Versorgungsausgleich – Versorgungs- und Betriebsrente
Bundesgerichtshof
Az: XII ZB
188/06
Beschluss vom
09.05.2007
Leitsätze:
a) Der
Ehezeitanteil einer schon vor der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 laufenden
Versorgungsrente des öffentlichen Dienstes (hier: Zusatzversorgung der DRV
Knappschaft-Bahn-See), die als Startgutschrift in die Betriebsrente nach neuem
Satzungsrecht übergegangen ist, ist auch weiterhin im Wege der VBL-Methode zu
ermitteln.
b) Wurde dem Versicherten vor der Satzungsänderung eine - höhere, aber
jedenfalls vom Rentenbeginn bis zur Satzungsänderung statische - qualifizierte
Mindestversorgungsrente bewilligt, ist deren - zeitratierlich zu ermittelnder -
Ehezeitanteil nur dann in den Versorgungsausgleich einzustellen, wenn er auch
nach Dynamisierung und Rückrechnung auf das Ende der Ehezeit den insgesamt
volldynamischen Ehezeitanteil der Versorgungsrente übersteigt (Fortführung des
Senatsbeschlusses vom 19. Dezember 1989 - IVb ZB 183/88 - FamRZ 1990, 380).
c) Übersteigt hingegen der Ehezeitanteil der insgesamt volldynamischen
Versorgungsrente den dynamisierten und auf das Ende der Ehezeit
zurückgerechneten Ehezeitanteil der Mindestversorgungsrente, ist er mit seinem
auf das Ende der Ehezeit bezogenen Nominalbetrag dem Versorgungsausgleich
zugrunde zu legen.
d) Zur Begrenzung einer Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich
nach § 10 a Abs. 3 VAHRG.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2007 beschlossen:
1. Die Rechtsbeschwerde des Ehemannes gegen den Beschluss des 3. Familiensenats
des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 7. September 2006 wird
zurückgewiesen.
2. Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der oben genannte
Beschluss aufgehoben.
Die Beschwerde des Ehemannes gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom
21. Juni 2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die im Wege des
Splittings vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (früher:
Bundesbahn-Versicherungsanstalt) auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der
Deutschen Rentenversicherung Bund (früher: Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte) übertragenen Rentenanwartschaften 135,57 EUR (statt 135,72 EUR) und
die im Wege des analogen Quasi-Splittings zu Lasten der Anrechte des Ehemannes
auf Zusatzversorgung bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
(früher: Bahnversicherungsanstalt Teil B) auf dem Versicherungskonto der Ehefrau
bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (früher: Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte) begründeten Rentenanwartschaften 65,82 EUR (statt 65,83 EUR)
betragen, jeweils bezogen auf den 31. Dezember 1981.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der Rechtsbeschwerde hat der Ehemann
zu tragen.
4. Beschwerdewert: 2.000 EUR.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten im Abänderungsverfahren um die Höhe des
öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs.
Sie hatten am 10. August 1962 die Ehe geschlossen. Auf den Scheidungsantrag der
Ehefrau, der dem Ehemann am 21. Januar 1982 zugestellt worden war, hatte das
Amtsgericht durch rechtskräftiges Urteil die Ehe geschieden und u.a. den
Versorgungsausgleich durchgeführt. Insoweit hatte es im Wege des Splittings vom
Versicherungskonto des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung
Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 296,55 DM auf das Versicherungskonto
der Ehefrau übertragen und den Ehemann verurteilt, zur Begründung weiterer
Anwartschaften von monatlich 20,26 DM einen Betrag von 3.775,08 DM auf das
Versicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung
einzuzahlen. Diesen Betrag hat der Ehemann in der Folgezeit geleistet.
Während der Ehezeit (1. August 1962 bis 31. Dezember 1981, § 1587 Abs. 2 BGB)
hatten beide Eheleute Rentenanwartschaften in der gesetzlichen
Rentenversicherung, der Ehemann bei der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See (DRV K-B-S; früher: Bundesbahn-Versicherungsanstalt) und
die Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund; früher:
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte), erworben. Außerdem hatte der
Ehemann während der Ehezeit Anwartschaften auf eine Zusatzversorgung bei der DRV
K-B-S (früher: Bundesbahn-Versicherungsanstalt) erworben, die in der
Ausgangsentscheidung mit dem unverfallbaren Ehezeitanteil einer statischen
Versicherungsrente von 224,80 DM berücksichtigt wurden.
