Verjährungsfrist für Versicherungsleistungen
BGH
Az: IV ZR
34/05
Urteil vom
06.12.2006
Der IV. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum
29. November 2006 eingereicht werden konnten, für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Celle vom 26. Januar 2005 im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben,
1. als der Leistungsantrag zu 1 a in Höhe von 13.283,98 EUR (4% Zinsen aus
137.277,82 EUR für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 2. Juni 2002) ohne Zinsen
hieraus abgewiesen worden ist. Insoweit wird das Urteil der 4. Zivilkammer des
Landgerichts Hannover vom 25. Juni 2004 geändert. Die Beklagte wird verurteilt,
an die Klägerin 13.283,98 EUR zu zahlen.
2. als der Feststellungsantrag zu 1 b abgewiesen worden ist. Insoweit und im
Kostenpunkt wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 113.283,98 EUR
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten nach einem Brand um Leistungen aus der
Gebäudeversicherung.
Die Klägerin erwarb 1997 ein mit mehreren Gebäuden bebautes Hofgrundstück. Unter
Mitwirkung eines Agenten der Beklagten schloss sie mit Wirkung zum 25. Mai 1998
eine Gebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert nach Maßgabe der Bedingungen für
Gebäudeversicherung von Geschäften und Betrieben (BG 98) der Beklagten für das
Hauptgebäude und ein Nebengebäude ab, für die eine Versicherungssumme von 1,3
Millionen DM zugrunde gelegt wurde.
Am 15. August 1998 wurde das Hauptgebäude durch einen Brand fast völlig
zerstört. Nach § 10 Nr. 1 lit. b BG 98 ist Versicherungswert lediglich der
Zeitwert eines Gebäudes, wenn er weniger als 40% des Neuwertes (die so genannte
Entwertungsquote also mehr als 60%) beträgt. Nur dieser Zeitwert wird dann nach
§ 17 Nr. 1 a, bb BG 98 ersetzt. Über die Entwertungsquote entstand Streit
zwischen den Parteien. Der von der Klägerin beauftragte Gutachter schätzte sie
auf nur ca. 40%, der von der Beklagten beauftragte Gutachter auf 62,1%. Die
Einschaltung eines Obmanns lehnte die Beklagte ab. Stattdessen berief sie sich
in der Folgezeit auf eine angeblich bestehende Unterversicherung. Sie erstattete
zunächst nur den insoweit verringerten Zeitwert und Leistungen für
Aufräumarbeiten, insgesamt 842.934 DM, und lehnte seit Mitte August 1999 weitere
Leistungen ab.
In einem ersten von den Parteien geführten Rechtsstreit wurde die Beklagte im
August 2002 in zweiter Instanz verurteilt, weitere 137.277,82 EUR nebst 4%
Zinsen hieraus seit dem 3. Juni 2002 an die Klägerin zu zahlen. Ferner wurde
festgestellt, dass die Beklagte auch die so genannte Neuwertspitze in Höhe von
302.171,46 EUR erstatten müsse, wenn die Klägerin die Voraussetzungen des § 17
Nr. 8 BG 98 erfülle.
Nach Rechtskraft jener Entscheidung zahlte die Beklagte am 3. Februar 2003 den
Betrag von 137.277,82 EUR an die Klägerin, die nunmehr im vorliegenden
Rechtsstreit weitere Nebenforderungen aus dem Brandschaden erhebt. Gegenstand
des Revisionsverfahrens sind nur noch die folgenden Anträge der Klägerin:
Sie begehrt zum einen die Feststellung, dass die Beklagte dem Grunde nach zu
weiterem Schadensersatz wegen verzögerter Schadensregulierung verpflichtet sei
(Klagantrag zu 1 b).
Für die Zeit vom 16. August 1998 bis zum 2. Juni 2002 fordert die Klägerin
weiter Vertrags- (§ 22 BG 98) und Verzugszinsen aus 137.277,82 EUR, die sie
zuletzt auf insgesamt 32.959 EUR errechnet hat (Klagantrag zu 1 a).
