Vermutungsregelung des § 476 BGB – Beweislastverteilung
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Az.: 13 U
164/06
Urteil vom
18.07.2007
Vorinstanz:
Landgericht Darmstadt, Az.: 9 O 122/05
Leitsätze:
1. Zur
Auslegung der Vermutungsregelung des § 476 BGB
2. Zur Beweiswürdigung hinsichtlich der Frage, ob das Kupplungssystem des
gekauften Fahrzeugs schon bei Auslieferung mangelhaft war
Gründe:
I.
Im Mai 2003 erwarb der Kläger von
der Beklagten käuflich einen Pkw der Marke Y mit einer Laufleistung von 20
Kilometer. Im September 2003 rügte der Kläger einen Kupplungsdefekt; die
Reparatur (Austausch von Kupplungsscheibe, Kupplungsdeckel, Schwungscheiben und
Kupplungsnehmerzylinder) wurde bei Kilometer 4.027 ausgeführt. Im Mai 2004 trat
bei Kilometerstand 8.156 erneut ein Kupplungsschaden auf, der wiederum von der
Beklagten durch Austausch der Teile behoben wurde. Im September 2004 trat bei
Kilometerstand 12.492 erneut der gleiche Defekt auf. Mit Anwaltsschriftsatz vom
3. November 2004 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Vertrag. Die Beklagte
erwiderte hierauf mit Anwaltsschriftsatz vom 17. November 2004 und führte aus,
ihres Erachtens habe kein technischer Defekt zum dreimaligen Austausch der
Kupplung geführt, sondern vielmehr eine Fehlbedienung durch den Kläger.
Mit bei Gericht am 3. März 2005 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage
auf Rückabwicklung des Kaufvertrages erhoben. Das Gericht des ersten Rechtszuges
hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlich erstatteten
Sachverständigengutachtens, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird und welches
der Gutachter mündlich erläutert hat.
Mit am 1. Juni 2006 verkündetem Urteil (Blatt 85 f. d. A.), auf dessen Inhalt
verwiesen wird, hat der Einzelrichter der 9. Zivilkammer des Landgerichts
Darmstadt unter Abweisung der Klage im übrigen die Beklagte verurteilt, an den
Kläger € 34.321,53 nebst Zinsen seit 20. Dezember 2004 zu zahlen, Zug-um-Zug
gegen Rücknahme des Fahrzeuges. Das Landgericht hat in dem Urteil weiterhin
festgestellt, dass die Beklagte sich seit 14. November 2004 bezüglich der
Rücknahme der Kaufsache in Annahmeverzug befände. Zur Begründung hat der
Erstrichter im wesentlichen ausgeführt, er halte es für erwiesen, dass die
Kupplung des Fahrzeuges mangelhaft gewesen sei. Die Feststellung des
Sachverständigen, der Kupplungsschaden sei durch eine fehlerhafte Bedienung
eingetreten (langes schleifen lassen der Kupplung) sei nicht überzeugend. Der
Sachverständige sei zu diesem Ergebnis im Wege eines Ausschlussverfahrens
gelangt. Da der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung auch ausgeführt
habe, der Schaden könne durchaus auch durch zu schwachen Federdruck oder eine zu
dünne Kupplungsscheibe verursacht worden sein, könne zur gerichtlichen
Überzeugung der vom Sachverständigen angenommene Bedienungsfehler ausgeschlossen
werden.
Gegen das vorbezeichnete und ihr am 12. Juni 2006 zugestellte Urteil hat die
Beklagte mit bei Gericht am 5. Juli 2006 eingegangenem Schriftsatz Berufung
eingelegt und ihr Rechtsmittel mit bei Gericht am 4. August 2006 eingegangenem
Schriftsatz begründet.
Die Beklagte rügt im wesentlichen, dass der Erstrichter ohne schlüssige
Begründung dem Sachverständigengutachten nicht gefolgt sei. Die landgerichtliche
Annahme, so trägt die Beklagte vor, dass ein Schleifen der Kupplung erst dann
auftreten könne, wenn mit spürbarer Kraft die Federkraft der Kupplung zumindest
teilweise überwunden werde, sei unrichtig, was sie unter Sachverständigenbeweis
stelle. Wäre die Annahme des Gerichts des ersten Rechtszuges richtig, so würde
es sich um einen werkseitigen Fehler handeln, der auch bei anderen baugleichen
Fahrzeugen hätte auftreten müssen und zu einer Rückrufaktion des Herstellers
geführt hätte.
