Versicherungsbedingungen - Auslegung
Oberlandesgericht Thüringen
Az: 4 U 637/07
Urteil vom
30.07.2008
Das gilt auch für sog. Sicherheitsvorschriften im Rahmen eines
Wohngebäudeversicherungsvertrags, die bei schuldhafter Nichtbeachtung als
vertragliche Obliegenheitsverletzungen zu einem Haftungsausschluss des
Versicherers im (versicherten) Schadensfall führen.
In dem Rechtsstreit hat der 4.
Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 30.07.2008 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom
18.07.2007, Az.: 7 O 1921/06, aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das
Landgericht Erfurt zurückverwiesen.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden niedergeschlagen; im Übrigen
bleibt die Kostenentscheidung dem Landgericht vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 23.957,-- EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Kläger nehmen die Beklagte wegen eines Leitungswasserschadens auf
Entschädigung aus einer Wohngebäudeversicherung in Anspruch. Dem
Versicherungsverhältnis, das die Beklagte wegen - von ihr geltend gemachter -
Obliegenheitsverletzung mit Schreiben vom 03.04.2006 (Anlage K4, Bl. 56f.)
gekündigt hat, liegen die Allgemeinen Wohngebäude - Versicherungsbedingungen
2002 (VGB 2002) zugrunde.
Bei dem Versicherungsobjekt handelt es sich um ein Einfamilienhaus, das vor dem
Eintritt des Schadensfalles - und zwar nach dem Klägervortrag durchgängig - von
dem Sohn der Kläger und dessen Lebensgefährtin bewohnt wurde.
Im Januar/Februar 2006 war der Klägersohn mit der Renovierung der im
Obergeschoss gelegenen Küche beschäftigt. In dem wegen der Renovierungsarbeiten
leergeräumten Raum kam es Anfang Februar 2006 zu einem Rohrbruch mit erheblichem
Wasseraustritt, wobei die Kläger behaupten, der Rohrbruch habe sich in der Nacht
vom 08. auf den 09.02.2006 ereignet, als sich weder ihr Sohn, noch dessen
Lebensgefährtin im Haus aufgehalten hätten.
Die Kläger fordern auf der Grundlage der Schadensermittlung des Sachverständigen
M. vom 22.02.2006 (Anlage K3, Bl. 48ff.) eine Versicherungsentschädigung in Höhe
des mit 23.957,-- EUR ermittelten Neuwertschadens.
Die Beklagte hat sich gegen diese Forderung in der ersten Instanz im
Wesentlichen damit verteidigt, von ihrer Leistungspflicht nach § 25 Nr. 1c und
Nr. 2 VGB 2002 freigeworden zu sein. Die Kläger hätten gegen die dort verankerte
Sicherheitsobliegenheit verstoßen, indem der nicht zu Wohnzwecken genutzten
Bestandteil des Obergeschosses - die leergeräumte Küche - weder hinreichend
häufig - nämlich täglich - kontrolliert worden sei, noch - was außer Streit
steht - die Wasserleitung am separaten Abstellhahn abgesperrt und entleert
worden sei. Im Weiteren hat sich die Beklagte insbesondere mit dem
Unterversicherungseinwand verteidigt.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der in der ersten Instanz gestellten
Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht Erfurt hat mit Urteil vom 18.07.2007 die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, die Kläger hätten mit der nicht abgestellten und
nicht entleerten Wasserleitung in der nicht genutzten Küche die
Sicherheitsvorschrift des § 25 Nr. 1c VGB 2002 mit der Folge schadenskausal und
grob fahrlässig verletzt, dass ihnen aus dem von der Beklagten berechtigt
gekündigten Versicherungsvertrag gemäß § 25 Nr. 2 VGB 2002 kein
Versicherungsschutz zustünde.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit der das erstinstanzliche
Entschädigungsbegehren weiterverfolgt wird.
Unter Wiederholung und Vertiefung des Vorbringens aus der ersten Instanz rügt
die Berufung die Einstufung der zu Renovierungszwecken leergeräumten Küche als
im Sinne des § 25 Nr. 1c VGB 2002 "nicht genutzt" als rechtsfehlerhaft.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des am 18.07.2007 verkündeten Urteil des Landgerichts Erfurt,
Az.: 7 O 1921/06, die Beklagte zu verurteilen, an sie - die Kläger - 24.605,21
EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 20.652,59 EUR seit dem 13.05.2006, aus 3.304,41 EUR ab Klagezustellung am
27.11.2006 sowie aus 648,21 EUR vorgerichtlicher Anwaltskosten seit dem
27.11.2006 zu zahlen.
