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Versicherungsvertrag – Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
Oberlandesgericht Celle
Az.: 8 U 26/06
Urteil vom
15.06.2006
Vorinstanz: Landgericht Lüneburg - Az.: 2 O 174/05
In dem Rechtsstreit hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die
mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2006 für Recht erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 14. Dezember 2005 verkündete Urteil der
2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung
gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
G r ü n d e
I.
Der Kläger, ein bundesweiter Dachverband der 26 Verbraucherzentralen der
Bundesländer und weiterer 21 verbraucher und sozialorientierter Organisationen
in Deutschland, nimmt den Beklagten auf Unterlassung von zwei
Bedingungsanpassungsklauseln in der privaten Krankenversicherung in Anspruch.
Der Beklagte verwendet AVB, die den Musterbedingungen der MB/KK 94 in der
privaten Krankheitskosten und Krankentagegeldversicherung entsprechen (Bl. 16 -
21 d. A.). § 18 sieht unter „Änderungen der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen" folgende Regelung vor:
„(1)
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen können unter hinreichender Wahrung der
Belange der Versicherten vom Versicherer mit Zustimmung eines unabhängigen
Treuhänders mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse, auch für den
noch nicht abgelaufenen Teil des Versicherungsjahres, geändert werden
a) bei einer nicht nur vorübergehenden Veränderung der Verhältnisse des
Gesundheitswesens,
b) im Falle der Unwirksamkeit von Bedingungen,
c) bei Änderungen von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen des
Versicherungsvertrages beruhen,
d) bei unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden Änderungen der höchst
richterlichen Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis des Bundesaufsichtsamtes für
das Versicherungswesen oder der Kartellbehörden.
Im Falle der Buchstaben c und d ist eine Änderung nur zulässig, soweit sie
Bestimmungen über Versicherungsschutz, Pflichten des Versicherungsnehmers,
Sonstige Beendigungsgründe, Willenserklärungen und Anzeigen sowie Gerichtsstand
betrifft.
(2)
Die neuen Bedingungen sollen den ersetzten rechtlich und wirtschaftlich
weitestgehend entsprechen. Sie dürfen die Versicherten auch unter
Berücksichtigung der bisherigen Auslegung in rechtlicher und wirtschaftlicher
Hinsicht nicht unzumutbar benachteiligen.
...
(4)
Zur Beseitigung von Auslegungszweifeln kann der Versicherer mit Zustimmung des
Treuhänders den Wortlaut von Bedingungen ändern, wenn diese Anpassung vom
bisherigen Bedingungstext gedeckt ist und den objektiven Willen sowie die
Interessen beider Parteien berücksichtigt. Abs. 2 gilt entsprechend."
Der Kläger verlangte vom Beklagten mit Schreiben vom 11. April 2005 die Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der Verwendung von
§ 18 Abs. 1 d) AVB, was dieser ablehnte (Bl. 22 - 26 d. A.).
Der Kläger hat die Ansicht vertreten,
§ 18 Abs. 1d) AVB verstoße gegen § 308 Nr. 4 BGB, weil in ihm unbestimmte
Rechtsbegriffe verwendet würden und unklar sei, nach welchen Maßstäben die
Zumutbarkeit und die Benachteiligung zu beurteilen seien (Bl. 7f., 91 d. A.).
Eine hinreichende Absicherung durch die Einschaltung des Treuhänders erfolge
nicht, weil der Versicherungsnehmer auf dessen Ernennung und die von ihm
zugrundezulegenden Beurteilungskriterien keinen Einfluss habe. Ferner verstoße
die Regelung gegen § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 BGB, weil sie mit
wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar sei.
Insbesondere werde der Grundsatz „pacta sunt servanda" ausgehöhlt sowie die
Zweifelsregelung des § 305 c Abs. 2 BGB und das Verbot geltungserhaltender
Reduktion von Allgemeinen Geschäftsbedingungen umgangen (Bl. 8 - 10, 91 d. A.).
Die Bedingungsanpassung sei auch nicht unter Berücksichtigung der Regelung in §
178 g Abs. 3 VVG zulässig, da dort nur Veränderungen der Verhältnisse des
Gesundheitswesens als zulässige Bedingungsänderung angesehen würden, die bereits
in § 18 Abs. 1a) AVB genannt seien, während der Beklagte in § 18 Abs. 1d) AVB
weitere Änderungsmöglichkeiten eingeführt habe (Bl. 10 - 12, 85 - 90 d. A.). Die
Einschaltung eines Treuhänders sei unerheblich, da es diesem an der
hinreichenden Unabhängigkeit vom Versicherer fehle. Schließlich verstoße § 18
Abs. 4 AVB gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 1, § 305 c, § 306 BGB, weil
Auslegungszweifel nach der gesetzlichen Wertung zu Lasten des Verwenders gingen
(Bl. 13 d. A.).
Der Kläger hat beantragt (Bl. 2, 117 R d. A.),
den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu
vollziehen am Vorstand der Beklagten, zu unterlassen, nachfolgende oder diesen
inhaltsgleiche Bestimmungen in Krankenversicherungsverträgen einzubeziehen sowie
sich auf Bestimmungen mit der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach
dem 01.04.1977, zu berufen, soweit es sich nicht um Verträge mit einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen
Sondervermögen oder einem Unternehmen handelt:
1.
„ § 18 (1)
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen können unter hinreichender Wahrung der
Belange der Versicherten vom Versicherer mit Zustimmung eines unabhängigen
Treuhänders mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse, auch für den
noch nicht abgelaufenen Teil des Versicherungsjahres, geändert werden
...
d) bei unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden Änderungen der
höchstrichterlichen Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis des
Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen oder der Kartellbehörden."
2.
§ 18 (4)
Zur Beseitigung von Auslegungszweifeln kann der Versicherer mit Zustimmung des
Treuhänders den Wortlaut von Bedingungen ändern, wenn diese Anpassung vom
bisherigen Bedingungstext gedeckt ist und den objektiven Willen sowie die
Interessen beider Parteien berücksichtigt. Abs. 2 gilt entsprechend."
Der Beklagte hat beantragt (Bl. 33, 117 R d. A.),
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, § 18 Abs. 1d) AVB sei am Maßstab des § 178 g Abs.
3 VVG zu messen, der den §§ 305 ff BGB vorgehe. Die Regelung entspreche den im
Gesetz enthaltenen Vorgaben (Bl. 36 - 48, 106, 113 - 115 d. A.). Insbesondere
konkretisiere § 18 Abs. 1d) lediglich den in § 178 g Abs. 3 VVG verwendeten
Begriff der Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens, der weit zu
verstehen sei (Bl. 38 - 40, 100, 103 - 105 d. A.). Die nachträgliche
Änderungsmöglichkeit sei ein Ausgleich für den Verzicht des Versicherers auf das
ordentliche Kündigungsrecht bei langfristig abgeschlossenen
Krankheitskostenversicherungsverträgen (Bl. 39, 42, 96 d. A.). Änderungen seien
bei einer Störung des Äquivalenzverhältnisses erforderlich, um dem Versicherer
die Erfüllbarkeit der von ihm übernommenen Verpflichtungen zu ermöglichen (Bl.
39f. d. A.). Eine Wahrung der Belange der Versicherten werde durch die
Einschaltung eines unabhängigen Treuhänders erreicht (Bl. 45 - 48, 99, 115f. d.
A.). Ein Verstoß gegen § 308 Ziff. 4 BGB liege ebenfalls nicht vor, da es dort
ebenso wie in § 18 AVB auf die Frage der Zumutbarkeit der Bedingungsanpassung
ankomme (Bl. 48 - 53 d. A.). Eine weitere Absicherung des Versicherten werde
durch die Einschränkung der Bedingungsanpassung in § 18 Abs. 2 AVB erreicht.
Ferner genüge § 18 Abs. 1d) AVB den Anforderungen des § 307 Abs. 1 BGB (Bl. 53 -
56 d. A.). Die Anpassungsmöglichkeit sei bei langfristig angelegten Verträgen
zur Abwendung einer Störung des Äquivalenzverhältnisses erforderlich. Das Urteil
des BGH vom 17. September 1999 zur Rechtsschutzversicherung sei nicht
übertragbar, da die Klauseln anders gefasst seien (Bl. 95f. d. A.). Schließlich
sei auch § 18 Abs. 4 AVB nicht zu beanstanden, da bei Auslegungszweifeln keine
einseitige Änderung zu Lasten des Versicherten möglich sei (Bl. 56f., 100 - 102
d. A.).
Das Landgericht hat eine Stellungnahme der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht eingeholt, welche sich mit Schreiben vom 4. August
2005 den Bedenken des Klägers gegen die Wirksamkeit der beiden Klauseln
angeschlossen hat (Bl. 81f. d. A.).
Mit Urteil vom 14. Dezember 2005 hat das Landgericht der Klage stattgegeben (Bl.