Nachdem dem Ehemann für die Zeit ab Juni 1998 Altersrente wegen Erwerbslosigkeit
bewilligt und auch hinsichtlich der Zusatzversorgung ein unverfallbarer Anspruch
auf Versorgungsrente entstanden war, beantragte die weitere Beteiligte zu 1 am
10. März 1999 die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich gemäß §
10 a VAHRG. Seit dem 1. Januar 2006 erhält auch die Ehefrau Vollrente wegen
Alters.
Die gesetzliche Altersrente des Ehemannes bei der DRV K-B-S beläuft sich seit
Juli 2005 - nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung - auf
1.011,76 EUR. Der Ehezeitanteil dieser Altersrente beträgt auf der Grundlage des
aktuellen Rentenwerts zum Ende der Ehezeit 701,26 DM. Die gesetzliche Rente der
Ehefrau bei der DRV Bund beläuft sich seit Januar 2006 - ebenfalls nach Abzug
der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung - auf monatlich 1.250,97 EUR.
Der Ehezeitanteil dieser Rente beträgt auf der Grundlage des aktuellen
Rentenwerts zum Ende der Ehezeit 170,97 DM. Ebenfalls seit dem 1. Juni 1998
bezieht der Ehemann Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen
Dienstes. Der auf das Ende der Ehezeit bezogene Anteil seiner somit
unverfallbaren Versorgungsrente belief sich auf 257,47 DM. Tatsächlich bezog der
Ehemann aber die - höhere - qualifizierte Versicherungsrente (vgl. insoweit RGRK/Wick
BGB 12. Aufl. § 1587 a Rdn. 272), deren maßgebendes Entgelt bei Ende der Ehezeit
noch 3.511,49 DM betrug und zum Rentenbeginn auf 5.089,91 DM angewachsen war.
Mit Änderung der dieser Zusatzversorgung zugrunde liegenden Satzung zum 1.
Januar 2002 wurde die statische Versicherungsrente, die am 31. Dezember 2001
insgesamt 631,15 DM monatlich betrug, in eine Startgutschrift und somit in eine
laufende Besitzstandsrente umgewandelt. Der Ehezeitanteil dieser auf dem
maßgebenden Entgelt bei Rentenbeginn beruhenden Besitzstandsrente beläuft sich
unter Berücksichtigung von 202 Beitrags- und Umlagemonaten während der Ehezeit
zu 375 gesamten Beitrags- und Umlagemonaten auf 339,98 DM. Nach § 160 der
Satzung wird die laufende Besitzstandsrente seit dem 1. Januar 2002 jährlich zum
1. Juli um 1 % erhöht.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Entscheidung zum
Versorgungsausgleich aus dem Scheidungsverbundurteil abgeändert und im Wege des
Splittings Rentenanwartschaften des Ehemannes in Höhe von 135,72 EUR auf das
Versicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen
sowie weitere 65,83 EUR im Wege des analogen Quasi-Splittings zu Lasten der
Zusatzversorgung des Ehemannes auf dem Versicherungskonto der Ehefrau begründet,
jeweils bezogen auf den 31. Dezember 1981 als Ende der Ehezeit. Außerdem hat es
die DRV Bund verpflichtet, die aufgrund der Ausgangsentscheidung vom Ehemann zur
Begründung von Rentenanwartschaften der Ehefrau gezahlten Beträge zu erstatten.
Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Entscheidung
(unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde) teilweise abgeändert und die
im Wege des Splittings zu übertragenden Anwartschaften wegen geänderter
ehezeitlicher Anwartschaften der Ehefrau auf 135,57 EUR sowie die im Wege des
analogen Quasi-Splittings zu begründenden Anwartschaften auf 51,95 EUR
herabgesetzt. Dagegen richten sich die Rechtsbeschwerde des Ehemannes, der eine
vollständige Abweisung des Abänderungsantrags anstrebt, und die Rechtsbeschwerde
der weiteren Beteiligten zu 1, die sich gegen die Rückrechnung der
Besitzstandsrente am 31. Dezember 2001 nach dem Verhältnis des aktuellen
Rentenwerts in diesem Zeitpunkt zu demjenigen bei Ende der Ehezeit (31. Dezember
1981) richtet.
II.
Die Rechtsbeschwerde des Ehemannes ist unbegründet. Die Rechtsbeschwerde der
weiteren Beteiligten zu 1 hat Erfolg. Sie führt - bis auf eine geringfügige
Reduzierung der auszugleichenden und zu begründenden Anwartschaften - zur
Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.
1. Das Oberlandesgericht hat neben den Ehezeitanteilen der laufenden Renten
beider geschiedener Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung auch den
Ehezeitanteil der laufenden Zusatzversorgung in den Versorgungsausgleich
einbezogen. Den Ehezeitanteil der Zusatzversorgung, der insgesamt auf die
Startgutschrift aus dem früheren Gesamtversorgungssystem zurückzuführen sei, hat
es zeitratierlich ermittelt. Weil sich die laufende Zusatzversorgung allerdings
erst seit der Satzungsumstellung ab Januar 2002 jährlich um 1 % erhöhe, könne
ihr Ehezeitanteil nicht ungekürzt in den Versorgungsausgleich eingestellt
werden. Wegen dieser erst deutlich nach Ehezeitende eingetretenen
Leistungsdynamik sei der Ehezeitanteil anhand der aktuellen Rentenwerte auf das
Ehezeitende zurückzurechnen und deswegen durch den aktuellen Rentenwert bei
Antragstellung im März 1999 (47,65 DM) zu dividieren und mit dem aktuellen
Rentenwert zum Ende der Ehezeit im Dezember 1981 (28,48 DM) zu multiplizieren.
Das ergebe einen volldynamischen Ehezeitanteil der Zusatzversorgung in Höhe von
203,20 DM. Auch unter Berücksichtigung dieses gekürzten Ehezeitanteils liege
eine wesentliche Änderung im Sinne des § 10 a Abs. 2 VAHRG vor, was die
Abänderung der Ausgangsentscheidung rechtfertige. Soweit der Ehemann durch die
frühere Entscheidung zur Beitragszahlung verpflichtet worden sei, sei die DRV
Bund nach § 10 a Abs. 8 VAHRG zur Erstattung der gezahlten Beträge verpflichtet.
2. Die Entscheidung hält der Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1
nicht stand, weil die Bemessung des auf die Ehezeit bezogenen Anteils der
Zusatzversorgung des Ehemannes der Rechtsprechung des Senats widerspricht. Die
Rechtsbeschwerde des Ehemannes hat hingegen keinen Erfolg.
a) Zu Recht hat das Oberlandesgericht die Ehezeitanteile der gesetzlichen Renten
beider geschiedener Ehegatten nach § 1587 Abs. 1 i.V.m. § 1587 a Abs. 2 Nr. 2
BGB in voller Höhe in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich
einbezogen. Der Ehezeitanteil der gesetzlichen Rente des Ehemannes beläuft sich
auf 24,6228 Entgeltpunkte (EP) und - multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert
zum Ende der Ehezeit von 28,48 DM - auf 701,26 DM. Der Ehezeitanteil der
gesetzlichen Rente der Ehefrau beläuft sich auf 6,0033 EP und - ebenfalls
multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit - auf 170,97 DM.
b) Ebenso zu Recht hat das Oberlandesgericht die Zusatzversorgung des Ehemannes
bei der DRV K-B-S in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen
(§ 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dabei ist es zwar zutreffend von der laufenden
Besitzstandsrente des Ehemannes ausgegangen, hat aber schon bei der Bemessung
des Ehezeitanteils unberücksichtigt gelassen, dass die in die Startgutschrift
der Zusatzversorgung eingeflossene Mindestversorgungsrente zum überwiegenden
Teil aus einer volldynamischen Versorgungsrente bestand. Sie war lediglich um
einen nach alter Satzung nur bis zum Rentenbeginn einkommensdynamischen (vgl.