Für den Fall einer unterbleibenden eigenen Sachentscheidung des Senats
beantragen die Kläger,
unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils vom 18.07.2007 den Rechtsstreit
zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Erfurt
zurückzuverweisen.
Die Beklagte greift in der zweiten Instanz die zweite Begründung ihrer
Vertragskündigung in Gestalt einer Obliegenheitsverletzung nach § 25 Nr. 1d VGB
2002 (Frostschaden) auf und beantragt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen
Vorbringens im Übrigen,
die Berufung zurückzuweisen.
Hilfsweise stellt auch die Beklagte den Zurückverweisungsantrag.
II.
Die Berufung der Kläger ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 511 ZPO) und auch im
Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden; insbesondere ist
sie fristgerecht erhoben und begründet worden (§§ 517, 520 Abs. 2 ZPO).
In der Sache führt die Berufung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Ausgangsgericht.
Das Verfahren des ersten Rechtszuges leidet an einem wesentlichen Mangel, auf
dem das Urteil beruht (§ 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Es fehlt an einer ausreichenden
Entscheidungsgrundlage. Zur Behebung dieses Mangels ist eine umfangreiche und
aufwändige Beweisaufnahme erforderlich.
Der Rechtsstreit war tatsächlich noch nicht entscheidungsreif, als das
Landgericht seine klageabweisende Entscheidung getroffen hat.
Mit Erfolg rügt die Berufung die tragenden Erwägungen der landgerichtlichen
Klageabweisung als rechtsfehlerhaft. Die Beklagte ist nicht gemäß §§ 6 VVG a.F.,
25 Nr. 1c und Nr. 2 VGB 2002 von ihrer Leistungspflicht freigeworden.
Die Kläger haben mit der nicht abgesperrten und entleerten Wasserleitung nicht
gegen die Sicherheitsvorschrift des § 25 Nr. 1c VGB 2002 verstoßen, da die
leergeräumte Küche keinen "nicht genutzten Gebäudeteil" im Sinne dieser
Vorschrift darstellt.
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind regelmäßig so auszulegen, wie sie ein
durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer
Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss
(Pröllss/Martin, VVG, 27. Aufl., Vorbem. III Rn. 2 m.w.N. zur Rspr.). Der
allgemeine Sprachgebrauch versteht unter dem Begriff "nutzen", sich einer Sache
- ihrem Zweck entsprechend - zu bedienen. Ein nicht seinem Nutzungszweck
entsprechend gebrauchtes Gebäude ist daher im Sinne des § 25 Nr. 1c VGB 2002
"nicht genutzt". Steht ein Wohngebäude unbewohnt leer, so ist es dem allgemeinen
Sprachgebrauch folgend "nicht genutzt" und treffen den Versicherungsnehmer
mithin die Obliegenheiten des § 25 Nr. 1c VGB 2002.
Indem das Landgericht darauf abgestellt hat, die leergeräumte Küche sei zum
Schadenszeitpunkt nicht als solche - gemeint ist zu Wohnzwecken - benutzt und
daher im Sinne des § 25 Nr. 1c VGB 2002 "nicht genutzt" worden, hat es sich die
Sache aber zu einfach gemacht. Soweit z.B. das Oberlandesgericht München (Urteil
v. 27.01.2004; Az.: 25 U 4931/03; zitiert nach Spielmann, VersR 2006, Rn. 16)
Renovierungsarbeiten in einem leerstehenden Wohngebäude als nicht dazu führend
angesehen hat, den Status des ungenutzten Gebäudes zu ändern, mag dem
zuzustimmen sein. Auf den vorliegenden Sachverhalt ist diese Entscheidung nicht
übertragbar. Hier geht es nicht um ein komplett leergezogenes und leergeräumtes
Wohngebäude, sondern um ein weiterhin bewohntes Einfamilienhaus, in dem
lediglich ein Raum zu Renovierungszwecken ausgeräumt war.
Den Status eines für längere Zeit gänzlich unbewohnten Hauses hat die Beklagte
zu keinem Zeitpunkt substantiiert behauptet, sondern lediglich eine über mehrere
Tage dauernde Abwesenheit der Hausbewohner geltend gemacht. Mit einer solchen
nur kurzzeitigen Abwesenheit verleiht der z.B. im Urlaub weilende Hausbewohner
seinem Gebäude aber nicht den zum Absperren und Entleeren aller Wasserleitungen
verpflichtenden Status der Nichtnutzung nach § 25 Nr. 1c VGB 2002.
