Versicherungsvertreter – Rückzahlung von Provisionsvorauszahlungen
Landgericht
Freiburg
Az: 1 O 312/07
Urteil vom
20.03.2008
In dem Rechtsstreit wegen
Rückforderung u.a. hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg auf die
mündliche Verhandlung vom 06. März 2008 für Recht erkannt:
1. Der Beklagte 1 wird verurteilt, an die Klägerin € 488.372,04 zuzüglich Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 12. Oktober 2007 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Beklagte 1 hat von den Gerichtskosten, den außergerichtlichen Kosten der
Klägerin und seinen eigenen außergerichtlichen Kosten 14,2 % zu tragen. Die
übrigen Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die klagende Versicherung nimmt den Beklagten 1 auf Rückzahlung einer
Versicherungsvertreterausgleichszahlung in Anspruch und verlangt Feststellung
der Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen Kündigungen von
Versicherungsnehmern der Klägerin; ferner verlangt sie von den Beklagten die
Unterlassung bestimmter Einflussnahmen auf Kunden der Klägerin.
Der Beklagte 1 war seit 1973 für die Klägerin im Außendienst tätig, seit Mitte
1987 als Versicherungsvertreter. Der Vertrag enthält in § 9 Abs. 2 folgende
Klausel:
"Der Vertreter verpflichtet sich, nach einer eventuellen Beendigung des
Vertragsverhältnisses keine Versuche zu unternehmen, Angestellte oder Vertreter
der x zu einer Tätigkeit für ein anderes Unternehmen zu veranlassen. Desgleichen
verpflichtet er sich, in dem von ihm für x betreuten Bestand keine unzulässige
Werbung zu betreiben."
Mit ausdrücklicher Zustimmung der Klägerin durfte der Beklagte 1 die Übernahme
von Risiken, die die Klägerin nicht versicherte, anderen Versicherern anbieten.
In diesem Zusammenhang bestanden zuletzt circa 180 Makler- und
Betreuungsverträge. Außerdem war der Beklagte 1 mit Zustimmung der Klägerin zu
diesem Zweck an einer Fremdversicherungen verwaltenden, von ihm gegründeten xxx
beteiligt, über die Kunden Versicherungen anderer Versicherer als der Klägerin
vermittelt wurden.
Er schied bei der Klägerin Ende 2006 wegen Erreichens der Altersgrenze aus und
erhielt nach § 89 b Abs. 5 HGB eine Ausgleichszahlung in Höhe von € 925.981,18,
die nach von den Spitzenverbänden der Versicherungswirtschaft und des
Versicherungsaußendienstes erarbeiteten Grundsätzen (im folgenden "Grundsätze")
ermittelt worden war.
VII. der Grundsätze lautet wie folgt:
"Da bei Befriedigung des Ausgleichsanspruchs davon ausgegangen wird, daß der
wirtschaftliche Vorteil des ausgeglichenen Bestandes dem
Versicherungsunternehmen verbleibt, wird vorausgesetzt, daß der Vertreter keine
Bemühungen anstellt oder unterstützt, die zu einer Schmälerung des Bestandes
führen, für den er einen Ausgleich erhalten hat."
Die Beklagten 2 und 3 sind die Söhne des Beklagten 1.
Nach längeren Verhandlungen mit einem entscheidenden Gespräch im Herbst 2006
schloss die Klägerin mit dem Beklagten 2 am 19. Dezember 2006 einen
Agenturvertrag mit Wirkung ab 1.1.2007 und übertrug auf ihn den gesamten, bis
Jahresende 2006 vom Beklagten 1 betreuten Versicherungsvertragsbestand. Aufgrund
Nachtragsvertrages durfte auch der Beklagte 2 sich an der xx beteiligen.
Aufgrund der Tätigkeit für die Klägerin war für den Beklagten 2 mit einem
jährlichen Provisionseinkommen in Höhe von mehr als € 700.000,- zu rechnen.
Diesen Vertrag hat der Beklagte 2 zum 31. Dezember 2007 gekündigt.
Der Beklagte 3 ist seit etwa 2004 als Versicherungsmakler tätig.
