Versäumnisurteil – Einspruch und erhebliche Tatsachen
Landesarbeitsgericht Köln
Az: 4 Sa
876/08
Urteil vom
28.08.2009
Das Versäumnisurteil der erkennenden Kammer vom 24.10.2008 wird aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom
30.05.2008 - 2 Ca 8767/07 - wird zurückgewiesen.
Die durch die Säumnis des Beklagten im Termin vom 24.10.2008 entstandenen Kosten
hat der Beklagte zu tragen. Die übrigen Kosten der Berufung hat der Kläger zu
tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
(Abgekürzt nach § 69 Abs. 2 ArbGG)
Die Parteien streiten um einen Schadensersatzanspruch des klagenden Arbeitgebers
gegen den von ihm als Fahrer in dem Unternehmen H Busreisen GmbH eingesetzten
Beklagten.
Während der Kläger erstinstanzlich einen Gesamtbetrag von 1.745,40 EUR verlangt
hat, in dem ein Verdienstausfallschaden von 464,10 EUR enthalten war, macht er
zweitinstanzlich nur noch einen Schaden von 1.281,30 EUR geltend, mit dem er
nach seinem Vortrag seitens der Firma Hebbel deswegen belastet worden sei, weil
der Kläger - was als solches unstreitig ist - den von ihm gefahrenen Bus auf
einem Rastplatz bei N verlassen und sich aus Gründen, die zwischen den Parteien
streitig sind, geweigert hat, diesen weiterzufahren.
Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens und der
erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den
Tatbestand des angefochtenen Urteils im Übrigen Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat aufgrund der Säumnis des Klägers zunächst ein
klagestattgebendes Versäumnisurteil erlassen und dieses sodann nach Einspruch
des Klägers vom 30.05.2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat gegen das am 22.06.2008 zugestellte Urteil am 17.07.2008 Berufung
eingelegt und diese am 19.08.2008 begründet.
Aufgrund der Säumnis des Beklagten im Termin vom 24.10.2008 vor der erkennenden
Kammer erging wiederum über den zweitinstanzlich noch streitigen Betrag von
1.281,30 EUR ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten.
In der auf seinen Einspruch hin anberaumten mündlichen Verhandlung vor der
Kammer beantragte der Beklagte,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Der Kläger beantragte,
das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.
Wegen des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen
diesen zweitinstanzlich ausgetauschten Schriftsätze Bezug genommen. Weitere
erforderliche Feststellungen werden in den Entscheidungsgründen getroffen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des
Klägers hatte in der Sache keinen Erfolg. Das Versäumnisurteil der erkennenden
Kammer vom 24.10.2008 war aufzuheben, da der Einspruch des Beklagten an sich
statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden ist (§ 341
ZPO) und die Entscheidung, die aufgrund der neuen Verhandlung zu erlassen war,
mit dem Versäumnisurteil nicht übereinstimmt (§ 343 ZPO).
A. Der Einspruch war zulässig. Der Beklagte hat den Einspruch mit dem am
10.11.2008 und am 11.11.2008 eingegangenen Schriftsätzen rechtzeitig und
formgerecht eingelegt.
1. Die Notfrist von einer Woche wurde eingehalten. Das Versäumnisurteil wurde
dem Beklagten am 03.11.2008 zugestellt (Zustellungsurkunde Bl. 100 d. A.).
2. Der Beklagte konnte auch selbst und ohne anwaltliche Vertretung den Einspruch
einlegen. Da der Einspruch nämlich auch mündlich zu Protokoll der
Geschäftsstelle erklärt werden kann, besteht im Verfahren vor dem
Landesarbeitsgericht entgegen § 11 Abs. 2 ArbGG kein Vertreterzwang. Das
entspricht herrschender Meinung (BAG 10.07.1957 AP ArbGG 1953 § 64 Nr. 5;
Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG § 59 Rn. 25; Schwab/Weth § 64
ArbGG Rn. 244; HWK-Kalb § 64 ArbGG Rn. 53; Wenzel AUR 1977, 267).
B. Auf den Einspruch hin war die Berufung zurückzuweisen, da sich das Urteil des
Arbeitsgerichts auch nach dem zweitinstanzlichen Vorbringen der Parteien als
zutreffend erweist.
1. Das Arbeitsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die vom Kläger vorgelegte
Rechnung der Firma H (Bl. 11 d. A.) keinen durch das Handeln des Klägers
verursachten Schaden belegen kann. Es fehlte erstinstanzlich und es fehlt
zweitinstanzlich jeglicher Sachvortrag zu den einzelnen Schadenspositionen. Es
ist insbesondere erst- wie zweitinstanzlich nicht vorgetragen, welcher
Ersatzbusfahrer von welchem Ort zu welchem Ort transportiert worden ist, warum
dieses erforderlich war und warum die dafür gelten gemachten Kosten erforderlich
waren.