Auch die zu Renovierungszwecken erfolgte Leerräumung des einen Raumes hat die
Wohnzwecknutzung nicht aufgehoben. Die Auslegung der Sicherheitsvorschrift des §
25 Nr. 1c VGB 2002 hat sich über den Wortlaut hinaus auch auf den Sinn und Zweck
der Vorschrift zu erstrecken, wonach gerade in (länger) leer stehenden Gebäuden
das erhöhte Risiko besteht, dass Leitungswasser beispielsweise durch
Materialermüdung oder Vandalismus über einen längeren Zeitraum unbemerkt
austritt. Ein solches erhöhtes Risiko besteht bei einem vorübergehend zu
Renovierungszwecken leergeräumten Einzelraum in einem ansonsten weiterhin zu
Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus nicht. Mit seiner Annahme, die
leergeräumte Küche sei im Sinne des § 25 Nr. 1c VGB 2002 "nicht genutzt"
gewesen, läuft das angefochtene Urteil daher dem teleologischen Verständnis der
Sicherheitsvorschrift zuwider.
Das angefochtene Urteil leidet aber nicht nur an dem Rechtsfehler des zu Unrecht
angenommenen "nicht genutzten Gebäudeteils". Das Landgericht hat den Klägern
überdies unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG den Kausalitätsgegenbeweis nach
§§ 6 Abs. 2 VVG a.F., 25 Nr. 2 Abs. 2 VGB 2002 abgeschnitten, indem es deren
Vortrag des auf Materialermüdung zurückzuführenden Abbruchs eines münzgroßen
Metallstückes aus einem Verbindungselement (T-Stück) der Frischwasserleitung
schlicht ignoriert hat. Bereits wegen der hierin liegenden ungenügenden
Tatsachenfeststellung kann das Urteil keinen Bestand haben.
Gilt es damit festzustellen, dass der mit einer Obliegenheitsverletzung nach §
25 Nr. 1c VGB 2002 begründete klageabweisende Urteilsspruch weder frei von
Rechts-, noch von Verfahrensfehlern ist, unterliegt der Rechtsstreit
antragsgemäß der Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Zwar wird sich das Landgericht nicht (mehr) mit der Frage einer
Obliegenheitsverletzung der Kläger nach § 25 Nr.1c VGB 2002 zu beschäftigen
haben, da eine solche aus den eingangs dargestellten Rechtsgründen nicht in
Betracht kommt.
Offen ist indes, ob die Beklagte ihre Kündigung zu Recht auf eine
Obliegenheitsverletzung nach § 25 Nr. 1d VGB 2002 gestützt und aus diesem (Kündigungs)-Grund
von ihrer Leistungspflicht freigeworden ist. Die Parteien streiten nicht nur
über Beginn und Dauer des Schadensereignisses, indem die Beklagte einen
Wasseraustritt über mehrere Tage behauptet. Auch der Grund des Rohrbruchs steht
mit den Fragen der zur Schadenszeit herrschenden Temperaturen und der einen
Frostbruch verhindernden hinreichenden Beheizung im Streit.
Im Ergebnis fehlt es daher bereits im Hinblick auf den Anspruchsgrund an einer
tragfähigen Entscheidungsgrundlage. Ob eine allein in Betracht kommende
Obliegenheitsverletzung nach § 25 Nr. 1d VGB 2002 vorliegt, ist im Wege einer
umfangreichen und aufwändigen Beweisaufnahme (Zeugen- und
Sachverständigenbeweis) festzustellen.
Eine Zurückverweisung an das Landgericht ist hier sachdienlich, weil wegen des
vollständig ungeklärt gebliebenen entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht
nur betreffend den Anspruchsgrund, sondern auch die Anspruchshöhe nicht
ersichtlich ist, dass das Interesse der Parteien an einer schnelleren Erledigung
gegenüber dem Verlust der Tatsacheninstanz überwiegt.
Sollte sich die von der Beklagten als Kündigungsgrund in Bezug genommene
Obliegenheitsverletzung nach § 25 Nr. 1d VGB 2002 im Ergebnis der nachzuholenden
Beweisaufnahme nicht bestätigen, bleibt angesichts des von der Beklagten
erhobenen Unterversicherungseinwands zumindest die Anspruchshöhe streitig.
Insoweit bedarf es der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der im
Streit stehenden Frage des tatsächlichen Versicherungswertes des Gebäudes.
III.
Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten für das
Berufungsverfahren beruht auf § 21 GKG. Im Übrigen war die Kostenentscheidung
des Landgericht vorzubehalten.
Die vorläufige Vollstreckbarkeitserklärung folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.
Für eine Revisionszulassung besteht unabhängig davon, dass keine Partei einen
entsprechenden Antrag gestellt hat, keine Veranlassung.
Revisionszulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
Die Festsetzung des Berufungsstreitwerts folgt aus §§ 3 ZPO, 47 Abs. 1, 63 Abs.
2 GKG.