Alle drei Beklagten sind unter gleicher Büroadresse erreichbar.
Bereits am 22. November 2006 hatte die Klägerin bekannt gegeben, dass sie mit
Ablauf des Jahres 2007 ihr Vertriebssystem ausgliedern werde. Seit 1. Januar
2008 obliegt der Vertrieb einer Vertriebsgesellschaft, deren von der Klägerin
gehaltene Anteile später auf die xxx übergehen sollen, an der der Mutterkonzern
der Klägerin beteiligt ist. Dadurch verliert die Tätigkeit der xxx an Bedeutung.
Nachdem der Beklagte 1 seine Ausgleichszahlung erhalten hatte, schlossen in der
Zeit vom 22. Februar bis 2. August 2007 nahezu alle der bis Ende 2006 vom
Beklagten 1 betreuten Kunden der Klägerin Maklerverträge mit dem Beklagten 3. 74
dieser Verträge, betreffend 74 Kunden mit 373 Versicherungsverträgen mit einem
Prämienvolumen von rund 2 Mio. €, unterzeichnete der Beklagte 1 für den
Beklagten 3. Möglicherweise unterzeichnete der Beklagte Ziff. 2 Maklerverträge
zumindest mit den vom Beklagten 3 angeschriebenen drei Kunden der Klägerin vvvvv
(K 4).
Am 6. August 2007 erhielt die Klägerin vom Beklagten 32.398 auf den 3. August
2007 datierte Kündigungen bestehender Versicherungsverträge frühestens zum 31.
Dezember 2007, alle aus dem vormals vom Beklagten 1 betreuten Bestand, mit einem
Jahresprämienvolumen von 3,9 Mio. €. Zwischen dem 25. Juli und 26. September
2007 schloss der Beklagte 3 weitere 103 Maklerverträge und kündigte kraft
Vollmacht 282 weitere Versicherungsverträge. Insgesamt macht dies ungefähr die
Hälfte des ursprünglich vom Beklagten 1 betreuten Vertragsbestandes aus.
Der verbliebene Stand nach der ersten Abwerbewelle hätte nur zu einem
Ausgleichsanspruch des Beklagten 1 in Höhe von € 492.055,94, nach einer zweiten
Welle in Höhe von € 437.609,14 geführt.
Die KIägerin wirft den Beklagten vor, der Beklagte 1 habe planmäßig unter
Einsatz der "willfährigen" Beklagten 2 und 3 den Bestand an
Versicherungsverträgen der Klägerin geplündert, und zwar aufgrund eines bereits
im November 2006 getroffenen Entschlusses, obwohl im Zuge der Vertragsbeendigung
die Klägerin und der Beklagte 1 übereinstimmend die Anwendung der "Grundsätze"
vorgesehen und den strittigen Ausgleichsbetrag festgestellt hätten. Damit sei
gegen die Nachfolgeregelung verstoßen worden.
Sie behauptet, die drei Verträge mit vvvvv trügen die Unterschrift des Beklagten
2.
Sie ist der Auffassung, da der Versicherungsvertreter einen Ausgleich für den
Verlust von Provisionen für die Vermittlung neuer Verträge erhalte und nach den
"Grundsätzen" bei Befriedigung des Ausgleichsanspruches davon ausgegangen werde,
dass der wirtschaftliche Vorteil des ausgeglichenen Bestandes dem
Versicherungsunternehmen verbleibe und der Vertreter keine Bemühungen anstelle
oder unterstütze, die zu einer Schmälerung des Bestandes führen, für die er
einen Ausgleich erhalten habe, bestünde entweder eine Art Wettbewerbsverbot für
den Versicherungsvertreter oder der schon gezahlte Ausgleich könne
zurückgefordert werden.