119 - 125 d. A.). § 18 Abs. 1d) AVB sei mit § 307 Abs. 1 BGB unvereinbar, da die
Regelung dem Bestimmtheitserfordernis nicht gerecht werde. Die §§ 305 ff. BGB
seien Prüfungsmaßstab, da § 18 Abs. 1d) AVB nicht lediglich eine Konkretisierung
von § 178 g Abs. 3 VVG darstelle. Dieser erlaube nämlich eine Anpassung der
Versicherungsbedingungen nur bei Änderungen im Gesundheitswesen, was in § 18
Abs. 1a) AVB aufgeführt sei, während der Beklagte in § 18 Abs. 1d) AVB einen
weiteren vom Gesetz nicht genannten Änderungsgrund eingeführt habe. Eine
Anpassungsklausel sei nach der Rechtsprechung des BGH nur zulässig, wenn bei
Versicherungsverträgen mit einer nicht nur kurzen Laufzeit eine unvorhersehbare,
erhebliche Störung des Äquivalenzverhältnisses oder eine im Regelwerk
entstandene Lücke eine Anpassung erforderlich mache. Dem genüge § 18 Abs. 1d)
AVB nicht, da dieser eine Bedingungsänderung zulasse, ohne diese auf einen der
beiden anerkannten Gründe zu beschränken. Das werde auch durch § 18 Abs. 2 AVB
nicht sichergestellt, da dieser eine Schlechterstellung der Rechtsstellung des
Versicherungsnehmers nicht ausschließe. Der Unwirksamkeit der Regelung stehe
auch die erforderliche Zustimmung eines Treuhänders nicht entgegen, da keine
verbindlichen Vorgaben für den Treuhänder bestünden, wann eine Änderung zulässig
sei. Schließlich sei auch § 18 Abs. 4 AVB unwirksam, weil er gegen § 307 Abs. 1,
Abs. 2 Ziff. 1 BGB verstoße, da hiermit zu Lasten des Versicherungsnehmers von
der Unklarheitenregelung in § 305 c Abs. 2 BGB abgewichen werde.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten.
Er verweist auf die Vorgeschichte des § 18 MB/KK 94, der die frühere
weitergehendere Regelung in § 18 MB/KK 76 abgelöst habe, wobei eine hinreichende
Kontrolle durch das BAV gewährleistet gewesen sei (Bl. 178 - 181 d. A.). Die neu
gefasste Klausel des § 18 erfülle auch die Anforderungen, die sich aus dem
Urteil des BGH zur Rechtsschutzversicherung ergäben (Bl. 182 - 185 d. A.).
Insbesondere stelle § 18 AVB strengere Anforderungen an die Bedingungsanpassung
als der vom BGH für unwirksam erachtete § 10 A ARB 94 (Bl. 188 - 190 d. A.).
Auch in der Sache unterschieden sich Rechtsschutz und private
Krankenversicherung, da die private Krankenversicherung langfristig unter
Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechtes geschlossen werde, so dass sich
hier ohne weiteres Änderungen des Äquivalenzverhältnisses ergeben könnten (Bl.
190 - 193, 205 d. A.). Würden hier nachträgliche Bedingungsanpassungen
ausgeschlossen, würde dies die Erfüllbarkeit der vom Versicherer übernommenen
Verpflichtungen in Frage stellen oder zu unbezahlbaren Prämien führen. Aus
diesem Grund sei durch den Gesetzgeber auch § 178 g Abs. 3 VVG eingeführt
worden, der indessen nicht abschließend sei (Bl. 194 - 196 d. A.). § 18 Abs. 1d)
AVB sei auch inhaltlich mit § 178 g Abs. 3 VVG vereinbar, da Veränderungen im
Gesundheitswesen sich auch aus Änderungen in der Gesetzeslage oder der
Rechtsprechung ergeben könnten (Bl. 197 d. A.). Die Klausel sei auch nicht
intransparent, da der Klauselverwender nicht verpflichtet sei, nur aus dem
Gesetz übernommene Begriffe näher zu erläutern (Bl. 198 - 200 d. A.). Eine
hinreichende Absicherung der Belange des Versicherten erfolge auch durch die
Einschaltung eines unabhängigen Treuhänders (Bl. 200f., 202f. d. A.). Da
mögliche Transparenzmängel jedenfalls durch den unabhängigen Treuhänder
kompensiert würden, sei schließlich auch § 18 Abs. 4 AVB nicht zu beanstanden (Bl.
203 - 205 d. A.). Die Bestimmung verstoße weder gegen § 305 c Abs. 2 BGB noch
gegen § 306 Abs. 2 BGB (Bl. 205 - 207 d. A.).
Der Beklagte beantragt (Bl. 176, 235 d. A.),
die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Der Kläger beantragt (Bl. 166, 235 d. A.),
die Berufung zurückzuweisen.
Er beruft sich darauf, § 18 Abs. 1 d) AVB habe einen eigenständigen
Regelungsgehalt und gehe über die Anpassungsregel des § 178 g Abs. 3 VVG hinaus
(Bl. 226 f. d. A.). Der Gesetzgeber habe auch die besonderen Bedingungen in der
Krankenversicherung berücksichtigt und keinen Anlass für weiteren
Handlungsbedarf gesehen (Bl. 227 - 229 d. A.). Eine Bedingungsänderungsklausel
bedürfe nach der Rechtsprechung des BGH einer Störung des
Äquivalenzverhältnisses, was in der Klausel aber nicht geregelt sei (Bl. 229 -
232 d. A.). Das bloße Abstellen darauf, die Belange der Versicherten müssten
hinreichend gewahrt werden, sei nicht ausreichend. Die in § 18 Abs. 1 d) AVG
verwendeten Begriffe seien auch zu unbestimmt. Auch das Treuhänderverfahren
stelle keinen angemessenen Ausgleich dar (Bl. 233 d. A.). Es sei nicht
ersichtlich, dass die Klausel neben § 178 g Abs. 3 VVG überhaupt erforderlich
sei (Bl. 231, 233 d. A.).
II.
Die Berufung ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einem
Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach §
529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1, 2.
Alt. ZPO). Dem Kläger, der gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 UKlaG klagebefugt ist,
steht der Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG zu, da die § 18 Abs. 1d) und § 18
Abs. 4 der von dem Beklagten verwendeten und mit den Musterbedingungen der MB/KK
94 identischen Allgemeinen Versicherungsbedingungen gegen §§ 307 ff. BGB
verstoßen.
1.
§ 18 Abs. 1 S. 1 d) AVB, der in Verbindung mit Absatz 2 unter den dort genannten
Voraussetzungen eine Änderung von Bedingungen bei unmittelbar den
Versicherungsvertrag betreffenden Änderungen der höchstrichterlichen
Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis des Bundesaufsichtsamtes für das
Versicherungswesen oder der Kartellbehörden erlaubt, verstößt gegen § 307 Abs. 2
Ziff. 1 und Abs. 1 BGB und ist deshalb unwirksam.
a)
Hintergrund dieses Verfahrens ist das Urteil des BGH vom 12. März 2003, mit dem
dieser entschieden hat, dass bei der Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit
im Sinne von § 1 MB/KK finanzielle Gesichtspunkte grundsätzlich außer Betracht
zu bleiben haben, der Versicherer den Versicherungsnehmer also bei mehreren
gleich geeigneten Behandlungsmethoden nicht auf die kostengünstigere verweisen
darf (VersR 2003, 581). Diese Entscheidung hat bereits mehrere
Krankenversicherer dazu veranlasst, ihre Bedingungen zu ändern und eine Regelung
über die preisliche Angemessenheit in § 1 MB/KK einzufügen. Ob dieses Vorgehen
den gesetzlichen Anforderungen an Bedingungsänderungen nach § 178 g Abs. 3 VVG
entspricht, ist indessen höchst streitig (verneinend etwa LG Köln VersR 2005,
1421; Schünemann VersR 2004, 817, 818 - 821; bejahend dagegen LG NürnbergFürth
VersR 2005, 492; Langheid/Grote VersR 2003, 1469, 1471 - 1474 und 2004, 823).
Sollte das nicht möglich sein, stellt sich die Frage, ob die Versicherer eine
Bedingungsanpassung nach ihren AVB wegen einer „Änderung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung" vornehmen können.
b)
Die Klausel verstöß zunächst gegen § 307 Abs. 2 Ziff. 1 BGB. Hiernach ist eine
unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit
wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird,
nicht zu vereinbaren ist.
aa)
Das Gesetz selbst enthält für die private Krankenversicherung in § 178 g VVG
Regelungen über Anpassungen des Vertrages, wobei sich Abs. 2 auf die Prämie und
Abs. 3 auf die Bedingungen bezieht. Nach letzterer Bestimmung kann bei einem
Versicherungsverhältnis, bei dem die Prämie nach den §§ 12, 12 a und c VAG zu
berechnen und das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder
vertraglich ausgeschlossen ist, der Versicherer bei einer nicht nur als
vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens
die Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den veränderten
Verhältnissen anpassen, wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der
Belange der Versicherten erforderlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder
die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit
bestätigt hat. Dasselbe gilt, wenn in den Versicherungsbedingungen eine
Bestimmung unwirksam ist, soweit zur Fortführung des Vertrages dessen Ergänzung
erforderlich ist.
