine Ansprüche auf den
nicht zugestandenen Unterschiedsbetrag zwischen den geltend gemachten und den
zuerkannten Kosten, weil die Beklagte den Klägern bereits zu Unrecht die höheren
monatlichen Tilgungsraten von insgesamt 246,20 EUR zugebilligt hat, obwohl diese
nicht hätten übernommen werden dürfen. Denn auch hier gilt der Grundsatz, dass
die Leistungen des SGB II nicht der Vermögensbildung dienen (vgl.: BVerwGE 48,
182, 185; Rothkegel in Gagel, SGB III mit SGB II, § 22 SGB II RdNr 17, Stand
Dezember 2005; vgl. auch Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, II.8 RdNr 47
ff, Stand August 2006; Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, K § 22 RdNr 14, Stand
November 2004; Wieland in Estelmann, SGB II, § 22 Rz 42, Stand Oktober 2006; aA
Berlit in LPK-SGB II, § 22 RdNr 21, ders., NDV 2006, 5, 19, und Lang in Eicher/Spellbrink,
SGB II, § 22 RdNr 27 ff). Allenfalls wäre eine darlehensweise Gewährung in Anwendung
des § 34 SGB XII (vgl. hierzu § 5 Abs. 2 S 2 SGB II in der ursprünglichen
Normfassung des 4. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt)
denkbar (dazu allgemein: Rothkegel aaO; Mrozynski aaO, RdNr 47a und 47b); für
dessen Vorliegen sind jedoch keine Anhaltspunkte vorhanden. § 23 Abs. 1 SGB II
kann keine Anwendung finden, weil die Darlehensgewährung nach dieser Vorschrift
einen unabweisbaren Bedarf im Einzelfall voraussetzt, der üblicherweise von den
Regelleistungen umfasst ist, was aber für die Übernahme der bezeichneten
Tilgungsleistungen gerade nicht zutrifft. Höhere Leistungen stehen den Klägern
auch nicht unter Berücksichtigung des § 41 Abs. 2 SGB II zu, der ein Runden der
einzelnen Leistungen (pro Person) auf volle EUR-Beträge vorschreibt (dazu Eicher
in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 41 RdNr 15), was die Beklagte nicht beachtet
hat. Wegen der Beschränkung des Streitgegenstandes auf die Unterkunfts- und
Heizungskosten bedarf es keiner Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der
Höhe der Regelsätze. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. |
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