Die "Grundsätze" seien den Beklagten 1 und 3 bekannt, dem Beklagten 1 schon als
Mitglied des nnnnnnn., der seine Mitglieder zur Vereinbarung der Grundsätze
anhalte und sie darüber informiere. Sie hätten kraft Parteivereinbarung
Wirksamkeit. Jedenfalls aber habe die Klägerin nur unter Geltung der
"Grundsätze" einen Ausgleich gewähren wollen und deshalb, falls sie nicht gelten
sollten, ohne Rechtsgrund geleistet. Außerdem hätte ein bei der Klägerin
geführter Verein XXXXX, dessen Mitglied der Beklagte 1 war, stets darauf
hingewiesen, die Entgegennahme einer nach den "Grundsätzen" ermittelten
Abfindung verpflichte dazu, den eigenen Versicherungsbestand nach dem
Ausscheiden unangetastet zu lassen.
Die Kenntnis der "Grundsätze" ergebe sich außerdem aus ihrer Erwähnung in der
mit dem Beklagten 2 geschlossenen Vereinbarung und aus der Korrespondenz an
lässlich der Ermittlung des dem Beklagten 1 zustehenden Ausgleichsanspruchs
(Anlage 1 zum SS vom 18. Februar 2008).
Für den Übergang der Agentur sei zwischen den Parteien am 17. Juli 2006
verbindlich das "xxx" vereinbart worden. (Dabei handelt es sich nach den
Schilderungen der Klägerin auf S. 2 - 4 ihres Schriftsatzes vom 21. Dezember
2007 um ein Modell, nach dem sich auf Außendienstmitarbeiterseite der
Generationswechsel derart vollzieht, dass der scheidende Mitarbeiter eine
Abfindung und der neu hinzukommende den Versicherungsbestand des Ausscheidenden
bekommt.)
Auch deshalb, weil die Rechtsgrundlage infolge dieser nachträglichen
Äquivalenzstörung entfallen sei - oder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage -,
sei der dem Beklagten 1 zugeflossene Betrag an die Klägerin zurückzuzahlen.
Außerdem schulde der Beklagte 1 den geltend gemachten Betrag als Teil des für
das erste Jahr in Höhe von 1,3 Mio € eingetretenen Schadens.
Alle drei Beklagten hafteten nach wettbewerbsrechtlichen Regeln und unerlaubter
Handlung nach §§ 830, 840 BGB auf Schadensersatz, weil das Abwerben
wettbewerbswidrig sei, und zwar deshalb, weil der Beklagte 2 und seine Mittäter
sich nach §§ 86,90,92 a HGB jeglichen Wettbewerbs hätten enthalten und jeden
Abwerbeversuch hätten unterbinden müssen. Im Übrigen seien die Beklagten
heimlich in den betriebsinternen Schutzbereich eingedrungen; die Beklagten 1 und
3 hätten den Beklagten 2 zum Vertragsbruch verleitet und schlagartig Kunden zu
einem Wechsel veranlasst.
Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten 1 zu verurteilen, an die Klägerin € 925.981,18 zuzüglich Zinsen
in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 15. Februar 2007 zu zahlen,
2 festzustellen dass die Beklagten 1 - 3 als Gesamtschuldner verpflichtet sind,
der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die dieser infolge der 2.398
Versicherungsvertrags-Kündigungen vom 3. August 2007 erwachsen,
3. den Beklagten 1 - 3 aufzugeben, es bei Meidung des jeweils höchstzulässigen
Ordnungsmittels zu unterlassen, Versicherungskunden der Klägerin dazu zu
bewegen, mit ihnen - den Beklagten - Maklerverträge abzuschließen und/oder ihnen
die Vollmacht zu erteilen, Versicherungsverträge mit der KIägerin zu kündigen,
soweit es sich um solche Versicherungsverträge handelt, die am 31. Dezember 2006
ungekündigt waren und bis zu diesem Zeitpunkt vom Beklagten 1 betreut wurden.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten 1 und 3 machen geltend, der radikale Wechsel des Vertriebssystems
der Klägerin und ihrer Geschäftsausrichtung durch Konzentration auf das
Vorsorgegeschäft und die Schaffung von für den strukturierten Vertrieb typischen
Absatzstrukturen hätten sich verheerend auf die Agentur des Beklagten 2
ausgewirkt, weil nunmehr die Möglichkeit, außer als Vertreter der Klägerin als
Makler tätig zu sein, entfallen sei.
