Verschleiß -
(normaler) bei Gebrauchtwagenkauf kein Mangel
BGH
Az: VIII ZR
43/05
Urteil vom
23.11.2005
Leitsatz:
Normaler
Verschleiß bei einem Gebrauchtwagen stellt grundsätzlich keinen Mangel dar.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. November 2005 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger kaufte am 21. Januar 2003 bei der Beklagten, die einen Handel mit
Gebrauchtwagen betreibt, für seine private Nutzung einen Personenkraftwagen C. ,
der im April 1994 erstmals zugelassen worden war und einen Kilometerstand von
191.347 aufwies, zu einem Preis von 4.500 €. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am
gleichen Tag übergeben. In dem Kaufvertragsformular ist unter der Überschrift
"Sondervereinbarungen" handschriftlich eingetragen: "Gewährleistung ist
gegeben".
Bei einem Kilometerstand von 197.223 erlitt das Fahrzeug einen Defekt am
Turbolader. Mit Anwaltsschreiben vom 13. August 2003 forderte der Kläger die
Beklagte unter Fristsetzung zu einer kostenlosen Reparatur auf. Hierzu war die
Beklagte nicht bereit. Der Kläger ließ den Turbolader durch ein anderes
Unternehmen austauschen. Hierfür entstanden ihm Kosten in Höhe von 1.303,38 €.
Der Kläger hat die Beklagte wegen der vorgenannten Reparaturkosten sowie wegen
sonstiger Unkosten von pauschal 25 € zunächst auf Zahlung von Schadensersatz in
Höhe von insgesamt 1.328,38 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Er hat
behauptet, der Turboladerschaden sei am 19. Juli 2003 aufgetreten. Nachdem das
Fahrzeug im Dezember 2003 nach Klageerhebung bei einem Kilometerstand von
209.428 einen Motorschaden erlitten und der Kläger die Beklagte mit
Anwaltsschreiben vom 17. Dezember 2003 vergeblich aufgefordert hatte, das
Fahrzeug zurückzunehmen, hat der Kläger die Klage erweitert. Neben der Zahlung
der Reparaturkosten von 1.303,38 € hat er die Erstattung des Kaufpreises für das
Fahrzeug in Höhe von 4.500 € sowie der Kosten für den Einbau einer
Anhängerkupplung in Höhe von 551,50 € verlangt; hiervon hat er die durch den
Gebrauch des Fahrzeugs gezogenen Nutzungen abgesetzt, die er auf 382,50 €
beziffert. Insgesamt hat der Kläger zuletzt Zahlung von 5.972,38 € nebst Zinsen
Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs begehrt. Ferner hat er beantragt,
festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung
des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in ZGS 2005, 156
veröffentlicht ist, hat zur Begründung ausgeführt:
Dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch aus §§ 437 Nr. 3, 440, 281 Abs. 1,
280 Abs. 1 und 3 BGB auf Erstattung der Reparaturkosten für den Turbolader in
Höhe von 1.303,38 € zu, weil er für seine Behauptung, bei dem Turboladerdefekt
handele es sich um einen Sachmangel, der bei Gefahrübergang bereits vorgelegen
habe, beweisfällig geblieben sei. Aufgrund der vom Landgericht durchgeführten
Beweisaufnahme stehe fest, dass der Turboladerdefekt am 19. Juli 2003
aufgetreten sei. Dahingestellt bleiben könne, ob dieser Defekt ein Sachmangel
sei, was nur dann der Fall sei, wenn es sich nicht um eine bei Fahrzeugen dieses
Typs und dieses Alters mit entsprechender Laufleistung übliche
Verschleißerscheinung handele. Da der Turboladerdefekt erst nach Gefahrübergang
aufgetreten sei, hafte die Beklagte hierfür nur, wenn er auf einen bereits im
Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhandenen Mangel zurückzuführen sei. Die
Mängelursache bleibe gemäß den bindenden Feststellungen des Landgerichts nach
den Ausführungen der beiden Sachverständigen letztlich offen, da der ausgebaute
Turbolader für eine Begutachtung nicht mehr zur Verfügung stehe. Einerseits
komme danach der (schlagartige) Defekt eines verschlissenen Dichtungsrings
innerhalb des Turboladers als Schadensursache in Betracht. Andererseits bestehe
die Möglichkeit, dass sich Teile einer unfachmännisch eingebauten Papierdichtung
am Ansaugkrümmer gelöst hätten und über den Ölkreislauf in den Turbolader
gelangt sein könnten. Diese Möglichkeit sei aber wenig wahrscheinlich.