Durch diese Regelung sollte der Forderung nach einer gesetzlichen
Anpassungsmöglichkeit für Krankenversicherungsverträge Rechnung getragen werden,
die für den Versicherer in der Regel unkündbar sind, sofern sich unabweisbarer
Anpassungsbedarf ergibt (BTDrucks. 12/7595 S. 81, 103, 105, 112). Dieser
Anpassungsbedarf wurde vom Gesetzgeber etwa angenommen, wenn durch die
Rechtsprechung eine leistungsbeschreibende AVBKlausel für unwirksam erklärt
wird, weil insoweit zur Fortführung des Vertragsverhältnisses nicht auf die
gesetzliche Regelung verwiesen werden kann. Demgegenüber hat der Gesetzgeber von
der Versicherungswirtschaft erhobenen Forderungen nach einer generellen
gesetzlichen Anpassungsklausel für bestehende Versicherungsverhältnisse bei
veränderten Umständen eine Absage erteilt und Änderungen nur unter den eng
beschriebenen Voraussetzungen des § 178 g Abs. 3 VVG zugelassen (zur
Gesetzgebungsgeschichte Renger VersR 1994, 753, 755). Sinn und Zweck des § 178 g
Abs. 3 VVG ist es mithin, bei einer nachhaltigen Veränderung der Verhältnisse
des Gesundheitswesens eine Bedingungsanpassung zuzulassen, um die dauernde
Erfüllbarkeit der Verträge sicherzustellen (BGH VersR 2005, 1565, 1567).
(1)
§ 178 g Abs. 3 VVG regelt nur zwei Änderungsanlässe, die sich ihrerseits in § 18
Abs. 1 S. 1 a) und b) AVB wiederfinden. Nicht gesetzlich geregelt sind
demgegenüber die in § 18 Abs. 1 S. 1 c) und d) weiter genannten Änderungsanlässe
der Änderung von Gesetzen (um die es hier nicht geht) sowie von Änderungen in
der höchstrichterlichen Rechtsprechung bzw. der Verwaltungspraxis der
Aufsichtsbehörden. Das wäre nur dann unschädlich, wenn insbesondere § 18 Abs. 1
S. 1 d) AVB lediglich eine Konkretisierung des Begriffes der nicht nur
vorübergehenden Veränderung der Verhältnisse im Gesundheitswesen im Sinne von §
178 g Abs. 3 VVG darstellen würde (so Bach/Moser, MB/KK, 3. Aufl., § 18 Rdnr.
14).
Davon ist indessen nicht auszugehen. Zunächst sind AVB nicht gesetzesähnlich,
sondern grundsätzlich so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher
Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und
Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss, wobei es auf
die Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne
versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse ankommt (BGHZ 123, 83, 85; Römer/Langheid,
VVG, 2. Aufl., Vor § 1 Rdnr. 16). Für einen durchschnittlich aufmerksamen
Versicherungsnehmer stehen aber die vier in § 18 Abs. 1 S. 1 AVB genannten
Änderungsanlässe gleichwertig nebeneinander. Dass eine Änderung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie der Verwaltungspraxis der
Aufsichtsbehörden gleichzeitig eine Veränderung der Verhältnisse im
Gesundheitswesens darstellt, wird sich ihm nicht erschließen.
Verstärkt wird dieser Eindruck noch durch Satz 2 von § 18 Abs. 1 AVB, der
lediglich für die Fälle von § 18 Abs. 1 S. 1 c) und d) AVB als weiteres
Zulässigkeitskriterium vorsieht, dass es sich um Bestimmungen über
Versicherungsschutz, Pflichten des Versicherungsnehmers, Sonstige
Beendigungsgründe, Willenserklärungen und Anzeigen sowie Gerichtsstand handeln
muss. Ein derartiges Zusatzerfordernis findet sich für § 18 Abs. 1 S. 1 a) AVB
mit der nicht nur vorübergehenden Veränderung der Gesundheitsverhältnisse
indessen nicht. Würde § 18 Abs. 1 S. 1 d) deshalb lediglich eine Konkretisierung
von § 18 Abs. 1 S. 1 a) AVB darstellen, so wäre entweder S. 2 für diesen Fall
überflüssig oder er müsste entsprechend auch auf § 18 Abs. 1 S. 1 a) AVB
angewendet werden, was sich der Bestimmung aber gerade nicht entnehmen lässt.
Diese jedenfalls ungenaue Formulierung geht aber nach § 305 c BGB zu Lasten des
Beklagten als Verwender.
(2)
Ferner lässt sich nicht ohne weiteres feststellen, dass eine Änderung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung unter den Oberbegriff der nicht nur
vorübergehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens fällt. Diese
Frage wird für § 178 g Abs. 3 VVG kontrovers diskutiert und ist bisher nicht
abschließend entschieden. Teilweise wird sie bejaht und insbesondere für die
Entscheidung des BGH zur Kostenproblematik des § 1 MB/KK ein tief greifender
Wechsel der Verhältnisse im Gesundheitswesen angenommen, weil nunmehr auch eine
Erstattungspflicht für extrem hohe Behandlungskosten bestehe, so dass die
Versicherer berechtigt seien, dem durch eine Änderung von § 1 MB/KK und die
Einführung einer preislichen Angemessenheitsklausel nach § 178 g Abs. 3 VVG
Rechnung zu tragen (so LG NürnbergFürth VersR 2005, 492; Langheid/Grote VersR
2004, 823 und 2003, 1469, 1471 - 1474).
Ob diese Auffassung zutreffend ist, dürfte indessen zweifelhaft sein. Zutreffend
weist das LG Köln darauf hin, dass Änderungen der Rechtsprechung zwar zu einer
Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens führen können, diese selbst
aber noch nicht darstellen (VersR 2005, 1421; so auch Schünemann VersR 2004,
817, 818). Konkret bedeutet dies, dass die Entscheidung BGH VersR 2003, 581 erst
dann mit einer Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens verbunden ist,
wenn es tatsächlich gerade wegen dieses Urteils zu einer signifikanten
Steigerung der Kosten im Gesundheitswesen wegen des Wegfalls der Prüfung der
preislichen Angemessenheit kommt. Diese Voraussetzungen standen aber in dem
Zeitpunkt, als der Versicherer in dem der Entscheidung des LG Köln
zugrundeliegenden Sachverhalt versuchte, § 1 MB/KK um eine Klausel bezüglich
preislicher Angemessenheit zu ergänzen, noch gar nicht fest. Insoweit darf nicht
faktisch eine präventive Prämienerhöhung, die § 178 g Abs. 2 VVG gerade nicht
erlaubt, durch die Hintertür einer Bedingungsänderung nach § 178 g Abs. 3 VVG
eingeführt werden, indem eine Rechtsprechungsänderung sofort zum Anlass genommen
wird, den Leistungsumfang in den Bedingungen zu kürzen und damit in der Sache
trotz formal gleicher Prämie eine Prämienerhöhung durchzusetzen (so auch
Schünemann, a. a. O., 821).
Hinzu kommt, dass § 178 g Abs. 3 VVG eine Bedingungsänderung nur zulässt, wenn
dies zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich
erscheint. Deren Rechtsstellung ist durch die Entscheidung BGH VersR 2003, 581
aber gestärkt worden, da sie bei zunächst unverändertem Tarif höhere Leitungen
erhalten (zu diesem Gesichtspunkt auch Schünemann, a. a. O., 819 f.). Ist aber
tatsächlich eine nachweisbare Kostensteigerung eingetreten, so müsste zunächst
geprüft werden, ob nicht eine Prämienerhöhung nach § 178 g Abs. 2 VVG das
mildere Mittel im Vergleich zu einer Bedingungsänderung nach § 178 g Abs. 3 VVG
darstellt (so Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., Vorbem. I Rdnr. 29 c).
Eine Änderung der Rechtsprechung ist auch nicht unter eine analoge Anwendung von
§ 178 g Abs. 3 S. 2 VVG zu fassen, da es insoweit an einer planwidrigen
Regelungslücke fehlt und die Aufgabe einer auch langjährigen Rechtsprechung
nicht mit der Unwirksamkeit einer AVBKlausel gleichzusetzen ist (LG Köln, a. a.
O.).
