Versetzung und Interessensausgleich
Bundesarbeitsgericht
Az: 9 AZR 433/06
Urteil vom 13.03.2007
In Sachen hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 13. März 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Hessischen
Landesarbeitsgerichts vom 13. Januar 2006 - 17/13 Sa 220/05 - aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Versetzungen.
Die sechs Kläger (Kläger zu 1), 6), 8), 9), 10) und 11)) waren in der Abteilung
Rechnungswesen (FRA RE) der Beklagten, einer Fluggesellschaft, in Frankfurt am
Main beschäftigt.
Die Beklagte beschloss im Jahre 2002, ihr bisher dezentrales Rechnungswesen in
Köln zu zentralisieren und damit alle in der Abteilung Rechnungswesen in
Frankfurt am Main anfallenden Tätigkeiten nach Köln zu verlagern.
Am 16. Januar 2004 schloss die Beklagte mit ihrem örtlichen Betriebsrat einen
"Interessenausgleich für Mitarbeiter der Abteilung FRA RE" (im Folgenden: BV
Redesign). Dieser lautet auszugsweise:
"...
wird in Ausgestaltung des Interessenausgleiches/Sozialplanes vom 20.11.1992 in
der Fassung vom 01.01.2001 im Rahmen des Projektes Redesign Rechnungswesen und
Informationsprozesse bezüglich der Teilmaßnahme Verlagerung von FRA RE nach CGN
folgende Betriebsvereinbarung geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Der Interessenausgleich gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Abteilung FRA RE.
§ 2 Verlagerung der Abteilung FRA RE
Im Rahmen des o.g. Projektes werden die Aufgaben und Arbeitsplätze der Abteilung
FRA RE zum 01.04.2004 von Frankfurt nach Köln verlagert. Dies hat Auswirkungen
für diejenigen Mitarbeiter, die zu diesem Zeitpunkt in der Abteilung FRA RE
beschäftigt sind.
§ 3 Umgang mit den betroffenen Mitarbeitern
Mit dem Verschieben der Verlagerung von dem angedachten Termin 01.11.03 auf den
01.04.04 soll den betroffenen Mitarbeitern Gelegenheit gegeben werden, sich
hinsichtlich anderer freier Stellen zu orientieren.
Darüber hinaus ist nach Absprache zwischen Mitarbeiter und Vorgesetztem die
Aufstockung einer Teilzeittätigkeit auf Vollzeit möglich bzw. eine Verteilung
der Teilzeitarbeit in andere Arbeitszeitmodelle.
§ 5 Bordverkaufsabrechnung
Der Bereich der Bordverkaufsabrechnung (7 BJ) verbleibt unter der bisherigen
Gruppenleiterin in FRA. Die Auswahl der übrigen Mitarbeiter für die in FRA
verbleibenden Arbeitsplätze erfolgt nach den Gesichtspunkten der Sozialauswahl.
...
§ 7 Schlußvorschriften
Die Betriebsvereinbarungen Stellenausschreibung und Auswahlrichtlinien bleiben
von dieser Vereinbarung unberührt."
"(7BJ)" ist die Abkürzung für sieben Beschäftigungsjahre und bedeutet nach dem
Sprachgebrauch der Beteiligten "sieben Vollzeitstellen".
Bei dem in der Präambel zur BV Redesign erwähnten
"Interessenausgleich/Sozialplan vom 20.11.1992 in der Fassung vom 01.01.2001"
handelt es sich um eine von der Beklagten mit ihrem Gesamtbetriebsrat
abgeschlossene, bis 31. Dezember 1994 befristete Betriebsvereinbarung. Durch
Vereinbarung mit dem Konzernbetriebsrat wurde diese Betriebsvereinbarung ab 1.
Januar 2001 auf unbestimmte Zeit wieder in Kraft gesetzt. Der
"Interessenausgleich/Sozialplan" vom 20. November 1992 (im Folgenden:
KBV-Interessenausgleich und KBV-Sozialplan) lautet, soweit hier von Interesse:
"Interessenausgleich
§ 1 Präambel
Zwischen GBR und Geschäftsleitung besteht Einvernehmen, daß die Auswirkungen der
geplanten Umstrukturierungs- und Rationalisierungsmaßnahmen auf die einzelnen
Betriebe noch nicht abschließend feststellbar sind, so daß der vorliegende
Interessenausgleich nur eine Rahmenvereinbarung darstellt. Sobald detaillierte
Konzepte über Art und Ausmaß der Betriebsänderungen vorliegen, wird auf Wunsch
des örtlichen Betriebsrates ein örtlicher Interessenausgleich ergänzend
verhandelt.
...
§ 3 Neubesetzung freier Arbeitsplätze
Die durch eine der o. g. Maßnahmen freiwerdenden Stellen werden in Bereichen,
die vom Personalabbau betroffen sind, nur dann neu besetzt, wenn dies zur
Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen [zu ergänzen wohl: Geschäftsbetriebes]
unerläßlich ist.
§ 4 Vermittlung freier Arbeitsplätze
Gemäß § 3 zu besetzende, freie Arbeitsplätze werden auf der Grundlage der
BetrVbgen ?Stellenausschreibung' und ?Auswahlrichtlinien' ausgeschrieben, sofern
sie nicht durch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter besetzt werden können, deren
Arbeitsplatz entfallen ist. Vorrangig sollen Arbeitsplätze am gleichen Ort, im
selben Betrieb, einem anderen Unternehmensbetrieb oder bei anderen
Konzerngesellschaften, nachrangig überörtlich im Unternehmens- und
Konzernbereich angeboten und vermittelt werden.
Die Auswahl unter mehreren Bewerberinnen und Bewerbern, die örtlich zu
vermitteln wären, erfolgt unter Beachtung ihrer sozialen Schutzwürdigkeit; dabei
sind die vom BAG entwickelten Grundsätze zur sozialen Auswahl bei
betriebsbedingten Kündigungen entsprechend anzuwenden. Alles weitere regelt die
BetrVbg Soziale Auswahlrichtlinien (Anlage 3).
...
Sozialplan
§ 1 Ziel des Sozialplanes
Der Sozialplan dient dem Ausgleich und der Milderung wirtschaftlicher Nachteile
und sozialer Härten, die aus Anlaß der Umstrukturierungs- und
Rationalisierungsmaßnahmen entstehen und durch die im Interessenausgleich
vereinbarten Regelungen nicht vermieden werden können.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Der Sozialplan wird auf der Grundlage der geltenden Tarifverträge,
insbesondere des Tarifvertrages Schutzabkommen vom 18.04.1980, abgeschlossen.
Dieser Sozialplan gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des
LufthansaBodenpersonals, deren Arbeitsplatz bzw. Stelle/Funktion infolge des
Personalabbaus entfallen wird und die am 01.11.1992 in einem ungekündigten
Arbeitsverhältnis gestanden haben, mit Ausnahme derjenigen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter, die
- in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen;
- eine Betriebszugehörigkeit von weniger als 6 Monaten aufweisen;
- leitende Angestellte gemäß § 5 BetrVerfG sind;
- die Voraussetzungen der jeweils geltenden Regelung zur Frühpensionierung
erfüllen oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung bereits einen
Aufhebungsvertrag geschlossen haben;
- die ihr Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufheben;
- aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen oder gemäß § 626 BGB gekündigt
wurden;
- ohne entsprechende Absprache mit Lufthansa ohne Einhaltung der vertraglichen
Kündigungsfrist ausscheiden.
(2) Aufgrund dieses Sozialplanes ergeben sich Ansprüche für Mitarbeiter,
- die aus betriebsbedingten Gründen ordentlich oder außerordentlich gekündigt
werden;
- die umgesetzt, versetzt oder umgeschult werden;
- deren Arbeitsbedingungen in sonstiger Weise wesentlich verändert werden.