Ob § 476 BGB Anwendung finde, wenn die Ursache für einen unstreitig erst nach
Gefahrübergang aufgetretenen Mangel unsicher sei, sei fraglich, könne jedoch
dahingestellt bleiben. Die nach dieser Vorschrift bestehende Vermutung sei hier
jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil sie mit der Art des Mangels unvereinbar
sei. Dies sei bei einem Mangel der Fall, der typischerweise jederzeit eintreten
könne und aus diesem Grund keinen hinreichend wahrscheinlichen Rückschluss auf
sein Vorliegen bereits zur Zeit des Gefahrübergangs zulasse. Hierbei müsse der
Verkäufer die Art des Mangels nicht voll beweisen. Vielmehr sei ausreichend,
wenn der Unternehmer die Tatsachen voll beweise, die ernstliche Zweifel daran
begründeten, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden gewesen sei.
Der Turboladerdefekt lasse nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das
Vorliegen eines Sachmangels bereits bei Gefahrübergang schließen, weil der
Defekt eines Dichtungsrings als in Betracht kommende Mangelursache nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme schlagartig eingetreten sei.
Der Kläger, der damit die volle Beweislast für den dem Turboladerdefekt zugrunde
liegenden Mangel trage, habe nicht bewiesen, dass dieser Defekt auf die nicht
fachgerecht eingebaute Papierdichtung am Ansaugkrümmer des Fahrzeugs
zurückzuführen sei. Soweit er in der Berufungsinstanz erstmals behauptet habe,
die reparierte Ölwanne mit groben Verklebungen und die nicht fachgerecht
verbaute Papierdichtung hätten "im Zusammenwirken" zu dem Turboladerdefekt und
dem Motorschaden geführt, handele es sich um ein neues Angriffsmittel, das gemäß
§§ 529 Abs. 1 Nr. 1, 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht zu berücksichtigen sei.
Unabhängig davon habe der Kläger den Zusammenhang zwischen der Ölwannenreparatur
und dem Turboladerschaden nicht substantiiert und nachvollziehbar dargetan.
Dem Kläger stehe auch kein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung einer
Haltbarkeitsgarantie aus § 281 Abs. 1 in Verbindung mit § 443 Abs. 1 BGB zu.
Eine solche Garantie könne der Sondervereinbarung im Kaufvertrag "Gewährleistung
ist gegeben" nicht entnommen werden. Sie folge nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme auch nicht aus einer mündlichen Nebenabrede. Weiter sei der
Vortrag des Klägers hierzu bereits unschlüssig, da nicht klar werde, welchen
Inhalt die Garantieerklärung haben solle.
Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nach §§ 437
Nr. 2, 440, 323 Abs. 1, 326 Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB Zug um Zug gegen Rückgabe des
Fahrzeugs unter Anrechnung von Nutzungen. Bei dem im Dezember 2003 aufgetretenen
Motorschaden handele es sich nicht um einen Sachmangel, weil er nach den
Ausführungen des Sachverständigen R. mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit auf ein Überdrehen des Motors zurückzuführen sei, das sowohl
durch einen Bedienfehler wie Verschalten als auch durch ein übermäßiges
Hochdrehen des Motors entstanden sein könne.
Der Kläger könne seinen Rücktritt auch nicht auf eine unsachgemäße Reparatur der
Ölwanne des Fahrzeugs stützen. Insoweit fehle es an der Fristsetzung zur
Nachbesserung, die hier nicht gemäß §§ 440 Satz 1, 281 Abs. 2, 323 Abs. 2 BGB
entbehrlich gewesen sei.
Der Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung, die unsachgemäß reparierte
Ölwanne und die nicht fachgerecht verbaute Papierdichtung hätten im
Zusammenwirken zu dem Motorschaden geführt, sei gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen und im Übrigen in technischer Hinsicht
nicht substantiiert.
II.