Gegen eine zu weite Auslegung von § 178 g Abs. 3 VVG spricht ferner, dass dieser
abweichend von den allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen dem Versicherer die
Möglichkeit zu einer einseitigen Vertragsänderung eröffnet, die er überdies bei
einem langfristig angelegten Krankheitskostenversicherungsvertrag, bei dem aus
faktischen Gründen ein Wechsel für den Versicherungsnehmer nur schwer möglich
ist (Gesundheitsprüfung, Altersrückstellungen etc), immer wieder ausüben kann.
Auch eine Genehmigung durch eine staatliche Behörde, wie früher das BAV oder
jetzt das BaFin, ist nicht mehr vorgesehen, sondern lediglich die Zustimmung
eines unabhängigen Treuhänders.
Schließlich weicht auch bereits der sich auf alle Änderungsanlässe beziehende
erste Teil von § 18 Abs. 1 S. 1 AVB insofern zum Nachteil des
Versicherungsnehmers von § 178 g Abs. 3 VVG ab, als letzterer Änderungen nur
zulässt, wenn dies zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherten
erforderlich erscheint, während § 18 Abs. 1 S. 1 AVB nur davon spricht, dass die
Belange der Versicherten hinreichend gewahrt werden müssen (vgl. Prölss/Martin,
§ 18 MBKK 94 Rdnr. 3).
bb)
Weicht § 18 Abs. 1 S. 1 d) AVB somit zum Nachteil des Versicherungsnehmers von §
178 g Abs. 3 VVG ab, so folgt hieraus sein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Ziff. 1
BGB.
Zunächst bestimmt § 178 o VVG, dass eine von § 178 g Abs. 3 VVG abweichende
Vereinbarung zum Nachteil des Versicherungsnehmers unzulässig ist. Unmittelbar
soll sich das aber nur auf den eigentlichen Gegenstand von § 178 g Abs. 3 VVG
beziehen, nämlich die Änderungsgründe der Veränderung der Verhältnisse des
Gesundheitswesens sowie die Unwirksamkeit einer AVBKlausel. Demgegenüber soll
die Bestimmung die Zulässigkeit sonstiger Änderungsvorbehalte, wie sie hier in §
18 Abs. 1 S. 1 c) und d) enthalten sind, nicht berühren, da diese Fälle dort
nicht - auch nicht negativ - geregelt seien (Prölss/Martin, a. a. O. ferner
Vorbem. I Rdnr. 28 a; Fricke VersR 2000, 257; Präve VersR 1995, 733, 737).
Dieser Auffassung vermag der Senat indessen nicht zu folgen. Wenn der
Gesetzgeber in § 178 g Abs. 3 VVG zwei Fälle vorgesehen hat, bei denen
Bedingungsänderungen zulässig sind, lässt sich hieraus durchaus herleiten, dass
weitergehende Änderungen gerade nicht möglich sind, zumindest aber nicht mit dem
gesetzlichen Leitbild nach § 307 Abs. 2 Ziff. 1 BGB übereinstimmen.
Zwar hat der BGH in seinem Urteil vom 17. März 1999 zur Zulässigkeit der
Bedingungsanpassungsklausel in § 10 A ARB 94 entschieden, die grundsätzliche
Zulässigkeit einer Anpassungsklausel werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass
der Gesetzgeber nur in den beiden Fällen der § 172 und § 178 g VVG für die
Lebens und Krankenversicherung Bedingungsanpassungen geregelt habe (VersR 1999,
697, 698). Hieraus lasse sich nicht der Umkehrschluss ziehen, in allen anderen
Fällen sei eine Bedingungsanpassung ausgeschlossen und der Versicherer auf eine
Änderungskündigung verwiesen. Bei den §§ 172, 178 g VVG handele es sich um vom
Gesetzgeber geregelte Sonderfälle der Lebens und Krankenversicherung, die keinen
Rückschluss auf andere Versicherungsarten zuließen. Das ist zwar richtig, besagt
aber nicht, dass, soweit - wie hier - gerade gesetzliche Sondervorschriften
bestehen, daneben doch noch weitergehende Änderungsklauseln zulässig seien.
Hierfür spricht auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, in die eine
allgemeine gesetzliche Anpassungsklausel gerade nicht aufgenommen wurde (vgl.
Renger VersR 1994, 753, 755). § 18 Abs. 1 d) AVB des Beklagten verstößt mithin
bereits gegen § 307 Abs. 2 Ziff. 1 BGB.
c)
Selbst wenn man dies nicht annähme, stellt die Vertragsklausel aber in jedem
Fall eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers gem. § 307 Abs.
1 S. 1 BGB dar. Hiervon ist dann auszugehen, wenn der Verwender entgegen den
Geboten von Treu und Glauben einseitig eigene Interessen auf Kosten des
Vertragspartners durchzusetzen sucht, ohne von vornherein auch dessen Belange
hinreichend zu berücksichtigen (BGH VersR 2001, 576, 577). Hierbei bedeutet
allerdings nicht jede Schmälerung des Versicherungsschutzes eine unangemessene
Benachteiligung. Sie muss vielmehr im Vergleich mit den berechtigten Interessen
des Versicherers von einigem Gewicht sein.
aa)
Maßstab für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Bedingungsanpassungsklausel
ist das Urteil des BGH vom 17. März 1999, mit dem er die Regelung in § 10 A Abs.
1 ARB 94 bei der Rechtsschutzversicherung für unwirksam erklärt hat (VersR 1999,
697). Die Klausel lautete wie folgt:
„ § 10 Bedingungs und Beitragsanpassung
A. Bedingungsanpassung
(1) Der Versicherer ist berechtigt,
bei Änderung von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen des Versicherungsvertrages
beruhen, bei unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden Änderungen der
höchstrichterlichen Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis des
Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen oder der Kartellbehörden, im
Fall der Unwirksamkeit von Bedingungen sowie zur Abwendung einer kartell oder
aufsichtsbehördlichen Beanstandung einzelne Bedingungen für bestehende Verträge
zu ergänzen oder zu ersetzen. Die neuen Bedingungen sollen den ersetzten
rechtlich und wirtschaftlich weitestgehend entsprechen. Sie dürfen die
Versicherten auch unter Berücksichtigung der bisherigen Auslegung in rechtlicher
und wirtschaftlicher Hinsicht nicht unzumutbar benachteiligen."
Zur Begründung hat der BGH ausgeführt, die Vorschrift sei schon deshalb
unwirksam, weil sich der Versicherer mit ihr das Recht vorbehalte, den
Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss durch Änderung vereinbarter Bedingungen
schlechter zu stellen, als er bei Abschluss des Vertrages stand. Der Eingriff in
ein bestehendes Vertragsverhältnis lasse sich indessen nur dann rechtfertigen,
wenn durch unvorhersehbare Änderungen, die der Versicherer nicht veranlasst und
auf die er keinen Einfluss hat, das bei Vertragsschluss vorhandene
Äquivalenzverhältnis in nicht unbedeutendem Umfang gestört werde. Ebenso könne
eine im Regelungswerk entstandene Lücke, etwa wenn die Rechtsprechung eine
Klausel für unwirksam erkläre, Schwierigkeiten bei der Durchführung des
Vertrages entstehen lassen, die nur durch Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen
seien. Ausdrücklich hat der BGH ausgeführt, nur unter diesen Voraussetzungen der
Vertragslücke und der Störung des Äquivalenzverhältnisses sei eine nachträgliche
Anpassung des Vertragsinhalts gerechtfertigt, die durch eine Anpassungsklausel
geregelt werden könne. Außerdem könne sich der Versicherer nicht von dem
ursprünglich durch den übereinstimmenden Willen beider Parteien zustande
gekommenen Vertragsinhalt nachträglich einseitig durch eine Anpassungsklausel
zum Nachteil des Versicherungsnehmers lösen. Ferner verstoße die Klausel gegen §
6 Abs. 2 AGBG (= § 306 Abs. 2 BGB), weil sie dem Versicherer undifferenziert die
Möglichkeit einer Bedingungsanpassung eröffne. Das sei bei einer unwirksamen
Regelung in den AVB nicht erforderlich, weil hier subsidiär gesetzliche
Vorschriften - soweit vorhanden - zur Anwendung kämen.
Schließlich hat der BGH Bedenken auch gegen die speziellen Änderungsanlässe „im
Falle der Unwirksamkeit von Bedingungen" sowie „zur Abwendung einer kartell oder
aufsichtsbehördlichen Beanstandung" geäußert sowie den generellen Vorbehalt,
„einzelne Bedingungen" zu ändern, als zu unbestimmt angesehen. Speziell mit der
hier maßgeblichen Klausel der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
hat er sich dagegen nicht ausdrücklich befasst.
