Verschwiegenheitsklausel über Arbeitsvergütung im Arbeitsvertrag
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Az: 2 Sa
183/09
Urteil vom
21.10.2009
I. Die Berufung der Beklagten wird
auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann die unterlegene Partei gemäß § 72 ArbGG Revision
einlegen. Zuständig zur Entscheidung hierüber ist ausschließlich das
Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1, 99 084 Erfurt
Telefax: 0361 / 26 36 - 20 00.
Die Revision muss schriftlich binnen einer Notfrist von einem Monat nach
Zustellung des vorliegenden Urteils beim Bundesarbeitsgericht eingegangen sein.
Die Revision muss das vorliegende Urteil nach Gericht, Aktenzeichen und
Entscheidungsdatum bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass hiergegen
Revision eingelegt werde. Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder
beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Die Frist zur
Begründung der Revision beträgt zwei Monate ab Zustellung des vorliegenden
Urteils.
Die Revision kann nur von einer Person eingelegt werden, die nach § 11 Absatz 4
Arbeits-gerichtsgesetz (ArbGG) vor dem Bundesarbeitsgericht als Bevollmächtigte
der Partei auftreten kann. Dieses Recht steht allen Rechtsanwälten zu. Ist die
Partei Mitglied einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern, kann
sie sich auch durch diese Organisation vertreten lassen, sofern diese durch
Personen handelt, die ihrer Ausbildung nach die Befähigung zum Richteramt
besitzen.
Statt durch die eigene Gewerkschaft oder Vereinigung von Arbeitgebern kann sich
die Partei auch (1) durch andere Verbände mit vergleichbarer Ausrichtung, (2)
durch Zusammenschlüsse von Gewerkschaften oder Arbeitgebervereinigungen
(Spitzenverbänden), denen die eigene Gewerk-schaft oder Vereinigung von
Arbeitgebern angehört, sowie (3) durch juristische Personen, die im
wirtschaftlichen Eigentum ihrer Gewerkschaft oder Vereinigung von Arbeitgebern
oder ihres Spitzenverbandes stehen, wenn diese juristische Person ausschließlich
die Rechtsberatung und Pro-zessvertretung dieser Organisation und ihrer
Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen-schlüsse mit vergleichbarer
Ausrichtung und deren Mitglieder durchführt, und wenn die Organi-sation für die
Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet, vertreten lassen, sofern auch diese durch
Personen handeln, die ihrer Ausbildung nach die Befähigung zum Richteramt
besitzen.
Weitere Hinweise:
Das Bundesarbeitsgericht bittet, die Revisionsschrift, die
Revisionsbegründungsschrift und die sonstigen wechselseitigen Schriftsätze im
Revisionsverfahren in siebenfacher Ausfertigung (und für jeden weiteren
Beteiligten mit einer zusätzlichen Ausfertigung) einzureichen.
Das Bundesarbeitsgericht kann auch über das "Elektronische Gerichts- und
Verwaltungspostfach" (EGVP) erreicht werden. Die näheren Voraussetzungen dieser
Form der Rechtsmitteleinlegung sind im Internet unter der Adresse http://www.egvp.de/
beschrieben.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Abmahnung wegen Verstoß gegen
eine Verschwiegenheitsverpflichtung.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. September 2007 aufgrund eines
Anstellungsvertrages beschäftigt, in dem es unter § 4 Nr. 4 heißt:
"Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die Höhe der Bezüge vertraulich zu
behandeln, im Interesse des Arbeitsfriedens auch gegenüber anderen
Firmen-angehörigen."
Der Kläger gab an einen Arbeitskollegen - Herrn Kleiner - die Information
weiter, dass die Be-klagte sein Nettogehalt in den Monaten Januar und Februar
2009 um insgesamt 2.995,00 EUR ge-kürzt und ihm im Januar lediglich 435,00 EUR
netto ausgezahlt habe. Der Kläger erhielt deshalb eine Abmahnung, hinsichtlich
deren Inhalt auf Blatt 4 der Gerichtsakte Bezug genommen wird.