Erst als der Beklagte 2 eine vom Beklagten 1 nicht mittragbare zurückhaltende
Haltung gegenüber der Klägerin gezeigt habe, habe sich der Beklagte 1 im Jahre
2007 entschlossen, ein Angebot des Beklagten 3 anzunehmen, in sein
Maklergeschäft einzusteigen.
Die Beklagten hätten sich nicht unbefugt Kundendaten der Klägerin beschafft oder
auf Kundelisten der Klägerin zurückgegriffen, vielmehr habe der Beklagte 1
aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit für die Klägerin und aufgrund des von ihm
unterhaltenen Büros für Arbeitssicherheit über jahrzehntelang gewachsene
Kontakte zu den kirchlichen Großkunden der Klägerin verfügt und Namen und
Anschriften eines Großteils im Gedächtnis präsent und in seiner Kundendatei des
Büros für Arbeitssicherheit gehabt. Ferner habe er sich der Personalschemata des
xxxx bedient und diese Daten ergänzt. Ergänzend habe der Beklagte 3 Adressen von
Großkunden genutzt, die mit bei der Klägerin nicht platzierbaren Risiken
anderweitig versichert waren, und Adressen zugekauft. Weiteren Zulauf habe der
Beklagte 3 über eine Informationskampagne anlässlich der Änderung des
Versicherungsvermittlerrechts zum 22. Mai 2007 gehabt.
Die Klägerin habe an den gekündigten Verträgen gar kein wirtschaftliches
Interesse mehr gehabt, wie ihre Untätigkeit nach Erhalt der Kündigungen zeige.
Die "Grundsätze" seien dem Beklagte 1 unbekannt gewesen und nicht vereinbart
worden.
Der Beklagte 2 macht geltend, er habe angesichts der Unzufriedenheit von Kunden
mit der von der Klägerin vorgenommenen Umstrukturierung einen Großteil seiner
Arbeitskraft dazu verwendet, intensive Betreuungsgespräche mit
abwanderungswilligen Kunden zu führen; nahezu bei allen sei die
Vertriebsumstrukturierung auf einhellige Ablehnung gestoßen.
Zu keinem Zeitpunkt habe er mit den Beklagten 1 und 3 vereinbart, Kunden der
Klägerin anderweitig abzuwerben. Er habe den Beklagten 1 und 3 auch keine
Kundendaten aus seinem Versicherungsbestand weitergegeben. Im Übrigen sei die
Klägerin auch nicht bereit gewesen, einzelne abgewanderte Kunden wieder bei sich
aufzunehmen (vgl. Absagen B 1- 3) und habe insgesamt kein Interesse mehr, die
privaten Risiken der kirchlichen Mitarbeiter zu versichern.
Falls die Verträge vvvvvv seine Unterschrift trügen, sei dies darauf
zurückzuführen, dass sie ihm versehentlich zur Unterschriftsleistung vorgelegt
worden seien, was er angesichts der Vielzahl täglich zu leistender
Unterschriften nicht bemerkt habe.
Wegen der weiteren Feststellungen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist nur zum Teil und dies nur gegen den Beklagten 1 begründet..
1. Antrag 1
Die Klägerin kann vom Beklagten 1 nur Rückzahlung eines Teils des gezahlten
Handeisvertreterausgleichs verlangen.
1.1 Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung steht der Klägerin nicht
zu.
1.1.1 Ein Anspruch aus Leistungskondiktion scheitert schon daran, dass die
Zahlung an den Beklagten 1 mit Rechtsgrund erfolgte, denn die Parteien waren
sich unstreitig über den Ausgleich und dessen Höhe einig. Diese Vereinbarung
besteht nach wie vor.
Der in der Vereinbarung liegende Rechtsgrund ist nicht deswegen entfallen, weil
- wie die Klägerin meint - eine nachträgliche Äquivalenzstörung nach § 138 BGB
zur Nichtigkeit der Vereinbarung geführt hätte. Für § 138 Abs. 2 BGB fehlt es
bei der Klägerin als einem erfahrenen Versicherungsunternehmen an den dort
aufgeführten Merkmalen. Ob das Vorgehen des Beklagten 1 gegen die guten Sitten
im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB verstieß, kann an dieser Stelle dahinstehen, denn
es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung der
Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung grundsätzlich auf die Verhältnisse im
Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts abzustellen ist (BGH 20.09.199311 ZR
104/92 = BGHZ 123, 281). Für diesen Zeitpunkt ist eine Äquivalenzstörung nicht
feststellbar.