Diese Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand, sodass die Revision
zurückzuweisen ist.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass dem Kläger kein
Schadensersatzanspruch aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB
auf Erstattung der Kosten für den Austausch des Turboladers in Höhe von 1.303,38
€ zusteht. Nach den genannten Vorschriften kann der Käufer Schadensersatz statt
der Leistung verlangen, wenn die Kaufsache mangelhaft ist. Davon kann hier nicht
ausgegangen werden.
a) Gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie
bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Nach Satz 2 dieser
Bestimmung ist die Sache, soweit ihre Beschaffenheit nicht vereinbart ist, frei
von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte
Verwendung eignet (Nr. 1), sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung
eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich
ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (Nr. 2). Nach § 446
Satz 1 BGB geht die Gefahr mit Übergabe der verkauften Sache über. Der hier in
Rede stehende Turboladerdefekt, der dazu führte, dass das Fahrzeug nicht mehr
fahrbereit war und abgeschleppt werden musste, ist zwar eine dem Kläger
nachteilige Abweichung der sogenannten Istbeschaffenheit von der
Sollbeschaffenheit. Dieser Defekt lag jedoch bei Übergabe des Fahrzeugs am 21.
Januar 2003 noch nicht vor. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist er
am 19. Juli 2003 eingetreten. Eine Sachmängelhaftung der Beklagten kommt daher
insoweit nur in Betracht, wenn der Turboladerdefekt seinerseits auf eine Ursache
zurückzuführen ist, die eine vertragswidrige Beschaffenheit des Fahrzeugs
darstellt und die bei Gefahrübergang bereits vorhanden war (vgl. Senatsurteil
BGHZ 159, 215, 218).
aa) Das Berufungsgericht ist aufgrund der in erster Instanz erstatteten
Gutachten der Sachverständigen W. und R. davon ausgegangen, dass zwei
Schadensursachen in Betracht zu ziehen seien. Zum einen könne ein schlagartiger
Defekt eines Dichtungsrings innerhalb des Turboladers eingetreten sein. Zum
anderen bestehe die - allerdings wenig wahrscheinliche - Möglichkeit, dass sich
Teile einer unfachmännisch eingebauten Papierdichtung am Ansaugkrümmer des
Motors gelöst hätten und über den Ölkreislauf in den Turbolader gelangt sein
könnten. Welche dieser beiden möglichen Schadensursachen gegeben sei, bleibe
letztlich offen, da der ausgebaute Turbolader für eine Begutachtung nicht mehr
zur Verfügung stehe. Dies greift die Revision nicht an.
Die Revision rügt vielmehr, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klägers in
der Berufungsbegründung verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt, der Defekt am
Turbolader könne auch durch die unsachgemäße Reparatur an der Ölwanne mit
Verklebungen "im Zusammenwirken" mit der nicht fachgerecht eingebauten
Papierdichtung am Ansaugkrümmer hervorgerufen worden sein. Diese Rüge ist nicht
berechtigt. Die Revision wendet sich insoweit nicht gegen die - zutreffende -
Auffassung des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen für eine Zulassung des
neuen Vorbringens des Klägers nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO hätten nicht
vorgelegen. Sie meint jedoch, der neue Vortrag des Klägers habe gemäß § 531 Abs.
2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen werden müssen, weil das Landgericht den Kläger
entgegen § 139 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht darauf hingewiesen habe,
dass sich aus dem Gutachten des Sachverständigen R. ein Mangel des Fahrzeugs in
Bezug auf die Ölwanne ergebe, worauf der Kläger den betreffenden Vortrag bereits
in der ersten Instanz gehalten hätte. Das ist nicht richtig. Bei der materiellen
Prozessleitung nach § 139 ZPO hat das Gericht das Verfügungsrecht der Parteien
über das Streitverhältnis und deren alleinige Befugnis zur Beibringung des
Prozessstoffs zu beachten. Es ist ihm deshalb verwehrt, auf die Einführung
selbständiger, einen gesetzlichen Tatbestand eigenständig ausfüllender Angriffs-
und Verteidigungsmittel in den Prozess hinzuwirken (BGHZ 156, 269, 270 f.
m.w.Nachw.). Das Landgericht war daher weder berechtigt noch verpflichtet, den
Kläger auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass er sein Klagebegehren im Hinblick
auf die Befunde des Sachverständigen gegebenenfalls auf das Vorliegen weiterer
Sachmängel stützen könne. Danach kann dahingestellt bleiben, ob das
Berufungsgericht nicht auch zu Recht angenommen hat, der Kläger habe den
Zusammenhang zwischen der Ölwannenreparatur und dem Turboladerschaden nicht
substantiiert und nachvollziehbar dargelegt.