insoweit Senatsbeschluss vom 25. September 1991 - XII ZB 161/88 - FamRZ 1991,
1421, 1423 f.) und danach bis zur Satzungsänderung abschmelzenden Rentenanteil
erhöht, der gewährt wurde, um einem im öffentlichen Dienst verbliebenen
Beschäftigten wenigstens die Rente zu erhalten, die ein zuvor ausgeschiedener
Beschäftigter als Versicherungsrente erhielt (vgl. RGRK/Wick BGB 12. Aufl. §
1587 a Rdn. 270).
aa) Im Ansatz zu Recht ist das Oberlandesgericht allerdings von der im Zeitpunkt
seiner Entscheidung bereits laufenden Betriebsrente ausgegangen. Zwar bezog der
Ehemann bei Ende der Ehezeit im Dezember 1981 noch keine Rente aus seiner
Zusatzversorgung. Der Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleich ist aber gleichwohl im Abänderungsverfahren nach § 10 a
VAHRG eine im Zeitpunkt der Entscheidung bereits laufende Rente zugrunde zu
legen, weil dies dem Halbteilungsgrundsatz am ehesten entspricht (zum
Rentenbezug vor einer Entscheidung im Ausgangsverfahren vgl. Senatsbeschluss vom
25. April 2007 - XII ZB 206/06 - zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch
Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - zur Veröffentlichung
bestimmt).
(1) Allerdings wurde die Satzung der Zusatzversorgungskasse zum 1. Januar 2002
grundlegend geändert. Dabei wurde anstelle des bisherigen
Gesamtversorgungssystems unter Anrechnung gesetzlicher Renten sowie der Regelung
des § 18 BetrAVG ein so genanntes "Punktemodell" eingeführt. Danach bestimmen
sich die Versorgungsanrechte jetzt grundsätzlich anhand von Versorgungspunkten,
die ab dem 1. Januar 2002 erworben werden können (§ 157 der Satzung). Die
monatliche Zusatzversorgung ergibt sich dann im Wege der Multiplikation mit dem
Messbetrag von vier Euro (§ 156 Abs. 1 der Satzung). Anwartschaften, die bis zum
31. Dezember 2001 erworben wurden, werden den Versicherten als "Startgutschrift"
gutgeschrieben und in Versorgungspunkte umgerechnet (§§ 192 ff. der Satzung).
Eine Verzinsung findet insoweit jedoch nur im Rahmen der Überschussverteilung
nach § 178 a der Satzung statt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. März 2005 - XII ZB
255/03 - FamRZ 2005, 878, 879 und BGHZ 160, 41, 43 ff. = FamRZ 2004, 1474 f.
[zur entsprechenden Regelung bei der VBL] sowie vom 25. April 2007 - XII ZB
206/06 - zur Veröffentlichung bestimmt [zur Zusatzversorgungskasse des
Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg]). Eine - wie hier - am 31.
Dezember 2001 bereits laufende Versorgungs- oder Versicherungsrente wird nach §§
189 f. der Satzung als Besitzstandsrente weitergezahlt und nach § 160 der
Satzung um jährlich ein Prozent erhöht.
(2) Die unverfallbare Mindestversorgungsrente, die der Ehemann ab dem 1. Juni
1998 bezog, ist deswegen am 1. Januar 2002 in eine Betriebsrente nach neuem
Satzungsrecht übergegangen. Sie beruhte allerdings auf dem maßgeblichen Entgelt
bei Rentenbeginn und der in diesem Zeitpunkt erreichten, jetzt statischen
Versicherungsrente nach § 164 der früheren Satzung des Versorgungsträgers in
Höhe von monatlich 631,15 DM (sog. Mindestversorgungsrente). Weil die
Mindestversorgungsrente im Zeitpunkt der Bewilligung zum 1. Juni 1998 und auch
noch bei Änderung der Satzung zum 1. Januar 2002 die volldynamische
Versorgungsrente auf der Grundlage der zugesagten Gesamtversorgung überstieg,
war diese Mindestversorgung zur Wahrung des erreichten Besitzstandes der
Startgutschrift zugrunde zu legen. Die laufende Betriebsrente geht deswegen
zurück auf die nach alter Satzung mit Rentenbeginn am 1. Juni 1998
volldynamische Versorgungsrente und den diese Rente bei Rentenbeginn
übersteigenden einkommensdynamischen Anteil bis zur Höhe der gesamten
Mindestversorgungsrente.