Dieser Rechtsprechung folgend hat auch der Senat in seinem Urteil vom 22. Juli
1999 (8 U 82/98, in: VersR 2000, 47) Tarifänderungsklauseln in der
Kfz.Haftpflichtversicherung, die das Ersetzen von im Tarif vorgesehenen
Gefahrenmerkmale durch andere erlaubten, wenn ein angemessenes Verhältnis von
Versicherungsbeitrag und leistung gewährleistet ist, für unwirksam erachtet. Es
fehle eine hinreichende Konkretisierung, unter welchen Voraussetzungen eine
derartige Schlechterstellung zulässig sei, so dass es zu einer Art
„Entmündigung" des Versicherungsnehmers komme.
bb)
(1)
Diese vom BGH zu einer Klausel in der Rechtsschutzversicherung aufgestellten
Grundsätze sind auch auf die private Krankenversicherung übertragbar und führen
zur Unwirksamkeit von § 18 Abs. 1 S. 1 d) AVB wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1
BGB. Rechtsprechung zu dieser Frage gibt es bisher nicht. Im Schrifttum wird von
Prölss/Martin die Auffassung vertreten, § 18 Abs. 1 S. 1 d) MB/KK sei unwirksam,
weil Formulierungen, wie sie hier auch in § 18 Abs. 2 AVB verwendet würden,
nicht dem vom BGH postulierten Verschlechterungsverbot genügten (Prölss/Martin,
§ 18 MBKK 94 Rdnr. 4). Außerdem würden in § 18 auch keine bestimmten
Voraussetzungen einer Änderung genannt, nämlich eine unvorhersehbare und
erhebliche Äquivalenzstörung, was unter dem Aspekt des Bestimmtheitsgebotes
problematisch sei. Demgegenüber gehen Bach/Moser von der Wirksamkeit der Klausel
aus, da es sich offensichtlich nur um eine klarstellende Erläuterung des
Begriffes der „Veränderung der Verhältnisse im Gesundheitswesen" handele (was
indessen nicht der Fall ist, siehe oben zu 1b) aa)), anders als bei der
Rechtsschutzversicherung die Mitwirkung eines unabhängigen Treuhänders
vorgesehen sei und die Belange des Versicherungsnehmers durch die einleitende
Formulierung in § 18 Abs. 1 S. 1 sowie durch Abs. 2 hinreichend gewahrt würden
(Private Krankenversicherung, 3. Aufl., § 18 MB/KK Rdnr. 14).
Bezüglich der Entstehungsgeschichte von § 18 MB/KK 94 ist zunächst darauf
hinzuweisen, dass dieser die frühere Regelung des § 18 MB/KK 76 ersetzt hat, der
eine Bedingungsänderung mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde generell zuließ,
soweit diese Bestimmungen über Versicherungsschutz, Pflichten des
Versicherungsnehmers, sonstige Beendigungsgründe, Willenserklärungen und
Anzeigen sowie Gerichtsstand betrafen. Während die Klausel zunächst trotz ihrer
Unbestimmtheit wegen des Genehmigungserfordernisses für wirksam gehalten wurde,
ist sie nach h. M. mit dem Wegfall dieses Erfordernisses wegen Verstoßes gegen
das Transparenzgebot unwirksam geworden, weil sich aus ihr Umfang und Grenzen
der nachträglichen Änderung des Leistungsversprechens nicht hinreichend klar
ergaben (LG Berlin r+s 2001, 90; Prölss/Martin, § 18 MB/KK Rdnr. 1).
Auch wenn § 18 Abs. 1 S. 1 d) und Abs. 2 MB/KK 94 bereits klarere Vorgaben
enthält, genügt diese Bestimmung gleichwohl nicht den Anforderungen, die nach
dem Urteil des BGH vom 17. März 1999 an Bedingungsanpassungsklauseln zu stellen
sind. Diese müssen vielmehr einer Reihe formeller und materieller Kriterien
genügen (Fricke VersR 2000, 259 - 266 sowie Prölss/Martin, Vorbem. I Rdnr. 28 -
30 c). In formeller Hinsicht ist zu fordern, dass der Änderungsvorbehalt
diejenigen Vorschriften des Klauselwerkes beschreibt, die geändert werden
können, sowie die Anlässe, die eine Änderung ermöglichen, so präzise wie möglich
beschreibt (Fricke, a. a. O., 259 - 261; Prölss/Martin, a. a. O., Rdnr. 29 b).
Materiell muss ein die Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht durch den
Versicherer inhaltlich rechtfertigender Anlass bestehen, der eine
Vertragsanpassung wegen einer erheblichen Äquivalenzstörung oder zur
Lückenfüllung erlaubt und inhaltlich nicht zu einer Schlechterstellung des
Versicherungsnehmers führt (Fricke, a. a. O., 262 - 266; Prölss/Martin, a. a.
O., Rdnr. 28 b - 29a, 29 c, 31).
(2)
Auf dieser Grundlage bestehen schon aus formeller Sicht Bedenken gegen die
Klausel.
Als Änderungsgegenstand werden in § 18 Abs. 1 S. 2 AVB Bestimmungen über
Versicherungsschutz, Pflichten des Versicherungsnehmers, Sonstige
Beendigungsgründe, Willenserklärungen und Anzeigen sowie Gerichtsstand genannt.
Damit erfolgt zwar im Gegensatz zu § 10 A Abs. 1 ARB 94 insofern eine
Konkretisierung, als hier nicht nur allgemein von „einzelnen Bedingungen"
gesprochen wird, was der BGH mangels hinreichender Konkretisierung bereits für
unzulässig hielt (VersR 1999, 697, 698). Auch wenn formal damit der
Änderungsgegenstand hinreichend präzise bestimmt ist, ist die Regelung
bedenklich, weil sie in Wahrheit die Änderung praktisch sämtlicher Bestimmungen
der AVB erlaubt, da diese in §§ 1 - 7 den Versicherungsschutz, in §§ 8 - 12 die
Pflichten des Versicherungsnehmers, in §§ 13 - 15 das Ende der Versicherung
sowie in §§ 17 und 18 Willenserklärungen, Anzeigen, Klagefrist und Gerichtsstand
regeln. Ausgenommen vom Änderungsvorbehalt ist damit nur § 19 über den Wechsel
in den Standardtarif (kritisch zu einer zu weitgehenden Fassung des
Änderungsgegenstandes auch Fricke, a. a. O., 259).
Bedenken aus formeller Sicht bestehen ferner gegen den Änderungsanlass, der mit
„bei unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden Änderungen der
höchstrichterlichen Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis des
Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen oder der Kartellbehörden"
umschrieben wird. Allerdings hat sich der BGH mit der entsprechenden Bestimmung
in § 10 A Abs. 1 ARB 94 im Gegensatz zu zwei anderen Änderungsanlässen („im
Falle der Unwirksamkeit von Bedingungen" und „zur Abwendung einer kartell oder
aufsichtsrechtlichen Beanstandung") nicht befasst, woraus teilweise der Schluss
gezogen wurde, er halte diesen Änderungsanlass für grundsätzlich unproblematisch
(so Prölss/Martin, a. a. O., Rdnr. 29 b; Präve VersR 1999, 699f.). Ein
derartiger Umkehrschluss ist aber keineswegs zwingend. Soweit es zunächst um die
Änderung der Verwaltungspraxis der Aufsichtsbehörden geht, ist bereits unklar,
wie genau sich eine derartige Verwaltungspraxis, die nur in seltenen Fällen
einheitlich nach außen erscheinen wird, überhaupt feststellen lässt (vgl.
Fricke, a. a. O., 261). Erst recht gilt dies für eine Änderung dieser
Verwaltungspraxis, zumal weiterhin völlig unklar ist, wem die Kompetenz zur
Feststellung dieser geänderten Praxis zukommen soll. Soll dies der Versicherer
sein, wird der Versicherungsnehmer kaum jemals in der Lage sein, das inhaltlich
nachzuprüfen.
Auch die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist als Änderungsanlass
nicht zweifelsfrei (so aber Fricke, a. a. O.). Formal wird sich eine solche
Änderung zwar leichter feststellen lassen und sie ist auch auf die
Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte beschränkt. Allerdings kommt in § 18
Abs. 1 S. 1 d) AVB nicht hinreichend klar zum Ausdruck, ob die Änderung
unmittelbar die dann zu ändernde Bestimmung betreffen muss, oder ob es genügt,
dass diese Rechtsprechung in irgendeiner Weise den Versicherungsvertrag berührt
(vgl. OLG Düsseldorf VersR 1997, 1272, welches als Vordergericht zu BGH VersR
1999, 697 deshalb auch die entsprechende Regelung in § 10 A ARB 94 für unwirksam
hielt).
