Versicherungsvertreter – Wiederanlage – Untreue in Form des Treuebruchs
BGH
Az: 1 StR
432/01
Beschluss vom
24.10.2001
Der 1. Strafsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2001 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom
18. Juni 2001 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Der Angeklagte wurde wegen Untreue in 26 Fällen, davon in vier Fällen in
Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren
verurteilt; außerdem wurde ihm ein befristetes Berufsverbot erteilt.
Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
1. Der Angeklagte hat auf Provisionsbasis für eine Tochtergesellschaft der D AG
und den ihr verbundenen Produktpartnern Versicherungen, Bausparverträge und
andere Vermögensanlagen vermittelt und er nahm für diese Firmen auch die
Kundenbetreuung wahr.
In einer Reihe von Fällen bekam er Orderschecks über fällige
Lebensversicherungen mit dem Auftrag übersandt, mit den Kunden möglichst einen
Vertrag über die Wiederanlage des Geldes abzuschließen. Waren die Kunden hierzu
nicht bereit, hatte er ihnen den Scheck auszuhändigen. Sofern es zum Abschluß
eines neuen Vertrages kam, verwendete er die Schecks abredewidrig nicht zu deren
Finanzierung, sondern löste sie auf sein eigenes Konto ein. In einigen Fällen
löste er solche Schecks auch unmittelbar auf sein eigenes Konto ein, nachdem er
auf deren Rückseite ein Indossament mit einem Phantasieschriftzug hergestellt
hatte.
Mit dem Geld zahlte er eigene Schulden, insbesondere auch bei von ihm zuvor
geschädigten Kunden, oder er erwarb in der Hoffnung auf hohe Gewinne erheblich
risikobehaftete Optionsscheine. Die erhofften Gewinne wollte er zumindest
überwiegend den Kunden zugute kommen lassen, wobei er für sich "Reklame" als
guter Anlageberater und damit auch neue Kunden erhoffte. Tatsächlich trat jedoch
ganz überwiegend Totalverlust ein, was er zumindest auch für möglich gehalten
hatte. Die D. AG zahlte letztlich die Versicherungsgelder nochmals aus oder
leistete sonst Schadensersatz.
In anderen, in ihrem Ablauf im Detail unterschiedlich gelagerten Fällen, ging es
nicht um die Wiederanlage fälliger Versicherungssummen. Hier überließen die
Kunden dem Angeklagten Bargeld oder Schecks aus eigenen Beständen, die der
Angeklagte zur Finanzierung der auf Grund seiner Beratung abgeschlossenen
Verträge verwenden sollte. Auch diese Gelder verwendete er zur Schuldentilgung
und zum Kauf von Optionsscheinen.
Insgesamt hat der Angeklagte etwa 1,5 Millionen DM in dieser Weise verwendet.
2. Die Strafkammer geht in sämtlichen Fällen von Untreue (§ 266 StGB) in der
Form des Treubruchs aus. Auf Grund der Verträge mit den Kunden beziehungsweise
seiner Pflicht zur Weitergabe der Schecks an Kunden, die an einer Wiederanlage
nicht interessiert waren, hätte er die Kundengelder anzulegen und zu verwalten
gehabt. Bei der Beratung der Kunden habe er ein gewisses Maß an Selbständigkeit
gehabt.
Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Ein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB erfordert, daß der Täter innerhalb
eines nicht unbedeutenden Pflichtenkreises bei Einräumung von
Ermessensspielraum, Selbständigkeit und Bewegungsfreiheit zur fremdnützigen
Vermögensfürsorge verpflichtet ist (st. Rspr., vgl. zusammenfassend Tröndle/
Fischer StGB 50. Aufl. Rdn. 8, 9 m. w. N.). Aus dem Auftrag einer
Versicherungsgesellschaft, Berechtige aus einer Lebensversicherung über
Möglichkeiten der Wiederanlage frei gewordener Gelder zu beraten und ihnen
Gelder auszuhändigen, wenn es zu keinem neuen Vertrag kommt, oder neue Kunden
für die Versicherungsgesellschaft zu gewinnen, ergibt sich keine Treuepflicht im
Sinne des § 266 StGB gegenüber den Kunden; mit einigen von ihnen ist er offenbar
nicht einmal in Kontakt getreten, sondern hat die ihm von der Versicherung
überlassenen Schecks mit Hilfe gefälschter Indossaments anderweitig verwendet.
Soweit der Angeklagte Vertragsurkunden und entsprechend gezahlte Gelder
weiterzuleiten hatte, handelt es sich dabei ebenfalls nicht um die Pflicht zu
selbständiger Geldanlage und Verwaltung. Der Angeklagte hatte keine
Gestaltungsmöglichkeiten, seine Pflichten standen im einzelnen fest.
Daß der Angeklagte die Kunden auf unterschiedliche Geldanlagemöglichkeiten
hinzuweisen und insoweit einen gewissen Spielraum hatte, ändert an alledem
nichts. Dadurch hatte der Angeklagte nicht die Möglichkeit, über das Vermögen
der Kunden zu verfügen. Es blieb allein deren Entscheidung überlassen, ob und
wie sie ihr Geld anlegen wollten. Allenfalls in einigen wenigen Fällen könnten
die Urteilsfeststellungen auf das Bestehen eines Treueverhältnisses hindeuten,
in denen der Angeklagte offenbar nur angewiesen war, Gelder - für die er dann
Optionsscheine kaufte, oder die er gleich zur Schuldentilgung verwendete -, z.
B. "gewinnbringend" (Fall 15) oder "gut" (Fall 24) aber nicht risikoreich
anzulegen, oder soweit nur eine "lukrative" Geldanlage vereinbart war (Fall 26).
In diesen Fällen sind die Feststellungen aber nicht klar genug, um dem Senat
eine abschließende Beurteilung zu ermöglichen.
3. Der Senat hat erwogen, ob eine Änderung des Schuldspruchs und daran
anschließend eine Bestätigung des angesichts der Höhe des angerichteten Schadens
auch unter Berücksichtigung der von der Strafkammer erwogenen strafmildernden
Gesichtspunkte maßvollen Strafausspruchs in Betracht käme. Über die genannten
Unklarheiten hinaus sind die Feststellungen jedoch ganz überwiegend nicht klar
genug, um dem Senat eine abschließende Beurteilung zu ermöglichen, welche
sonstigen Straftaten (z.B. Betrug, oder, demgegenüber subsidiär, (veruntreuende)
Unterschlagung) zum Nachteil der Kunden oder auch - dies hat die Strafkammer
nicht erkennbar geprüft - der Versicherung im Einzelfall in Betracht kommen.
Unbeschadet der Frage, ob jedenfalls im Hinblick auf Straftaten zum Nachteil der
Versicherung auch § 265 StPO trotz des Geständnisses des Angeklagten einer
Schuldspruchänderung durch den Senat entgegenstünde, bedarf die Sache daher
insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.