Wenn es auch - wie in der Berufungsbegründung ausgeführt wird - nachvollziehbar
und einleuchtend sein mag, dass der Transport eines zusätzlichen Busfahrers nach
N schnellstmöglich durchgeführt werden musste, so ist damit doch nichts dazu
gesagt, wieso die in der Rechnung der Firma Hebbel (Bl. 11 d. A.), auf die der
Kläger sich beruft, aufgeführten Taxikosten in Höhe von 480,00 EUR von L bis M
durch den Ausfall des Klägers verursacht worden sind. Montpellier liegt im Süden
Frankreichs, Nancy im Nordwesten. Ebenso unverständlich ist die Kausalität für
die weiter in der Rechnung aufgeführten Kosten: Das gilt für die zusätzlichen
"Fahrerkosten" von M bis L in Höhe von 335,00 EUR, die Taxikosten vom Bahnhof M
bis zur Autobahn M , für die Bahnkarte von B bis M und schließlich wieder für
"Fahrerkosten" von M bis L . Ebenso ist in keiner Weise erkennbar, wie die
einzelnen Positionen berechnet sind. Es ist nicht nur nicht vorgetragen, welcher
Fahrer überhaupt zu der Stelle, an der der Kläger den Bus verlassen hat,
transportiert worden ist, von wo er transportiert worden ist, warum dieses solch
hohe Kosten verursacht hat und wie die mehrfachen "Fahrerkosten" berechnet sein
sollen. Es fehlt auch insoweit jeglicher Beweisantritt. Die (vom Beklagten)
eingereichten "Belege" (Bl.103 - 108 d.A.), auf die der Kläger sich weiterhin
beruft, sind ebenso wenig aussagekräftig. Sie könne weder ausweisen, dass es
sich um durch das Verlassen des Busses durch den Kläger kausal verursachte
Kosten handelt, noch wie sie berechnet sind.
Der Kläger teilt im Schriftsatz vom 19.08.2009 schließlich mit, dass sich die
Firma H zur weitergehenden Informationen diesbezüglich nicht bereitgefunden
habe. Der Kläger kann mithin nach eigenem Bekunden zur Schadenshöhe nicht
substantiiert vortragen.
Der Kläger führt indes einen Zivilprozess und ist für die Kausalität des
Schadens und für seine Höhe darlegungs- und beweisbelastet. Wenn die Firma H ,
die dem Kläger die Kosten in Rechnung gestellt hat (mit Rechnung vom 04.07.2007)
und die nach Behauptng des Klägers mit Gegenforderungen des Kläger gegen die
Firma H aufgerechnet hat, nicht bereit ist, ihren dem Kläger in Rechnung
gestellten Schaden substantiiert dem Kläger vorzutragen, so ist dem Kläger
anheimgestellt, seine Forderungen gegen die Firma H durchzusetzen und die
Berechtigung der Aufrechnung zu bestreiten. Die Weigerung der Firma H kann indes
nicht dazu führen, dass der Kläger ohne eigenen substantiierten Vortrag die ihm
von der Firma H in Rechnung gestellten Kosten seinerseits als Schaden gegen den
Kläger durchsetzen kann, ohne seiner prozessualen Darlegungslast nachzukommen.
Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung darauf verwiesen hat, dass das
Arbeitsgericht auch ein Versäumnisurteil erlassen habe und mithin seinen
Anspruch für schlüssig gehalten habe, so ist auch im Hinblick darauf, dass auch
die erkennende Kammer wegen der Säumnis des Beklagten ein Versäumnisurteil
erlassen hat, darauf hinzuweisen, dass es für ein Versäumnisurteil nur darauf
ankommt, ob das Vorbringen schlüssig. Es kommt nicht darauf an, ob es
substantiiert ist. Die Substantiierungsobliegenheit, nämlich die Obliegenheit,
die tatsächlichen Umstände vollständig (§ 138 Abs. 1 ZPO) so vorzutragen, dass
sich die Gegenpartei ebenso vollständig dazu erklären kann und dass eine
mögliche Beweiserhebung nicht zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis missrät
(vgl. dazu BAG 15.12.1999 - 5 AZR 566/98) setzt erst ein, wenn das Vorbringen
der Gegenpartei zu berücksichtigen ist. Hier hat die Gegenpartei den geltend
gemachten Schaden bestritten und die Unsubstantiiertheit des Vortrags des
Klägers ausdrücklich hingewiesen. Sie hat vorgetragen, was die Schadenshöhe
angehe, so habe der Beklagte schon darauf hingewiesen, dass die vorgelegte
Rechnung der Firma H nicht ausreiche, da ein jeglicher substantiierter Vortrag
nicht vorliege. Dieses sei bereits im erstinstanzlichen Urteil festgestellt
worden. Der Beklagte hat ausdrücklich bestritten, dass der immer noch nicht
namentlich benannte Fahrer, der aus S mit dem Taxi angereist sein solle, den Bus
weitergefahren habe. Er hat auf die Tachoscheiben verwiesen, die vorgelegt
werden sollten, und aus denen sich ergeben könne, welcher Fahrer konkret die
Fahrt durchgeführt habe. Er hat darauf verwiesen, dass der Kläger beweisen
müsse, dass der Fahrer tatsächlich aus S angereist sei zu dem Zweck, den Bus zu
fahren. Im Übrigen sei es unabhängig von alledem nicht nachvollziehbar, warum es
gerade erforderlich gewesen sein solle, den Busfahrer mit dem Taxi anreisen zu
lassen.