Der weiteren Einzelheiten wegen wird auf den Inhalt des
Berufungsbegründungsschriftsatzes vom 4. August 2006 (Blatt 121 f. d. A.) und
des Schriftsatzes vom 22. Februar 2007 (Blatt 141 d. A.) verwiesen.
Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 1. Juni 2006 verkündeten Urteils
des Landgerichts Darmstadt die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er meint, die in jedem Falle
unbegründete Berufung stelle sich bereits als unzulässig dar, weil die Beklagte
in ihren Ausführungen nicht erkennen lasse, auf welche fehlerhafte
Rechtsanwendung sie sich berufen wolle. Der Kläger meint, weil innerhalb von
sechs Monaten seit Kauf des Neufahrzeuges der Kupplungsschaden aufgetreten sei,
gelte die gesetzliche Vermutung, dass der Schaden bereits bei Übergabe des
Fahrzeuges an ihn vorhanden gewesen sei. Für die gegenteilige Behauptung der
Beklagten, dass der Kupplungsschaden zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeuges
an ihn nicht angelegt gewesen sei, sondern erst durch eine Fehlbedienung
seinerseits entstanden sei, sei diese, nämlich die Beklagte, darlegungs- und
beweisbelastet. Eine entsprechende Beweisführung sei der Beklagten nicht
gelungen.
Der weiteren Einzelheiten wegen wird auf den Inhalt des
Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 19. Oktober 2006 (Blatt 130 f. d. A.)
verwiesen.
Mit Senatsbeschluss vom 25. Juni 2007 ist der Rechtsstreit gemäß § 526 ZPO dem
Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden (Blatt 144 d. A.). Das
Prozessgericht hat mit richterlicher Verfügung vom 24. Juni 2007 (Blatt 146 d.
A.), den Prozessparteien in der Ladungsverfügung rechtliche Hinweise erteilt,
auf die ebenfalls Bezug genommen wird.
II.
Die statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und
fristwahrend eingelegt worden. Entgegen der vorgetragenen Rechtsauffassung des
Klägers genügt die Berufungsbegründungsschrift den gesetzlichen Anforderungen
der §§ 520, 529 ZPO, denn die berufungsführende Beklagte meint – und dies aus
Sicht des erkennenden Gerichts durchaus zutreffend -, dass die vom Erstgericht
festgestellten Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Die mithin statthafte und zulässige Berufung ist sachlich begründet, weshalb das
angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen war.
Der Kläger war nicht berechtigt, den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären, weil
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung eines Rücktrittsrechts nicht
vorliegen. Nach § 437 BGB ist ein Käufer nur dann berechtigt, vom Kaufvertrag
zurückzutreten, wenn die Kaufsache mit einem Mangel behaftet ist – wobei es dem
Kläger nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass die unstreitig aufgetretenen
Kupplungsdefekte auf einem schon bei Gefahrübergang vorliegenden Grundmangel
zurückzuführen sind – und zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind (vgl.
§ 440 BGB).
Das Gericht des ersten Rechtszuges hat in seiner Bewertung der festgestellten
Tatsachen gemeint, vorliegend lägen die Rücktrittsvoraussetzungen vor, weil es
für erwiesen erachtet hat, dass das Kupplungssystem schon bei Auslieferung des
Fahrzeuges an den Kläger mangelhaft gewesen sei. Dieser Bewertung der Tatsachen
kann das Berufungsgericht nicht beitreten.
Die nach dem Inkrafttreten des ZPO-Reformgesetzes erörterte Rechtsfrage,
inwieweit das Berufungsgericht befugt ist, bei einer vertretbaren
Beweiswürdigung des Erstgerichtes eine eigene und vom Erstgericht abweichende
Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. hierzu u. a. Urteil des VIII. Zivilsenats des
BGH vom 14. Juli 2004 in BGH-Report 2004, Seite 1366) stellt sich vorliegend
nicht, weil auch bei Anlegung gleichsam revisionsrechtlicher Maßstäbe vom
Erstrichter nicht ausreichend dargetan ist, dass der vom Sachverständigen
angenommene Bedienungsfehler ausgeschlossen sein soll, zumal das Prozessgericht
des ersten Rechtszuges keinerlei Ausführungen zur eigenen und besonderen
Sachkunde auf dem in Frage stehenden Gebiet macht. Der gerichtlich bestellte
Sachverständige, dessen Sachkunde durch seine öffentliche Bestellung belegt wird
und der im übrigen in einer Vielzahl von gerichtlichen Verfahren nach
Gerichtskenntnis bereits tätig geworden ist, ohne dass jemals seine Sachkunde
angezweifelt wurde, hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb das Schadensbild –
thermische Überlastung der Kupplungsanlage, welche sich technisch mit einem
häufigen oder länger anhaltenden Durchrutschen der Kupplung erklären lasse –
unter Einbeziehung der Tatsache, dass eine Häufung derartiger Schäden an
Kupplungssystemen des vorliegenden Fahrzeugstyps nicht bekannt worden seien, auf
eine fehlerhafte Bedienung der Kupplung schließen lasse.