§ 3 Arbeitsplatzangebot
(1) Lufthansa bietet Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Tätigkeit in
Qualität und/oder Quantität ganz oder teilweise entfällt, die
Weiterbeschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz an. Vorrangig werden
Arbeitsplätze am gleichen Ort im selben Betrieb, im selben Unternehmen oder im
Konzern, nachrangig überörtlich im Unternehmens- und Konzernbereich angeboten.
(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Arbeitsplätze entfallen, werden
geeignete und zumutbare freie Arbeitsplätze angeboten. Das Angebot enthält die
gemäß § 3 BetrVbg ?Stellenausschreibung' erforderlichen Angaben, sowie den
Hinweis auf evtl. erforderliche Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen.
(3) Der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter wird sodann eine Entscheidungsfrist
zur Annahme des Angebots gegenüber dem zuständigen Personaldienst von 14 Tagen
bzw. bei überörtlicher Versetzung von 4 Wochen eingeräumt. Innerhalb dieser
Frist wird Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Möglichkeit gegeben, sich über
den Arbeitsplatz zu informieren und/oder ihn zu besichtigen. Evtl. anfallende
notwendige Kosten übernimmt Lufthansa im Rahmen der geltenden Bestimmungen
(Handbuch Personal).
Werden Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter unter veränderten Vertragsbedingungen
weiterbeschäftigt, gilt für die Festsetzung der Vergütung § 7 TV Schutzabkommen.
§ 4 Zumutbare Arbeitsplätze
(1) Lufthansa wird der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter nur Arbeitsplätze
anbieten, die in funktioneller, regionaler, zeitlicher und sozialer Hinsicht
zumutbar sind.
(2) Die funktionelle Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die Anforderungen des neuen
Arbeitsplatzes der Qualifikation (Ausbildung, Erfahrung, bisherige Tätigkeit)
der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters entsprechen oder die erforderliche
Qualifikation durch eine sachgerechte und zumutbare Umschulungsmaßnahme erworben
werden kann.
(3) Bei Beurteilung der regionalen Zumutbarkeit sind insbesondere die Dauer der
bisherigen Beschäftigung am selben Ort, die familiären Bindungen sowie das
Mobilitätserfordernis des bisherigen Arbeitsplatzes zu berücksichtigen. Bis zu
einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren wird ein anderer Arbeitsplatz in
Deutschland in der Regel als regional zumutbar angesehen.
(4) Bei Beurteilung der zeitlichen Zumutbarkeit sind Dauer und Lage der
Arbeitszeit des angebotenen Arbeitsplatzes mit der des bisherigen Arbeitsplatzes
zu vergleichen. Kann bisher vollzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen oder
Mitarbeitern nur ein Teilzeitarbeitsplatz angeboten werden, haben diese
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Wahlmöglichkeit, ob sie den Arbeitsplatz
annehmen oder das Unternehmen unter Zahlung der Abfindung gemäß § 6 verlassen
möchten. Abs. (6) findet keine Anwendung.
(5) Bei Beurteilung der sozialen Zumutbarkeit werden insbesondere soziale Härten
berücksichtigt. Ein besonderer Härtefall liegt insbesondere vor, wenn die
Versetzung
- die aktuelle und in Zukunft erforderliche Betreuung und Versorgung
pflegebedürftiger Ehegatten, Eltern oder Lebenspartner sowie pflegebedürftiger
unterhaltsberechtigter Kinder unmöglich macht;
- aufgrund einer schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung eine
besondere Belastung für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter beinhaltet.
Der Abbruch einer begonnenen Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme kann im
Einzelfall ebenfalls eine besondere Härte darstellen. In diesem Fall findet die
Regelung des Abs. (4) Satz 2 und 3 entsprechende Anwendung.
(6) Lehnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen zumutbaren Arbeitsplatz ab, so
entfallen alle Ansprüche aus diesem Sozialplan."
Darüber hinaus besteht bei der Beklagten eine Betriebsvereinbarung über soziale
Auswahlrichtlinien vom 20. November 1992 (im Folgenden: BV Sozialauswahl), die
ua. folgende Regelungen enthält:
"Präambel
Veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen erfordern eine Anpassung der
Arbeitsstrukturen bei Lufthansa. Arbeitsplätze werden entfallen und den
betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern müssen neue Arbeitsplätze
zugewiesen werden. Soweit keine neuen Arbeitsplätze vorhanden sind, können
betriebsbedingte Kündigungen nicht ausgeschlossen werden. Soweit bei
Auswahlentscheidungen soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, gelten die
nachfolgenden sozialen Auswahlrichtlinien.
§ 1
Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des
Lufthansa-Bodenpersonals in Deutschland.
§ 2
Grundsätze
(1)
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter genießen Kündigungsschutz im Rahmen sozialer
Kriterien, die in einem ersten Schritt durch ein Punkteschema gewichtet werden.
Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die die höchste Punktezahl erreichen,
genießen den höchsten Schutz.
(2)
Im Rahmen einer abschließenden Prüfung erfolgt eine Begutachtung unter sozialen
Gesichtspunkten. Zur Vermeidung unbilliger Härten werden hierbei soziale
Kriterien, die nicht in § 3 erfaßt sind, in einer angemessenen Gewichtung
zusätzlich berücksichtigt.
(3)
Bei insgesamt gleich zu bewertender Schutzwürdigkeit genießen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter mit der längsten Betriebszugehörigkeit den höchsten Schutz.
(4)
Sind bei der Zuweisung neuer Arbeitsplätze soziale Kriterien zu berücksichtigen,
haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, bei denen aufgrund der Dauer der
Beschäftigungszeit die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist, absoluten
Vorrang.
§ 3 Punkteschema
- Pro Lebensjahr über 20
1 Punkt max. 30 Punkte
- Pro begonnenes Jahr Betriebszugehörigkeit
2 Punkte max. 30 Punkte
- Je unterhaltsabhängiges Kind
5 Punkte max. 30 Punkte
- Schwerbehinderung (GdB 50)
10 Punkte;
für jeweils weitere 10 GdB
1 Punkt
insgesamt max. 15 Punkte
§ 4
Zuweisung anderer angemessener Aufgaben
(1)
Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, bei denen aufgrund der Dauer der
Betriebszugehörigkeit die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist, wird die
Punktezahl, sofern hinsichtlich der Zuweisung anderer angemessener Aufgaben eine
soziale Auswahl innerhalb dieses Mitarbeiterkreises erforderlich wird,
abweichend vom Punkteschema des § 3, nach folgendem Schema ermittelt:
- Pro Lebensjahr über 40
1 Punkt
- Pro Jahr Betriebszugehörigkeit
ab 15 Jahre 1 Punkt
(2)
Im Rahmen einer abschließenden Prüfung erfolgt eine Begutachtung unter weiteren
sozialen Gesichtspunkten. Diese Kriterien werden, abgesehen von den Fällen
besonderer Behinderungen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters, jedoch nur
dann berücksichtigt, wenn die Zuweisung an einen anderen Ort, oder eine
Veränderung der Dauer der Arbeitszeit erfolgen soll."
Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 20. Februar 2004 bei ihrem örtlichen
Betriebsrat die Zustimmung zu den Versetzungen von 20 Arbeitnehmern der
Abteilung FRA RE von Frankfurt am Main nach Köln zum 1. April 2004. Unter diesen
Arbeitnehmern befanden sich auch die Kläger. Nachdem der Betriebsrat die
Zustimmung verweigert hatte, teilte ihm die Beklagte mit Schreiben vom 11. März
2004 mit, sie werde die Maßnahmen vorläufig durchführen. Dem widersprach der
Betriebsrat. Daraufhin leitete die Beklagte beim Arbeitsgericht Frankfurt am
Main ein Beschlussverfahren gemäß § 99 Abs. 4, § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG ein.
Das Arbeitsgericht hat die Zustimmung des Betriebsrats ersetzt und festgestellt,
dass die Versetzungen der Arbeitnehmer als vorläufige personelle Maßnahmen
dringend erforderlich seien. Die vom Betriebsrat eingelegte Beschwerde blieb vor
dem Landesarbeitsgericht erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht hat die
Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen die Zustimmungsersetzung zurückgewiesen
und das Beschlussverfahren im Übrigen eingestellt.