(3) Mit Zusage der Mindestversorgungsrente auf der Grundlage der nach altem
Satzungsrecht geregelten Gesamtversorgung war dem Versorgungsberechtigten - hier
dem Ehemann - allerdings zugleich eine volldynamische Versorgungsrente bewilligt
worden, die die ab Rentenbeginn statische und damit abschmelzende
Mindestversorgungsrente erreichen und sogar übersteigen konnte. Nach ständiger
Rechtsprechung des Senats ist der Ehezeitanteil dieser volldynamischen
Versorgungsrente der Entscheidung zum öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleich zugrunde zu legen, wenn er den - ebenfalls unverfallbaren -
zunächst statischen und damit zu dynamisierenden Ehezeitanteil der
Mindestversorgungsrente übersteigt (vgl. zur VBL Senatsbeschluss vom 19.
Dezember 1989 - IVb ZB 183/88 - FamRZ 1990, 380, 381). Das ist hier allerdings
nicht der Fall. Denn der auf die Versorgungsrente zurückzuführende und damit von
Beginn an volldynamische Anteil der Betriebsrente steigt seit der
Satzungsänderung (während der hier vorliegenden Leistungsphase) in gleichem
Umfang, wie die - durch einen statischen Anteil - aufgestockte
Mindestversorgungsrente, nämlich jährlich um 1 %. Soweit die
Mindestversorgungsrente die volldynamische Versorgungsrente am 31. Dezember 2001
überstieg, bleibt der Aufstockungsbetrag dauerhaft in der Betriebsrente nach
neuem Satzungsrecht enthalten, was bei der Bewertung des Ehezeitanteils der
Betriebsrente zu berücksichtigen ist.
bb) Ebenfalls zu Recht hat das Oberlandesgericht eine Rückrechnung der
Betriebsrente auf das Ende der Ehezeit für erforderlich gehalten, weil die
Mindestversorgungsrente als deren Grundlage auf dem maßgeblichen Entgelt bei
Rentenbeginn beruhte und auch sonst die nacheheliche Entwicklung mit einschließt
(so im Ansatz auch Bergner FamRZ 2005, 602, 603 f.). Im Rahmen der gebotenen
Rückrechnung hat das Oberlandesgericht jedoch verkannt, dass die auf der
früheren Mindestversorgungsrente beruhende Betriebsrente nicht in gesamtem
Umfang volldynamisch ist, was zu einer unterschiedlichen Bewertung ihrer Anteile
zwingt.
(1) Die gesamte Mindestversorgungsrente, die der Ehemann seit dem 1. Juni 1998
bezog, wurde zum 1. Januar 2002 in eine Besitzstandsrente nach neuem
Satzungsrecht überführt. Damit ist sie zum 1. Januar 2002 in eine
Besitzstandsrente übergegangen, die im Leistungsstadium jährlich um 1 % steigt.
Grundsätzlich sind deswegen auch die Versorgungsanrechte bei der
Zusatzversorgungskasse der DRV K-B-S seit der Umstellung der Satzung zum 1.