bb) Bleibt es mithin bei den beiden vom Berufungsgericht in Betracht gezogenen
Ursachen für den hier in Rede stehenden Turboladerdefekt, wäre die
Unaufklärbarkeit, welche dieser Ursachen tatsächlich gegeben ist, unerheblich,
wenn beiden möglichen Schadensursachen eine vertragswidrige Beschaffenheit des
Fahrzeugs zugrunde liegen würde und jeweils davon auszugehen wäre, dass der
betreffende Mangel bereits bei Gefahrübergang bestanden hätte. Das ist indessen
nicht der Fall. Hier fehlt es bereits an ersterem. Zwar stellt eine
unfachmännisch eingebaute Papierdichtung am Ansaugkrümmer des Motors eine
vertragswidrige Beschaffenheit dar. Dagegen muss jedoch der schlagartige Defekt
eines Dichtungsrings im Turbolader nicht notwendigerweise auf einem Mangel
beruhen. Das Berufungsgericht hat dies ausdrücklich offen gelassen. Angesichts
des hohen Alters des gebraucht gekauften Fahrzeugs von rund neun Jahren und
seiner großen Laufleistung von über 190.000 Kilometern liegt insoweit vielmehr
ein normaler Verschleiß nahe, der, sofern wie hier keine besonderen Umstände
gegeben sind, nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts keinen Mangel
darstellt (vgl. zum alten Recht OLG Karlsruhe, NJW-RR 1988, 1138, 1139; zum
neuen Recht OLG Köln, ZGS 2004, 40; KG ZGS 2005, 76; OLG Celle, NJW 2004, 3566;
Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnrn. 1228 ff.; MünchKommBGB/Westermann,
4. Aufl. § 434 Rdnr. 58, jew. m.w.Nachw.; ferner Senatsurteil vom 14. September
2005 - VIII ZR 363/04, zur Veröffentlichung bestimmt, unter B II 2).
b) Der Umstand, dass nicht mehr zu klären ist, ob der Turboladerdefekt auf einem
Mangel beruht, geht zu Lasten des Klägers. Macht der Käufer - wie hier der
Kläger - Rechte nach § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache
entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die einen
Sachmangel begründenden Tatsachen (Senatsurteil BGHZ 159, 215, 217 f. m.w.Nachw.).
Das folgt aus § 363 BGB, wonach den Gläubiger, der eine ihm als Erfüllung
angebotene Leistung als Erfüllung angenommen hat, die Beweislast trifft, wenn er
die Leistung deshalb nicht als Erfüllung gelten lassen will, weil sie eine
andere als die geschuldete Leistung oder weil sie unvollständig gewesen sei.
aa) Aus § 476 BGB, der auf den - hier gegebenen - Verbrauchsgüterkauf (§ 474
BGB) Anwendung findet, ergibt sich vorliegend nichts anderes. Nach dieser
Vorschrift wird dann, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang
ein Sachmangel zeigt, vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang
mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des
Mangels unvereinbar. Nach der Rechtsprechung des Senats gilt die in § 476 BGB
vorgesehene Beweislastumkehr zugunsten des Käufers nicht für die - hier offene -
Frage, ob überhaupt ein Sachmangel vorliegt. Die Vorschrift setzt vielmehr einen
binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und
enthält eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass dieser
Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war (BGHZ aaO, 218;
Urteil vom 14. September 2005, aaO, unter B II 1 b bb (1)).