Das Landgericht hat die Klage - soweit in der Revision noch von Interesse -
abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg
geblieben. Der Senat hat die Revision, mit der die Klägerin ihr Klagebegehren
weiterverfolgen wollte, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nur mit Blick auf
den Feststellungsantrag (Klagantrag zu 1 b) und den geltend gemachten
Zinsanspruch (Klagantrag zu 1 a) bis zur Höhe von 13.283,98 EUR - ohne weitere
Zinsen hieraus - zugelassen.
Entscheidungsgründe:
Im Umfang ihrer Zulassung hat die Revision Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Schadensersatzanspruch wegen
verzögerter Regulierung des Brandschadens abgesprochen und ihren darauf
gerichteten Feststellungsantrag zurückgewiesen, weil die Beklagte insoweit kein
Verschulden treffe. Sie habe, indem sie sich im Vorprozess gegen die von der
Klägerin erhobenen Ansprüche verteidigt habe, lediglich die ihr zustehenden
Rechte im Rahmen eines geordneten gerichtlichen Verfahrens wahrgenommen. Das
könne nicht den Vorwurf schuldhaften Verhaltens begründen, solange es nicht
rechtsmissbräuchlich und mit dem Vorsatz geschehe, die andere Partei
sittenwidrig zu schädigen. Dafür sei hier nichts ersichtlich. Die Beklagte habe
sich auch nicht leichtfertig gegen ihre Inanspruchnahme zur Wehr gesetzt, was
daran ersichtlich sei, dass das Landgericht im Vorprozess erst nach der
Vernehmung des Versicherungsagenten zu dem Ergebnis gelangt sei, die Beklagte
dürfe sich nicht auf den Unterversicherungseinwand berufen. Sie habe zuvor
unwiderlegt vorgetragen gehabt, es sei ihren Agenten generell verboten, bei
Vertragschluss selbst die Versicherungssumme zu berechnen. Damit, dass sich der
Agent darüber hinweggesetzt und der Klägerin gleichwohl angeboten habe, die
Versicherungssumme verbindlich festzulegen, habe die Beklagte bis zur
Beweisaufnahme im Vorprozess nicht rechnen müssen. Gleiches gelte, soweit sich
die Beklagte im Vorprozess auf eine Entwertungsquote von mehr als 60% berufen
habe. Zunächst hätten einander widersprechende Parteigutachten vorgelegen und
die Klägerin habe lediglich unsubstantiierte Mutmaßungen darüber angestellt, wie
der von der Beklagten beauftragte Gutachter zu seinem Ergebnis gelangt sei. Dass
die Beklagte bei dem von ihr beauftragten Gutachter gegen das ihr zunächst
ungünstige, von einem Assistenten ermittelte Gutachtenergebnis remonstriert und
so die Feststellung einer Entwertungsquote von mehr als 60% erreicht habe, sei
nicht ungewöhnlich. Die Beklagte habe eine Klärung der streitigen Fragen im
Vorprozess abwarten dürfen. Auch lasse sich nicht feststellen, dass die Schäden,
deren Ersatz die Klägerin mit ihrem Feststellungsantrag anstrebe, auf der
verzögerten Schadensregulierung beruhten. Die Klägerin sei vielmehr deshalb
nicht zum rechtzeitigen Wiederaufbau des abgebrannten Gebäudes in der Lage
gewesen, weil sie die erheblichen Mittel, die ihr von der Beklagten zur
Beseitigung des Brandschadens zur Verfügung gestellt worden seien, anderweitig,
insbesondere zum lange vor dem Brand geplanten Umbau zweier Nebengebäude,
eingesetzt habe. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass sie auch dann nicht zum
rechtzeitigen Wiederaufbau des abgebrannten Gebäudes in der Lage gewesen wäre,
wenn sie die erhaltenen Versicherungsleistungen stattdessen zweckentsprechend
eingesetzt hätte. Der Vortrag der Klägerin zu ihren Bemühungen um eine
Finanzierung des Wiederaufbaus mittels Krediten und Eigenmitteln sei im Übrigen
nicht ausreichend.
