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Versicherungsschutz bei rotem Kennzeichen

BGH, Az.: IV ZR 56/73
Urteil vom 29.05.1974

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Januar 1973 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Versicherungsschutz bei KFZ mit roten Nummernschild Der Kläger betreibt in D.‚ Du.-straße …, – in einer Werkstatt mit verschlossenem Hofraum – einen Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen. Als Geschäftslokal, in dem er die büromäßigen Arbeiten erledigt, dient ihm auch seine Wohnung in D.‚ Neue F.-straße x. Der Kläger hat bei der Beklagten eine Spezialhaftpflicht- und Fahrzeugteilversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk gemäß den Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und Kraftfahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk (VerBAV 1970, 322) abgeschlossen. Das versicherte Risiko sollte sich auf die zulässige Verwendung von Fahrzeugen mit dem roten Kennzeichen DU x beziehen, das dem Kläger von der Zulassungsstelle zur wiederkehrenden Verwendung in seinem Geschäftsbetrieb zugeteilt worden ist. Nach Absatz I der Sonderbedingungen in der ab 1. Januar 1971 geltenden Fassung bezieht sich die Versicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk „vorbehaltlich der Ausschlüsse in den Absätzen III und IV“ unter anderem

1. auf alle „Fahrzeuge, wenn und solange sie mit einem dem Versicherungsnehmer von der Zulassungsstelle zugeteilten amtlich abgestempelten roten Kennzeichen … versehen sind“;

2. auf alle „eigenen Fahrzeuge des Versicherungsnehmers, die nach § 18 StVZO der Zulassungspflicht unterliegen, aber nicht zugelassen sind“.

Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind gemäß Absatz III Nr. 1

„in der Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung eigene (und fremde) Fahrzeuge, die nach § 18 StVZO der Zulassungspflicht unterliegen, aber nicht zugelassen sind, während Ihrer Verwendung auf öffentlichen Wegen oder Plätzen, ohne dass das Fahrzeug mit einem dem Versicherungsnehmer von der Zulassungsstelle zugeteilten amtlich abgestempelten roten Kennzeichen … versehen ist.“

Am 21. April 1971 unternahm der Kläger gegen 18.00 Uhr mit einem Kaufinteressenten eine Probefahrt mit dem ihm gehörenden PKW VW 1300, bei der er das rote Kennzeichen DU xxx verwendete. Nach der Probefahrt stellte er den Wagen auf einem Fußweg in der Nähe seines Wohnhauses ab. Um einer Entwendung des roten Kennzeichens während der Nacht vorzubeugen, nahm er das Kennzeichen an sich und brachte statt dessen hinter der Windschutzscheibe einen Pappdeckel an, auf dem die Nummer DU xxx vermerkt war. In der Nacht wurde das Fahrzeug gestohlen.

Die Beklagte lehnte den Versicherungsschutz mit der Begründung ab, der Wagen sei nach Abnahme des roten Kennzeichens „ohne Zulassung auf öffentlichen Straßen oder Plätzen verwendet“ worden. Außerdem berief sie sich darauf, dass der Kläger in der Diebstahlsanzeige zu Unrecht die Frage, ob mit Probefahrt-Kennzeichen gefahren wurde, bejaht und damit seine Aufklärungspflicht verletzt habe.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Gewährung von Versicherungsschutz in Anspruch. Er vertritt die Ansicht, die Abnahme des roten Kennzeichens habe auf die vorübergehende Zulassung des Fahrzeugs keinen Einfluss. Ein Ausschluss des Versicherungsschutzes komme daher nicht in Frage. Im Übrigen bestreitet der Kläger, mit seinen Angaben in der Diebstahlsanzeige seine Obliegenheiten gegenüber der Beklagten verletzt zu haben. Er begehrt von der Beklagten die Erstattung des Wertes des entwendeten Fahrzeugs, der mit 4.300,- DM angegeben ist.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr dem Grunde nach stattgegeben (VersR 1973, 241, 327). Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I. Bei dem entwendeten Fahrzeug handelte es sich um ein „eigenes Fahrzeug des Versicherungsnehmers“ im Sinne von Absatz I Nr. 2 der Sonderbedingungen, das nach § 18 Abs. 1 StVZO zulassungspflichtig, jedoch nicht zugelassen war. Für dieses Fahrzeug bestand nach Absatz I der Sonderbedingungen Versicherungsschutz „vorbehaltlich des Ausschlusses in Absatz III der Sonderbedingungen“. Nach Absatz III Nr. 1 sind in der Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen „eigene (und fremde) Fahrzeuge … während ihrer Verwendung auf öffentlichen Wegen oder Plätzen, ohne dass das Fahrzeug mit einem … roten Kennzeichen … versehen ist“.

Das Berufungsgericht lässt es dahingestellt, ob das Parken während der Nacht unter den Begriff der „Verwendung“ eines Fahrzeuges im Sinne von Absatz III Nr. 1 der Sonderbedingungen fällt, und ebenso, ob es sich bei dem Weg, auf dem der Kläger den Wagen abgestellt hatte, um einen „öffentlichen Weg“ im Sinne dieser Bestimmung handelte. Es geht nämlich davon aus, dass das Fahrzeug „mit dem roten Kennzeichen DU … versehen“ war. Es hat dazu ausgeführt: Das Landgericht verneine diese Voraussetzung, weil dafür allein der äußerlich erkennbare Vorgang des Anbringens und Abnehmens des roten Kennzeichens maßgeblich sei. Dieser Auslegung sei jedoch nicht zu folgen; sie lehne sich zu eng an den Wortlaut der Bestimmung an, ohne dem Sinn und Zweck der Regelung ausreichend Rechnung zu tragen. Mit einem roten Kennzeichen könnten wechselnde Fahrzeuge für die jeweils nach § 28 StVZO zulässigen Verwendungen versichert werden. Im Interesse des Versicherers müsse lediglich sichergestellt sein, dass sich der Versicherungsschutz im Einzelfall stets auf ein einziges und nicht auf mehrere Fahrzeuge erstrecke. Das erfordere aber nicht zwingend, dass das rote Kennzeichen gegenständlich mit dem jeweils versicherten Fahrzeug verbunden sein müsse.

Nach dem Sinn und Zweck der in den Sonderbedingungen getroffenen Regelung sei allein darauf abzustellen, für welches Fahrzeug das Probekennzeichen im Einzelfall bestimmt sei, welchem Fahrzeug es jeweils  z u g e o r d n e t  sei. Die Zuordnung des Kennzeichens zu einem bestimmten Fahrzeug könne in unterschiedlicher Weise erfolgen; in Zweifelsfällen müsse sie nachgewiesen werden. Im vorliegenden Falle stehe fest, dass der Kläger das Kennzeichen DU xxx in der Nacht vom 21. zum 22. April 1971 ausschließlich für den entwendeten PKW VW 1300 bestimmt habe, mit dem er am Abend des 21. April 1971 unter Verwendung des Kennzeichens eine Probefahrt durchgeführt habe. Im Übrigen habe der Kläger durch Anbringung des Pappschildes, auf dem die Nummer DU xxx vermerkt gewesen sei, auf die Zuordnung des Probekennzeichens für dieses Fahrzeug hingewiesen. Wenn er das Kennzeichen aus Sicherheitsgründen, nämlich um seiner Entwendung vorzubeugen, über Nacht in seiner Wohnung in Verwahrung genommen habe, so ändere dieser Umstand nichts daran, dass das gestohlene Fahrzeug weiterhin mit diesem roten Kennzeichen „versehen“ gewesen sei. Ein Ausschluss des Versicherungsschutzes komme daher nicht in Betracht. Die Versicherung beziehe sich vielmehr auf alle Fahrzeuge, „wenn und solange sie mit einem dem Versicherungsnehmer von der Zulassungsstelle zugeteilten … roten Kennzeichen … versehen sind“.

II. Der Beurteilung des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden.

Voraussetzung des Ausschlusses in Absatz III Nr. 1 der Sonderbedingungen ist, dass das Fahrzeug  n i c h t  „mit einem dem Versicherungsnehmer von der Zulassungsstelle zugeteilten amtlich abgestempelten roten Kennzeichen  versehen ist“. In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StVG) ist unter  “ v e r s e h e n “  der äußerlich erkennbare Vorgang des Anbringens des roten Originalkennzeichens am Fahrzeug zu verstehen. Dieses bisher allgemein für unerlässlich gehaltene Erfordernis (vgl. Müller, Straßenverkehrsrecht 22. Aufl. § 28 StVZO Rdn. 13; Jagusch, Straßenverkehrsrecht 20. Aufl. § 28 StVZO Rdn. 16; Stiefel-Wussow, AKB 8. Aufl. Sonderbedingungen, Anm. 2) stellt allein und zuverlässig die jeweils  e i n m a l i g e  Benutzung des roten Kennzeichens, das am Fahrzeug angebracht ist, sicher.

Allerdings könnte es gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sich der Versicherer auf die mangelnde Kennzeichnung eines Wagens berufen würde, wenn feststeht, dass sich die Kennzeichen auf einer Fahrt aus der Halterung gelöst haben oder gestohlen worden sind. Anders liegt es aber, wenn der Versicherungsnehmer bewusst die Kennzeichen vom Fahrzeug abgelöst und in die Werkstatt oder – wie hier – in die Wohnung gebracht hat. Da die roten Kennzeichen zur auswechselbaren Verwendung von mehreren Fahrzeugen geeignet sind, ist die Gefahr unlauterer Manipulationen mit der Folge einer Ausweitung des versicherten Risikos sehr naheliegend. Selbst wenn man dem Versicherungsnehmer unter Würdigung der Einzelumstände solche unlauteren Manipulationen nicht zutraut, muss auch der Fall bedacht werden, dass sich der Versicherungsnehmer nach Ablösung der Kennzeichen entschließt, diese später an einem anderen Fahrzeug anzubringen, etwa wenn ein Kunde eine Probefahrt mit einem anderen Fahrzeug wünscht. Zu fragen wäre auch, wie lange der durch die Ablösung der Kennzeichen eingetretene Zustand andauern darf, um den Versicherungsschutz „kraft Zuordnung“ aufrechtzuerhalten. Der von den jeweiligen Absichten des Versicherungsnehmers abhängige Begriff der „Zuordnung“ ist zu unbestimmt, um in einer für die Praxis brauchbaren Weise die Feststellung zu treffen, dass für ein Fahrzeug in einem bestimmten Zeitpunkt der Schutz der Versicherung gemäß den Sonderbedingungen für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk gilt. Die Gefahr von Unklarheiten wäre besonders ernst zu nehmen, wenn es Schule machen sollte, dass rote Kennzeichen von nicht zugelassenen Fahrzeugen bei vorübergehendem Nichtgebrauch auf öffentlichen Straßen entfernt werden. Dem Versicherer ist verständlicherweise gerade dann, wenn Fahrzeuge nacheinander mit demselben roten Kennzeichen versehen werden, an einer raschen und eindeutigen Klärung seiner Einstandspflicht für einen Schaden gelegen. Es kann ihm nach Auffassung des Senates nicht zugemutet werden, sich in schwierige Ermittlungen darüber einzulassen, ob der Versicherungsnehmer die Kennzeichen in guter oder in böser Absicht entfernt hat und welche weitere Verwendung der Kennzeichen von Ihm geplant war.

Aus den vorstehenden Gründen kann daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht angenommen werden, dass das entwendete Fahrzeug des Klägers zur Zeit des Diebstahls mit einem roten Kennzeichen „versehen“ war. Der Ausschluss der Versicherung hängt nach Absatz III Nr. 1 der Sonderbedingungen daher von der Verwendung des Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen und Plätzen ab. Diese Voraussetzung ist bisher wegen der Annahme, das Fahrzeug sei mit einem roten Kennzeichen ausgestattet, unterstellt worden. Auf ihre Klärung kommt es aber nunmehr an. Hierzu muss das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