bb) Aber auch wenn man dieser Meinung nicht folgen und die Beweislastumkehr des
§ 476 BGB entgegen dem Wortlaut der Vorschrift und dem Wortlaut des durch sie
umgesetzten (Begründung in BT-Drucks. 14/6040 S. 245) Art. 5 Abs. 3 der
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs
und der Garantien für Verbrauchsgüter, ABl. EG Nr. L 171 S. 12) aus Gründen des
Verbraucherschutzes auf die Ursache eines sich innerhalb von sechs Monaten seit
Gefahrübergang zeigenden Sachmangels erstrecken würde, würde sich hier letztlich
nichts anderes ergeben, weil der Kläger den der Beklagten dann obliegenden
Beweis des Gegenteils fahrlässig vereitelt hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt in Anwendung des
Rechtsgedankens aus §§ 427, 441 Abs. 3 Satz 3, 444, 446, 453 Abs. 2, 454 Abs. 1
ZPO und § 242 BGB eine Beweisvereitelung vor, wenn eine Partei ihrem
beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmöglich
macht. Dies kann vorprozessual oder während des Prozesses durch gezielte oder
fahrlässige Handlungen geschehen, mit denen bereits vorhandene Beweismittel
vernichtet oder vorenthalten werden. Das Verschulden muss sich dabei sowohl auf
die Zerstörung oder Entziehung des Beweisobjekts als auch auf die Beseitigung
seiner Beweisfunktion beziehen, also darauf, die Beweislage des Gegners in einem
gegenwärtigen oder künftigen Prozess nachteilig zu beeinflussen. Als Folge der
Beweisvereitelung kommen in solchen Fällen Beweiserleichterungen in Betracht,
die unter Umständen bis zur Umkehr der Beweislast gehen können (z.B. Urteil vom
9. November 1995 - III ZR 226/94, WM 1996, 208 unter B II 2, insoweit in BGHZ
131, 163 nicht abgedruckt; Urteil vom 17. Juni 1997 - X ZR 119/94, WM 1998, 204
unter I 4 b; Urteil vom 27. September 2001 - IX ZR 281/00, WM 2001, 2450 unter
II 2 a; Urteil vom 23. September 2003 - XI ZR 380/00, WM 2003, 2325 unter II 1
a, jew. m.w.Nachw.).
Hier erfüllt das Verhalten des Klägers die Voraussetzungen einer fahrlässigen
Beweisvereitelung. Der Kläger hätte erkennen können und durch eine entsprechende
Anweisung verhindern müssen, dass die von ihm mit dem Austausch des defekten
Turboladers beauftragte Werkstatt diesen nicht aufbewahrt. Soweit die Revision
nach Schluss der Revisionsverhandlung durch nicht nachgelassenen Schriftsatz
geltend macht, der defekte Turbolader habe gegen Lieferung eines Austauschteils
in das Werk des Herstellers geschickt werden "müssen", handelt es sich um in der
Revisionsinstanz nach § 559 ZPO unzulässigen neuen Tatsachenvortrag, der zudem
nicht einsichtig ist. Der Kläger hätte bedenken müssen, dass der defekte
Turbolader in dem von ihm zum Zeitpunkt des Austausches bereits erwogenen
Schadensersatzprozess gegen die Beklagte als Beweismittel benötigt werden würde
und deswegen aufbewahrt werden musste. In dem Schreiben seines Anwalts vom 13.
August 2003, mit dem er die Beklagte unter Fristsetzung zu einer kostenlosen
Reparatur aufforderte, kündigte der Kläger nämlich bereits an, dass er das
Fahrzeug nach fruchtlosem Fristablauf in einer anderen Werkstatt reparieren
lassen, der Beklagten die dadurch entstehenden Kosten in Rechnung stellen und
diesen Anspruch notfalls gerichtlich geltend machen werde.
Keiner Entscheidung bedarf es, ob die lediglich fahrlässige Beweisvereitelung
des Klägers als Rechtsfolge eine - im Hinblick auf die hier unterstellte
Anwendung des § 476 BGB erneute - Beweislastumkehr rechtfertigt, die also wieder
zur Beweislast des Klägers für die Verursachung des Turboladerdefekts durch
einen Mangel zurückführt. Zumindest ist der durch die Beweisvereitelung des
Klägers am Vollbeweis gehinderten Beklagten eine Beweiserleichterung in der Form
zu gewähren, dass der nach dem vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem
Landgericht festgestellten Ergebnis der Beweisaufnahme wahrscheinlichste
Geschehensablauf als von der Beklagten bewiesen angesehen wird. Das ist die
Verursachung des Turboladerdefekts durch einen schlagartigen Defekt eines
Dichtungsrings innerhalb des Turboladers infolge eines normalen Verschleißes,
der angesichts des hohen Alters und der großen Laufleistung des Fahrzeugs keinen
Mangel darstellt (vgl. oben unter II 1 a).
Nach alledem kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht zu Recht
angenommen hat, dass eine etwaige Beweislastumkehr nach § 476 BGB hier nach der
Art des Mangels ausgeschlossen ist.
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht weiter den vom Kläger geltend gemachten
Anspruch aus §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB auf Rückgewähr des
Kaufpreises für das von ihm erworbene Fahrzeug in Höhe von 4.500 € wegen
Rücktritts vom Kaufvertrag verneint. Wie der vorstehend behandelte
Schadensersatzanspruch aus § 437 Nr. 3 BGB setzt der Rücktritt vom Kaufvertrag
nach § 437 Nr. 2 BGB voraus, dass die Kaufsache gemäß § 434 BGB mangelhaft ist.