Mit Schreiben vom 25. März 2004 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass
beabsichtigt sei, sie vorläufig mit Wirkung zum 1. April 2004 nach Köln zu
versetzen.
Sie bat die Kläger, ihr die Sozialdaten mitzuteilen, die bei der sozialen
Auswahl berücksichtigt werden könnten. Nach entsprechender Überprüfung kam die
Beklagte zu dem Ergebnis, dass die Kläger keine sozialen Gesichtspunkte
angegeben hätten, die eine Abweichung von dem Punkteschema der BV Sozialauswahl
rechtfertigen würden. Außerdem sprach sie gegenüber den Klägern zu 1), 6), 9),
10) und 11) mit Schreiben vom 17. Juni 2004 außerordentliche
Änderungskündigungen mit Auslauffristen bis 31. Dezember 2004 aus. Gegenüber der
Klägerin zu 8) sprach sie mit Schreiben vom 20. September 2004 eine ordentliche
Änderungskündigung zum 31. März 2005 aus. Alle Kläger haben das Änderungsangebot
(sc. Weiterbeschäftigung in Köln ab dem 1. Januar 2005 bzw. 1. April 2005) unter
Vorbehalt angenommen und Änderungsschutzklagen erhoben. Über diese ist bislang
noch nicht rechtskräftig entschieden.
Der Kläger zu 1) ist seit 1. Januar 1986 bei der Beklagten in Frankfurt am Main
beschäftigt, seit 1992 als Sachbearbeiter im Rechnungswesen. Er wurde am 12.
Januar 1964 geboren, ist verheiratet und zwei minderjährigen Kindern
unterhaltspflichtig. Seine Ehefrau ist mit einem Grad von 30 behindert. Sie ist
berufstätig und arbeitet in Wechselschicht. Der im Zeitpunkt der Klageerhebung
neunjährige Sohn des Klägers zu 1) befand sich auf Grund von Geburt an
bestehender grob- und feinmotorischer Probleme von seinem 3. bis 6. Lebensjahr
in Ergotherapie und wurde auf Grund eines Schulunfalles im Jahre 2003 wieder zur
Ergotherapie angemeldet. Die Schwiegereltern des Klägers zu 1) leben zeitweise
in Spanien. Während deren Abwesenheit versorgen der Kläger zu 1) und seine
Ehefrau deren Post und pflegen die am Wohnort befindlichen Gräber. Während der
Abwesenheit der Schwiegereltern betreut der Kläger zu 1) ferner die
schwerbehinderte Tante der Ehefrau und deren schwerbehinderten Lebensgefährten,
die ebenfalls in unmittelbarer Nähe wohnen. Der Kläger zu 1) verfügt über eine
vermietete Eigentumswohnung, deren Finanzierung noch ca. 15 Jahre läuft und
erledigt Verwaltungsangelegenheiten hinsichtlich dieser Wohnung.
Der Kläger zu 6) ist seit 1. Mai 1985 bei der Beklagten in Frankfurt am Main als
kaufmännischer Sachbearbeiter im Rechnungswesen beschäftigt. Seine wöchentliche
Arbeitszeit beträgt 15 Stunden und zwar mittwochs und donnerstags jeweils 7,5
Stunden. Er wurde am 5. März 1959 geboren, ist verheiratet und einer
sechsjährigen Tochter unterhaltspflichtig. Die Tochter wurde im Jahre 2003
eingeschult, ist morgens um 8.00 Uhr zur Schule zu bringen und spätestens gegen
17.30 Uhr aus der Betreuung abzuholen. Der Kläger hat gesundheitliche Probleme,
ua. mit der Halswirbelsäule, mit Herz-Kreislauf sowie mit dem Blutdruck.
Die Klägerin zu 8) ist seit 1. Februar 1991 bei der Beklagten in Frankfurt am
Main als kaufmännische Sachbearbeiterin im Rechnungswesen tätig. Sie wurde am
18. Juli 1954 geboren, ist verheiratet und keinen Kindern mehr
unterhaltspflichtig. Sie leidet an Bandscheibenbeschwerden und ist mit einem
Grad von 30 behindert. Durch Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 18. Juni
2004 ist sie einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Ihr Ehemann ist
herzkrank und musste sich im März 2004 einer Herzoperation unterziehen. Eine
weitere Herzoperation steht bevor. Die Eheleute verfügen über Hauseigentum, das
zur Zeit noch mit ca. 176.000,00 Euro belastet ist. Neben dem Darlehen für das
Haus müssen noch weitere Verbindlichkeiten mit ca. 400,00 Euro monatlich
abgetragen werden.
Der Kläger zu 9) ist seit 1. Mai 1988 bei der Beklagten in Frankfurt am Main als
kaufmännischer Angestellter, zuletzt im Rechnungswesen, beschäftigt. Er wurde am
10. Februar 1963 geboren, ist verheiratet und zwei Kindern unterhaltspflichtig.
Die Klägerin zu 10) ist seit 1986 bei der Beklagten in Frankfurt am Main als
kaufmännische Sachbearbeiterin im Rechnungswesen tätig. Gemäß ihrem
Arbeitsvertrag wird für sie der 1. September 1984 als sog. "technisches
Eintrittsdatum" zugrunde gelegt. Sie arbeitete zuletzt 27,5 Stunden in der
Woche. Bis Frühjahr 2003 war sie mit "Bordverkaufsabrechnungen" beschäftigt,
danach mit Abrechnungstätigkeiten für "miles and more". Sie wurde am 5. Januar
1965 geboren, ist verheiratet und drei Kindern unterhaltspflichtig.
Die Klägerin zu 11) ist nach ihren Angaben seit 22. Mai 1987 und nach Angaben
der Beklagten seit 21. März 1988 bei der Beklagten in Frankfurt am Main als
kaufmännische Sachbearbeiterin im Rechnungswesen beschäftigt. Sie wurde am 6.
August 1953 geboren und ist mit einem Grad von 20 behindert. Sie erwarb vor ca.
zwei Jahren eine Eigentumswohnung und betreut ihre pflegebedürftige und
gehbehinderte Mutter.
Die vorformulierten Arbeitsverträge der Kläger zu 1), 6), 9), 10) und 11)
enthalten folgende Klauseln: "Beschäftigungsort ist Frankfurt" bzw. "Arbeitsort
ist Frankfurt". Weiter war vereinbart, dass sich die Rechte und Pflichten des
jeweiligen Mitarbeiters aus den jeweils gültigen Tarifverträgen, den
Betriebsvereinbarungen und Dienstvorschriften der DLH ergeben. Die DLH behielt
sich vor, die Mitarbeiter entsprechend ihren Leistungen und Fähigkeiten mit
einer anderen im Interesse des Unternehmens liegenden Tätigkeit zu betrauen. Der
Vorbehalt erstreckte sich auch auf eine Beschäftigung an einem anderen Ort als
Frankfurt oder bei einer Tochtergesellschaft der DLH.
Im Arbeitsvertrag der Klägerin zu 8) heißt es ua.:
"1. Beginn und Ort der Beschäftigung
(1)
Frau ... wird ab ... bei FRA RE 8 in Frankfurt beschäftigt.
(2)
Lufthansa kann Frau ... entsprechend ihren Leistungen und Fähigkeiten mit einer
anderen im Interesse der Lufthansa liegenden Aufgabe betrauen, sie an einem
anderen Ort sowie vorübergehend auch bei einem anderen Unternehmen einsetzen.
2. Rechte und Pflichten
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Gesetz, den
Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen der Lufthansa in ihrer jeweils
geltenden Fassung und aus den Bestimmungen dieses Vertrages."