1.1.2 Ein Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 2. AT BGB (Zweckverfehlung)
scheitert daran, dass die Parteien sich über den Zweck der Ausgleichszahlung,
nämlich (auch) den Versicherungsbestand der Klägerin zu bewahren, nicht geeinigt
haben (vgl. zu diesem Erfordernis BGH 10.11.2003 II ZR 250/01 = NJW 2004, 512).
Vereinbart wurde VII. der "Grundsätze" zwischen den Parteien nämlich nicht.
1.2 Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Schadensersatz wegen
nachvertraglicher Pflichtverletzung zu, denn der Beklagte 1 war vertraglich
nicht dazu verpflichtet, den von ihm der Klägerin vermittelten
Versicherungsbestand nach Beendigung des Vertreterverhältnisses unangetastet zu
lassen.
1.2.1 Ein ausdrückliche Wettbewerbsabrede, die den Beklagten 1 in seiner
gewerblichen Tätigkeit nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses mit der
Klägerin entsprechend beschränkt hätte, haben die Parteien unstreitig nicht
getroffen. § 9 Abs. 2 des Vertrages enthält eine solche Beschränkung nicht.
1.2.2 Eine Ausgleichszahlung an den Versicherungsvertreter allein führt nicht zu
einer Wettbewerbsbeschränkung (beispielsweise OLG Hamm 12.01.1989 4 U 77/88 = BB
1989,1221).
1.2.3 Ein Unterlassungspflichten durch Bezugnahme auf die "Grundsätze"
konkludent begründetes nachvertragliches Wettbewerbsverbot liegt nicht vor.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob eine nach oder zur sofortigen
Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffene Wettbewerbsbeschränkung der Form
des § 90 a HGB bedarf (bejahend OLG Köln 23.08.1996 22 U 10/96 = VersR 1998, 97,
verneinend BGH 05.12.1968 VII ZR 102/66 = BGHZ 51, 184). Selbst wenn die
Wettbewerbsbeschränkung nicht formbedürftig wäre, ist aber jedenfalls
erforderlich, dass sich die Parteien mit hinreichender Deutlichkeit über die in
§ 90 a Abs. 1 HGB angesprochenen Punkte einigen. Das ist nicht erfolgt.
Eine solche Einigung dem Zusammenspiel von Ausgleichsvereinbarung,
Nachfolgeregelung und den "Grundsätzen" zu entnehmen, genügt den Anforderungen
an eine vertragliche Vereinbarung nicht.
Die Grundsätze sind auch nicht durch ihre schlichte Erwähnung in der Überschrift
einiger der von der Klägerin vorgenommenen Berechnungen (Anlagen 3, 5 zum
klägerischen Schriftsatz vom 18. Februar 2008) oder durch die Bezugnahme auf ein
Abkommen zwischen dem Gesamtverband der Versicherungswirtschaft und den
Vermittlerverbänden (vgl. Anlage 9 zum genannten Schriftsatz) in die
Ausgleichsvereinbarung einbezogen worden, denn dafür fehlt es am Vorliegen der
in § 305 Abs. 2 BGB aufgeführten Umstände.
1.3 Ein auf Zahlung des genannten Betrages gerichteter deliktischer
Schadensersatzanspruch scheitert daran, dass dem Beklagten im Zusammenhang mit
einer Abwerbung von Kunden der Klägerin kein Verstoß gegen eine sonstige Pflicht
zur Last fällt, die nach § 823 Abs. 1 BGB (unter dem Gesichtspunkt des Eingriff
in den Gewerbebetrieb), § 823 Abs. 2 BGB oder § 826 BGB den Beklagten 1 zum
Schadensersatz verpflichten würde.
Insbesondere verstieß das Verhalten des Beklagten 1 (und erst recht des
Beklagten 3) nicht gegen § 4 Nr. 10 UWG.
Für die Annahme eines nach dieser Vorschrift unlauteren Verhaltens ist es nicht
ausreichend, dass der Versicherungsvertreter gezielt versucht, dem Unternehmer,
mit dem er früher zusammengearbeitet hat, die Kunden auszuspannen. Denn die
Klägerin hat aus wettbewerbsrechtlicher Sicht grundsätzlich keinen Anspruch auf
den Fortbestand eines einmal begründeten Vertragsverhältnisses. Der Kundenkreis
ist kein geschütztes Rechtsgut. Der Kaufmann muss mit einer Kündigung seiner
Kunden und dem Wettbewerb seiner Mitbewerber rechnen. Das Abwerben von Kunden
gehört zum Wesen des Wettbewerbs, auch wenn die Kunden noch an den Mitbewerber
gebunden sind. Das Bestimmen zu ordnungsgemäßer Vertragsauflösung unter
Beachtung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen ist daher
wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden (zu allem BGH 08.11.2001
I ZR 124/99 = GRUR 2002,548 ff "Mietwagenkostenersatz") .
Wettbewerbswidrig wird ein Einbrechen in fremde Vertragsbeziehungen erst dann,
wenn besondere Unlauterkeitsumstände hinzutreten (BGH aaO). Das planmäßige
Eindringen in fremde Versicherungsbestände ist zwar nach Nr. 56 der
Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft unzulässig, aber deshalb noch
nicht unlauter (BGH 8.11.1990 I ZR 48/89 = GRUR 1991, 462; BGH 28.1.1993 - I ZR
294/90 = NJW 1993, 1786 "Mietwagenersatz"; Hefermehl/Köhler/Bornkamm,
Wettbewerbsrecht, 25. Auflage 2007, Randnummer 10.46 zu § 4 UWG).
Dass nach der Behauptung der Klägerin die Beklagten beim Beklagten 1 vorhandenes
Adressenmaterial verwendet haben sollen, reicht für die Annahme von Unlauterkeit
nicht aus. Zwar ist zutreffend, dass die Daten von Kunden, die der Beklagte 1
der Klägerin vermittelt hat, nicht ihm sondern der Klägerin "gehören", für die
der Beklagte 1 tätig war. Zwischen der Klägerin und den Kunden besteht das dafür
relevante Vertragsverhältnis, nicht zwischen den Kunden und dem Beklagten 1. Ein
vertrags- oder wettbewerbswidriges Verhalten liegt aber jedenfalls dann nicht
vor, wenn ein ausgeschiedener Vertreter Kundenadressen verwertet, die in seinem
Gedächtnis geblieben sind (BGH 14.1.1999 I ZR 2/97 = NJW-RR 1999, 1131
'Weinhändler"). Erst recht ist die Nutzung von Daten zu Wettbewerbszwecken, über
die der Beklagte 1 unwiderlegt aus seinem Büro für Arbeitssicherheit verfügte
oder von Daten, die er sich aufgrund seiner Kontakte zu den von ihm betreuten
kirchlichen Kreisen beschaffte, nicht unlauter.
1.4 Allerdings kann die Klägerin nach § 313 Abs. 1 BGB eine Anpassung der nach
den "Grundsätzen" ermittelten und entsprechend zwischen ihr und dem Beklagten 1
vereinbarten Ausgleichszahlung verlangen, denn durch die mit Beteiligung des
Beklagten 1 durch den Beklagten 3 erfolgte Abwerbung hat sich zumindest die
objektive Geschäftsgrundlage geändert (vgl. dazu z. B. Jauernig, BGB, 12.
Auflage 2007, Anmerkung 3 zu § 313).
1.4.1 Dass der Beklagte 1, wenn er sich mit der nach den "Grundsätzen"
ermittelten Ausgleichszahlung einverstanden erklärt und sie angenommen hat,
jedenfalls für eine gewisse Zeit den von ihm der Klägerin vermittelten Bestand
unangetastet lässt, ist objektiv Geschäftsgrundlage der Ausgleichsvereinbarung
geworden. Damit haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden
sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert, und die Parteien hätten den
Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, hätten sie diese Veränderung
vorausgesehen.