Mit Urteil vom 12.05.2009 - 3 Ca 549/09 - hat das Arbeitsgericht Schwerin
aufgrund einer entsprechenden Klage die Beklagte verurteilt, die Abmahnung vom
11.03.2009 aus der Personalakte zu entfernen und die Kosten des Rechtsstreits
der Beklagten auferlegt. Der Streitwert ist auf 4.000,00 EUR festgesetzt worden.
Hinsichtlich der Entscheidungsgründe wird auf die angefochtene Entscheidung
Bezug genommen.
Dieses Urteil ist der Beklagten am 22.05.2009 zugestellt worden. Sie hat dagegen
Berufung einge-legt, die am 22.06.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangen
ist. Die Berufungsbegründung ist am 22.07.2009 beim Landesarbeitsgericht
eingegangen.
Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe ein schützenswertes Interesse daran,
dass der Arbeit-nehmer sich nicht mit anderen Kollegen über die Höhe der Bezüge
bzw. der gemachten Abzüge austausche. Auf eine Meinungsfreiheit könnte der
Kläger sich nicht berufen, da es sich lediglich um eine Mitteilung von Tatsachen
handele.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 12.05.2009 abzuändern und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger tritt der angefochtenen Entscheidung bei.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1.
Die Berufung ist zulässig.
Die Berufungsschrift trägt im Rubrum zwar nicht den Namen eines Rechtsanwalts,
sondern den Namen einer Firma, die mit der Beklagten und Berufungsführerin
offensichtlich durch ein Hol-dingverhältnis verbunden ist.
Prozessbevollmächtigte der Beklagten sind jedoch - wie sich aus dem Rubrum
ergibt - nicht diese Gesellschaft, sondern Rechtsanwälte, bei denen es sich
offensichtlich um Syndikus-Anwälte handelt.
Die Prozesshandlung ist auch wirksam; ein möglicher Verstoß gegen § 46 Abs. 2
Nr. 1 BRAO führt nicht zur Nichtigkeit des zwischen Anwalt und Mandant
abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages gemäß § 134 BGB (BGH vom
25.02.1999, IX ZR 384/97, m. w. N.).
2.
Die Berufung ist nicht begründet.
Die Abmahnung vom 11.03.2009 ist aus der Personalakte zu entfernen, da sie nicht
gerechtfertigt ist. Eine Pflichtverletzung des Klägers liegt nicht vor.
Die Klausel in § 4 Nr. 4 des Anstellungsvertrages, wonach der Arbeitnehmer
verpflichtet ist, die Höhe der Bezüge vertraulich zu behandeln und auch
gegenüber anderen Firmenangehörigen Stillschweigen darüber zu bewahren, ist
unwirksam. Sie stellt eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers
entgegen den Geboten von Treu und Glauben im Sinne von § 307 BGB dar.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt: Urteil vom
15.07.2009, 5 AZR 486/08) ist der Arbeitgeber auch bei der Lohngestaltung dem
Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet. Die einzige Möglichkeit für den
Arbeitnehmer festzustellen, ob er Ansprüche aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz
hinsichtlich seiner Lohnhöhe hat, ist das Gespräch mit Arbeitskollegen. Ein
solches Gespräch ist nur erfolgreich, wenn der Arbeitnehmer selbst auch bereit
ist, über seine eigene Lohngestaltung Auskunft zu geben. Könnte man ihm
derartige Gespräche wirksam verbieten, hätte der Arbeitnehmer kein
erfolgversprechendes Mittel, Ansprüche wegen Verletzung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes im Rahmen der Lohngestaltung gerichtlich geltend zu
machen.
Darüber hinaus wird das Verbot auch gegen die Koalitionsfreiheit gemäß Art. 9
Abs. 3 GG verstoßen, da sie auch Mitteilungen über die Lohnhöhe gegenüber einer
Gewerkschaft verbietet, deren Mitglied der betroffene Arbeitnehmer sein könnte.
Sinnvolle Arbeitskämpfe gegen ein Unternehmen wären so nicht möglich, da die
Gewerkschaft die Lohnstruktur nicht in Erfahrung bringen kann.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG.