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Versicherungsrecht – grundsätzliche Fragen und Antworten

Im Versicherungsrecht hat es durch die Einführung des neuen Versicherungsvertragsgesetzes (kurz VVG) einige Änderungen gegeben. Das VVG gilt ab dem 01.01.2009 für alle Alt- und Neuverträge (für Neuverträge bereits ab dem 01.01.2008). Im Rahmen der Änderungen des Versicherungsvertragsgesetzes sind die gesetzlichen Normierungen, die Verbraucher schützen sollen, erheblich erweitert worden.

1. Beratungspflicht: Der Versicherungsnehmer muss vor Abschluss des Versicherungsvertrages umfassend durch den Versicherer oder den Versicherungsvertreter/Versicherungs- makler beraten werden. Dieses Beratungsgespräch ist in einem Beratungsprotokoll festzuhalten und dem Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss in Textform zu übermitteln. Auch nach Abschluss des Versicherungsvertrages besteht über den Zeitraum des Vertrages eine umfassende Beratungspflicht.

Vorsicht: Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratungspflicht und Dokumentation auch verzichten. Bei Beratungsfehlern haften der Versicherer sowie dessen Vertreter und die Versicherungsmakler. Bei Lebensversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen und Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr muss der Versicherer vor Vertragsabschluss über die Höhe der anfallenden Abschluss- und Vertriebskosten in Euro-Beträgen, über die Berechnung von Rückkaufswerten und vorgesehenen Modellrechnungen (z.B. Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung) ausdrücklich und schriftlich informieren.

2. Widerrufsrecht: Der Versicherer muss dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages alle notwendigen Vertragsunterlagen zur Verfügung stellen. Nach dem Erhalt dieser Unterlagen steht dem Versicherungsnehmer bei Lebensversicherungen ein Widerrufsrecht von 30 Tagen und bei allen übrigen Versicherungsverträgen ein Widerrufsrecht von zwei Wochen zu (hiervon gibt es jedoch nach § 8 Abs. 3 VVG Ausnahmen). Die Widerrufserklärung des Versicherungsnehmers ist in Textform abzugeben und bedarf keiner Begründung.

3. Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers vor Vertragsschluss: Der Versicherungsnehmer muss gegenüber dem Versicherer nur solche gefahrerheblichen Umstände angeben, von denen er bei Vertragsschluss Kenntnis hatte und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Der Versicherer kann vom Versicherungsvertrag nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflichten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.

4. Haftungseinschränkung des Versicherers: Verletzt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seine Pflichten aus dem Versicherungsvertrag, so wird der Versicherer in einem Schadensfall nur bei vorsätzlichem Handeln leistungsfrei. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen des Versicherungsnehmers muss der Versicherer in voller Höhe leisten. Bei grober Fahrlässigkeit mindert sich die Versicherungsleistung entsprechend dem Verschulden des Versicherungsnehmers. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

5. vorzeitige Beendigung des Versicherungsvertrages: Beendet der Versicherer das Vertragsverhältnis durch Rücktritt oder Vertragsanfechtung, so kann er die Versicherungsprämie nur bis zu dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Rücktritts bzw. der Vertragsanfechtung fordern. Bei jeder Versicherungsprämienerhöhung (außer der Erhöhung aufgrund gestiegener Steuersätze) steht dem Versicherungsnehmer ein Kündigungsrecht zu. Bei nicht rechtzeitiger Erstprämienzahlung kann der Versicherer nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat. Bei Schadensfällen, in denen die Erstprämie noch nicht gezahlt wurde, ist der Versicherer leistungsfrei. Bei einem Zahlungsverzug des Versicherungsnehmers bei Folgeprämien, kann der Versicherer nur kündigen, wenn er dem Versicherungsnehmer zuvor eine schriftliche Zahlungsfrist von 2 Wochen gesetzt hat.

6. Klagefrist und VerjährungsfristDie früher bestehende Klagefrist von 6 Monaten und Verjährungsfrist von 2 Jahren sind weggefallen. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren seit dem 01.01.2009 in 3 Jahren beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Versicherungsnehmer von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit gehabt hätte. Bei Lebensversicherungen gilt an Stelle der 5jährigen Verjährungsfrist nunmehr eine 3jährige Verjährungsfrist.

7. Lebensversicherung: In den letzten Jahren gab es zwischen den Versicherungsnehmern und den Versicherern immer wieder Streit um die Höhe des Rückkaufswertes der Versicherung und der Beteiligung des Versicherungsnehmers an den erwirtschafteten Überschüssen der Versicherung. Dem Versicherungsnehmer steht nunmehr bei neuen Versicherungsverträgen ab dem 01.01.2008 eine Beteiligung an den erwirtschafteten Überschüssen und an den Bewertungsreserven der Versicherung zu. Es sind von dem Versicherer mindestens 90 % der Überschüsse aus Kapitalerträgen zugunsten des Versicherungsnehmers auszuzahlen. Der Rückkaufswert der Versicherung ist desweiteren nach dem Deckungskapital (= Kapital das vorhanden sein muss um die vertraglichen Ansprüche des Versicherungsnehmers zu erfüllen) der Versicherung zu berechnen. Der Abzug der Abschluss- und Vertriebskosten (z.B. Prämie für Versicherungsvertreter etc.) vom Rückkaufswert muss nun auf einen Zeitraum von 5 Jahren verteilt werden. Dem Versicherungsnehmer ist bei Vertragskündigung/Stornierung mindestens der Betrag des Deckungskapitals auszuzahlen, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten 5 Vertragsjahre ergibt.

8. Schadenversicherung (z.B. Hausratversicherung, Feuerversicherung, Kaskoversicherung): Sie deckt Personen-, Vermögens- und Sachschäden ab. Hier gelten weiterhin die Grundsätze, dass der Versicherungsvertrag bei einer betrügerischen Überversicherung nichtig ist. Bei einer Unterversicherung wirkt sich diese nur noch aus, wenn die Versicherungssumme erheblich niedriger ist (unter 90 %), als der Versicherungswert zum Eintritt des Versicherungsfalls. Bei einer geringen Unterversicherung muss die Versicherung daher in der Regel den vollen Schaden ersetzen.

9. Berufsunfähigkeitsversicherung: Berufsunfähigkeit und Leistungsansprüche des Versicherungsnehmers liegen vor, wenn dieser seinen zuletzt ausgeübten Beruf infolge von Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise auf Dauer nicht mehr ausüben kann.

10. Unfallversicherung: Eine Invaliditätsleistung im Rahmen der Unfallversicherung setzt eine unfallbedingte dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit voraus. Der Versicherer ist zur Vorschussleistung verpflichtet, sobald der Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers dem Grunde nach feststeht.

Achtung: In den Versicherungsvertragsbedingungen ist häufig vereinbart, dass eine Invaliditätsleistung von dem Versicherer nur dann zu erbringen ist, wenn die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten ist und innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von dem Versicherungsnehmer bei dem Versicherer geltend gemacht worden ist. Es handelt sich hierbei um eine Ausschlussfrist, so dass bei einer Fristversäumung kein Anspruch mehr gegenüber dem Versicherer besteht.

Es können mehrere Unfallversicherungen (Summenversicherungen) nebeneinander abgeschlossen werden, so dass man als Versicherungsnehmer Versicherungsleistungen in voller Höhe von mehreren Versicherern fordern kann.

(Stand: 01.01.2009)

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