Zu der mit dem Leistungsantrag geltend gemachten Zinsforderung hat das
Berufungsgericht ausgeführt: Soweit die Klägerin sich mit ihrem in erster
Instanz gehaltenen Vortrag auf Verzug und § 22 Abs. 2 BG 98 stütze, seien die
Ansprüche nach § 12 Abs. 1 VVG verjährt. Die Klägerin habe es versäumt, diese
Ansprüche schon im Vorprozess zu erheben. Soweit sie ihre Zinsforderung in
zweiter Instanz als Schadensersatzanspruch erhoben habe, sei dies nicht
nachvollziehbar und scheitere bereits an den oben genannten Gründen. Letztlich
komme es darauf aber nicht an, weil der Vortrag neu und nach § 531 ZPO nicht zu
beachten sei. Weiter könne die Klägerin, die schon für den Erwerb des
Hofgrundstücks 400.000 DM habe finanzieren müssen, diese Finanzierung nicht im
Rahmen der Abgeltung des Brandschadens auf die Beklagte abwälzen. Auch wenn die
Zinsforderung als Schadensersatzanspruch erhoben werde, gelte dafür im Übrigen
ebenfalls die Verjährungsvorschrift des § 12 Abs. 1 VVG.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Bei Zurückweisung des auf die Verpflichtung der Beklagten zu weiterem
Schadensersatz gerichteten Feststellungsantrages (Klagantrag zu 1 b) hat das
Berufungsgericht einen unzutreffenden Verschuldensmaßstab zugrunde gelegt; auch
seine Ausführungen zur Kausalität tragen die Klagabweisung nicht.
a) Das Berufungsgericht meint, die Beklagte treffe kein Verschulden an der
verzögerten Regulierung des Brandschadens, weil sie für sich im Vorprozess
lediglich prozessual zulässige Verteidigungsmittel beansprucht habe, ohne dabei
rechtsmissbräuchlich, leichtfertig oder in Schädigungsabsicht zu handeln. Wäre
das richtig, so käme ein Schuldner regelmäßig nicht in Verzug, wenn er es wegen
der geschuldeten Leistung auf einen Rechtsstreit ankommen ließe. Der vom
Berufungsgericht gewählte, auf eine prozessuale Rechtfertigung verzögerter
Leistung hinauslaufende Verschuldensmaßstab steht auch im Widerspruch zur
ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. dazu Senatsurteile vom 9.
Januar 1991 - IV ZR 97/89 - VersR 1991, 331 unter II 4 und III 1, 2; 20.
November 1990 - IV ZR 202/89 - r + s 1991, 37 unter 3; 27. September 1989 - IVa
ZR 156/88 - VersR 1990, 153; 19. September 1984 - IVa ZR 67/83 - VersR 1984,
1137 unter II 2 a).
aa) Danach ist zwar anerkannt, dass ein unverschuldeter Rechtsirrtum des
prozessierenden Schuldners ihn von den Folgen des Verzuges freistellen kann,
doch werden dabei an die Sorgfaltspflichten des Schuldners strenge Anforderungen
gestellt. Es reicht nicht aus, dass er sich seine eigene Rechtsauffassung nach
sorgfältiger Prüfung und sachgemäßer Beratung gebildet hat. Unverschuldet ist
ein solcher Irrtum nur, wenn der Schuldner nach sorgfältiger Prüfung der Sach-
und Rechtslage mit einem Unterliegen im Rechtsstreit nicht zu rechnen braucht.
Das kann vor allem bei höchstrichterlich ungeklärten Rechtsfragen anzunehmen
sein; bei Beweisfragen bildet ein fehlendes Verschulden des Schuldners die
Ausnahme (vgl. dazu Senatsurteil vom 19. September 1984 aaO). Ein nur "normales
Prozessrisiko" entlastet den Schuldner nicht (Senatsurteil vom 27. September
1989 aaO).
bb) Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte die Verzögerung der
Versicherungsleistung (jedenfalls in Höhe der der Klägerin im Vorprozess
zugesprochenen 137.277,82 EUR) verschuldet. Soweit sie sich mit Blick auf die
Frage einer Unterversicherung darauf berufen hat, die Entstehungsgeschichte des
Vertrages sei ihr erst durch die Zeugenaussage ihres Agenten im Vorprozess klar
geworden, hat das Berufungsgericht verkannt, dass sie sich nicht nur nach den
Grundsätzen der Auge- und Ohr-Rechtsprechung des Senats von vorn herein das
Wissen ihres Agenten hätte zurechnen lassen müssen, sondern schon vor dem
Abschluss des Versicherungsvertrages durch die Information des Agenten auch
eigenes Wissen davon hatte, dass jener es gegenüber der Klägerin - und sei es
auch zunächst weisungswidrig - übernommen hatte, die Versicherungssumme für die
versicherten Gebäude verbindlich festzulegen. Den Inhalt der Zeugenaussage des
Agenten aus dem Vorprozess stellt die Beklagte nicht in Frage. Danach hat die
Versicherungsnehmerin den bestmöglichen Versicherungsschutz für die zu
versichernden Gebäude angestrebt und der Agent es übernommen, den
Versicherungswert festzulegen. Dazu, so hat der Zeuge weiter bekundet, habe er
auf der Grundlage der Vorversicherung und eines vom früheren Versicherer
veranlassten Wertgutachtens zusammen mit dem in der Bezirksdirektion der
Beklagten für die Versicherung gewerblicher Objekte zuständigen Mitarbeiter nach
bis in die Einzelheiten gehender Diskussion die Wertfestsetzung vorgenommen. Bei
dieser Sachlage kam eine Berufung auf Unterversicherung nicht mehr in Betracht.
Da jedenfalls das Wissen des für die Versicherung gewerblicher Objekte
zuständigen Mitarbeiters der Bezirksdirektion als eigenes Wissen der Beklagten
anzusehen ist, hat diese sich von Anfang an wider besseres Wissen auf eine
Unterversicherung berufen.
Soweit daneben die Höhe der Entwertungsquote zu prüfen war, standen sich
widersprechende Einschätzungen aus dem vorgerichtlichen
Sachverständigenverfahren gegenüber. Nach § 10 Nr. 1 lit. b BG 98 ist der
Versicherungswert eines Gebäudes lediglich der Zeitwert, wenn er weniger als 40%
des Neuwertes beträgt, die so genannte Entwertungsquote mithin über 60% liegt.
Der von der Klägerin beauftragte Gutachter hatte eine Entwertungsquote von
lediglich 40% ermittelt. Das von der Beklagten in Auftrag gegebene Gutachten war
zunächst ebenfalls zu einer Entwertungsquote von unter 60% gelangt. Erst auf
Initiative der Beklagten war das Gutachten korrigiert worden und wies zuletzt
eine Entwertungsquote von 62,1% aus. Bei dieser Sachlage hatte die Beklagte
keine Veranlassung, darauf zu vertrauen, dass die Entwertungsquote über 60%
liege und das Gericht des Vorprozesses dies feststellen werde. Insofern handelte
sie leichtfertig, als sie die von beiden Privat-Gutachtern angeregte Fortführung
des Sachverständigenverfahrens durch ein Obmann-Gutachten verweigerte und sich
stattdessen im Weiteren allein auf den unberechtigten Unterversicherungseinwand
berief.
b) Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Kausalität der verspäteten
Zahlung für einen Verzögerungsschaden tragen die Abweisung des
Feststellungsantrages nicht. Vielmehr bedarf die Sache insoweit neuer
Verhandlung und Entscheidung.
aa) Die Kausalität gehört zur Anspruchsbegründung des Schadensersatzanspruches
und muss deshalb, wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend erkannt hat, für
den Erlass eines Feststellungsurteils über den Grund (§ 304 ZPO) geklärt werden
(vgl. dazu BGH, Urteile vom 18. März 1977 - I ZR 132/75 - NJW 1977, 1538 unter
III 3; 16. Januar 1991 - VIII ZR 14/90 - NJW-RR 1991, 599 unter II 1 a; Zöller/Vollkommer,
ZPO 25. Aufl. § 304 Rdn. 6 ff. m.w.N.).
bb) Das Berufungsgericht geht davon aus, die Klägerin sei infolge der Verwendung
von Versicherungsleistungen für andere Zwecke als den Wiederaufbau nicht mehr in
der Lage, den Wiederaufbau des abgebrannten Wohnhauses zu betreiben. Deshalb
komme ein kausal durch verspätete Versicherungsleistung herbeigeführter Schaden
nicht mehr in Betracht, vielmehr seien sämtliche denkbaren Verzögerungsschäden
auf diese Entscheidung der Klägerin zurückzuführen.
cc) Das überzeugt nicht.