Es ist gerichtsbekannt, dass die Umgebung, ja sogar eigene Verhaltensweisen, nur
sehr selektiv wahrgenommen werden und eigene Verhaltensweisen sich häufig gar
nicht bewusst gemacht werden. Die Erklärung des Klägers, er habe die Kupplung
nicht schleifen lassen, ist von dem Standpunkt seiner subjektiven Wahrnehmung
durchaus glaubhaft, besagt letztlich aber nichts darüber aus, wie er sich
tatsächlich beim Fahren des Fahrzeugs verhalten hat, zumal er zuvor ein Fahrzeug
mit automatischem Getriebe hauptsächlich gefahren ist.
Letztlich kann es aber dahingestellt bleiben, ob die dreimaligen
Kupplungsschäden nach jeweils kurzer Laufleistung auf jeweils eine Fehlbedienung
des Kupplungssystems zurückzuführen sind, denn jedenfalls kann
gerichtlicherseits positiv nicht festgestellt werden, dass die Kupplungsanlage
des Fahrzeuges schon bei seiner Übergabe an den Kläger mit einem Mangel behaftet
war, weshalb die zu treffende Entscheidung sich als sogenannte
„Beweislastentscheidung" darstellt, d. h., die Prozesspartei den prozessualen
Nachteil zu tragen hat, die für das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer
behaupteten Tatsache beweisbelastet ist. Für das Vorliegen eines Grundmangels
bei Gefahrübergang ist der Kläger als beweisbelastet anzusehen und muss als
beweisfällig geblieben angesehen werden, weshalb er den hieraus folgenden
prozessualen Nachteil zu tragen hat.
Nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen, die auch der Kläger nicht in Frage
stellt, muss nach Übergabe der Kaufsache der Käufer die Mangelhaftigkeit der
Kaufsache beweisen. Im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs stellt § 476 BGB, Art. 5
Abs. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom
25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien
für Verbrauchsgüter (Abl. EG L 171 vom 07.07.1999, Seite 12) – kurz
Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie – in das nationale deutsche Recht umsetzend,
jedoch eine Vermutung zugunsten des Käufers, hier also zugunsten des Klägers,
auf. Dieser Vorschrift zufolge wird nämlich vermutet, dass die Sache bereits bei
Gefahrübergang mangelhaft war, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit
Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt.
Über die Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen der vorstehend in Bezug
genommenen Norm, die durchaus als ein herausgehobenes Element der
Schuldrechtsreform angesehen werden kann, hat sich im deutschen Rechtskreis sehr
schnell eine breite Diskussion entwickelt, die auch heute in der Lehre noch
anhält. Die Diskussion betrifft die Reichweite der Vermutung des § 476 BGB, die
der Kläger, wie das Rechtsgespräch in der mündlichen Verhandlung vor dem
erkennenden Gericht gezeigt hat, anders sieht als das Prozessgericht.
Während ein Teil der Lehre meint, die gesetzliche Vermutung beziehe sich auch
auf die Mangelhaftigkeit der Kaufsache als solche und nicht nur auf den
Zeitpunkt des Vorliegens eines vom Verbraucher nachgewiesenen Mangels (in diesem
Sinne z. B. Lorenz, Sachmangel- und Beweislastumkehr in Verbrauchsgüterkauf in
NJW 2004, Seite 3020; derselbe in Mücko-BGB, 4. Auflage 2004, Rn. 4 zu § 476 und
in DAR 2006, Seite 611 ff., 614; Roth, Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf
in ZIP 2004, 2025; Saenger Vettmann, § 476 BGB – Gesetzliche
Haltbarkeitsgarantie in ZGS 2005, Seite 450; im Prinzip auch, aber deutlich
modifizierend, Maultzsch, der Ausschluss der Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB a.