Vor Ausspruch der Versetzungen hatte die Beklagte für alle Beschäftigten der
Abteilung Rechnungswesen in Frankfurt am Main (FRA RE) die ihnen entsprechend §
3 BV Sozialauswahl zustehenden Punkte errechnet und eine Punktetabelle erstellt.
Nachdem, wie in der BV Redesign geregelt, insgesamt acht Arbeitsplätze im
Bereich "Bordverkaufsabrechnung" in Frankfurt am Main verbleiben sollten, wählte
die Beklagte die acht Arbeitnehmer mit der höchsten Punktzahl für diesen
Verbleib aus.
Die Arbeitnehmerin mit der höchsten Punktzahl, F, schied zum 1. August 2004 mit
Erreichen des Rentenalters aus dem Betrieb aus. Der Arbeitnehmer mit der
zweithöchsten Punktzahl, B, ist langfristig arbeitsunfähig erkrankt. Die
Arbeitnehmerinnen K, N und P wurden nicht versetzt. Deren Tätigkeiten
(Arbeitnehmerinnen K und N im Kassenbereich und Arbeitnehmerin P in der
Sachanlagenverwaltung) wurden nicht nach Köln verlagert.
Die Kläger meinen, ihre Versetzungen seien nicht durch das Weisungsrecht der
Beklagten gedeckt. So habe sich ihr Arbeitsvertrag dahingehend konkretisiert,
dass sie ihre Arbeitsleistung nur in Frankfurt am Main erbringen müssten. Des
Weiteren habe die Beklagte bei der Auswahl der Mitarbeiter, die im Bereich
"Bordverkaufsabrechnung" in Frankfurt am Main weiterbeschäftigt würden, die
Bestimmungen der BV Sozialauswahl nicht hinreichend beachtet. Außerdem
verstießen die Versetzungen gegen § 4 KBV-Sozialplan, da ihnen eine
Beschäftigung in Köln auf Grund der langen Wegezeiten und ihrer jeweiligen
persönlichen Situationen nicht zumutbar sei. Es habe für eine Verlagerung ihrer
Arbeitsplätze im Bereich Rechnungswesen von Frankfurt am Main nach Köln keine
wirtschaftliche und organisatorische Notwendigkeit bestanden.
Die Kläger haben beantragt,
1. festzustellen, dass die mit Schreiben vom 25. März 2004 ausgesprochenen
vorläufigen Versetzungen zur Abteilung CGN RE/A mit Dienstort Köln/Deutz mit
Wirkung ab dem 1. April 2004 unwirksam sind;
2. die Beklagte zu verurteilen, sie mit den bisherigen Aufgaben als
kaufmännischer Sachbearbeiter bzw. kaufmännische Sachbearbeiterin im
Rechnungswesen am Dienstort Frankfurt, Lufthansa-Basis, zu beschäftigen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie ist der Ansicht, auf Grund ihres
Weisungsrechtes zur Versetzung der Kläger berechtigt zu sein. So habe sie sich
aus wirtschaftlichen, kundenbezogenen und operationellen Gründen entschieden,
das bisher an zehn Standorten durchgeführte Rechnungswesen in Köln zu
zentralisieren. Dort seien neben dem Finanzvorstand die Bereichsleitung
Rechnungswesen, die Abteilung Konzernbilanz und Konzernsteuerung, die
Hauptabteilung externes Rechnungswesen Deutschland und die zentrale
Geschäftsbuchhaltung sowie die Kreditkartenabteilung angesiedelt. Die
Versetzungen entsprächen auch billigem Ermessen und seien insbesondere
entsprechend den Bestimmungen der BV Redesign, der BV Sozialauswahl und der KBV
erfolgt.
Das Arbeitsgericht hat den ursprünglich einzeln erhobenen Klagen stattgegeben.
Das Landesarbeitsgericht hat die von der Beklagten angestrengten
Berufungsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und
die Klagen abgewiesen sowie die Revision zugelassen. Mit ihren Revisionen
verfolgen die Kläger ihre Klagebegehren weiter, während die Beklagte die
Zurückweisung der Revisionen beantragt.
Entscheidungsgründe:
Die zulässigen Revisionen sind begründet. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts
hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand, soweit es zu dem
Ergebnis gelangt ist, die Versetzungen verstießen nicht gegen Bestimmungen einer
Betriebsvereinbarung. Da der Senat mangels tatsächlicher Feststellungen nicht
abschließend entscheiden kann, ob die von der Beklagten mit Schreiben vom 25.
März 2004 ausgesprochenen Versetzungen durch ihr Weisungsrecht nach § 106 GewO
gedeckt sind, war die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufzuheben und die
Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
I. Die streitgegenständlichen Versetzungen waren bereits Gegenstand eines
arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens zwischen der Beklagten und ihrem
örtlichen Betriebsrat in Frankfurt am Main.
Die rechtskräftige Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 4
BetrVG zu den Versetzungen der Kläger entfaltet keine präjudizielle Wirkung zu
Lasten der von den personellen Maßnahmen iSd. § 99 Abs. 1 BetrVG betroffenen
Arbeitnehmer (BAG 3. Mai 1994 - 1 ABR 58/93 - BAGE 77, 1; 22. März 1983 - 1 ABR
49/81 - BAGE 42, 121; für den Fall der Versetzung ausdrücklich: Sächs. LAG 17.
Januar 2001 - 2 Sa 408/00 - NZA-RR 2001, 641).
Deshalb hatte der Senat die Rechtswirksamkeit der streitgegenständlichen
Versetzungen ohne Bindung an das rechtskräftig entschiedene
Zustimmungsersetzungsverfahren zu beurteilen.
II. Ob die Beklagte berechtigt ist, den den Klägern zunächst zugewiesenen
Arbeitsort zu ändern, ist anhand § 106 Satz 1 GewO zu beurteilen.
1. Nach § 106 Satz 1 GewO darf der Arbeitgeber den Ort der Arbeitsleistung nach
billigem Ermessen näher bestimmen, soweit dieser nicht durch den Arbeitsvertrag,
Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder
gesetzliche Vorschriften festgelegt ist.
a) Arbeitsvertraglich haben die Parteien keine verbindliche Festlegung
dahingehend getroffen, dass die Kläger ihre Arbeitsleistung ausschließlich in
Frankfurt am Main erbringen müssen. Zwar enthalten alle Arbeitsverträge den
Vermerk, dass die Beschäftigung der Kläger in Frankfurt am Main erfolgt. Damit
war zunächst als Ort der Arbeitsleistung Frankfurt am Main vereinbart, so dass
insoweit die Zuweisung eines anderen Arbeitsortes auf Grund des § 106 Satz 1
GewO ausscheiden würde. Alle Arbeitsverträge enthalten darüber hinaus jedoch die
Vereinbarung, dass die Beklagte das Recht hat, den Mitarbeiter oder die
Mitarbeiterin entsprechend ihren Leistungen und Fähigkeiten mit anderen Aufgaben
und Tätigkeiten zu betrauen und dass dies auch den Einsatz an einem anderen Ort
beinhaltet. Damit haben die Parteien eine Erweiterung des Weisungsrechtes der
Beklagten bezüglich des Ortes der Arbeitsleistung vereinbart.
b) Diese Erweiterung des Weisungsrechtes hält einer Kontrolle am Maßstab der §§
305 ff. BGB stand.
aa) Die Regelungen zur Gestaltung der Schuldverhältnisse durch Allgemeine
Geschäftsbedingungen in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes
finden Kraft geänderter Bereichsausnahme in § 310 Abs. 4 BGB auch auf das
Arbeitsrecht Anwendung. Für sie gilt die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 5
EGBGB. Nach Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB ist auf Schuldverhältnisse, die vor dem 1.
Januar 2002 entstanden sind, das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht weiter
anzuwenden. Das gilt nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB auch für
"Dauerschuldverhältnisse" mit der Maßgabe, dass ab dem 1. Januar 2003 das neue
Recht Anwendung findet. Seitdem sind die neugefassten §§ 305 bis 310 BGB
anzuwenden. Vertrauensschutz hat der Gesetzgeber damit nur bis zum 31. Dezember
2002 eingeräumt.