Das Berufungsgericht hat schon den Vortrag der Klägerin nicht ausgeschöpft. Es
hat nicht geklärt, ob sich der für den Umbau der beiden Nebengebäude eingesetzte
Betrag (nach den Feststellungen des Landgerichts 250.000 EUR) wirklich
entscheidend auf die Möglichkeit der Wiedererrichtung des abgebrannten Gebäudes
auswirken konnte, zumal die Beklagte umgekehrt die Auffassung vertritt, der
ausstehende Zeitwert-Betrag von 137.277,82 EUR und der Streit um ca. 300.000 EUR
Neuwertspitze hätten die Klägerin nicht daran gehindert, den Wiederaufbau des
abgebrannten Gebäudes zu betreiben. Im Übrigen hat die Klägerin unter
Beweisantritt vorgetragen, sie habe die mündliche Zusage einer Bank über ein
Darlehen von 550.000 EUR allein deswegen verloren, weil die Beklagte im
Vorprozess Berufung eingelegt habe. Dazu verhält sich das Berufungsurteil nicht,
auch der dafür angebotene Beweis wurde nicht erhoben. Das Berufungsgericht prüft
auch nicht, ob es nicht mit Blick auf anfallende Zinsen wirtschaftlich sinnvoll
gewesen sein kann, anstelle einer sofortigen Kreditaufnahme für den Umbau der
Nebengebäude zunächst auf die vorhandenen Versicherungsleistungen
zurückzugreifen, bis die Frage der vollständigen Wiederaufbaufinanzierung
mittels Versicherungsleistungen gerichtlich geklärt war. Die Ausführungen des
Berufungsgerichts sind wegen ihrer Lückenhaftigkeit nach allem nicht geeignet,
die Möglichkeit eines auf der verspäteten Versicherungsleistung beruhenden und
mithin erstattungsfähigen Verzögerungsschadens sicher auszuschließen.
2. Zu Unrecht ist der Klägerin der Anspruch auf 4% Zinsen aus 137.277,82 EUR für
die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 2. Juni 2002 abgesprochen worden. Insoweit
war das Berufungsurteil aufzuheben und, da der Rechtsstreit zu diesem Punkt
entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), die Beklagte zur Zahlung von 13.283,98
EUR (ohne Zinsen hieraus) zu verurteilen.
a) Allerdings hat das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin in zweiter
Instanz zur Berechnung des Zinsschadens ohne Rechtsfehler als neu im Sinne des §
531 Abs. 2 ZPO bewertet und ausgeschlossen. Denn die Klägerin war von einer
bloßen Vertrags- und Verzugszinsforderung zur konkreten
Verzugsschadensberechnung aufgrund neuen, bestrittenen Sachvortrags (Aufnahme
anderweitiger Kredite) übergegangen und hatte nichts dazu vorgetragen, dass ihr
eine Nachlässigkeit nicht vorzuwerfen sei (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO).
b) Demgegenüber sind dem Berufungsgericht mit Blick auf das ursprüngliche
Klagevorbringen zum Verzugszins, das weiterhin zu prüfen blieb, Rechtsfehler
unterlaufen.
aa) Die Zinsansprüche der Klägerin sind nicht nach § 12 Abs. 1 VVG verjährt,
soweit sie seit dem 1. Januar 2000 entstanden sind.
(1) Nachdem die Beklagte im August 1999 unstreitig weitere
Versicherungsleistungen endgültig ablehnte und andererseits nach dem
Schlussurteil des Vorprozesses feststeht, dass sie noch 137.277,82 EUR
schuldete, wurde dieser Teil der Versicherungsleistung im August 1999 fällig
(vgl. dazu Senatsurteil vom 27. Februar 2002 - IV ZR 238/00 - VersR 2002, 472
unter 1 c). Zugleich geriet die Beklagte wegen der endgültigen
Leistungsablehnung in Verzug (§ 284 BGB a.F., vgl. dazu auch Senatsurteile vom
16. November 2005 - IV ZR 120/04 - VersR 2006, 215 unter II 2 a; 19. September
1984 - IVa ZR 67/83 - VersR 1984, 1137 unter II 2 a).
(2) Die Beklagte, auf deren Anzeige hin gegen die Klägerin und ihren
Lebensgefährten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der
Eigenbrandstiftung bis zur Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO am 12.