1.4.1.1 Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Klägerin, als sie nach den
"Grundsätzen" den Ausgleichsanspruch des Beklagten 1 errechnete, davon ausging,
dass der Beklagte 1 keine Bemühungen anstellen oder unterstützen würde, die zu
einer Schmälerung des Bestandes führen, für den er einen Ausgleich erhalten hat.
1.4.1.2 Dieser Umstand allein macht eine der Erwartung entsprechende
Verhaltensweise des Beklagten 1 zwar noch nicht zur Geschäftsgrundlage; vielmehr
musste sie jedenfalls nach der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes grundsätzlich auch in den dem
Ausgleichsvereinbarung zugrunde liegenden Geschäftswillen des Beklagten 1
aufgenommen werden (vgl. BGH 16.02.1989 IX ZR 256/87 = NJW-RR 1989, 753), Diese
Aufnahme in seinen Geschäftswillen stellt der Beklagte 1 mit der behaupteten
Unkenntnis der "Grundsätze" in Abrede. Schon nach früherem Recht war aber die
Feststellung der Umstände, auf die sich der Geschäftswille aufbaut, kein
empirisch-psychologischer, sondern ein wertender Vorgang (Palandt, BGB, 61.
Auflage 2002, Randnummer 122 zu § 242); die Umstände, die für einen Vertrag als
sinnvolle Regelung von ausschlaggebender Bedeutung sind, gehörten in wertender
Beurteilung auch dann zur Geschäftsgrundlage, wenn sie von den Vertragsparteien
während ihrer Verhandlungen nicht angesprochen worden sind (BGH 05.01.1995 IX ZR
85/94 = BGHZ 128, 237). Erst Recht gilt dies nach der die Geschäftsgrundlage
objektiv regelnden Formulierung von § 313 Abs. 1 BGB.
1.4.1.3 Diese Geschäftsgrundlage hat sich bei einer an Treu und Glauben
orientierten Betrachtung nach Auffassung der Kammer maßgeblich geändert. Der dem
Beklagten 1 gewährte Ausgleich gründete sich auch auf die Annahme der Klägerin,
der Beklagte werde ihren Bestand an Versicherungsverträgen respektieren. Auch
dafür erhielt der Beklagte 1 seinen Ausgleich. Damit wäre es nicht vereinbar,
könnte er zwar in den Bestand eingreifen und ihn "abgraben", gleichwohl aber den
ihm auch für ein Unterlassen solcher Aktivitäten geleisteten Ausgleich behalten.
Das wäre eine mit der Ausgleichsvereinbarung nicht vereinbare Äquivalenzstörung.
1.4.2 Bei der nach § 313 Abs. 1 BGB von der Kammer vorzunehmenden
Vertragsanpassung orientiert sich die Kammer daran, dass der nach den
"Grundsätzen" ermittelte Ausgleichsanspruch des Beklagten, hätte er lediglich
einen Ausgleich für die bei der Klägerin nach der "zweiten Abwerbewelle"
verbliebenen Verträge erhalten, lediglich € 437.609,14 betragen. Damit hat der
Beklagte 1 der Klägerin die Differenz zum erhaltenen Ausgleich mit € 488.372,04
zu erstatten.
1.4.3 Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, nach der "zweiten Abwerbewelle"
sei es zu weiteren Abwerbungen gekommen, ist dies nicht hinreichend
substantiiert, um einen höheren Rückzahlungsanspruch zu begründen.
2. Der Antrag 2 ist unbegründet.
2.1 Für den gegen den Beklagten 1 gerichteten Feststellungsantrag gilt dies aus
den bereits unter 1.2 dargelegten Gründen. Ihm fällt eine mit einer
Schadensersatzpflicht sanktionierte Pflichtverletzung nicht zur Last.
2.2 Auch der Beklagte 2 ist nicht schadensersatzpflichtig. Einziger von der
Klägerin vorgetragener objektiver Umstand für eine Schadensersatzpflicht ist die
Tatsache, dass der Beklagte 2 bei drei Abschlüssen von Maklerverträgen zwischen
dem Beklagten 3 und Kunden der Klägerin mitgewirkt hat. Dies wäre, träfe es zu,
weder vom Umfang noch von der Intensität her ein anspruchsauslösendes Verhalten.