Die Arbeitsverträge der Parteien wurden vor dem 1. Januar 2002 geschlossen. Die
Regelungen über das Recht zur Zuweisung eines anderen Arbeitsortes unterfielen
damit bis zum 31. Dezember 2002 dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden
Recht. Seit dem 1. Januar 2003 sind die von der Beklagten vorformulierten
Klauseln (auch bei nur einmaliger Verwendung) am Maßstab der §§ 305 ff. BGB zu
überprüfen, § 310 Abs. 3 Nr. 2 iVm. § 13 BGB (BVerfG 23. November 2006 - 1 BvR
1909/06 - NZA 2007, 85).
bb) Die vorformulierten Klauseln, mit der die Beklagte ihr Direktionsrecht
erweitert hat, sind weder gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam noch benachteiligen
sie die Kläger iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen. Sie verstoßen auch
nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
(1) Nach § 308 Nr. 4 BGB ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die
Vereinbarung eines Rechtes des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern
oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder
Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen
Vertragsteil zumutbar ist, unwirksam. Die Vorschrift erfasst nur einseitige
Bestimmungsrechte hinsichtlich der Leistung des Verwenders. Das folgt auch aus
den Gesetzesmaterialien zum AGBGesetz, die ausschließlich Beispiele für
Änderungen der Verwenderleistungen nennen (BT-Drucks. 7/3919 S. 25). Sie ist
damit nicht auf das Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers als Verwender im
Hinblick auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers anzuwenden (Senat 11. April
2006 - 9 AZR 557/05 - AP BGB § 307 Nr. 17 = EZA BGB 2002 § 308 Nr. 5).
(2) Die Direktionsrechtsklausel hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand.
Sie benachteiligt die Kläger nicht unangemessen.
Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und
Glauben unangemessen benachteiligen. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist
unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung
missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners
durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu
berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Die
Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige
Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der
Vertragspartner voraus. Bei diesem Vorgang sind auch grundrechtlich geschützte
Rechtspositionen zu beachten. Zur Beurteilung der Unangemessenheit ist ein
genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Im
Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere
Eigenart des jeweiligen Geschäftes zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der
Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäftes generell unter
Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine
unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt (Senat 11. April 2006
- 9 AZR 557/05 - AP BGB § 307 Nr. 17 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 5).
Unter Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten (§ 310 Abs.
4 Satz 2 BGB) werden die Kläger durch die Vorbehalte in ihren Arbeitsverträgen
nicht unangemessen benachteiligt. Das vereinbarte Recht zur Zuweisung eines
anderen Arbeitsortes wird den Interessen beider Vertragsparteien gerecht. Im
Rahmen der Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nicht nur
rechtliche, sondern auch tatsächliche Besonderheiten des Arbeitslebens zu
berücksichtigen. Gefordert ist die Beachtung aller dem Arbeitsverhältnis
innewohnenden Besonderheiten (Senat 11. April 2006 - 9 AZR 557/05 - aaO).
Die arbeitsvertraglichen Zuweisungsklauseln entsprechen materiell der Regelung
in § 106 Satz 1 GewO. Danach kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der
Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen, soweit diese
Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer
Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche
Vorschriften festgelegt sind. Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem
Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die
beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Nichts anderes
bestimmen die Zuweisungsklauseln der Arbeitsverträge. Danach steht das
Direktionsrecht der Beklagten nur unter dem Vorbehalt auch der Beachtung der
Interessen der Kläger zu. Die Zuweisung darf nämlich nur entsprechend den
"Leistungen und Fähigkeiten" der Kläger erfolgen. Somit kann sich die Beklagte,
wie es auch § 106 Satz 1 GewO verlangt, bei der Ausübung ihres Direktionsrechtes
auf Grund der arbeitsvertraglichen Zuweisungsklausel nicht allein von ihren
Interessen leiten lassen. Sie hat einen angemessenen Ausgleich der
beiderseitigen Interessen vorzunehmen. Versetzungsklauseln tragen dem im
Arbeitsrecht bestehenden spezifischen Anpassungs- und Flexibilisierungsbedürfnis
Rechnung. Der Arbeitsvertrag bedarf als Dauerschuldverhältnis einer ständigen,
bei Vertragsschluss gedanklich nicht vorwegnehmbaren Anpassung. Die
Einflussfaktoren sind im Arbeitsrecht so zahlreich und vielgestaltig, dass
gesicherte Prognosen kaum möglich sind.
Der Arbeitnehmer erhält zudem für die von ihm abverlangte Flexibilität eine
entsprechende stärkere Sicherung seines Arbeitsverhältnisses im Falle
betriebsbedingter Kündigungen. Durch eine weite Versetzungsklausel erweitert
sich der Kreis der Sozialauswahl, da die Arbeitnehmer auf allen in Frage
kommenden Arbeitsplätzen einzubeziehen sind. Im Umfange der
Versetzungsmöglichkeiten hat der Arbeitgeber zudem zu prüfen, ob freie
Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. Diese Kompensation beruht auf den
Besonderheiten des Kündigungsschutzrechtes und ist daher eine Besonderheit des
Arbeitsrechtes, die einer weitergehenden AGB-Kontrolle entgegensteht (Senat 11.
April 2006 - 9 AZR 557/05 - AP BGB § 307 Nr. 17 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 5).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellen die hier zu beurteilenden
Klauseln keine unangemessene Benachteiligung der Kläger dar.
cc) Die Vertragsregelungen werden auch den formellen Anforderungen des § 307
Abs. 1 Satz 2 BGB gerecht, obwohl keine konkreten Zuweisungsgründe vereinbart
worden sind.
Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sind Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen
entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und
Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen.
Dazu gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile
und Belastungen insoweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert
werden kann. Auch einseitige Bestimmungsvorbehalte können nur hingenommen
werden, soweit sie bei unsicherer Entwicklung der Verhältnisse als Instrument
der Anpassung notwendig sind und den Anlass, aus dem das Bestimmungsrecht
entsteht, sowie die Richtlinien und Grenzen seiner Ausübung möglichst konkret
angeben (BGH 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99 - NJW 2000, 651).
Nach diesen Grundsätzen war es nicht notwendig, die Gründe für eine Änderung des
Beschäftigungsortes in die Vertragsklauseln aufzunehmen. Eine
Konkretisierungsverpflichtung würde dem Bedürfnis des Arbeitgebers, auf im
Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Veränderungen reagieren zu
können, nicht gerecht. Die Aufzählung aller in einer möglicherweise fernen
Zukunft einmal in Betracht kommenden Gründe stößt auf Schwierigkeiten und die
Zusammenfassung unter einen Oberbegriff wie "sachlicher Grund" führt zu
Leerformeln, die nicht mehr Klarheit verschaffen würden. Im Übrigen erfährt der
Arbeitnehmer auch bei einer konkreteren Fassung nicht mehr, als er ohnehin weiß,
nämlich dass die tatsächlichen Umstände aus der Sphäre des Arbeitgebers
(wirtschaftliche oder betriebliche Gründe) oder aus seiner eigenen Sphäre (in
der Person oder im Verhalten) resultieren können. Offen bliebe immer noch,
welche konkreten wirtschaftlichen, betrieblichen und persönlichen Gründe eine
Änderung des Arbeitsortes rechtfertigen (Senat 11. April 2006 - 9 AZR 557/05 -AP
BGB § 307 Nr. 17 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 5).