Februar 2002 geführt worden ist, hat sich auf § 22 Nr. 5 b BG 98 berufen, wonach
der Versicherer die Entschädigung so lange verweigern kann, wie gegen den
Versicherungsnehmer ein Ermittlungsverfahren aus Gründen geführt wird, die für
den Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind.
Dieser Einwand hindert den Verzugseintritt im August 1999 nicht. Denn § 11 Abs.
1 VVG lässt die Fälligkeit der Versicherungsleistung mit Beendigung der zur
Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Versicherungsleistung
nötigen Erhebungen eintreten. Vor diesem Hintergrund schafft die Bestimmung des
§ 22 Nr. 5 b BG 98 keinen zusätzlichen Aufschub der Fälligkeit, sondern enthält
lediglich eine Konkretisierung des Begriffs der notwendigen Erhebungen im Sinne
von § 11 Abs. 1 VVG (dazu Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl. Y I Rdn. 14).
Daraus folgt, dass die Klausel nach einer endgültigen Leistungsablehnung des
Versicherers, mit der er bekundet, keine weiteren Erhebungen mehr vornehmen zu
wollen (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. Februar 2002 - IV ZR 238/00 - VersR 2002,
472 unter 1 c; Kollhosser in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. Rdn. 5 zu § 17 AFB
30), nicht mehr zum Zuge kommen kann.
(3) Wie die Revision zu Recht rügt, hat das Berufungsgericht übersehen, dass die
Verjährung für Versicherungsleistungen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten
fällig werden, für jede dieser Leistungen gesondert zu laufen beginnt (vgl.
Senatsurteil vom 10. Mai 1983 - IVa ZR 74/81 - VersR 1983, 673 unter II). Die
Verjährung von Zinsforderungen beginnt deshalb nicht zugleich mit der Verjährung
für die Hauptforderung zu laufen, sondern erst mit dem Schluss des Jahres, in
welchem der jeweilige Zins (durch Zeitablauf) angefallen, die Zinsforderung
mithin fällig geworden ist (vgl. dazu auch Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. § 12 Anm.
14; BK/Gruber, VVG § 12 Rdn. 20).
Deshalb sind hier nur die Zinsansprüche verjährt, die bis zum 31. Dezember 1999
entstanden waren. Darunter fallen auch die auf § 22 BG 98 gestützten so
genannten Vertragszinsen für die Zeit vom 16. August 1998 (Tag der
Schadensanzeige) bis zum 31. August 1999. Insoweit begann die Verjährung nach §
12 Abs. 1 VVG am 1. Januar 2000 zu laufen und endete am 31. Dezember 2001. Klage
und Prozesskostenhilfegesuch wurden erst im Dezember 2002 eingereicht, die
Klagzustellung ist nach Abschluss des Prozesskostenhilfeverfahrens "demnächst"
im Sinne von § 167 ZPO erfolgt. Die seit dem 1. Januar 2000 entstandenen
Zinsansprüche sind nicht verjährt.
bb) Dass das Berufungsgericht ein den Verzug begründendes Verschulden der
Beklagten mit unzutreffender Begründung verneint hat, ist bereits oben
dargelegt.
cc) Die Klägerin kann für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 2. Juni 2002 (am
darauf folgenden Tag setzt die 4%-ige Verzinsung aus dem Schlussurteil des
Vorprozesses ein) allerdings nur 4% Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB in der
bis zum 30. April 2000 geltenden Fassung vom 1. Januar 1964 verlangen. Das
ergibt sich aus Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB. Danach ist § 288 BGB in seiner
ab dem 1. Mai 2000 geltenden Fassung (vom 30. März 2000 - BGBl. I S. 330),
welcher erstmals eine Verzugs-Verzinsung mit fünf Prozentpunkten über dem
Basissatz vorsah, erst auf diejenigen Forderungen anzuwenden, die von diesem
Zeitpunkt an fällig wurden. Die hier in Rede stehende Forderung über 137.277,82
EUR ist aber schon im August 1999 fällig geworden.
Für den genannten Zeitraum errechnet sich der der Klägerin zugesprochene Betrag
von 13.283,98 EUR, der wegen § 289 BGB nicht zu verzinsen ist.