Schon gar nicht rechtfertigt es die von der Klägerin begehrte Feststellung einer
Ersatzpflicht für die Folgen von 2.398 Vertragskündigungen.
2.3 Dass der Beklagte 3 als unabhängiger Makler sich vertragsrechtlich nicht
schadensersatzpflichtig gemacht hat, liegt auf der Hand. Deliktsrechtlich haftet
er nicht nach § 830 BGB, weil es an einer unerlaubten Handlung fehlt, an der er
beteiligt sein könnte.
3. Der Antrag 3 ist ebenfalls unbegründet, denn die Klägerin verlangt von den
Beklagten Unterlassung von nach den obigen Ausführungen erlaubter, lediglich zu
einer Anpassung der Ausgleichsvereinbarung führender Maßnahmen.
4. Unbegründet ist die Klage auch, soweit die Klägerin mehr als die
zugesprochenen Zinsen verlangt. Zu einem Verzug vor Rechtshängigkeit fehlt jeder
Tatsachenvortrag. Eine für einen Anspruch auf Verzinsung mit 8 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz erforderliche Entgeltforderung (vgl. § 288 Abs. 2 BGB)
liegt nicht vor.
II.
Die Einwände, die der Beklagte 1 in seinem Schriftsatz vom 18. März 2008 erhebt,
stehen der Annahme einer Änderung der Geschäftsgrundlage nicht entgegen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, 92, 100 ZPO; die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
In dem Rechtsstreit wegen Rückforderung u.a.
1. Auf den Antrag der Klägerin wird der Tatbestand des Urteils vom 20. März 2008
wie folgt korrigiert:
zu 1. Der Satz "Mit ausdrücklicher Zustimmung der Klägerin durfte der Beklagte 1
die Übernahme von Risiken, die die Klägerin nicht versicherte, anderen
Versicherer anbieten" wird wie folgt gefasst
"Nach der Behauptung des Beklagte 2 durfte der Beklagte 1 die Übernahme von
Risiken, die die Klägerin nicht versicherte, anderen Versicherern anbieten."
zu 3. Der Satz" Insgesamt macht dies ungefähr die Hälfte des ursprünglich vom
Beklagten 1 betreuten Vertragsbestandes aus." entfällt.
2. Der weitergehende Antrag wird abgewiesen.
Gründe:
zu 1. Dass der Beklagte 1 mit ausdrücklicher Zustimmung der Klägerin die
Übernahme von Risiken, die die Klägerin nicht versicherte, anderen Versicherer
anbieten durfte, hat der Beklagte 2 auf S. 5 des Schriftsatzes vom 7. Februar
2008 (AS 211) vorgetragen. Die Klägerin hat demgegenüber geltend gemacht, es sei
dem Beklagten 1 nicht gestattet gewesen, von der Klägerin nicht abgedeckte
Risiken über Maklerverträge in anderen Unternehmen unterzubringen (Schriftsatz
vom 29. Februar 2008, S. 2 unten, AS 267).
zu 2. Der beanstandete Satz gibt korrekt den dahingehenden Beklagtenvortrag in
zusammengefasster Form wieder. Es ist nicht erkennbar, dass er mit der
Formulierung auf S. 4 des Schriftsatzes vom 29. Februar 2008 (AS 271) bestritten
werden sollte.
zu 3.: Die Formulierung im Tatbestand beruht auf einem Missverständnis der
Ausführungen auf S. 10 und 11 des Schriftsatzes vom 21. Dezember 2007.
zu 4. Der zu dem beanstandeten Satz führende Vortrag ist im klägerischen
Schriftsatz vom 27. Februar 2008 auf S. 3 unten nicht bestritten worden.
Vielmehr hat die Klägerin den Vortrag auf S. 2 ihres Schriftsatzes vom 29.
Februar 2008 (AS 267) aufgegriffen, ohne ihn zu bestreiten.