(3)
Jedenfalls wird § 18 Abs. 1 d) AVB aber nicht den materiellen Anforderungen
gerecht, die an die Wirksamkeit einer Bedingungsänderungsklausel zu stellen
sind. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Regelung nicht den
einschränkenden Anforderungen des BGH entspricht, der eine solche Klausel gerade
nur bei erheblichen Äquivalenzstörungen oder zur Füllung einer Vertragslücke für
zulässig hält (VersR 1999, 697, 698). Diese Voraussetzungen für eine
Bedingungsanpassung, die in der hier angegriffenen Klausel nicht aufgeführt
werden, sind auch nicht isoliert auf den entschiedenen Fall der
Rechtsschutzversicherung beschränkt, sondern verallgemeinerungsfähig (so auch
Präve VersR 1999, 699). Ohne Erfolg macht der Beklagte deshalb im Ergebnis
geltend, Rechtsschutz und private Krankenversicherung unterschieden sich
grundsätzlich, da die private Krankenversicherung langfristig unter Ausschluss
des ordentlichen Kündigungsrechtes geschlossen werde, so dass sich hier immer
wieder Änderungen des Äquivalenzverhältnisses ergeben könnten, zumal
anderenfalls die Erfüllbarkeit der vom Versicherer übernommenen Verpflichtungen
in Frage gestellt werde.
Auch wenn diese Überlegungen vom Ansatz her zutreffend sein mögen, rechtfertigen
sie jedenfalls die beanstandete Klausel in ihrer konkreten Fassung nicht. So hat
der BGH gerade darauf abgestellt, dass bei Versicherungsverträgen mit einer
nicht nur kurzen Laufzeit eine Störung des Äquivalenzverhältnisses eine
Anpassung erforderlich machen kann, wenn die Parteien sonst nicht oder nur mit
Schwierigkeiten zu einer Fortsetzung des Vertrages in der Lage sind. Hierbei
muss das Äquivalenzverhältnis allerdings, um die Abänderung eines einmal
geschlossenen Vertrages zu rechtfertigen, in nicht unbedeutendem Maß gestört
werden. Diese Erfordernisse greifen gerade bei Verträgen mit längerer Laufzeit
ein. Alleine aus der langen Laufzeit des Vertrages sowie der fehlenden
Kündigungsmöglichkeit kann der Versicherer deshalb keine weitergehenden Rechte
zur Bedingungsänderung herleiten als sie sich aus der Entscheidung des BGH
ergeben. Anderenfalls würden auch die Voraussetzungen des § 178 g Abs. 3 VVG
umgangen, indem „durch die Hintertür" über eine Bedingungsänderung eine
Leistungskürzung bei gleichbleibender Prämie herbeigeführt wird, obwohl die
Anforderungen für die eigentliche Prämienanpassung nach § 178 g Abs. 2 VVG
(noch) nicht vorliegen.
Auch die weiteren in § 18 Abs. 1 und 2 AVB genannten Voraussetzungen für die
Bedingungsanpassung sind nicht geeignet, die Bedenken gegen die Wirksamkeit der
Klausel auszuräumen. Soweit es in § 18 Abs. 2 heißt, die neuen Bedingungen
sollen den ersetzten rechtlich und wirtschaftlich weitestgehend entsprechen und
sie dürften den Versicherten auch unter Berücksichtigung der bisherigen
Auslegung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht unzumutbar
benachteiligen, handelt es sich um eine Regelung, die wortidentisch mit § 10 A
Abs. 1 S. 2 und 3 ARB 94 ist und vom BGH gerade für unwirksam erachtet wurde.
Die Klausel enthält nämlich lediglich die äußerste Grenze, dass die Änderung
nicht die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten darf. Das genügt aber gerade
nicht, sondern es muss einer der beiden anerkannten Fälle für eine
Bedingungsänderung vorliegen, die indessen weder in § 10 A Abs. 1 ARB 94 noch in
§ 18 Abs. 1 S. 1 d) und 2 AVB des Beklagten genannt werden. Die Klausel
ermöglicht es vielmehr dem Versicherer, den Versicherungsnehmer schlechter zu
stellen als er bei Vertragsschluss stand. Eine solche einseitige
Schlechterstellung durch eine nachträgliche Vertragsanpassung hat der BGH aber
gerade ausgeschlossen (vgl. hierzu auch Fricke, a. a. O., 265f.; Prölss/Martin,
a. a. O., Rdnr. 29 c).
Durch die Klausel wird dem Versicherer nämlich bei jeder Änderung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der Verwaltungspraxis der
Aufsichtsbehörden eine Anpassungsmöglichkeit eröffnet, ohne dass es einer
nachhaltigen Störung des Äquivalenzverhältnisses bedarf. Das ist unzulässig.
Auch der Umstand, dass in § 18 Abs. 1 S. 2 AVB die zu ändernden Bestimmungen
aufgeführt werden, während das in § 10 A ARB 94 nicht der Fall war („einzelne
Bedingungen"), ist unerheblich, da dies zum einen nur die formellen
Anforderungen an die Bedingungsänderung betrifft und faktisch ohnehin fast
sämtliche AVB unter den Änderungsvorbehalt fallen.
Die Wirksamkeit der Klausel wird auch nicht dadurch gewährleistet, dass in § 18
Abs. 1 AVB noch davon gesprochen wird, eine Änderung der Bedingungen sei nur
unter hinreichender Wahrung der Belange des Versicherten zulässig. Dieses
zusätzliche Erfordernis ist zwar in § 10 A Abs. 1 ARB 94 nicht enthalten, vermag
aber die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klausel nicht zu beseitigen.
Zunächst bleibt diese Formulierung bereits hinter § 178 g Abs. 3 VVG zurück, wo
davon die Rede ist, die Änderungen müssten zur hinreichenden Wahrung der Belange
der Versicherten erforderlich erscheinen. Im Gesetz wird mithin in erster Linie
auf die Belange der Versicherten abgestellt, während diese nach den AVB nur
hinreichend zu wahren sind. Entscheidend ist jedenfalls, dass die Klausel eine
einseitige Schlechterstellung des Versicherten erlaubt, ohne dass die besonderen
Anforderungen einer erheblichen Störung des Äquivalenzverhältnisses vorliegen
müssen.
Entgegen der Auffassung des Beklagten führt die Unwirksamkeit dieser Klausel und
damit der Ausschluss von Bedingungsänderungen bei Änderungen der
höchstrichterlichen Rechtsprechung auch keineswegs dazu, dass die Erfüllbarkeit
der vom Versicherer übernommenen Verpflichtungen in Frage gestellt wird oder
unbezahlbare Prämien drohen. Soweit es speziell um das Urteil des BGH zu § 1
MB/KK und der grundsätzlichen Nichtberücksichtigung von Kostengesichtspunkten
geht (VersR 2003, 581), scheidet eine Bedingungsänderung mit der Einführung des
Korrektivs der preislichen Angemessenheit hier bereits deshalb aus, weil dies zu
einer einseitigen Schlechterstellung des Versicherungsnehmers führt. Dieser hat
nämlich durch das Urteil des BGH zunächst einer Verbesserung seiner
Rechtsstellung erreicht, weil er bei unveränderten Prämien höhere Leistungen
erhalten kann (vgl. zu diesem Aspekt auch LG Köln VersR 2005, 1421; Schünemann,
a. a. O., 819 f., 821).
Dem kann auch nicht unter Bezug auf die allgemeinen Interessen der
Versichertengemeinschaft entgegengehalten werden, an der Erstattung von
Luxusbehandlungen hätten nicht alle Versicherten ein Interesse, denen es
vielmehr in erster Linie auf bezahlbare Prämien ankomme (in diese Richtung etwa
Langheid/Grote VersR 2003, 1469, 1472 f.; 2004, 823, 825; zu Recht kritisch zu
diesem Abstellen auf die Interessen der Versichertengemeinschaft dagegen
Schünemann, a. a. O.; Fricke, a. a. O., 266). Das mag zwar richtig sein, ändert
aber zunächst nichts daran, dass die Klausel des § 18 Abs. 1 S. 1 d) AVB
zunächst eine einseitige Bedingungsänderung durch Herabsetzung des
Leistungsumfangs für alle Versicherungsnehmer zulässt, ohne dass bereits
feststeht, dass es tatsächlich wegen eines erheblichen und nicht nur
vorübergehenden Missverhältnisses zwischen Kosten und Prämienaufkommen zu einer
nachhaltigen Störung des Äquivalenzverhältnisses gekommen ist. Ist das
tatsächlich der Fall, so ist dem Versicherer immer noch der Weg über eine
Bedingungsänderung nach § 178 g Abs. 3 VVG, der gerade die dauernde
Erfüllbarkeit von Verträgen bei einer nachhaltigen Veränderung der Verhältnisses
des Gesundheitswesens im Blick hat (vgl. BGH VersR 2005, 1565, 1567; Prölss/Martin,
§ 178 g Rdnr. 26), oder über eine Prämienerhöhung nach § 178 g Abs. 2 VVG
eröffnet. Letztere rechtfertigt sich gerade aus dem Bedürfnis des Versicherers,
die Prämien den nicht vorhersehbaren Entwicklungen der Kosten im
Gesundheitswesen anzupassen (BGHZ 119, 55, 59). Es besteht mithin kein Grund,
einer präventiven Bedingungsanpassung den Vorrang vor einer Prämienerhöhung zu
geben, wenn noch gar nicht feststeht, dass deren Voraussetzungen erfüllt sind
(in diese Richtung aber Langheid/Grote, a. a. O., 1473).