Januar 2002 erst im Leistungsstadium als volldynamisch zu beurteilen
(Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 133/04 - FamRZ 2004, 1959 und vom
23. Februar 2005 - XII ZB 105/04 - FamRZ 2005, 880). Insoweit gilt nichts
anderes als für die entsprechend umgestellten Zusatzversorgungen der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 -
XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474) und der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen
Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (Senatsbeschlüsse vom 23. März 2005 - XII
ZB 255/03 - FamRZ 2005, 878, 879, vom 13. April 2005 - XII ZB 59/02 - FamRZ
2005, 1460, 1461 und vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - zur Veröffentlichung
bestimmt). Auch im Rahmen der Zusatzversorgung der DRV K-B-S ist die auf der
Grundlage früherer Anwartschaften aus Besitzstandsgründen errechnete und in
Versorgungspunkte umgerechnete Startgutschrift im Anwartschaftsstadium nicht
volldynamisch, sondern allenfalls im Rahmen einer Überschussverteilung
anzupassen. Hier ergibt sich auch nichts anderes aus dem Umstand, dass der
Ehemann schon vor der Satzungsumstellung eine Zusatzrente bezog, soweit es sich
dabei um die jedenfalls ab Rentenbeginn statische Mindestversorgungsrente nach
§§ 159 Abs. 4, 164 der Satzung alter Fassung handelte, die deswegen nur mit
diesem statischen Betrag der Startgutschrift zugrunde gelegt wurde und erst ab
diesem Zeitpunkt zu dynamisieren ist.
(2) Andererseits ist jedenfalls der Ehezeitanteil der (in der
Mindestversorgungsrente enthaltenen) Versorgungsrente ungekürzt in den
Versorgungsausgleich einzubeziehen. Denn soweit die Startgutschrift auf diesem
Anteil der schon vor der Satzungsänderung bezogenen Versorgungsrente beruht, war
sie auch schon im Anwartschaftsstadium volldynamisch (vgl. Senatsbeschluss vom
19. Dezember 1989 - IVb ZB 183/88 - FamRZ 1990, 380, 381). Die Satzungsänderung
hat mit der jährlich einprozentigen Steigerung der Rente diese Leistungsdynamik
fortgeschrieben; die schon zuvor eingetretene und sich bis zur Satzungsänderung
auswirkende Anwartschaftsdynamik hat sie aber unberücksichtigt gelassen (zum
abweichend zu beurteilenden Fall einer erst nach Satzungsänderung bewilligten
Rente vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - zur
Veröffentlichung bestimmt).
Zwar war der Ehemann bei Ende der Ehezeit noch berufstätig und die Betriebsrente
ist ihm erst viele Jahre später bewilligt worden. In solchen Fällen ist der
Ehezeitanteil einer noch nicht bei Ende der Ehezeit, sondern erst im Zeitpunkt
der (Abänderungs-) Entscheidung bezogenen Rente zwar grundsätzlich nach den
Werten der Barwert-Verordnung in eine volldynamische Rentenanwartschaft
umzurechnen (Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - zur
Veröffentlichung bestimmt). Mit seinem Nennbetrag und ohne weitere Umrechnung
ist er allerdings dann auszugleichen, wenn die Versorgung - wie hier - schon im
Anwartschaftsstadium volldynamisch war (Senatsbeschlüsse vom 20. September 2006
- XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 27 und vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 139/04 -
FamRZ 2005, 601, 602) oder wenn die Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen
wurde (Senatsbeschluss vom 13. April 2005 - XII ZB 238/04 - FamRZ 2005, 1461,
1462 und vom 25. September 1991 - XII ZB 68/90 - FamRZ 1992, 47, 48).
cc) Diese unterschiedliche Dynamik kann dazu führen, dass die wegen der
statischen Anwartschaftsphase zwischen Rentenbeginn und Satzungsänderung nach
der Barwert-Verordnung erst noch in eine volldynamische Rentenanwartschaft
umzurechnende - nominal höhere - Mindestversorgungsrente hinter dem
Nominalbetrag der insgesamt volldynamischen Versorgungsrente zurückbleibt. Dann
ist aber jedenfalls der Ehezeitanteil der insgesamt volldynamischen
Betriebsrente in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
(1) Ausweislich der insoweit nicht zu beanstandenden und von den Parteien auch
nicht angezweifelten Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1 betrug der auf das
Ende der Ehezeit bezogene Ehezeitanteil der Versorgungsrente monatlich 257,47
DM. Da der Ehemann bereits am 31. Dezember 2001 diese in der Anwartschafts- und
Leistungsphase volldynamische (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 19. Dezember
1989 - IVb ZB 183/88 - FamRZ 1990, 380, 381) Versorgungsrente bezog, wurde auch
dieser Anteil der Mindestversorgungsrente nach § 189 Abs. 2 der Satzung als
Besitzstandsrente weitergezahlt und wird nach § 160 der Satzung mit jährlich 1 %
dynamisiert. Jedenfalls dieser Ehezeitanteil ist deswegen mit seinem Nennbetrag
in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April
2007 - XII ZB 206/06 - zur Veröffentlichung bestimmt), was das Oberlandesgericht
verkannt hat.