Auch in diesem Zusammenhang ist von maßgebender Bedeutung, dass das Gesetz dem
Arbeitgeber ein sehr weitgehendes Bestimmungsrecht einräumt. Nach § 106 Satz 1
GewO kann er Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen
näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag,
Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder
gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Die Regelung in § 106 Satz 1 GewO
trägt damit der Gegebenheit Rechnung, dass Arbeitsverträge nur eine rahmenmäßig
umschriebene Leistungspflicht festlegen können.
dd) Die Zulässigkeit einer, auf Grund eines im Arbeitsvertrag zulässig
vereinbarten Versetzungsvorbehaltes, angeordneten konkreten Versetzung
unterliegt dann der sog. Ausübungskontrolle, dh. es ist zu überprüfen, ob sie
billigem Ermessen entspricht, § 106 Satz 1 GewO (vgl. unten).
c) Der Ort, an dem die Kläger ihre Arbeitsleistungen erbringen müssen, hat sich
nicht auf Frankfurt am Main konkretisiert. Das Weisungsrecht der Beklagten ist
deshalb nicht auf Frankfurt am Main als Arbeitsort beschränkt.
Arbeitspflichten können sich nach längerer Zeit auf bestimmte Arbeitsbedingungen
konkretisieren (vgl. BAG 3. Juni 2004 - 2 AZR 577/03 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr.
141 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 55). Dazu genügt jedoch nicht schon der
bloße Zeitablauf. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, auf Grund
derer der Arbeitnehmer erkennen kann und vertrauen darf, dass er nicht in
anderer Weise eingesetzt werden soll (vgl. Senat 11. April 2006 - 9 AZR 557/05 -
AP BGB § 307 Nr. 17 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 5).
Zwar sind die Kläger bereits langjährig in der Abteilung Rechnungswesen in
Frankfurt am Main beschäftigt worden. Es fehlt jedoch an besonderen Umständen,
denen sie hätten entnehmen können, dass sie künftig nicht an einem anderen
Arbeitsort eingesetzt würden. Dass ein Arbeitnehmer sich im Laufe der Zeit
bezüglich der Gestaltung seines persönlichen Umfeldes an der ausgeübten
Tätigkeit und insbesondere am Ort seiner Arbeitsleistung ausrichtet, ist nur
eine Folge der langjährigen Tätigkeit und begründet, ohne dass weitere Umstände
hinzutreten, keine Konkretisierung auf einen bestimmten Arbeitsort.
Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht solche besonderen Umstände auch nicht
darin gesehen, dass die Beklagte in der Vergangenheit auf die arbeitsvertraglich
vorbehaltene örtliche Versetzungsbefugnis nicht hingewiesen hatte. Allein
daraus, dass ein Vertragspartner auf das Bestehen eines vertraglich vereinbarten
Rechtes über einen längeren Zeitraum nicht hinweist, darf der andere
Vertragspartner nicht den Schluss ziehen, sein Vertragspartner werde von seinem
Recht keinen Gebrauch mehr machen. Es kann nicht im Interesse einer
vertrauensvollen und gedeihlichen Zusammenarbeit in einem Arbeitsverhältnis
liegen, dass der Arbeitgeber in bestimmten zeitlichen Abständen den Arbeitnehmer
darauf hinweist, dass er weiterhin beabsichtige, von seinem Recht, auch einen
anderen Arbeitsort zuzuweisen, Gebrauch zu machen, sobald er es für erforderlich
halten werde.
Eine Konkretisierung der Arbeitsverpflichtung auf den Arbeitsort Frankfurt am
Main trat auch nicht auf Grund des § 41 Abs. 3 Unterabs. 1 des
Manteltarifvertrages Nr. 14 für das Bodenpersonal der Deutschen Lufthansa AG (DLH),
der Lufthansa Service GmbH (LSG) und der Condor Flugdienst GmbH (CFG) ein. Diese
Tarifnorm schließt zwar nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren das Recht
zur ordentlichen Kündigung einschließlich der ordentlichen Änderungskündigung
durch den Arbeitgeber aus. § 41 Abs. 3 Unterabs. 2 MTV Nr. 14 bestimmt aber
ausdrücklich: "Das Recht von DLH/LSG/CFG, dem unkündbaren Mitarbeiter aus
gerechtfertigtem Grunde andere Aufgaben zu übertragen, bleibt hiervon unberührt.
DLH/LSG/CFG sind zur Übertragung anderer angemessener Aufgaben verpflichtet,
wenn der bisherige Arbeitsplatz des unkündbaren Mitarbeiters wegfällt." Damit
stellt der MTV Nr. 14 ausdrücklich klar, dass die Übertragung anderer Aufgaben
durch den Arbeitgeber im Wege des Weisungsrechtes aus "gerechtfertigtem Grunde",
wozu insbesondere der Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes zählt, durch den
Ausschluss der Änderungskündigung nicht berührt werden soll. Das Recht zur
Übertragung anderer Aufgaben umfasst aber zwangsläufig auch das Recht des
Arbeitgebers, diese Aufgaben an einem anderen Ort als dem bisherigen vom
Arbeitnehmer erledigen zu lassen. Für eine gegenteilige Annahme ergeben sich aus
der Tarifnorm keine Anhaltspunkte.
Den Revisionsklägern kann auch nicht darin gefolgt werden, dass die KBV zu einer
Konkretisierung der Arbeitsverhältnisse der Kläger auf den Arbeitsort Frankfurt
am Main geführt habe. Unabhängig von seiner Unanwendbarkeit auf den Streitfall
(vgl. unten) zeigt auch § 4 Abs. 3 KBV-Sozialplan, dass im Falle des Wegfalles
des Arbeitsplatzes eines Arbeitnehmers für diesen ein anderer Arbeitsplatz in
Deutschland bis zu einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren in der Regel als
regional zumutbar anzusehen ist und im Übrigen bei der Beurteilung der
regionalen Zumutbarkeit insbesondere die Dauer der bisherigen Beschäftigung am
selben Ort, die familiären Bindungen sowie das Mobilitätserfordernis des
bisherigen Arbeitsplatzes zu berücksichtigen sind. Damit geht auch diese
Bestimmung der KBV nicht davon aus, dass nach einer 15-jährigen Beschäftigung
die Zuweisung eines anderen Arbeitsortes auf Grund des Zeitablaufes
ausgeschlossen ist.
2. Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass die Versetzungen mit den
Festlegungen der einschlägigen Betriebsvereinbarungen vereinbar und vom
Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO gedeckt seien. Die bislang vom
Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen tragen dieses Ergebnis nicht.
a) Mit dem Landesarbeitsgericht ist davon auszugehen, dass kein Verstoß gegen
die KBV vorliegt. Dabei kann dahinstehen, ob der Konzernbetriebsrat für die in
der KBV geregelten Angelegenheiten - sei es auf Grund zwingender, sei es auf
Grund freiwilliger Mitbestimmung - nach Maßgabe von § 58 BetrVG überhaupt
zuständig war. Selbst wenn dies anzunehmen und die KBV zumindest als freiwillige
Betriebsvereinbarung ein wirksames Regelungswerk sein sollte, hat die Beklagte
gegen deren Bestimmungen nicht verstoßen.
aa) Durch die Versetzungen der Kläger nach Köln wird insbesondere § 4
KBV-Interessenausgleich nicht verletzt. Diese Bestimmung betrifft die
Ausschreibung und Besetzung derjenigen freien Arbeitsplätze, die "gemäß § 3" zu
besetzen sind. § 3 KBV-Interessenausgleich sieht vor, dass Stellen, die durch
Maßnahmen nach § 2 KBV-Interessenausgleich in Bereichen frei wurden, die durch
Personalabbau betroffen sind, nur dann neu besetzt werden, wenn dies zur
Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes unerlässlich ist. Die
solchermaßen frei gewordenen und neu zu besetzenden Stellen sind gemäß § 4
KBV-Interessenausgleich auszuschreiben, "sofern sie nicht durch Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter besetzt werden können, deren Arbeitsplatz entfallen ist."