Für eine ex ante zuzulassende Bedingungsänderung nur wegen einer Änderung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung mit der Möglichkeit einer einseitigen
Verschlechterung der Rechtsposition des Versicherungsnehmers gibt es mithin
keine Rechtfertigung, wenn weder eine Störung des Äquivalenzverhältnisses noch
eine Regelungslücke besteht. Ebenso wie § 178 g Abs. 3 VVG muss auch bei
vertraglichen Änderungsvorbehalten beachtet werden, dass diese nicht abweichend
vom Grundsatz „pacta sunt servanda" dem Versicherer ein allgemein verfügbares
Mittel zur Reaktion auf jedwede Änderungen der versicherungsvertraglichen
Grundlagen und Rahmenbedingungen gewähren dürfen (vgl. Schünemann, a. a. O.,
819). Hinzu kommt, dass es dem Versicherer - in den Grenzen der §§ 307 ff BGB -
auch unbenommen bleibt, jedenfalls in neu abzuschließende Verträge
Bedingungsänderungen aufzunehmen, die sich aus einer Änderung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung ergeben.
Lediglich klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass auch die Auslegung von § 1
MB/KK durch den BGH unter grundsätzlicher Außerachtlassung von
Kostengesichtspunkten keine Vertragslücke bedeutet, sondern nur die Anwendung
einer Norm im Sinne einer bestimmten Interpretation.
Die Wirksamkeit der Abänderungsklausel lässt sich auch nicht damit
rechtfertigen, dass die jeweils geänderte materielle Klausel später in einem
konkreten Fall bzw. in einem Verfahren nach dem UKlaG inhaltlich auf ihre
Vereinbarkeit mit den §§ 305 ff BGB überprüft werden kann. Hierbei handelt es
sich lediglich um die nachgelagerte Inhaltskontrolle, während es hier darum
geht, ob überhaupt die einseitige Abänderung eines einmal geschlossenen
Vertrages zulässig ist.
Keine Rolle spielt es schließlich auch, dass § 18 Abs. 1 d) MB/KK durch das
BaFin bzw. früher das BAV genehmigt wurde. Der Verwender trägt grundsätzlich das
Risiko der Unwirksamkeit auch bei Klauseln, die zunächst geraume Zeit
unbeanstandet blieben und deren Unwirksamkeit sich erst nach längerer
Prozessdauer herausstellt. Daran ändert auch eine frühere Überprüfung und
Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde nichts (BGHZ 106, 42, 52).
Individualrechte des Versicherten werden durch Entscheidungen der
Versicherungsaufsicht nicht berührt (BVerwG VersR 1996, 1133). Im Übrigen geht
das BaFin inzwischen entsprechend seiner Stellungnahme vom 4. August 2005
ebenfalls von einer Unwirksamkeit der Klausel aus (Bl. 81 f. d. A.). Hier wird
auch darauf hingewiesen, dass die Genehmigung von § 18 MB/KK noch vor der
Einführung von § 178 g Abs. 3 VVG erfolgte.
cc)
Die Wirksamkeit der Klausel kann schließlich auch nicht mit dem vom Beklagten
vorgebrachten Argument gerettet werden, die Interessen der Versicherten würden
hinreichend dadurch gewahrt, dass eine Bedingungsänderung nur mit Zustimmung
eines unabhängigen Treuhänders zulässig sei. Richtig ist, dass insoweit ein
Unterschied zwischen § 18 Abs. 1 S. 1 AVB des Beklagten und § 10 A Abs. 1 ARB
besteht, bei dem eine derartige Mitwirkung des Treuhänders nicht vorgesehen war.
Auch ist dem Gesetz selbst das Rechtsinstitut des unabhängigen Treuhänders nicht
fremd. Sowohl für die Prämienanpassung als auch für die Bedingungsänderung nach
§ 178 g Abs. 2 und 3 VVG ist die Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders
vorgesehen. Ähnliche Regelungen gibt es für die Lebensversicherung in § 172 Abs.
1 und 2 VVG. Auch der Referentenentwurf des BMJ zur Reform des VVG sieht in §
203 VVGE, der mit § 178 g auch i. ü. inhaltlich übereinstimmt, weiterhin die
Mitwirkung des Treuhänders bei der Prämien und Bedingungsanpassung vor.
Der Treuhänder wird bezüglich seiner Rechtsstellung überwiegend als Vertreter
der Interessen der Gesamtheit der Versicherungsnehmer angesehen (BGH VersR 2005,
1565, 1569; Buchholz VersR 2005, 866, 868; Küntzel VersR 1996, 148, 150). Seine
Einschaltung soll einen Ausgleich dafür schaffen, dass das Gesetz dem
Versicherer ein einseitiges Vertragsänderungsrecht einräumt und dadurch die
Vertragsfreiheit des Versicherungsnehmers beeinträchtigt. Gleichwohl vermag dies
an der Unwirksamkeit der Klausel nichts zu ändern. Die Mitwirkung des
Treuhänders ersetzt lediglich formal für die Gesamtheit der Versicherungsnehmer
deren nach allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen an sich erforderliche
Zustimmung zu einer nachträglichen Vertragsänderung. Inhaltlich bleibt der
Treuhänder indessen an die Vorgaben des § 18 Abs. 1 AVB gebunden. Da sich aus
der Bestimmung aber nicht ergibt, dass eine Bedingungsänderung nur unter den
Voraussetzungen einer erheblichen Äquivalenzstörung oder einer nachträglich
entstandenen Lücke zulässig ist, ist eben gerade nicht hinreichend
gewährleistet, dass der Treuhänder seine Zustimmung nur dann erteilt, wenn diese
einschränkenden Voraussetzungen im Sinne der BGHRechtsprechung vorliegen.
Hinzu kommt, dass auch die Rechtsstellung eines unabhängigen Treuhänders nicht
gleichgesetzt werden kann mit der vor der Deregulierung des Versicherungsmarktes
noch erforderlichen aufsichtsbehördlichen Genehmigung von
Versicherungsbedingungen und ihrer Änderungen durch das BAV bzw. das BaFin. Er
ist weder Beliehener noch erfüllt er eine öffentliche Funktion wie eine Behörde
(Küntzel, a. a. O.). Vielmehr handelt es sich um ein gesetzliches
Treuhandverhältnis des Privatrechts. Zwar enthalten § 12 b Abs. 3 - 5 VAG
Anforderungen an die Person des Treuhänders. Dieser muss zuverlässig, fachlich
geeignet und von dem Versicherungsunternehmen unabhängig sein (speziell zur
Auslegung dieses Begriffs der Unabhängigkeit Buchholz, a. a. O., 868 - 870). Die
fachliche Eignung setzt ausreichende Rechtskenntnisse, insbesondere auf dem
Gebiet der Krankenversicherung, voraus. Ferner muss der in Aussicht genommene
Treuhänder vor der Bestellung der Aufsichtsbehörde benannt werden. Liegen
Zweifel an der Zuverlässigkeit oder fachlichen Eignung vor, kann die
Aufsichtsbehörde verlangen, dass eine andere Person bestellt wird. Werden
nachträglich Umstände bekannt, die bereits der Bestellung des Treuhänders
entgegenstanden oder erfüllt er seine Pflichten nicht ordnungsgemäß, kann die
Aufsichtsbehörde verlangen, dass ein anderer Treuhänder bestellt wird.
Auch wenn der Treuhänder somit einer versicherungsrechtlichen Aufsicht
unterliegt, ist seine Rechtsstellung nicht mit der eines staatlichen
Aufsichtsorganes zu vergleichen. Soweit es insbesondere um die Frage seiner
Unabhängigkeit geht, kann nicht außer Ansatz bleiben, dass er vom Versicherer
vorgeschlagen und bestellt wird. Bei der erstmaligen Benennung gegenüber der
Aufsichtsbehörde kann diese nach dem Wortlaut von § 12 b Abs. 4 VAG auch
lediglich bei fehlender Zuverlässigkeit oder Eignung verlangen, dass ein anderer
Treuhänder bestellt wird. Zweifel an der Unabhängigkeit berechtigen die
Aufsichtsbehörde erst nach seiner Bestellung zum Eingreifen, wenn hierfür
konkrete Anhaltspunkte bestehen. Da der Treuhänder ferner vom Versicherer
honoriert wird und ihm bei seiner Beurteilung in der Regel auch nur dessen
Informationen zur Verfügung stehen, ist die Gefahr einer gewissen
Interessenkollision nicht von vornherein auszuschließen (vgl. Wriede VersR 1994,
251, 254; Schünemann VersR 2004, 817, 818 unter Hinweis auf den „extremen
vertragsdogmatischen Ausnahmecharakter des Treuhänderverfahrens"). Dann ist es
aber jedenfalls erforderlich, dass die inhaltlichen Voraussetzungen für eine
Bedingungsänderung sich in rechtlich einwandfreier Art und Weise aus den
zugrundeliegenden AVB ergeben. Das ist hier indessen - wie oben gezeigt - nicht
der Fall.