(2) Es kann dahin stehen, ob neben dem Ehezeitanteil der volldynamischen
Versorgungsrente grundsätzlich auch ein ggf. überschießender Ehezeitanteil der
zu dynamisierenden Mindestversorgungsrente in den Versorgungsausgleich
einzubeziehen ist. Denn hier wird der Ehezeitanteil der Versorgungsrente (257,47
DM) auch unter Berücksichtigung der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen
Satzungsänderung und der damit einhergehenden Leistungsdynamik von dem
Ehezeitanteil der bis zur Satzungsänderung vorübergehend statischen
Versicherungsrente, die der Mindestversorgungsrente zugrunde lag, nicht
erreicht.
Den Ehezeitanteil der Mindestversorgungsrente hat das Oberlandesgericht
zutreffend zeitratierlich mit (631,15 DM x 202 Monate : 375 Monate =) 339,98 DM
ermittelt (Senatsbeschluss vom 20. Juli 2005 - XII ZB 211/00 - FamRZ 2005, 1664,
1666). Dabei ist allerdings noch nicht berücksichtigt, dass auch dieser
Ehezeitanteil auf dem maßgeblichen Entgelt bei Beginn der Rentenzahlung am 1.
Juni 1998 (5.089,91 DM) und nicht auf dem für den Versorgungsausgleich
maßgeblichen Entgelt bei Ende der Ehezeit (3.511,49 DM) beruht und deswegen auf
das Ende der Ehezeit zurückzurechnen ist (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 25.
September 1991 - XII ZB 161/88 - FamRZ 1991, 1421, 1423 f. und RGRK/Wick BGB 12.
Aufl. § 1587 a Rdn. 272). Der dann noch verbleibende, auf das Ende der Ehezeit
bezogene Ehezeitanteil ist wegen der Statik vom Rentenbeginn bis zur
Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 nach den Werten der Barwert-Verordnung (vgl.
insoweit Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007,
23, 26 f.) in eine volldynamische Rentenanwartschaft umzurechnen. Das ergibt
einen Ehezeitanteil der Mindestversorgungsrente, der offensichtlich hinter dem
auf das Ende der Ehezeit bezogenen Ehezeitanteil der volldynamischen
Versorgungsrente zurück bleibt. Dem Versorgungsausgleich ist hier deswegen nur
der Ehezeitanteil der Versorgungsrente mit 257,47 DM zugrunde zu legen.
d) Danach ergibt sich folgende Berechnung der auszugleichenden, jeweils
volldynamischen und auf das Ende der Ehezeit bezogenen Rentenanteile:
Gemeinsam mit den ehezeitlichen Anwartschaften aus seiner gesetzlichen Vollrente
wegen Alters in Höhe von 701,26 DM belaufen sich die ehezeitlichen
Rentenanwartschaften des Ehemannes auf insgesamt 958,73 DM (701,26 DM + 257,47
DM). Abzüglich der ehezeitlichen Rentenanwartschaften der Ehefrau in der
gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 170,97 DM ergibt sich mithin eine
Differenz in Höhe von 787,76 DM (958,73 DM - 170,97 DM). In Höhe der Hälfte
dieses Betrages, mithin in Höhe von 393,88 DM (= 201,39 EUR), steht der Ehefrau
ein Versorgungsausgleich zu.