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 4 KBV-Interessenausgleich wäre damit,
dass die Arbeitsplätze der nach Köln zu versetzenden Arbeitnehmer "entfallen"
wären. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das "Entfallen" eines Arbeitsplatzes
setzt voraus, dass dieser in Fortfall gerät und nicht mehr besetzt wird. Das ist
dann nicht der Fall, wenn der Arbeitsplatz als solcher, dh. die zu einer Stelle
gebündelten Arbeitsaufgaben und Funktionen gerade nicht aufgegeben, sondern nur
verlegt werden sollen. Dies gilt besonders dann, wenn der bisherige
Arbeitsplatzinhaber weiterhin mit dieser Aufgabe betraut bleiben soll. Ein
solcher Ortswechsel führt dann nicht zum "Entfallen", sondern zur Verlagerung
des Arbeitsplatzes. Im Übrigen haben die Vertragspartner der BV Redesign dies
ebenso gesehen. Dies zeigt § 2 dieser Betriebsvereinbarung. Dort heißt es unter
der Überschrift "Verlagerung der Abteilung FRA RE": "Im Rahmen des o.g.
Projektes werden die Aufgaben und Arbeitsplätze der Abteilung FRA RE zum
01.04.2004 von Frankfurt nach Köln verlagert." (so im Ergebnis auch: BAG 16.
Januar 2007 - 1 ABR 16/06 -).
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die KBV-Interessenausgleich auch die
Arbeitnehmer beträfe, deren Arbeitsplätze im Frankfurter Betrieb der Beklagten
entfallen. Auf diese Arbeitnehmer stellt § 4 KBV jedoch nicht ab. Diese
Vorschrift spricht von Mitarbeitern, "deren Arbeitsplatz entfallen ist" und
nicht von solchen, "deren Arbeitsplatz im Betrieb entfallen ist". Damit bezieht
sich die Regelung auf den Wegfall der Möglichkeit, die Mitarbeiter überhaupt mit
ihren bisherigen Aufgaben und Tätigkeiten weiterzubeschäftigen. Diese
Möglichkeit besteht auch dann noch, wenn die Beschäftigung an einem anderen Ort
als dem bisherigen erfolgen soll.
Hinzu kommt, dass Regelungsinhalt des § 4 KBV-Interessenausgleich das Verfahren
zur Besetzung bestimmter, nach § 3 KBV-Interessenausgleich zu besetzender freier
Stellen ist. Seine Nichtbeachtung durch die Beklagte vermag somit möglicherweise
die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur Einstellung eines bestimmten
Stellenbewerbers nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zu rechtfertigen. § 4 KBV
begründet jedoch keinen Anspruch eines bestimmten Bewerbers auf einen freien,
nach § 3 KBV zu besetzenden Arbeitsplatz.
bb) Die Versetzungen verstoßen nicht gegen § 4 KBV-Sozialplan. Auch diese
Vorschrift findet auf die Verlagerung von Arbeitsplätzen keine Anwendung. Sie
setzt vielmehr den (bevorstehenden) Verlust des Arbeitsplatzes für den
betreffenden Arbeitnehmer voraus. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 4
Abs. 1 KBV-Sozialplan. Dort heißt es: "Lufthansa wird der Mitarbeiterin oder dem
Mitarbeiter nur Arbeitsplätze anbieten, die in funktioneller, regionaler,
zeitlicher und sozialer Hinsicht zumutbar sind." Damit bezieht sich diese
Bestimmung auf Fälle, in denen den Mitarbeitern andere als die bisherigen,
weggefallenen Arbeitsplätze angeboten werden. Anderenfalls würde die von § 4
KBV-Sozialplan geforderte Überprüfung des angebotenen Arbeitsplatzes auf seine
"funktionelle" und "zeitliche" Zumutbarkeit keinen Sinn machen.
Den Klägern wurde von der Beklagten kein "funktional" anderer Arbeitsplatz oder
ein solcher mit einem zeitlich veränderten Arbeitsumfang angeboten. Vielmehr
sollte ihr bisheriger Arbeitsplatz nur örtlich verlagert werden. Dieses Ergebnis
steht auch im Einklang mit dem Gesamtzusammenhang der KBV-Sozialplan. § 4
KBV-Sozialplan bezieht sich inhaltlich auf § 3 KBV-Sozialplan. Dort heißt es,
die Arbeitgeberin werde Mitarbeitern, "deren Tätigkeit in Qualität und/oder
Quantität ganz oder teilweise entfällt, die Weiterbeschäftigung auf einem
anderen freien Arbeitsplatz" und Mitarbeitern, "deren Arbeitsplätze entfallen,
... geeignete und zumutbare freie Arbeitsplätze" anbieten. Beide Alternativen
setzen den Verlust des bisherigen Arbeitsplatzes und der damit verbundenen
Arbeitsaufgabe voraus. Daran fehlt es bei einer lediglich räumlichen Verlagerung
von Arbeitsplätzen.
Auch ändert § 4 Abs. 5 KBV-Sozialplan daran nichts. Dieser enthält eine
Härtefallregelung. Er nimmt einen solchen Härtefall ua. für den Fall an, dass
die "Versetzung" die Betreuung und Versorgung von pflegebedürftigen Ehegatten,
Eltern, Lebenspartnern oder unterhaltsberechtigten Kindern unmöglich macht. Mit
"Versetzung" ist auch hier der Wechsel auf einen neuen Arbeitsplatz gemeint. Ein
solcher setzt nach dem KBV-Sozialplan jedoch den Verlust des bisherigen
Arbeitsplatzes voraus. Dies stellt § 2 Abs. 1 Satz 2 KBV-Sozialplan ausdrücklich
klar, indem er bestimmt: "Dieser Sozialplan gilt für alle Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter des Lufthansa-Bodenpersonals, deren Arbeitsplatz bzw.
Stelle/Funktion infolge des Personalabbaus entfallen wird ..." (vgl. BAG 16.
Januar 2007 - 1 ABR 16/06 -).
b) Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts kann nicht festgestellt
werden, dass die Beklagte bei den Versetzungen der Kläger die
Sozialauswahlbestimmungen der BV Redesign iVm. der BV Sozialauswahl eingehalten
hat.
aa) Nach § 5 BV Redesign verbleibt der Bereich der "Bordverkaufsabrechnung" (7
BJ) unter der bisherigen Gruppenleiterin in Frankfurt am Main. Die Auswahl der
übrigen Mitarbeiter für die in Frankfurt am Main verbleibenden Arbeitsplätze
soll nach den Gesichtspunkten der Sozialauswahl erfolgen.
Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts betrifft dies acht
Arbeitnehmer, die in der "Bordverkaufsabrechnung" in Frankfurt am Main
verbleiben.
bb) Mit der Formulierung in § 5 Satz 2 BV Redesign: "Die Auswahl ... erfolgt
nach den Gesichtspunkten der Sozialauswahl" bezieht sich die BV Redesign auch
auf die BV Sozialauswahl, in deren Präambel es heißt: "Soweit bei
Auswahlentscheidungen soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, gelten die
nachfolgenden sozialen Auswahlrichtlinien."
Dieses Verständnis des § 5 Satz 2 BV Redesign ist sowohl unter den
Betriebspartnern als auch unter den Parteien des Rechtsstreits unstreitig.
Obwohl die Regelungen der BV Sozialauswahl auf die soziale Auswahl im Rahmen des
Ausspruches betriebsbedingter Kündigungen zugeschnitten sind, ist es den
Parteien der BV Redesign unbenommen, eine Vereinbarung zu treffen, durch die sie
diese sozialen Auswahlgesichtspunkte auch für die Auswahl der im Bereich
"Bordverkaufsabrechnung" in Frankfurt am Main verbleibenden Mitarbeiter zugrunde
legen.
cc) Nach § 2 BV Sozialauswahl werden die sozialen Kriterien in einem ersten
Schritt durch ein Punkteschema gewichtet. Dieses ist nach den Vorgaben der §§ 3,
4 BV Sozialauswahl zu erstellen. Mitarbeiter, welche die höchste Punktzahl
erreichen, genießen den höchsten Schutz, § 2 Abs. 1 Satz 2 BV Sozialauswahl. "Im
Rahmen einer abschließenden Prüfung" hat dann "eine Begutachtung unter sozialen
Gesichtspunkten" zu erfolgen. "Zur Vermeidung unbilliger Härten werden hierbei
soziale Kriterien, die nicht in § 3 erfasst sind, in einer angemessenen
Gewichtung zusätzlich berücksichtigt" (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BV Sozialauswahl).