III. Das Berufungsgericht hat weiter noch geprüft, ob der Kläger gegen die Verwendungsklausel des § 2 Abs. 2 a AKB verstoßen hat und die Beklagte dadurch leistungsfrei geworden ist. Es hat die Frage aber verneint und dazu ausgeführt: Wenn das mit einer roten Nummer versehene Fahrzeug des Klägers für eine andere Fahrt benutzt worden wäre, als es § 28 StVZO gestatte, so läge darin zugleich eine Verwendung des Fahrzeuges zu einem anderen als dem nach dem Versicherungsvertrag zulässigen Zweck. Bei Probefahrten würden als Teil dieser Fahrten sowohl die Zufahrt zu der Stelle, von der die Probefahrt beginne, als auch die Rückfahrt nach der Vorführung des Fahrzeugs einschließlich unbedeutender Umwege gelten. Abgesehen davon, dass im Zweifel – je nach den örtlichen Verhältnissen – ein Umweg an der Privatwohnung vorbei, bei dem das Probefahrzeug nachts vor der Wohnung abgestellt werde, noch zu den nach § 28 StVZO zulässigen unbedeutenden Umwegen gehöre, diene im vorliegenden Fall die Wohnung des Klägers auch als Geschäftslokal und gehöre damit zu seinem Betrieb. Sei die Wohnung des Klägers aber in seinen Betrieb mit einzubeziehen, so sei er berechtigt, nach der Probefahrt am Abend des 21. April 1971 mit dem vorgeführten Fahrzeug entweder zu der Werkstatt oder zu der Wohnung zurückzufahren. Auch hier habe er in dem nach § 28 StVZO zulässigen Rahmen die Probefahrt beenden können, um am nächsten Morgen beispielsweise eine weitere Probefahrt durchzuführen oder zu seiner Werkstatt zu fahren. Die Verwendung des Fahrzeugs enthalte daher keinen Verstoß gegen die in § 28 StVZO getroffene Regelung. Die Beklagte sei danach über § 2 Abs. 2 a AKB von ihrer Leistungspflicht nicht frei geworden. Von dieser Rechtslage sei im Übrigen die Beklagte selbst ausgegangen. Denn ihr Prozessbevollmächtigter habe in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass die Beklagte dem Kläger Versicherungsschutz gewährt hätte, wenn das rote Kennzeichen, als das Fahrzeug gestohlen worden sei, an diesem befestigt gewesen sei.

Den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verwendungsklausel, insbesondere über die Einbeziehung des Geschäftslokals, ist zuzustimmen.

IV. Die Beklagte hatte sich für ihre Leistungsfreiheit schließlich noch auf eine falsche Schadensmeldung des Klägers berufen. Das Berufungsgericht hält diesen Vorwurf zu Recht für nicht begründet. In seiner Schadensanzeige hatte der Kläger die Frage nach dem Standort des Kraftfahrzeugs zur Zeit des Unfalls mit der Angabe „auf der Straße“ beantwortet und die Frage, ob mit Probekennzeichen gefahren worden sei, bejaht. Das Schadensanzeigeformular hatte für die Frage nach dem Standort des Fahrzeugs insgesamt fünf Antworten vorgesehen, nämlich „in einer Einzelgarage, in einer Sammelgarage, auf bewachtem Parkplatz, auf unbewachtem Parkplatz“ und „auf der Straße oder wo?“ Der Kläger hat die Frage deshalb nicht unrichtig beantwortet, wenn er die letzte Angabe angekreuzt hat, ohne dabei den genauen Standort des Fahrzeugs im Straßenbereich näher zu beschreiben. Ebenso verhält es sich mit der Bejahung der Frage, ob mit Probekennzeichen gefahren worden sei, weil während der vorausgegangenen Probefahrt das rote Kennzeichen verwendet worden ist. Da nicht danach gefragt wurde, ob das Fahrzeug auch beim Parken mit einem roten Kennzeichen versehen war, hatte der Kläger keinen Anlass, von sich aus auf diesen Umstand besonders hinzuweisen, zumal die im Schadensformular vorgedruckten Fragen umfassend und vollständig erschienen. Es liegt danach zumindest keine vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 7 V 1 AKB) vor.

V. Nach alledem kommt es für den Ausschluss der Versicherung aufgrund der Sonderbedingungen (Absatz III Nr. 1) allein auf die vom Berufungsgericht noch zu treffende Feststellung an, ob das Kraftfahrzeug „während seiner Verwendung auf öffentlichen Wegen oder Plätzen“ entwendet worden ist.

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