Der Kläger hat auch darauf nichts Substantiiertes vorgetragen. Er hat vielmehr
darauf verwiesen, dass die Firma H ihm die notwendigen Informationen nicht gebe.
Entsprechend der völligen Unsubstantiiertheit des Vortrags des Klägers fehlt es
auch an entsprechenden Beweisantritten. Der Kläger hat keinen zulässigen und
durchschlagenden Beweis dafür angeboten, dass die in der Rechnung genannten
Positionen kausal durch den Ausfall des Klägers verursacht worden sind. Er hat
keinen Beweis dafür angeboten, dass der namentlich nicht benannte Fahrer, der
aus S mit dem Taxi angereist sein soll, den Bus weitergefahren hat. Er hat auch
keinen Beweis dafür angetreten, dass dieser Fahrer auch tatsächlich von S aus
angereist ist zum Zwecke, den Bus zu fahren. Er hat keinen Beweis dafür
angetreten, dass ein Taxi aus S erforderlich gewesen sei. Ebenso wenig hat er
zur Kausalität und Erforderlichkeit der übrigen Positionen keinen Beweis
angetreten. Die vom Beklagten mit am 11.11.2008 eingegangenem Schriftsatz (Bl.
102 ff. d. A.) selbst eingereichten "Belege" enthalten nichts Nachvollziehbares
zu den streitigen Fragen.
2. Es ist unabhängig von dem zuvor Gesagten auch nicht feststellbar, dass dem
Kläger - die Berechtigung der Forderung der Firma H gegenüber dem Kläger
aufgrund des Verhaltens des Beklagten unterstellt - überhaupt ein entsprechender
Schaden entstanden ist.
Bereits das Arbeitsgericht hat die Klage u. a. deshalb abgewiesen, weil noch
nicht einmal vorgetragen sei, dass der Kläger die Rechnung überhaupt bezahlt
habe, ein Schaden also schon eingetreten sei. Hierzu hat der Kläger in der
Berufungsbegründung nur vorgetragen: "Tatsache ist, dass die Firma H Kosten in
Höhe von 1.281,30 EUR in Rechnung gestellt hat, die vom Beklagte auch
ausgeglichen wurden."
Auch hierzu hat der Beklagte in der Berufungsinstanz gerügt, dass der Vortrag
unsubstantiiert sei, da der konkrete Zahlungsvortrag (Überweisung oder
Barzahlung) nicht vorgetragen sei.
Der Kläger lässt daraufhin im Schriftsatz vom 19.08.2008 nur vortragen, die
Firma H habe gegen Forderungen des Klägers mit dieser Rechnung vom 04.07.2007
aufgerechnet. Als Beweis bezieht er sich nur auf die Rechnung der Firma H Eine
Aufrechnungserklärung ist wiederum nicht substantiiert vorgetragen. Auch dann,
wenn man den früheren Beweisantritt des Klägers (Frau E ), die in der
Berufungsbegründung dafür genannt war, dass die Rechnung "vom Beklagten auch
ausgeglichen wurde", auch als Beweisantritt für die Aufrechnung heranziehen
würde, so wäre ein solcher Beweisantritt unzulässig.
Wird Beweis angetreten, bei dem es an der Bestimmtheit der zu beweisenden
Tatsachen fehlt und sollen durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die
Grundlagen für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden, ist dieser
Beweisantritt unzulässig und unbeachtlich (BAG 15.12.1999 - 5 AZR 566/98). Die
beweispflichtige Partei muss diejenigen Tatsachen bezeichnen, zu denen der Zeuge
vernommen werden soll. Tatsachen sind konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte,
der Vergangenheit oder der Gegenwart zugehörende Geschehnisse oder Zustände.
Entsprechend die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nicht diesen
Anforderungen, hat die Beweiserhebung aufgrund dieses unzulässigen
Ausforschungsbeweisantritts zu unterbleiben (BAG a. a. O.).
Der Kläger hat die angebliche Aufrechnungserklärung weder nach der Zeit noch
nach deren Umständen in irgendeiner Weise präzisiert. Er hat weder dargetan, wer
wann die Aufrechnung wem gegenüber erklärt hat, noch, ob diese mündliche oder
schriftlich erfolgt ist. Er hat auch die Gegenforderung nicht vorgetragen.
Soweit sich der Kläger im Schriftsatz vom 19.08.2009 zum Beweis für die
Aufrechnung auf die Anlage K 2, nämlich die Rechnung der Firma H vom 04.07.2007,
bezieht, folgt aus dieser eine Aufrechnung gerade nicht. Dort heißt es nämlich:
"Zahlbar sofort ohne Abzug."
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO in Verbindung mit § 344 ZPO.