Die Beklagte hat die acht Arbeitnehmer, die im Bereich "Bordverkaufsabrechnung"
in Frankfurt am Main verbleiben und damit nicht wie die Kläger nach Köln
versetzt werden sollten, entsprechend der von ihr erstellten Punktetabelle
ausgewählt, indem sie die Mitarbeiter mit den höchsten Punktzahlen dieser
Abteilung zugeordnet hat. Das hat das Landesarbeitsgericht festgestellt.
Die inhaltliche Richtigkeit der von der Beklagten erstellten Punktetabelle ist
zwischen den Parteien nicht streitig. Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht
daher davon aus, dass die Auswahl § 5 BV Redesign entspricht. Danach sollen die
bisherige Gruppenleiterin der "Bordverkaufsabrechnung" in Frankfurt am Main
verbleiben und die anderen Mitarbeiter dieser Abteilung nach sozialen
Gesichtspunkten ausgewählt werden. Da nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der anzuwendenden
BV Sozialauswahl Mitarbeiter mit der höchsten Punktzahl den höchsten Schutz
genießen, steht diese Auswahlentscheidung im Einklang mit den Regelungen der BV
Redesign und der BV Sozialauswahl.
Die Kläger können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte hätte die
sozial schutzwürdigste Arbeitnehmerin F (Nr. 1 der Punktetabelle) deshalb nicht
der Abteilung "Bordverkaufsabrechnung" zuordnen dürfen, sondern nach Köln
versetzen müssen, weil deren baldiges Ausscheiden aus Altersgründen zum
Zeitpunkt der Versetzungsentscheidung festgestanden habe.
Eine solche Nichtberücksichtigung der durch § 5 BV Redesign vorgeschriebenen
Gesichtspunkte der Sozialauswahl hätte dazu geführt, dass sich die
Arbeitnehmerin F mit besten Erfolgsaussichten gegen eine Versetzung nach Köln
hätte zur Wehr setzen können. Der Beklagten war es nicht zumutbar, sich dem
Risiko eines Rechtsstreits mit dieser Arbeitnehmerin auszusetzen, in dem sie
sich mit ungewissen Erfolgsaussichten auf das Argument hätte stützen müssen,
eine Versetzung dieser Arbeitnehmerin entspreche deshalb sozialen
Gesichtspunkten, weil diese alsbald aus Altersgründen ausscheiden werde.
Es stellt auch keinen Verstoß gegen § 5 BV Redesign dar, dass die Beklagte den
für ungewisse Dauer erkrankten Arbeitnehmer B (Nr. 2 der Punktetabelle) der
Abteilung "Bordverkaufsabrechnung" zugeordnet und nicht nach Köln versetzt hat.
Dessen Versetzung hätte ebenso wie diejenige der Arbeitnehmerin F den
Gesichtspunkten der Sozialauswahl widersprochen, so dass insoweit das oben
Ausgeführte entsprechend gilt.
Dass die Beklagte die Arbeitnehmer, deren Arbeitsplätze von der Verlegung der
Abteilung Rechnungswesen nach Köln nicht betroffen waren, nämlich die in der
Kasse tätigen Arbeitnehmerinnen K und N sowie die in der Sachanlagenverwaltung
beschäftigte Arbeitnehmerin P, nicht nach Köln versetzt hat, stellt keinen
Verstoß gegen die BV Redesign iVm. der BV Sozialauswahl dar.
Nach § 5 BV Redesign hatte die Beklagte lediglich eine Sozialauswahl bezüglich
der Entscheidung vorzunehmen, welche Arbeitnehmer im Bereich
"Bordverkaufsabrechnung" in Frankfurt am Main verbleiben sollten. Diese Auswahl
hat die Beklagte ordnungsgemäß entsprechend der BV Sozialauswahl durchgeführt.
Im Übrigen verblieb es bei dem Recht der Beklagten, die Arbeitnehmer, deren
Arbeitsplätze nach Köln verlegt wurden, nach Köln zu versetzen, und die, deren
Arbeitsplätze in Frankfurt am Main verblieben (sc. Kasse- und
Sachanlagenverwaltung), in Frankfurt am Main weiterarbeiten zu lassen.
Hätte die BV Redesign auch diese Mitarbeiter bei der Entscheidung, wer nach Köln
versetzt werden muss, mit berücksichtigen wollen, hätte dies in der
Betriebsvereinbarung geregelt werden müssen.
dd) Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht allerdings einen Verstoß der
Beklagten gegen § 2 Abs. 2 BV Sozialauswahl verneint.
Die Kläger hatten der Beklagten vor dem Ausspruch der streitgegenständlichen 79
Versetzungen auf deren Aufforderung hin ihre sozialen Daten und Kriterien
übermittelt, einschließlich der jetzt im Rechtsstreit geltend gemachten. Diese
hatte die Beklagte nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BV Sozialauswahl im Rahmen einer
abschließenden Prüfung zu begutachten. Um unbillige Härten zu vermeiden, waren
diese sozialen Kriterien, soweit es sich um andere als die in § 3 BV
Sozialauswahl genannten (Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, unterhaltsabhängige
Kinder und Schwerbehinderung) handelte, "in einer angemessenen Gewichtung
zusätzlich" zu berücksichtigen, § 2 Abs. 2 Satz 2 BV Sozialauswahl.
Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe die von den Klägern mitgeteilten Daten
und Kriterien zur Kenntnis genommen und sei zum Ergebnis gekommen, dass auf
Grund derselben eine Korrektur des anhand des § 3 BV Sozialauswahl erstellten
Punkteschemas nicht erforderlich gewesen sei.
Damit hat die Beklagte der ihr im Rahmen des § 106 Satz 1 GewO obliegenden
Darlegungslast nicht genügt. Der Arbeitgeber, der sich auf die Wirksamkeit einer
Versetzung beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der
Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 106 GewO für eine Versetzung. Dazu gehört
nicht nur, dass er darlegt und ggf. beweist, dass seine Entscheidung billigem
Ermessen entspricht (Senat 17. Januar 2006 - 9 AZR 226/05 - AP BAT-O § 24 Nr.
6), sondern auch, dass die Versetzung im Rahmen der gesetzlichen,
arbeitsvertraglichen und kollektivrechtlichen Grenzen erfolgt ist (vgl. HWK/Lembke
2. Aufl. § 106 GewO Rn. 132 mwN). Nachdem die Kläger die Richtigkeit der von der
Beklagten nach § 5 Satz 2 BV Redesign iVm. § 2 BV Sozialauswahl vorzunehmenden
sozialen Auswahl bestritten hatten, hätte die Beklagte für die Kläger und für
das Gericht in nachvollziehbarer Weise darlegen müssen, wie sie bei ihren
Versetzungsentscheidungen die Vorgaben des § 2 Abs. 2 BV Sozialauswahl
berücksichtigt und gewichtet hat. Dazu hätte sie im Einzelnen erläutern müssen,
auf Grund welcher Abwägungsgesichtspunkte die von den Klägern genannten, nicht
unter § 3 BV Sozialauswahl fallenden sozialen Kriterien im Vergleich mit den
entsprechenden sozialen Kriterien der nicht versetzten Mitarbeiter zu keiner
Abweichung vom Punkteschema geführt haben. Nur dann wäre es den Klägern möglich
gewesen, zu diesen Erwägungen der Beklagten konkret Stellung zu nehmen und diese
tatrichterlich überprüfen zu lassen.
III. Dieser rechtliche Gesichtspunkt ist neu. Er ist in den Vorinstanzen nicht
beachtet worden. Da nach § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Beklagte auf diesen
erkennbar übersehenen Gesichtspunkt hätte hingewiesen werden müssen (vgl. BGH
30. Juni 2006 - V ZR 148/05 - BB 2006, 1707), war das angefochtene Urteil
aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
IV. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens
zu entscheiden haben.