Davon kann auch im vorliegenden Zusammenhang nicht ausgegangen werden.
a) Der Motorschaden hat zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs am 21. Januar
2003 noch nicht vorgelegen, sondern ist erst lange danach im Dezember 2003
aufgetreten. Eine Sachmängelhaftung der Beklagten kommt daher insoweit nur in
Betracht, wenn der Motorschaden seinerseits auf eine Ursache zurückzuführen ist,
die eine vertragswidrige Beschaffenheit des Fahrzeugs darstellt und die bereits
bei Gefahrübergang vorhanden war (vgl. Senatsurteil BGHZ 159, 215, 218 und oben
unter II 1 a). Dafür hat der Kläger weder etwas vorgetragen noch den ihm nach §
363 BGB obliegenden (vgl. BGHZ aaO, 217 f. sowie oben unter II 1 b) Beweis
erbracht. Das gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht, wie die Revision rügt,
zu Unrecht gemäß den Ausführungen des Sachverständigen R. angenommen hätte, dass
der Motorschaden nicht auf einem Mangel des Fahrzeugs, sondern auf einem
Überdrehen des Motors infolge eines Bedienungsfehlers beruht. § 476 BGB hilft
dem Kläger insoweit schon deswegen nicht weiter, weil sich der Motorschaden
nicht innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang, sondern erst mehr als
zehn Monate danach gezeigt hat.
b) Die fehlerhaft verbaute Papierdichtung am Ansaugkrümmer stellt zwar einen
Mangel dar. Der Kläger hat jedoch auch insoweit nicht den ihm obliegenden Beweis
erbracht, dass dieser Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen hat.
§ 476 BGB hilft dem Kläger wiederum nicht weiter, weil sich die fehlerhaft
verbaute Papierdichtung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe des
Fahrzeugs gezeigt hat, sondern erst von dem Sachverständigen R. bei der
Untersuchung des Fahrzeugs am 11. Mai 2004 entdeckt worden ist, wie die
Revisionserwiderung zu Recht geltend macht.
Darüber hinaus scheitert ein Rücktritt des Klägers wegen der fehlerhaft
verbauten Papierdichtung auch daran, dass der Kläger der Beklagten insoweit
nicht gemäß §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt
hat. Dies war entgegen der Ansicht der Revision nicht deswegen nach § 323 Abs. 2
Nr. 1 oder § 440 Satz 1 BGB entbehrlich, weil die Beklagte den Austausch des
Turboladers abgelehnt hatte. Darin liegt keine ernsthafte und endgültige
Verweigerung der Reparatur der Papierdichtung, weil davon zum Zeitpunkt des
Turboladerdefekts noch keine Rede war.
c) Soweit sich die Revision für den Rücktritt des Klägers vom Kaufvertrag
erstmals in dem vorliegenden Rechtsstreit auf den Turboladerdefekt beruft, ist
der Rücktritt schon deswegen nicht gerechtfertigt, weil aus den oben (unter II
1) dargelegten Gründen kein Mangel gegeben ist.
3. Aus den vorgenannten Gründen (unter II 2) steht dem Kläger auch kein Anspruch
aus §§ 437 Nr. 3, 284 BGB auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen für den Einbau
einer Anhängerkupplung zu (vgl. insoweit Senatsurteil vom 20. Juli 2005 - VIII
ZR 275/04, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
4. Zu Recht hat das Berufungsgericht schließlich einen Schadensersatzanspruch
des Klägers aus §§ 281 Abs. 1, 443 Abs. 1 BGB wegen Nichterfüllung einer
Garantie verneint. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe
gegen § 286 ZPO verstoßen, weil es den vom Kläger zum Beweis für die Abgabe
einer Garantieerklärung benannten Gesellschafter der Beklagten nicht vernommen
habe. Die Voraussetzungen für eine Vernehmung des vertretungsberechtigten
Gesellschafters als Partei (§§ 445, 448 ZPO) lagen nicht vor, weil das
Berufungsgericht die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe die
Mangelfreiheit des verkauften Fahrzeugs "garantiert", zutreffend und von der
Revision unbeanstandet als nicht schlüssig angesehen hat.