Aus diesem Grund bestehen deshalb keine Gründe dafür, die Anforderungen an den
Änderungsvorbehalt nur deshalb herabzusetzen, weil im Klauseländerungsverfahren
die Einschaltung eines Treuhänders vorgesehen ist (so auch Prölss/Martin, Vorbem.
I Rdnr. 30 a; a. A. Bach/Moser, § 18 MB/KK Rdnr. 14).
Wegen der fehlenden Vergleichbarkeit der Rechtsstellung des unabhängigen
Treuhänders mit der der Genehmigungsbehörde lässt sich auch aus der Entscheidung
des BGH zu der Abänderbarkeit von Bausparbedingungen nichts Entscheidendes
herleiten (NJW 1991, 2559, 2563f.). Dort hatte der BGH eine Klausel für zulässig
erachtet, die dem Bausparunternehmen die Befugnis gab, mit Zustimmung des
Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen bestimmte Bausparbedingungen zu ändern.
Die entsprechende gesetzliche Regelung in § 9 Abs. 1 BausparkG sah vor, dass die
Genehmigung auch mit Wirkung für bestehende Verträge erteilt werden kann, sofern
dies zur hinreichenden Wahrung der Belange der Bausparer erforderlich erscheint.
Angeknüpft wurde in dieser Vorschrift mithin alleine an die Belange der
Bausparer (so auch die Regelung in § 178 g Abs. 3 VVG für die Versicherten in
der Krankenversicherung), während sich eine derartige Regelung, die primär auf
die Interessen der Versicherten abstellt, in § 18 Abs. 1 und 2 AVB nicht findet.
Diese wird den inhaltlichen Anforderungen des BGH an
Versicherungsanpassungsklauseln gerade nicht gerecht und es ist nicht Aufgabe
des Treuhänders, selbst eine geltungserhaltende Reduktion von § 18 Abs. 1 S. 1
d) AVB vorzunehmen.
d)
Liegt somit ein Verstoß der Klausel gegen § 307 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Ziff. 1
BGB vor, so kann die weitere Frage, ob auch eine Verletzung des
Transparenzgebotes nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB vorliegt, offen bleiben.
Nicht entschieden werden muss schließlich, ob zusätzlich auch eine Unwirksamkeit
der Klausel nach § 308 Ziff. 4 BGB in Betracht kommt. Hiernach ist in AGB
insbesondere unwirksam die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die
versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die
Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen
des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Diese Vorschrift
bezieht sich nur auf Leistungen, während hier die Bedingungsanpassungsklausel
sämtliche Regelungen erfasst. Entsprechend hat der BGH bereits in dem Urteil zu
§ 10 A Abs. 1 ARB 94 entschieden, § 308 Ziff. 4 BGB ziehe nur eine äußerste
Grenze, die der Klauselverwender nicht überschreiten dürfe, schließe aber nicht
aus, dass der Verwender aus anderen Gründen hinter dieser Grenze zurückbleiben
müsse (VersR 1999, 697, 698; Prölss/Martin, a. a. O., Rdnr. 28 b). Das ist hier
wegen des bejahten Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 BGB der
Fall.
2.
Die weiter angegriffene Klausel des § 18 Abs. 4 AVB, der den Versicherer zur
Beseitigung von Auslegungszweifeln ermächtigt, mit Zustimmung des Treuhänders
den Wortlaut von Bedingungen zu ändern, wenn diese Anpassung vom bisherigen
Bedingungstext gedeckt ist und den objektiven Willen sowie die Interessen beider
Parteien berücksichtigt, verstößt gegen § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 BGB.
Hierzu hat der BGH bereits für die - mit Ausnahme des Treuhänderverfahrens und
des Verweises in § 18 Abs. 4 S. 2 auf § 18 Abs. 2 AVB - identische Klausel in §
10 A Abs. 3 ARB 94 deren Unwirksamkeit ausgesprochen (VersR 1999, 697, 699; so
auch bereits OLG Düsseldorf VersR 1997, 1272 als Vorinstanz; zustimmend ferner
Präve VersR 1999, 699, 700; Fricke, a. a. O., 263 f.). Zur Begründung hat er
darauf verwiesen, die Bestimmung verstoße gegen § 9 AGBG, weil Bedenken schon
wegen der allgemein gehaltenen Formulierung der Änderungsvoraussetzung „zur
Beseitigung von Auslegungszweifeln" bestünden. Auch sei bei dieser Regelung
selbst bereits unklar, wessen Auslegungszweifel ausreichen sollen und ob das
auch diejenigen des Versicherers seien. Jedenfalls entziehe sich der Versicherer
mit ihr aber den Folgen des § 5 AGBG (= § 305 c Abs. 2 BGB), wonach Zweifel bei
der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen. Damit weiche die Vorschrift aber
vom gesetzlichen Leitbild ab und verstoße deshalb gegen § 307 Abs. 2 Ziff. 1
BGB. § 305 c Abs. 2 BGB verfolge nämlich den Zweck, denjenigen auch die
Nachteile tragen zu lassen, der den Vorteil für sich in Anspruch nimmt,
vorformulierte Bedingungen zum Vertragsinhalt werden zu lassen. Dieser
Verantwortung dürfe sich der Versicherer nicht dadurch zum Nachteil seines
Vertragspartners entziehen, dass er sich Nachbesserungen auch für bestehende
Verträge vorbehält.
Diese Überlegungen sind entsprechend auf die hier zu beurteilende Klausel zu
übertragen und führen zu ihrer Unwirksamkeit (so auch Prölss/Martin, § 18 MBKK
94 Rdnr. 7; Vorbem. I Rdnr. 29b). Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass §
18 Abs. 4 AVB zusätzlich die Bedingungsänderung an die Zustimmung des
Treuhänders knüpft. Dessen Einschaltung alleine ist - wie oben dargelegt - nicht
geeignet, eine an sich unzulässige Klausel doch für wirksam zu erachten (so auch
Prölss/Martin, § 18 MBKK 94 Rdnr. 7; Vorbem. I Rdnr. 30 a). Auch die Mitwirkung
des Treuhänders ändert nämlich nichts daran, dass dieser sich an den Vorgaben
des § 18 Abs. 4 AVB orientieren muss. Hier ist aber gerade unklar, was mit
Auslegungszweifeln im einzelnen gemeint ist und ob es hierfür schon genügt, wenn
bloß der Versicherer derartige Zweifel hat. Vor allem kann aber auch die
Einschaltung des Treuhänders nicht dazu führen, dass mit dieser Bestimmung von
der klaren gesetzgeberischen Wertung des § 305 c Abs. 2 BGB abgewichen wird.
Auch darf die Anwendung dieser Bestimmung nicht dazu führen, dass durch eine
Änderung/Anpassung (möglicherweise) unwirksamer oder unklarer
Versicherungsbestimmungen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion von
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. BGHZ 127, 35, 47; 111, 278, 279)
unterlaufen wird.
Diese Bedenken entfallen auch nicht dadurch, dass S. 2 von § 18 Abs. 4 AVB
ergänzend auf Abs. 2 verweist, wonach die neuen Bedingungen den ersetzten
rechtlich und wirtschaftlich weitestgehend entsprechen sollen und sie den
Versicherten auch unter Berücksichtigung der bisherigen Auslegung in rechtlicher
und wirtschaftlicher Hinsicht nicht unzumutbar beeinträchtigen dürfen. Diese
Klausel hat der BGH bereits im Rahmen des § 10 A Abs. 1 ARB 94 für unwirksam
gehalten, weil sie dem Versicherer eine einseitige Schlechterstellung des
Versicherungsnehmers gegenüber seiner Position bei Vertragsschluss erlaubte
(VersR 1999, 697). Nichts anderes gilt auch hier. Wegen der klaren Vorgabe des §
305 c Abs. 2 BGB und des Verbotes der geltungserhaltenden Reduktion kommt bei
Auslegungszweifeln keinerlei Abänderung in Betracht, die auch nur in irgendeiner
Weise mit einer Schlechterstellung des Versicherungsnehmers verbunden ist. Das
wird indessen durch § 18 Abs. 4 AVB gerade nicht gewährleistet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und zur Fortbildung des Rechts
wird gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zugelassen sein, da die Wirksamkeit von
§ 18 Abs. 1 S. 1 d) und Abs. 4 AVB des Beklagten, die mit den Musterbedingungen
der MB/KK übereinstimmen, bisher nicht abschließend geklärt ist.
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