E. in NJW 2006 Seite 3091), zieht der Bundesgerichtshof nunmehr in gefestigter
Rechtssprechung die Grenzen des Anwendungsbereichs der Vermutungsregelung
deutlich enger (vgl. Urteil des VIII. Zivilsenats des BGH vom 2. Juni 2004 in
BGHZ 159, Seite 215; Urteil vom 23. November 2005 in NJW 2006, Seite 434, Urteil
vom 21. Dezember 2005 = NJW 2006, Seite 1195 und Urteil vom 29. März 2006 zu Az.:
VIII ZR 133/05). Danach beschränkt sich die Vermutung nur auf den Zeitpunkt des
Mangels, nicht aber auf den Mangel als solchen. Witt (Beweislastumkehr nach §
476 BGB bei äußerlichen Beschädigungen der Kaufsache in NJW 2005, 3468)
interpretiert die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nach Ansicht des
erkennenden Gerichtes zutreffend dahingehend, es sei ausreichend, wenn der
Käufer darlege und nachweise, dass die Kaufsache vor Ablauf von sechs Monaten
seit Gefahrübergang eine Beschaffenheit aufweise, die einen Sachmangel
darstellen würde, wenn sie schon bei Gefahrübergang vorhanden gewesen sein
sollte.
Der vorliegend zur Beurteilung anstehende Fall weist die Besonderheit auf, dass
unstreitig bei Auslieferung des Wagens an den Kläger dessen Kupplungsanlage voll
funktionsfähig, mithin also gerade nicht defekt war. Wie schon in seiner
Entscheidung vom 2. Juni 2004 (BGHZ 159, 215) der Bundesgerichtshof
hervorgehoben hat, kann hier nicht auf die defekte Kupplung als solche – dies
sicherlich ein erheblicher Sachmangel – abgestellt werden, weil eben der Defekt
unstreitig erst nach Gefahrübergang aufgetreten ist. Abzustellen ist vielmehr
auf die Ursache des später aufgetretenen Sachmangels. Erst wenn die Ursache des
unstreitigen Defekts in einer Beschaffenheit der Kaufsache liegt, kann von einem
gewährleistungsrechtlich relevanten Sachmangel ausgegangen werden. Dafür aber,
dass bei mehreren möglichen Schadensursachen (Sachbeschaffenheit oder
Bedienungsfehler) der Defekt auf die Sachbeschaffenheit und nicht etwa auf einen
Bedienungsfehler zurückzuführen ist, ist der Käufer und mithin vorliegend der
Kläger beweisbelastet. Die gesetzliche Vermutung des § 476 BGB greift mithin
nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erst dann ein, wenn der Käufer
bewiesen hat, dass überhaupt ein Sachmangel vorliegt (der Rechtsprechung des BGH
stimmen unter anderem ausdrücklich zu Gsell, Die Beweislast für den Sachmangel
beim Verbrauchsgüterkauf in JuS 2005, Seite 967; Witt, Beweislastumkehr nach §
476 BGB bei äußerlichen Beschädigungen der Kaufsache in NJW 2005, Seite 3468;
Reinking in Reinking/Eckert, Der Autokauf, 9. Auflage 2005, Tz. 1305; derselbe
in DAR 2004, Seite 550).
Das erkennende Gericht folgt bereits im Interesse der Rechtssicherheit der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die für sich in Anspruch nehmen dürfte,
dass sie richtlinienkonform ist, denn in Artikel 5 Abs. 3 der
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie wird die Vermutung an die Vertragswidrigkeiten
angeknöpft; m. a. W. muss also eine Vertragswidrigkeit nachgewiesen sein (a. A.
wohl Roth a. a. O.). Auch der deutsche Gesetzestext („zeigt sich… ein
Sachmangel") steht der höchstrichterlichen Gesetzesinterpretation keinesfalls
entgegen.
Folge dieser Rechtsauslegung ist, wie bereits oben festgestellt, dass der Kläger
einen Grundmangel an dem Fahrzeug zu beweisen gehabt hätte. Dieser Nachweis ist
ihm ersichtlich nicht gelungen, weshalb wie erkannt zu entscheiden war.
Auf diese andere Bewertung des Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist der
Kläger durch den gerichtlichen Hinweis vom 24. Juni 2007 hingewiesen worden
(vgl. zu dem Erfordernis Urteil des XI. Zivilsenats des BGH vom 15. Februar 2005
in WM 2005, Seite 1936).