Der Ausgleich vollzieht sich in zwei Schritten:
Im Umfang der Differenz der Anwartschaften beider Ehegatten in der gesetzlichen
Rentenversicherung hat das Oberlandesgericht zu Recht Rentenanwartschaften in
Höhe von 135,57 EUR vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der DRV K-B-S auf
das Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund übertragen (701,26 DM -
170,97 DM = 530,29 DM : 2 = 265,15 DM = 135,57 EUR).
Danach verbleiben weitere 65,82 EUR (201,39 EUR - 135,57 EUR), die zu Lasten der
Zusatzversorgung des Ehemannes im Wege des analogen Quasi-Splittings nach § 1
Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen
Rentenversicherung zu begründen sind.
e) Schließlich hat das Berufungsgericht zu Recht ausgesprochen, dass die zu
übertragenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen sind (§ 1587 b
Abs. 6 BGB) und die Entscheidung auf den 31. Dezember 1981 als Ende der Ehezeit
bezogen ist. Die vom Ehemann nach Rechtskraft der Ausgangsentscheidung
geleisteten Beträge zur Begründung von Rentenanwartschaften der Ehefrau sind im
Hinblick auf die nunmehr mögliche Ausgleichsform des analogen Quasi-Splittings
gemäß § 10 a Abs. 8 VAHRG von der DRV Bund als zuständigem Versicherungsträger
zu erstatten.
3. Entgegen der Auffassung des Ehemannes ist eine Abänderung der Entscheidung
zum Versorgungsausgleich nicht nach § 10 a Abs. 3 VAHRG wegen grober
Unbilligkeit ausgeschlossen. Danach findet eine Abänderung der Entscheidung zum
Versorgungsausgleich nicht statt, soweit sie unter Berücksichtigung der
beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere des
Versorgungserwerbs nach der Ehe, grob unbillig wäre. Damit beschränkt die
gesetzliche Regelung die Billigkeitsprüfung auf die wirtschaftlichen
Verhältnisse, wobei insbesondere ein nachehelicher Vermögenserwerb zu
berücksichtigen ist (Senatsbeschlüsse vom 7. Juni 1989 - IVb ZB 70/88 - FamRZ
1989, 1058, 1059, vom 21. September 1988 - IVb ZB 154/86 - FamRZ 1989, 42, 43
und vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148, 1150 f.).
Danach ist zwar zu berücksichtigen, dass die Ehefrau erhebliche Teile ihrer
eigenen Altersversorgung erst nach dem Ende der Ehezeit am 31. Dezember 1981
erworben hat. Soweit der Ehemann allerdings darauf hinweist, dass sich seine
gegenwärtige Rente nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherung auf nur
monatlich 1.011,76 EUR belaufe, während diejenige seiner geschiedenen Ehefrau
monatlich 1.250,97 EUR betrage, lässt er seine Zusatzrente unberücksichtigt,
deren leistungsdynamischer Besitzstand sich schon zum 31. Dezember 2001 auf
631,15 DM (= 322,70 EUR) belief und die bei jährlich einprozentiger Steigerung
jetzt 339,16 EUR betragen dürfte. Rechnet man der gesetzlichen Rente des
Ehemannes (nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherung) die Zusatzrente
hinzu, ergibt sich eine Gesamtrente von (1.011,76 EUR + 339,16 EUR =) 1.350,92
EUR, die diejenige der Ehefrau um (1.350,92 EUR -1.250,97 EUR =) 99,95 EUR
übersteigt. Außerdem hat der Ehemann die gegenwärtigen Renten benannt, wie sie
sich nach Durchführung des Versorgungsausgleichs auf der Grundlage der
Ausgangsentscheidung ergeben. Das ergibt sich schon daraus, dass der Rente der
Ehefrau insgesamt lediglich 41,7776 eigene Entgeltpunkte zugrunde liegen,
während sich die gesetzliche Rente des Ehemannes aus 53,0077 Entgeltpunkten
errechnet. Eine grobe Unbilligkeit könnte sich deswegen allenfalls aus einer
wesentlichen Erhöhung des Versorgungsausgleichs gegenüber der
Ausgangsentscheidung ergeben, was aber nicht der Fall ist.