Im Hinblick auf die vorbeschriebene Rechtslage braucht das erkennende Gericht
nicht mehr der Frage nachzugehen, ob der Kläger durch die bislang nicht
aktenkundig gewesene Weiterbenutzung des Pkw, dieser im Termin zur mündlichen
Verhandlung eingeräumt hat, ein Rücktrittsrecht möglicherweise verwirkt haben
könnte. Schon unter Geltung des alten Wandelungsrechts war es gesicherter
Erkenntnisstand in der Rechtsprechung, dass im Grundsatz die den Rahmen des
üblichen nicht überschreitende Weiterbenutzung des Wagens nicht als ein zur
Verwirkung der Gewährleistungsrechte führendes illoyales, widersprüchliches
Verhalten gewertet werden kann. Maßgebend ist indessen die Abwägung der
Interessen beider Vertragsparteien (vgl. hierzu unter anderem Urteil des VIII.
Zivilsenats des BGH vom 16. Oktober 1991 in NJW 1992, Seite 170, 171). Bei einer
hohen Laufleistung hat daher der 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Frankfurt in seinem Urteil vom 23. Juli 1993 (NJW-RR 1994, Seite 120) indessen
eine Verwirkung angenommen. Der Kläger, der das Fahrzeug nicht zu beruflichen
Zwecken nutzt und dem ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung steht, hat seit seiner
Rücktrittserklärung eigenen Vorbringens zufolge mit dem streitbefangenen Wagen
ca. 22.000 – 23.000 Kilometer zurückgelegt, weshalb die Frage einer Verwirkung
des Rücktrittsrechts durchaus diskussionswürdig erscheint (vgl. hierzu zum neuen
Recht auch die Urteile des OLG Düsseldorf vom 10. Februar 2006 zu Az.: 22 U
149/05 und des OLG Koblenz vom 8. März 2007 = OLG Report 2007, Seite 271).
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil er unterliegt (§ 91
Abs. 1 ZPO).
Die Revision war entgegen der klägerischen Anregung nicht zuzulassen, weil die
Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen, denn der Rechtssache
kommt h e u t e weder eine grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordert die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine (weitere) Entscheidung des Revisionsgerichts.
Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung dann zu, wenn eine
klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer
unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist. Der Zulassungsgrund der
Rechtsfortbildung steht damit in einem engen Zusammenhang, denn die Fortbildung
des Rechts durch eine Revisionsentscheidung ist erforderlich, wenn der
Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von
Gesetzesbestimmungen des Materiellen oder des Verfahrensrechts aufzuzeigen oder
Gesetzeslücken zu schließen. Das Berufungsgericht hat letztlich auch dann die
Revision zuzulassen, wenn es von der höchstrichterlichen oder vielfach auch nur
von der obergerichtlichen Rechtsprechung abweichen will, weil damit eine
Rechtsunsicherheit hervorgerufen wird (vgl. hierzu ausführlich Zöller-Gummer,
ZPO, 26. Auflage 2007, Rn. 11 ff. zu § 543 m. w. N.).
Richtig ist zwar, dass sich die hier stellende Rechtsfrage nach der Reichweite
der gesetzlichen Vermutungsregelung des § 476 BGB von grundsätzlicher Natur ist,
aber die streitigen Auslegungsfragen müssen sich für den Bereich der deutschen
Rechtsprechung im Hinblick auf die seit 2004 bestehende und sich stets
verfestigende und verfeinerte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als geklärt
angesehen werden. Der vorstehend zur Beurteilung angestandene Sachverhalt ist im
Tatsächlichen durchaus mit den Fällen ähnlich, die den BGH Entscheidungen vom 2.
Juni 2002, vom 23. November und 21. Dezember 2005 zugrunde lagen, denn dort war
jeweils ebenfalls der Grundmangel im Streit.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10,
711 ZPO. Die Schuldnerschutzanordnung konnte gemäß § 713 ZPO vorliegend nicht
unterbleiben. Zwar hat der Senat die Revision gegen seine Entscheidung nicht
zugelassen, aber § 544 ZPO eröffnet dem Kläger die Möglichkeit der
Nichtzulassungsbeschwerde, die vorliegend auch nicht im Hinblick auf die
Regelung in § 26 Ziffer 8 EGZPO in der Fassung des Art. 9 des zweiten JuMoG vom
22. Dezember 2006 (Bundesgesetzblatt I, Seite 3416) unzulässig ist, weil die
Urteilsbeschwer über € 20.000,00 liegt.